TE Bvwg Beschluss 2019/9/13 G311 2017178-3

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 13.09.2019
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Entscheidungsdatum

13.09.2019

Norm

AsylG 2005 §12a Abs2
B-VG Art. 133 Abs4

Spruch

G311 2017178-3/3E

BESCHLUSS

In dem amtswegig eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.09.2019, Zl.XXXX, erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend XXXX, geboren am XXXX,

Staatsangehörigkeit: Serbien, beschließt das Bundesverwaltungsgericht durch die Richterin Dr. Eva WENDLER als

Einzelrichterin:

A)

Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist rechtmäßig.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

Der Asylwerber stellte am 14.03.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß

§ 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005.

Am 14.03.2014 fand vor einem Organ der Landespolizeidirektion Oberösterreich die niederschriftliche Erstbefragung des Asylwerbers statt. Auf die Frage, warum er seinen Herkunftsstaat verlassen habe (Fluchtgrund), gab er an, dass er in Österreich zwei Kinder habe, wovon eines außerehelich sei und das zweite aus der Ehe mit seiner in XXXX lebenden Frau stamme. Er habe nach Belgien gewollt, da er wusste, dass er in Österreich noch einem Aufenthaltsverbot unterliegt. Zuerst habe er in Belgien arbeiten wollen, um dann wegen des Aufenthaltsverbots in Österreich Aufenthalt zu nehmen. Weitere Fluchtgründe habe er nicht. Auf die Frage, wann sein letzter Kontakt mit der Ehegattin und den Kindern gewesen sei, gab er zur Antwort, dass sein letzter Kontakt mit den Kindern im Jänner 2013 gewesen sei. Seit seiner Abschiebung habe er keinen telefonischen oder anderen Kontakt mit den Kindern und der Ehefrau mehr gehabt. Am 12.03.2014 habe er mit seiner Frau und dem ehelichen Sohn erstmals wieder Kontakt gehabt. Seinen zweiten Sohn und dessen Mutter habe er nicht gesehen oder gehört. Darüber hinaus gab er an, dass er Österreich seit der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes, das vom 17.02.2011 bis 16.04.2018 gelte, nach Serbien verlassen habe. Nach Österreich sei er von Serbien aus über Ungarn eingereist.

Am 03.11.2014 wurde der Asylwerber vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Regionaldirektion Oberösterreich, im Asylverfahren niederschriftlich einvernommen. Auf Befragung zu Gründen für seine Ausreise aus dem Herkunftsstaat brachte er vor, dass er in Österreich zwei Kinder von zwei verschiedenen Frauen habe. Er wolle, dass das über ihn verhängte Aufenthaltsverbot aufgehoben werde. Das seien seine Asylgründe. Im Herkunftsstaat habe er weder mit staatlichen Behörden, noch mit Gerichten Probleme gehabt. Er sei weder vor Gericht gestanden, noch sei er vorbestraft. Er sei weder Mitglied in einer politischen Partei oder Organisation, noch habe er auf Grund seines Religionsbekenntnisses Probleme. Er habe auch keine Probleme wegen seiner Zugehörigkeit zur albanischen Volksgruppe. Auch mit Privatpersonen habe er keine Probleme gehabt. In den letzten drei Jahren vor seiner Ausreise nach Österreich habe er nichts gearbeitet. In seinem Herkunftsstaat gebe es keine Arbeit. Sein Vater, von Beruf Tischler, habe ihn erhalten. Gelebt habe er im Elternhaus, einem ebenerdigen Gebäude ohne Keller mit drei Zimmern und einem großen Vorraum. Neben seinen Eltern lebten auch sein Bruder und seine drei Schwestern im Dorf XXXX bei XXXX (SERBIEN). Dort lebten auch mehrere Brüder und Schwestern seiner Mutter. Die Brüder seiner Mutter und die Ehegatten seiner Schwestern hätten alle Arbeit.

