TE Bvwg Beschluss 2019/9/9 W104 2201725-1

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Veröffentlicht am 09.09.2019
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Entscheidungsdatum

09.09.2019

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AVG §62 Abs4
B-VG Art. 133 Abs4
VwGVG §17

Spruch

W104 2201725-1/15Z

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Christian BAUMGARTNER über den Antrag von XXXX , geb. am XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Benno WAGENEDER, 4910 Ried im Innkreis, auf amtswegige Berichtigung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.06.2019, XXXX , beschlossen:

A)

Der Antrag wird gemäß § 17 VwGVG iVm § 62 Abs. 4 AVG als unzulässig zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

XXXX stellte am 25.11.2015 erstmals einen Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet.

Mit Bescheid vom 19.06.2018, Zl. XXXX , wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Erstaufnahmestelle West, diesen Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.), sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt II.) ab, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG (Spruchpunkt III.), erließ gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG (Spruchpunkt IV.) und stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt V.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde gemäß § 55 Abs 1 bis 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.).

Gegen diesen Bescheid erhob XXXX Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

Mit Erkenntnis vom 25.06.2019, XXXX wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. bis III. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 und 57 AsylG 2005 als unbegründet ab und gab der Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG statt. Es stellte fest, dass gemäß § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist und erteilte XXXX gemäß § 58 Abs. 2 iVm § 55 Abs. 2 und § 54 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 den Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" für die Dauer von zwölf Monaten. Die Spruchpunkte V. und VI. des angefochtenen Bescheides wurden ersatzlos behoben. Die Revision wurde gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zugelassen.

Mit Schriftsatz vom 25.07.2019, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 26.07.2019, stellte der Beschwerdeführer, vertreten durch RA Dr. Benno Wageneder, einen Antrag auf Berichtigung dieses Erkenntnisses. Begründend führte er aus, dass das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer mit Erkenntnis vom 25.06.2019 eine Aufenthaltsberechtigung für die Dauer von zwölf Monaten erteilt habe. Der Beschwerdeführer habe jedoch bereits ein Zeugnis zur Integrationsprüfung des XXXX erhalten. Er habe die Integrationsprüfung bestehend aus Inhalten zur Sprachkompetenz auf dem Niveau B1 und zu Werte- und Orientierungswissen bestanden. Mit einer Aufenthaltsberechtigung plus hätte der Beschwerdeführer freien Zugang zum Arbeitsplatz. Er habe daher einen Antrag gemäß § 55 Abs. 1 AsylG beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich gestellt. Die Behörde habe ihm jedoch empfohlen, eine amtswegige Berichtigung des Erkenntnisses durch das Bundesverwaltungsgericht anzuregen. Unter Vorlage des Zeugnisses zur Integrationsprüfung werde daher unter Hinweis auf § 62 Abs. 4 AVG iVm § 17 VwGVG eine Berichtigung beantragt bzw. angeregt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Mit Erkenntnis vom 25.06.2019, XXXX erteilte das Bundesverwaltungsgericht XXXX gemäß § 58 Abs. 2 iVm § 55 Abs. 2 und § 54 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 den Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" für die Dauer von zwölf Monaten.

Der Beschwerdeführer legte erstmals mit seinem Antrag vom 25.07.2019, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 26.07.2019, auf amtswegige Berichtigung dieses Erkenntnisses das Zeugnis zur Integrationsprüfung vor, aus welchem ersichtlich ist, dass er die Integrationsprüfung bestehend aus Inhalten zur Sprachkompetenz auf Niveau B1 und zu Werte- und Orientierungswissen am 16.02.2019 bestanden hat.

Im vom Bundesverwaltungsgericht durchgeführten Beweisverfahren legte der Beschwerdeführer weder ein Zeugnis zur Integrationsprüfung vor, noch erstattete er diesbezügliches Vorbringen, sodass im gesamten Verfahren keine Anhaltspunkte dafür aufkamen, dass der Beschwerdeführer die Integrationsprüfung absolviert hat. Das Bundesverwaltungsgericht hatte daher im Entscheidungszeitpunkt keine Kenntnis davon, dass der Beschwerdeführer die Integrationsprüfung bereits am 16.02.2019 erfolgreich abgelegt hat.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen, nachvollziehbaren und widerspruchsfreien Akteninhalt.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zu Spruchpunkt A) - Zurückweisung des Antrags

Gemäß § 17 VwGVG iVm § 62 Abs. 4 AVG kann das Bundesverwaltungsgericht jederzeit von Amts wegen Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in seinen Entscheidungen berichtigen.

Neben der Berichtigung von Schreib- oder Rechenfehlern ermächtigt § 62 Abs. 4 AVG auch zur Berichtigung von offenkundigen, auf einem Versehen beruhenden Unrichtigkeiten. Eine solche Unrichtigkeit liegt dann vor, wenn in der ursprünglichen Entscheidung der Gedanke, den die Behörde offenbar aussprechen wollte, unrichtig wiedergegeben wurde, wenn also die zu berichtigende Entscheidung dem Willen der Behörde offenbar so nicht entsprach, sondern sich die Behörde deutlich erkennbar (bloß) im Ausdruck vergriffen hat (vgl. Hengtschläger/Leeb, AVG § 62, Rz 35 und 46 und die dort zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs).

Offenbar auf einem Versehen beruht eine Unrichtigkeit dann, wenn die Personen, für die der Bescheid bestimmt ist, die Unrichtigkeit des Bescheides hätten erkennen können, und die Unrichtigkeit von der Behörde bei entsprechender Aufmerksamkeit bereits bei der Bescheiderlassung hätte vermieden werden können. Bei einer Beurteilung einer Unrichtigkeit als offenkundig im Sinn des § 62 Abs. 4 AVG kommt es letztlich auf den Inhalt der übrigen Bescheidteile (z.B. Begründung) bzw. auf den Akteninhalt an (vgl. VwGH 29.04.2019, Ro 2018/20/0013).

