Entscheidungsdatum
27.08.2019Norm
AsylG 2005 §13 Abs2 Z2Spruch
W275 2172592-2/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Stella VAN AKEN als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.08.2018, Zl. 1098776003-151980049, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und der Bescheid ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer ist ein afghanischer Staatsangehöriger, der am 12.12.2015 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz stellte.
Mit Bescheid vom 14.09.2017 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer nicht erteilt. Gegen den Beschwerdeführer wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen sowie festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan zulässig sei. Weiters wurde eine Frist von vierzehn Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für die freiwillige Ausreise gesetzt.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, welche unter der GZ W275 2172592-1 behandelt wird.
Am 06.07.2018 wurde gegen den Beschwerdeführer Anklage wegen des Vergehens der Urkundenfälschung nach § 223 Abs. 2 StGB erhoben.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.08.2018 wurde - ohne dass ihm der Verlust des Aufenthaltsrechtes mit Verfahrensanordnung mitgeteilt wurde - ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 06.07.2018 verloren habe.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer die gegenständliche Beschwerde.
Mit Beschluss eines Bezirksgerichtes vom 27.12.2018 wurde das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer gemäß §§ 199, 198 Abs. 1 Z 1, 200 Abs. 5 StPO eingestellt. Dieser Beschluss ist rechtskräftig. Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer unbescholten ist.
2. Beweiswürdigung:
Die oben angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt, insbesondere aus dem Beschluss eines näher genannten Bezirksgerichtes vom 27.12.2018, welcher im Akt zu 2172592-1 einliegt. Dass dem Beschwerdeführer der Verlust des Aufenthaltsrechtes nicht mit Verfahrensanordnung mitgeteilt wurde, beruht auf einem im Akt einliegenden Aktenvermerk des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, wonach es keine Verfahrensanordnung gebe (AS 13). Dass der Beschwerdeführer unbescholten ist, gründet auf einem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Strafregisterauszug.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zu A)
3.1.1. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
§ 13 AsylG lautet:
(1) Ein Asylwerber, dessen Asylverfahren zugelassen ist, ist bis zur Erlassung einer durchsetzbaren Entscheidung, bis zur Einstellung oder Gegenstandslosigkeit des Verfahrens oder bis zum Verlust des Aufenthaltsrechts (Abs. 2) zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt. Ein auf Grund anderer Bundesgesetze bestehendes Aufenthaltsrecht bleibt unberührt.
(2) Ein Asylwerber verliert sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet, wenn
1. dieser straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3),
2. gegen den Asylwerber wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung, die nur vorsätzlich begangen werden kann, eine Anklage durch die Staatsanwaltschaft eingebracht worden ist,
3. gegen den Asylwerber Untersuchungshaft verhängt wurde (§§ 173 ff StPO, BGBl. Nr. 631/1975) oder
4. der Asylwerber bei der Begehung eines Verbrechens (§ 17 StGB) auf frischer Tat betreten worden ist.
Der Verlust des Aufenthaltsrechtes ist dem Asylwerber mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Wird ein Asylwerber in den Fällen der Z 2 bis 4 freigesprochen, tritt die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung der Straftat zurück (§§ 198 ff StPO) oder wird das Strafverfahren eingestellt, lebt sein Aufenthalt rückwirkend mit dem Tage des Verlustes wieder auf.
(3) Hat ein Asylwerber sein Recht auf Aufenthalt im Bundesgebiet gemäß Abs. 2 verloren, kommt ihm faktischer Abschiebeschutz (§ 12) zu.
(4) Das Bundesamt hat im verfahrensabschließenden Bescheid über den Verlust des Aufenthaltsrechtes eines Asylwerbers abzusprechen.
3.1.2. Infolge der Erhebung einer Anklage der Staatsanwaltschaft gegen den Beschwerdeführer am 06.07.2018 wegen des Vergehens der Urkundenfälschung nach § 223 Abs. 2 StGB - sohin wegen eines reinen Vorsatzdeliktes - wurde im angefochtenen Bescheid darüber abgesprochen, dass der Beschwerdeführer sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab 06.07.2018 verloren hat und dieser Verlust des Aufenthaltsrechtes ex lege eingetreten ist. Eine entsprechende Verfahrensanordnung wurde dem Beschwerdeführer nicht ausgefolgt.
Da das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer mit Beschluss eines Bezirksgerichtes vom 27.12.2018 gemäß §§ 199, 198 Abs. 1 Z 1, 200 Abs. 5 StPO rechtskräftig eingestellt wurde, ist der angefochtene Bescheid in Stattgabe der Beschwerde ersatzlos zu beheben. Das Aufenthaltsrecht des Beschwerdeführers lebt rückwirkend mit 06.07.2018 wieder auf.
Der Vollständigkeit halber wird festgehalten, dass im Verfahren über den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz unter der GZ W275 2172592-1 eine gesonderte Entscheidung ergeht.
3.2. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die hier anzuwendende Regelung des § 13 Abs. 2 AsylG 2005 erweist sich als klar und eindeutig (vgl. dazu auch OGH vom 22.03.1992, 5 Ob 105/90). Weder mangelt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; diese ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.
Schlagworte
Aufenthaltsrecht, Behebung der Entscheidung, ersatzlose Behebung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W275.2172592.2.00Zuletzt aktualisiert am
18.02.2020