In Österreich lebe er mit der österreichischen Staatsangehörigen E.E. zusammen. Es handle sich hierbei um seine Lebensgefährtin. Mit E.K. sei er verheiratet gewesen. Daneben habe er eine Freundin, R. G., gehabt. Mit E.K. und R.G. habe er je ein Kind. Ein Sohn lebe im Landeskinderheim und habe er seit längerer Zeit keinen Kontakt mehr zu diesem Kind. Der andere Sohn, zu dem er nie Kontakt gehabt habe, lebe mit seiner Mutter und seinem Stiefvater in XXXX. Dessen Mutter, R.G. sei nunmehr verheiratet. Er selbst lebe von der Unterstützung durch E.E. Er gehe keiner Arbeit nach. In Österreich wolle er sich um seine Kinder kümmern. Zu den Kindern der E.E., befragt, gab er an, dass diese Kinder nicht von ihm seien. Er sei für diese Kinder auch nicht sorgepflichtig. Auch für seine beiden Kinder sei er seiner Meinung nach nicht sorgepflichtig.

Mit dem Bescheid des BFA vom 29.12.2014, dem Asylwerber persönlich ausgefolgt am 29.11.2014, wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 14.03.2014 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt II.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt, gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG in den Herkunftsstaat zulässig sei (Spruchpunkt III.); zudem wurde einer Beschwerde gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.).

Die belangte Behörde begründete im angefochtenen Bescheid ihre abweisende Entscheidung im Wesentlichen damit, dass einerseits keine asylrelevanten Ausreisegründe im Sinne der GFK festgestellt werden konnten. Als Asylgrund habe der Asylwerber lediglich ausgeführt, dass er wegen seiner Kinder den Wunsch gehabt hätte, in Österreich zu leben. Andere Gründe habe er nicht. Auch aus den sonstigen Umständen hätte eine asylrelevante Verfolgung im Sinne der Gründe der GFK nicht festgestellt werden können. Weiters habe unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände nicht festgestellt werden können, dass er im Fall seiner Rückkehr in die Heimat einer realen Verletzung von Art. 2 und Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre. Auch sonst hätten sich keine sonstigen Hinweise auf eine Verletzung bzw. Gefährdung iSd § 50 FPG ergeben. Eine Rückkehrentscheidung verletze nicht das Recht auf Privat- und Familienleben und es würden auch die Voraussetzungen eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 AsylG 2005 nicht vorliegen. Im Hinblick auf sein Privat- und Familienleben seien weder ein gegenseitiges Pflegeverhältnis, noch ein Abhängigkeitsverhältnis zu seiner Lebensgefährtin hervorgekommen. Da der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat stamme, sei der Beschwerde gegen diese Entscheidungen die aufschiebende Wirkung abzuerkennen. Das Interesse des Asylwerbers an einem Verbleib in Österreich während des gesamten Asylverfahrens trete hinter das Interesse Österreichs an einer raschen und effektiven Durchsetzung der Rückkehrentscheidung zurück.

Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Begründend wurde ausgeführt, die das BFA habe es völlig unterlassen, zu dem - von ihm dezidiert vorgebrachten - im Hinblick auf die Asylgewährung äußerst relevanten Sachverhalt Feststellungen zu treffen und einer Würdigung zu unterziehen. Auf sein eigentliches wahrheitsgemäßes und glaubwürdiges Kernvorbringen sei die Behörde nicht im hinreichenden Ausmaß eingegangen. Als Grund dafür, dass er anlässlich seiner Erstbefragung am 14.03.2014 durch Beamte der LPD Oberösterreich und bei seiner niederschriftlichen Einvernahme beim BFA am 03.11.2013 den eigentlichen Grund für seine Flucht nicht genannt habe, gab er Angst um das Leben und die körperliche Gesundheit seiner Familie an. Demnach sei er im Jahr 2010 in einen Heroinschmuggel von Serbien nach Österreich verwickelt gewesen. Drahtzieher sei ein Albaner namens R. gewesen, der sich in XXXX (Slowakei) aufhalte. Der BF sei in XXXX mit 200 Gramm Heroin verhaftet und vom LG XXXX wegen Suchtgifthandels zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 36 Monaten verurteilt worden. Da er aus diesem Geschäft einem gewissen R. EUR 15.000,-- schulden würde, habe dieser während seiner Haft seine Familie in Serbien bedroht und verlangt, dass der Vater des BF die Schulden zahlen solle. Sein Verlangen habe er mit gefährlichen Drohungen untermauert. Nach seiner Haftentlassung und Abschiebung nach Serbien hätten Gefolgsleute des R. zu Hause besucht und mit dem Umbringen bedroht, falls er seine Schulden nicht innerhalb kürzester Zeit zahle. Ungefähr einen Monat nach dieser Aufforderung, sei er von unbekannten Männern in seiner Heimatstadt nach einem Lokalbesuch niedergeschlagen worden. Dabei habe er Gesichts- und Rippenverletzungen erlitten. Aus Angst vor weiteren Repressalien habe er weder ein Krankenhaus aufgesucht, nicht bei der Polizei Anzeige erstattet. Um seine Familie und sich vor weiteren Angriffen zu schützen, habe er versucht, das Geld mit der Vermittlung eines Kokaingeschäftes von Belgien nach Serbien zu verdienen. Drahtzieher dieses Geschäftes seien die in XXXX aufhältigen Brüder I. und A. K. gewesen. Nachdem das Kilogramm Kokain geraubt worden war, sei er von den Brüdern K. massiv bedroht und aufgefordert worden, EUR 36.000,-- zu bezahlen. Nachdem er keinen anderen Ausweg gesehen habe und die Bedrohungen gegen ihn immer intensiver geworden seien, sei er im Februar 2014 nach Österreich geflohen. In der Folge hätten die Brüder K. auch seine Eltern bedroht und den Verkauf des Hauses verlangt. Bei einer Abschiebung müsse er wieder bei seiner Familie Unterkunft suchen und sei sowohl für die Mittäter des R. und die Brüder K. greifbar. Er fürchte um sein Leben.

