Entscheidungsdatum
13.09.2019Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
I407 2132866-3/12E
Gekürzte Ausfertigung des am 28.08.2019 mündlich verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Stefan MUMELTER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX StA.
Marokko, vertreten durch: Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, RD Wien (BAW) vom 30.01.2019, Zl. XXXX nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 28.08.2019 zu Recht erkannt:
A)
I.
Das Verfahren über die Beschwerde gegen den Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides Abweisung der Antrages auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 AsylG 2005 wird wegen Zurückziehung der Beschwerde gemäß § 25 AsylG 2005 eingestellt.
II.
Im Übrigen wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als dass das in Spruchpunkt VIII. verhängte Einreiseverbot gemäß § 53 Abs 1 iVm mit Abs 2 FPG verhängte Einreiseverbot auf die Dauer von 5 Jahren befristet wird.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 28.08.2019 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.
Schlagworte
Abschiebung, Antrag auf schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:I407.2132866.3.00Zuletzt aktualisiert am
18.02.2020