Ein Versehen ist klar erkennbar, wenn dessen Erkennen kein längeres Nachdenken und keine Nachschau im Gesetz erfordert, wobei vom Maßstab eines mit der zu behandelnden Materie vertrauten Durchschnittsbetrachters auszugehen ist. Unter "Durchschnittsbetrachter" ist - wie das Abstellen auf die klare Erkennbarkeit für die Partei zeigt - nicht etwa ein durchschnittlicher Rechtsanwender im Bereich der jeweiligen Rechtsmaterie gemeint, sondern vielmehr eine mit ihrem eigenen "Fall" vertraute durchschnittliche Verfahrenspartei (vgl. VwGH 29.04.2011, 2010/12/0115 mwN.).

Durch eine Berichtigung nach § 62 Abs. 4 AVG darf aber der Inhalt der Entscheidung nicht verändert werden. Die genannte Bestimmung bietet keine Handhabe für eine inhaltlich berichtigende oder erklärende Auslegung des Spruchs oder der Begründung eines Bescheides, noch kann aufgrund dieser Gesetzesstelle eine unrichtige rechtliche Beurteilung eines richtig angenommenen Sachverhaltes oder ein unrichtig angenommener Sachverhalt berichtigt werden (vgl. VwGH 21.02.2013, 2011/06/0161 mwN.).

Einem Berichtigungsbescheid kommt nur feststellende, nicht jedoch rechtsgestaltende Wirkung zu. Seine Funktion erschöpft sich ausschließlich in der Feststellung des tatsächlichen Inhaltes des berichtigten Bescheides schon zum Zeitpunkt seiner in berichtigungsbedürftiger Form erfolgten Erlassung. Einem solchen Verständnis vom Wesen des Berichtigungsbescheides entspricht die ständige Rechtsprechung des VwGH, wonach ein Berichtigungsbescheid mit dem von ihm berichtigten Bescheid eine Einheit bildet, sodass der berichtigte Bescheid im Sinn des Berichtigungsbescheides in dem Zeitpunkt als geändert angesehen werden muss, in dem er in Rechtskraft erwachsen ist (vgl. VwGH 14.10.2003, 2001/05/0632 mwN.).

Auf die von Amts wegen vorzunehmende Berichtigung einer Entscheidung besteht kein Rechtsanspruch. Es bleibt der Partei des Verwaltungsverfahrens allerdings unbenommen, eine amtswegige Berichtigung einer Entscheidung nach § 62 Abs 4. AVG anzuregen. Wird dieser Anregung jedoch keine Folge gegeben, so ist die Partei hierdurch in keinem Recht verletzt (vgl. VwGH 19.12.1995, 93/05/0179). Ein Antrag auf Berichtigung ist als unzulässig zurückzuweisen.

Im vorliegenden Fall legte der Beschwerdeführer im durchgeführten Beweisverfahren weder eine Kopie des Zeugnisses zur Integrationsprüfung vor, noch erstattete er entsprechendes Vorbringen. Für das Bundesverwaltungsgericht bestanden keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer die Integrationsprüfung zwischenzeitlich absolviert hat. Mit seinem Antrag auf amtswegige Berichtigung des Erkenntnisses vom 25.06.2019, XXXX , welcher am 26.07.2019 beim Bundesverwaltungsgericht einlangte, brachte der Beschwerdeführer erstmals im Verfahren vor, dass er die Integrationsprüfung bereits erfolgreich absolviert habe, und legte das Zeugnis zur Integrationsprüfung vom 16.02.2019 erstmals vor.

In Hinblick darauf, dass das Bundesverwaltungsgericht im Entscheidungszeitpunkt keine Kenntnis davon hatte und auch nicht haben konnte, dass der Beschwerdeführer die Integrationsprüfung bereits am 16.02.2019 erfolgreich abgelegt hat, liegt keine offenkundige, auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit des Erkenntnisses vom 25.06.2019, XXXX in Hinblick auf die Erteilung des Aufenthaltstitels "Aufenthaltsberechtigung" für die Dauer von zwölf Monaten vor. Es handelt sich fallbezogen nicht um eine Unrichtigkeit, die vom Bundesverwaltungsgericht bei entsprechender Aufmerksamkeit bereits im Zeitpunkt der Entscheidungsfindung vermieden werden hätte können.

Zudem würde eine Berichtigung des gegenständlichen Erkenntnisses dahingehend, dass dem Beschwerdeführer der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" erteilt wird, den Inhalt der Entscheidung verändern. Wie sich aus der oben zitierten Judikatur des VwGH ergibt, bietet § 62 Abs 4 AVG keine Handhabe für eine solche inhaltlich berichtigende Auslegung des Spruchs oder der Begründung des Erkenntnisses.

Es liegt daher gegenständlich keine offenbar auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit bei der Bekanntgabe des Willens des Bundesverwaltungsgerichts vor. Die vom Beschwerdeführer beantragte Änderung des Erkenntnisses stellt einen unzulässigen Antrag auf Änderung des Entscheidungsinhaltes dar.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und der Antrag des Beschwerdeführers auf Berichtigung des Erkenntnisses vom 25.06.2019, XXXX , gemäß § 17 VwGVG iVm § 62 Abs. 4 AVG als unzulässig zurückzuweisen.

3.2. Zu Spruchpunkt B) - Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiter ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Amtswegigkeit, Berichtigung, Rechtsanspruch, unzulässiger Antrag,
Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W104.2201725.1.01

Zuletzt aktualisiert am

18.02.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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