Anlässlich der am 11.05.2015 vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführten mündlichen Verhandlung sagte der Asylwerber im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass er mit E.K. verheiratet sei, jedoch seit neun Jahren getrennt von ihr sei und in Scheidung lebe. Er habe zwei Kinder, zu denen er jedoch keinen Kontakt habe. Er zahle auch keinen Unterhalt. Mit E.E. einer österreichischen Staatsangehörigen, lebe er in einer Lebensgemeinschaft. Er habe vor, sie zu heiraten. Von 2008 bis 2010 habe er als Reinigungskraft für ein in W. ansässiges Unternehmen gearbeitet. Er lebe von der Grundversorgung und der Unterstützung seiner Freundin. In Österreich sei er zweimal wegen Drogendelikten und wegen einer Falschaussage zu Freiheitsstrafen verurteilt worden.

Am 12.02.2012 sei er nach XXXX gegangen und habe sich im Herkunftsstaat bis zum 12.02.2014 aufgehalten. Während dieser Zeit habe er oft den Kosovo aufgesucht, habe dort bei einem Freund gewohnt, jedoch nicht gearbeitet. Auch im Herkunftsstaat sei er keiner Arbeit nachgegangen und habe von seinem Vater gelebt. Seine Eltern leben in einem Haus mit Grundstück. Dort werde jedoch kein Gemüse angebaut. Vor einem halben Jahr sei sein Vater, der bei einem Tischlereiunternehmen gearbeitet habe, entlassen worden.

Ergänzend zu den bisherigen Schilderungen seiner Fluchtgründe führte der BF aus, dass sich auf Grund seiner Hinweise zwei Personen, von denen er nur einen kenne, einen gewissen V.H. aus XXXX, in Strafhaft befänden. Die zweite Person, nicht kenne, stamme aus XXXX. Die Inhaftierung der beiden Personen sei vor ca. 2,5 Monaten erfolgt. Bei einer der beiden Personen habe seine Mitarbeit ca. 1,5 Monate gedauert, im anderen Fall seien das drei Tage gewesen. Er fürchte sich nun davor, erschossen zu werden, wenn er in den Herkunftsstaat zurückkehre. Auf die Frage, ob es außer diesen Gründen weitere gäbe, warum er nicht zurückkehren wolle, gab er an, dass es "unten auch noch andere Gründe" gäbe, weshalb man ihn umbringen wolle. Dahinter stehe ein gewisser A., dessen Familiennamen er nicht kenne. A. wohne in seiner Nachbarschaft in P. A. habe ihn vor vier Monaten das erste Mal mit dem Umbringen bedroht. Die erste Drohung habe er das erste Mal im Jänner 2015 erhalten. Er habe Vermittler zu seinen Eltern geschickt, die ihnen mitgeteilt hätte, dass sie keinen Sohn mehr haben würden, wenn er seine Schulden von EUR 36.000,-- nicht zahle. Sein Bruder sei von diesen, von A. geschickten Vermittlern oft mit einer Waffe bedroht worden. Sein Bruder sei mit dem Umbringen bedroht worden. Sein Bruder habe diese Männer nicht erkannt, da sie maskiert gewesen seien. Auf die Frage, welcher Sohn damit gemeint gewesen sein könnte, gab der BF an, dass er selbst das sei. Als die Drohungen ausgesprochen wurden, sei er in Österreich gewesen. Seine Familie habe ihn via Facebook kontaktiert und ihn gefragt, was er gemacht habe. Seine Mutter habe geweint und sei panisch und schockiert gewesen. Sein Vater habe ihm mitgeteilt, dass seine Familie nichts mehr mit ihm zu tun haben wolle. Es sei auch für ihn - den BF - besser so, da er nicht wolle, dass seiner Familie etwas passiere. Seine Familie habe der Polizei die Vorfälle nicht angezeigt. Auch er habe das der Polizei im Herkunftsstaat nicht mitgeteilt, da "sonst etwas passieren würde". Es "würde zu einer Schießerei kommen".

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 01.06.2015, G305 2017178-1/11E, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Das Erkenntnis wurde am 08.06.2015 durch Hinterlegung zugestellt.

In den Entscheidungsgründen wurden folgende Feststellungen getroffen (Anmerkung Asylwerber im Folgenden BF):

"1.1. Der BF führt die im Spruch angeführte Identität (XXXX, geb. XXXX) und ist Staatsangehöriger der Republik Serbien. Er gehört der albanischen Volksgruppe an und bekennt sich zum muslimischen Glauben. Seine Muttersprache ist Albanisch.

1.2. Der BF verließ seinen Herkunftsstaat Serbien im Februar 2014 und reiste mit einem Reisebus zunächst zur ungarischen Grenze, gelangte sodann zu Fuß nach Ungarn, um in der Folge mit einem Taxi von XXXX nach BUDAPEST zu fahren. Dort hielt er sich bis zum 12.03.2014 bei einem Freund auf, und fuhr in der Folge mit der Bahn nach XXXX und schließlich nach XXXX, wo er bei einer Bekannten übernachtete. Am 13.03.2014 wollte er mit einem Zug nach Belgien weiterreisen, wurde jedoch von deutschen Exekutivorganen in XXXX aus dem Zug geholt. Am 14.03.2014 erfolgte die Überstellung des BF von XXXX nach XXXX, wo er einen Asylantrag stellte.

Der genaue Zeitpunkt seiner Ausreise aus dem Herkunftsstaat lässt sich nicht feststellen.

1.3 Der BF ist gesund und arbeitsfähig. Er besuchte die Grundschule von 1992 bis 2000 in XXXX. Er hat eine Friseurlehre belegt, jedoch nicht abgeschlossen. Im Herkunftsstaat hat er als Friseur gearbeitet.

Sein privater und familiärer Lebensmittelpunkt befand sich bislang in XXXX (Serbien). Die Eltern, XXXX und XXXX, sowie seine Geschwister, XXXX, XXXX und XXXX leben im Herkunftsstaat des BF, Serbien. In und in der Umgebung von XXXX leben auch mehrere Onkels, Tanten und Cousins sowie Cousinen des BF.

Der BF ist Vater seiner beiden, in Österreich lebenden Kinder, des mj. XXXX, geb. XXXX, und des am XXXX geborenen mj. XXXX. Während er mit seinem erstgeborenen Sohn letztmalig im Jänner 2013 Kontakt hatte, hat er zur Kindesmutter seines zweiten Sohnes, des mj. XXXX, telefonisch Kontakt. Für seine Kinder leistet er keinen Unterhalt.

In Österreich lebt er bei XXXX, einer österreichischen Staatsangehörigen. Hierbei handelt es sich um seine Lebensgefährtin, die zwar selbst mehrere Kinder hat, doch hat der BF mit ihr keine Kinder.

Der BF ist in Österreich ohne Beschäftigung und verfügt über keinerlei Mittel zur Sicherung seines Lebensunterhaltes. Bislang lebte er von Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung und von der Unterstützung seiner Lebensgefährtin.

1.4 Hinsichtlich des BF liegen folgende rechtskräftigen strafrechtlichen Verurteilungen vor:

* Landesgericht XXXX zu XXXX vom XXXX.2008 (rechtskräftig seit dem XXXX2008) wegen §§ 28a Abs. 1 fünfter Fall, 28a Abs. 2 und 3, 27 Abs. 1 erster und zweiter Fall und 27 Abs. 2 Suchtmittelgesetz [Freiheitsstrafe von 14 Monaten, davon 11 Monate bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren]

Dieser in Rechtskraft erwachsenen Verurteilung lag zu Grunde, dass der BF im gemeinsamen Zusammenwirken mit einem Straftäter Suchtgift in einer das 15-fachen der Grenzmenge übersteigenden Menge anderen überlassen, und zwar

I.) der BF, indem er in der Zeit von etwa Anfang Oktober 2007 bis um denXXXX.2007 insgesamt etwa 330 Gramm Heroin mit einem Reinheitsgehalt von etwa 21,5 % - bezogen vom gesondert verfolgten XXXX - an XXXXsowie den gesondert verfolgten XXXX zum Zwecke des gewinnbringenden Weiterkaufs übergab, [...]

Der BF wurde hierfür zu einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten verurteilt, wobei bei ihm ein Teil der verhängten Freiheitsstrafe im Ausmaß von elf Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Bei der Strafbemessung wurde ein teilweises Geständnis und die Unbescholtenheit mildernd und das Zusammentreffen eines Verbrechens mit einem Vergehen erschwerend gewertet.

* Landesgericht XXXX zu XXXX vom XXXX2010 (rechtskräftig seit dem XXXX.2010) wegen §§ 28a Abs. 1 zweiter Fall, 28a Abs. 2, 28a Abs. 2 und 3, 28a Abs. 1 fünfter Fall, 28a Abs. 2, 28 Abs. 1 erster Fall, 28 Abs. 1 zweiter Fall, 27 Abs. 1 erster Fall, 27 Abs. 1 zweiter Fall und 27 Abs. 2 Suchtmittelgesetz [Freiheitsstrafe 36 Monate]

Dieser in Rechtskraft erwachsenen Verurteilung lag zu Grunde, dass der BF in XXXX und an anderen Orten vorschriftswidrig

A) Suchtgift in einer das 15-fache der Grenzmenge übersteigenden

Menge - XXXX in einer die Grenzmenge (§ 28 b SMG) übersteigenden Menge - von der Slowakei nach Österreich eingeführt hat und zwar:

I.) Der BF und XXXX im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter

1. etwa Ende Februar/Anfang März 2010 etwa 2010 etwa 150 g Heroin mit unbekannten Reinheitsgehalt

2. etwa Anfang Mai 2010 100 g Heroin mit unbekannten Reinheitsgehalt

3. am XXXX2010 etwa 200 g Heroin mit einem Reinheitsgehalt von 14,4

%

II.) Der BF und XXXX in bewusstem und gewollten Zusammenwirken als Mittäter in der zweiten Maihälfte 2010 etwa 150 g Heroin mit unbekanntem Reinheitsgehalt, wobei der BF die Straftaten gewerbsmäßig begangen hat und schon einmal wegen einer Straftat nach dem § 28a Abs. 1 SMG verurteilt worden ist

B) der BF Suchtgift in einer die Grenzmenge übersteigenden Menge

anderen überlassen, indem er in der Zeit von etwa Ende Februar/Anfang März 2010 bis zum XXXX2010 insgesamt etwa 201 g Heroin, prinzipiell mit unbekanntem Reinheitsgehalt, zuletzt mit einem solchen um die 8 % an die bislang nicht ausgeforschten "XXXX" und "XXXX" zu einem Grammpreis von EUR 30,-- verkaufte und an XXXXund XXXX als Entlohnung für ihre Chauffeursdienste bei den Suchtgiftschmuggelfahrten sowie an die gesondert verfolgte XXXX unentgeltlich überließ, wobei er die Straftaten überwiegend gewerbsmäßig begangen hat und schon einmal wegen einer Straftat nach dem § 28a Abs. 1 SMG verurteilt worden ist;

C) der BF Suchtgift in einer die Grenzmenge übersteigenden Menge,

nämlich etwa 138,9 g Heroin mit einem Reinheitsgehalt von 14,4 % am XXXX2010 mit dem Vorsatz erworben und bis zum XXXX2010 besessen, dass es zum größten Teil in Verkehr gesetzt werde;

D) Suchtgift in wiederholten Angriffen erworben und besessen, und

zwar

I.) der BF Heroin in der Zeit von etwa Anfang 2010 bis zuletzt am XXXX2010; [...]

Der BF hat dadurch nachstehende Verbrechen bzw. Vergehen begangen:

zu A) I) und II)

das Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1, 2. Fall, Abs. 2 Z 1 und 3 SMG,

zu B)

das Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 5. Fall und Abs. 2 Z 1 SMG

zu C)

das Vergehen der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs. 1,

1. Und 2. Fall SMG

zu D) I)

das Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach dem § 27 Abs.1 Z 1 e. und 2. Fall und Abs. 2 SMG.

* Landesgericht für Strafsachen XXXX zu XXXX vom XXXX2011 (rechtskräftig seit dem XXXX.2011) wegen §§ 288 Abs. 1 und 297 Abs. 1 zweiter Fall Strafgesetzbuch [Freiheitsstrafe 8 Monate]

Dieser zwischenzeitig in Rechtskraft erwachsenen strafgerichtlichen Verurteilung liegt zu Grunde, dass der BF am XXXX2010 in XXXX

A) vor dem Landesgericht für Strafsachen XXXX in der öffentlichen

Hauptverhandlung in der Strafsache gegen XXXX zu XXXX durch die Behauptung, er kenne den Angeklagten nicht einmal vom Sehen her, als Zeuge bei seiner förmlichen Vernehmung falsch ausgesagt;

B) XXXX dadurch der Gefahr einer behördlichen Verfolgung ausgesetzt,

dass er in der unter Punkt A) angeführten Verhandlung behauptete, die am XXXX2010 vom Stadtpolizeikommando XXXX mit ihm aufgenommene Niederschrift stimme nicht, denn er habe die darin enthaltene Aussage nicht getätigt, der Polizeibeamte habe ihn angewiesen, das Protokoll zu unterschreiben, "dann werde er entlassen", obwohl er nicht einmal Deutsch lesen kann und der Polizeibeamte das gewusst habe, ihn mit einer von Amts wegen zu verfolgenden, mit ein Jahr übersteigender Freiheitsstrafe bedrohten Handlung, nämlich des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs. 1 StGB, falsch verdächtigt, wobei er wusste (§ 5 Abs. 3 StGB), dass die Verdächtigung falsch war.

Der BF hat dadurch

zu A) das Vergehen der falschen Beweisaussage nach § 288 Abs. 1 StGB

zu B) das Verbrechen der Verleumdung nach § 297 Abs. 1 zweiter Fall StGB begangen und wurde hiefür zu einer Freiheitsstrafe von insgesamt 8 Monaten verurteilt, wobei der Vollzug der Freiheitsstrafe bedingt nachgesehen wurde. Begründend führte das Gericht aus, dass der BF bisher nicht einschlägig verurteilt worden sei, wenngleich er keinen ordentlichen Lebenswandel aufweise. Im Übrigen hielt das Gericht fest, dass sich bei der Strafzumessung die geständige Verantwortung mildernd und das Zusammentreffen eines Verbrechens mit einem Vergehen erschwerend ausgewirkt hätten. Der Vollzug der verhängten Freiheitsstrafe würde überdies den Zweck des ab 03.01.2011 durch das Landesgericht XXXX gewährten Strafaufschubes zur Absolvierung einer stationären Entzugstherapie konterkarieren.

Überdies verhängte die Bundespolizeidirektion XXXX Abt. IV, Fremdenpolizeiliches Referat, mit Bescheid vom 17.02.2011, Zl.XXXX, ein bis 16.04.2018 in Kraft stehendes Aufenthaltsverbot.

Von den Deutschkenntnissen des BF abgesehen, konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration des BF in beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden.

1.5. Der BF hatte im Herkunftsstaat weder auf Grund seines Religionsbekenntnisses, noch auf Grund seiner politischen Einstellung, noch auf Grund seiner Volksgruppenzugehörigkeit Probleme. Er ist bzw. war weder in einer politischen Partei Mitglied, noch war bzw. ist er Mitglied einer politischen Gruppierung oder einer bewaffneten Einheit.

Es lässt sich auch nicht feststellen, dass er mit den Gerichten und Sicherheitsbehörden des Herkunftsstaates Probleme gehabt hätte.

Ein konkreter Anlass für das (fluchtartige) Verlassen des Herkunftsstaates konnte nicht festgestellt werden.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF oder Angehörige seiner Familie vor bzw. nach seiner Ausreise nach Österreich im Heimatstaat von Dritten mit dem Umbringen bedroht worden wären. Ebenso wenig konnte festgestellt werden, dass er in seinem Heimatstaat von Banden bzw. Privatpersonen verfolgt worden wäre, bevor er nach Österreich ausreiste. Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass er im Fall seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wäre oder dass sonstige Gründe vorliegen, die einer Rückkehr oder Rückführung (Abschiebung) in den Herkunftsstaat entgegenstehen würde. Wegen Drohungen oder Übergriffen hatten weder er, noch seine Familie die Polizei aufgesucht."

In der Beweiswürdigung wurde zum Vorbringen Folgendes ausgeführt:

"Das Vorbringen des BF zu den Gründen für das Verlassen seines Herkunftsstaates und seiner Situation im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat beruht im Wesentlichen auf seinen Angaben in der Erstbefragung und in der Einvernahme vor der belangten Behörde, auf den Ausführungen in seiner Beschwerde und den Angaben des BF anlässlich seiner Einvernahme als Partei durch das Bundesverwaltungsgericht.

Zu seinen Fluchtgründen befragt, hat der BF sowohl bei seiner Erstbefragung durch ein Organ der Sicherheitsbehörde am 14.03.2014, als auch vor der belangten Behörde am 03.11.2014 vorgebracht, dass er in Österreich zwei Kinder habe. Dass es darüber hinaus weitere Fluchtgründe gäbe, verneinte er.

Wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zutreffend ausführte, ist der vom BF angeführte Grund für das Verlassen seines Herkunftsstaates nicht geeignet, aufzuzeigen, dass er im Fall seiner Rückkehr in die Heimat dort der Gefahr einer Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung im Sinne der GFK ausgesetzt wäre.

In der Einleitung seiner Beschwerde führte der BF zunächst aus, dass er den eigentlichen Grund für seine Flucht anlässlich seiner Erstbefragung und der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nicht genannt habe, da er Angst um das Leben und die körperliche Gesundheit seiner Familie gehabt habe. In der Folge gab er an, dass er einem Albaner, namens XXXX, der sich in XXXX/Slowakei aufhalten soll, aus einem Heroingeschäft Geld schulde und dass dieser deswegen die in Serbien lebende Familie des BF bedroht habe. Überdies sei er noch wegen eines weiteren, in der Heimat vermittelten, letztlich jedoch gescheiterten Kokaingeschäftes von einer weiteren Bande, den in XXXX aufhältigen Brüdern XXXX und XXXX unter Druck geraten. Bei der Kokainübergabe im Dezember 2013 in Serbien. An der er nicht beteiligt gewesen sei, hätten Türken den Brüdern XXXX das Kokain geraubt. Anschließend sei er von den Brüdern XXXX massiv bedroht und aufgefordert worden EUR 36.000,-- für das geraubte Kokain zu bezahlen. Die Flucht nach Österreich habe er angetreten, nachdem die gegen ihn gerichteten Bedrohungen immer intensiver geworden seien. Sodann hätten die Brüder XXXX auch seine Eltern bedroht und den Verkauf ihres Hauses verlangt.

Die nachgeschobenen Fluchtgründe erweisen sich nicht als kongruent und sogar widersprüchlich, weshalb sie dem Verwaltungsgericht als nicht glaubwürdig erscheinen, da der BF anlässlich seiner Einvernahme vor dem Bundesverwaltungsgericht angab, von einem gewissen in der Nachbarschaft in XXXX aufhältigen XXXX, dessen Familiennamen er nicht kenne, im Jänner 2015 erstmals bedroht worden zu sein, während er in der Beschwerde vorbrachte, bereits vor seiner Flucht nach Österreich von den Brüdern XXXX und XXXXbedroht worden zu sein. Selbst wenn die geschilderten Bedrohungsszenarien ungefähr ein Jahr auseinanderliegen, hätte sich zumindest eine zeitliche Deckung ergeben müssen, wenn sich das behauptete Bedrohungsszenario tatsächlich zugetragen hätte. Darüber hinaus soll der BF noch im Herkunftsstaat von den Brüdern XXXX persönlich bedroht worden sein, ehe er die Flucht nach Österreich antrat, während er vor dem Bundesverwaltungsgericht aussagte, dass er erstmals im Jänner 2015 von einem gewissen XXXX bedroht worden sei. Die ersten Bedrohungsszenarien müssen sich demnach spätestens im Jänner bzw. Februar 2014 ereignet haben. Als widersprüchlich erweisen sich die beiden Bedrohungsszenarien auch deshalb, da er in der ersten Version von den Brüdern XXXX und XXXX bedroht worden sei, während in der zweiten Version die Rede von einer Einzelperson ist.

Dass sein Bruder von den Vermittlern des XXXX mit einer Waffe bedroht wurde, erweist sich ebenso wie der Umstand, dass man ihm nach dem Leben trachten könnte, weil er einen Hinweis gegeben hatte, der zur Inhaftierung zweier Landsleute des BF geführt habe, als Steigerung, die in Anbetracht seiner widersprüchlichen Versionen nicht geeignet sind, auch diese Versionen als glaubwürdig erscheinen zu lassen.

Überdies stehen die in der Beschwerde und in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht angegebenen Fluchtgründe im Widerspruch zu seinen Angaben anlässlich der Erstbefragung und zur niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde. Hier hatte er lediglich angegeben, deshalb nach Österreich gekommen zu sein, weil er Angst gehabt habe, den Kontakt zu seinen Kindern zu verlieren. Letztlich hat sich jedoch auch sein Verhalten als widersprüchlich erwiesen, da sich seinen Aussagen vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht entnehmen lässt, dass er zu seinen Kindern tatsächlich Kontakt gesucht hätte.

Aus der Gesamtschau der Angaben des BF ergibt sich, dass eine im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit bestehende und dem Herkunftsstaat zurechenbare Verfolgungsgefahr - insbesondere aus politischen, ethnischen oder religiösen Gründen - weder behauptet wurde, noch festgestellt werden konnte. Eine konkret gegen ihn gerichtete Verfolgungsgefahr konnte nicht festgestellt werden. Ebenso wenig sind Anhaltspunkte hervorgekommen, die eine mögliche Verfolgung im Herkunftsstaat als wahrscheinlich erscheinen ließen.

Selbst wenn der BF unter dem Druck zweier Drogenhändlerbanden stünde, ändert dies nichts daran, dass er von der Polizei seines Herkunftsstaates geschützt werden könnte, wenn er sich in deren Schutz begeben würde. Die Länderberichte des Herkunftsstaates zeigen auf, dass Serbien in der Lage und willens ist, seine Staatsbürger gegenüber Drohungen Dritter wirksamen Schutz zu geben.

In einer Gesamtschau der dargelegten Erwägungen und der umfassenden, nicht weiter zu bemängelnden Beweiswürdigung der belangten Behörde schließt sich das erkennende Gericht im Ergebnis der Beurteilung der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid an."

Der Asylwerber befindet sich seit XXXX12.2015 bis dato in Haft, zum Entscheidungszeitpunkt in der Justizanstalt XXXX.

Der Beschwerdeführer stellte am 30.08.2019 einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz.

Im Rahmen der Erstbefragung gab er zu den Gründen für die neuerliche Antragstellung auf internationalen Schutz Folgendes an:

"Ich stelle einen neuerlichen Asylantrag da mein Leben in Serbien gefährdet ist, ich habt; Angst das ich dort getötet werden Die Gefahr geht von Privatpersonen aus. Meine Familie welche noch in Serbien lebt, wurde von diesen Personen bedroht und ihnen wurde mitgeteilt, dass wenn ich nach Serbien komme getötet werde. 2014 wurde ich verhaftet und die Polizei schlug mir einen Deal vor, das ich für die Polizei arbeite, das machte ich auch 3mal, der Deal war das ich dann nicht abgeschoben werde Jedoch bekomme ich trotzdem ein Aufenthaltsverbot- Durch diese Hilfe für die Polizei wurden viele Personen festgenommen und auch diese wollen mir jetzt etwas antun,

Diese Personen sind alle im Ausland und warten nur darauf das ich nach Serbien komme Dann ist mein Leben in Gefahr. Die Polizei weiß es, aber hilft mir nicht mehr."

Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde gab der Asylwerber (nachfolgend VP) über Befragen des Leiters der Amtshandlung (LA) an:

"LA: Haben sich Ihre Fluchtgründe geändert bzw. was sind die Gründe für die neuerliche Asylantragstellung?

VP: Ja. Nachgefragt betreffend Gründe: Ich habe Probleme mit der Mafia. Im Jahr 20K habe ich einen Deal mit der Polizei in XXXX dem LKA gemacht. Das sie mir bei einem Asylverfahren helfen und ich im Gegenzug bei der Kriminalität helfe. Die haben m r bis 2015 geholfen im Asylverfahren und auch mit dem internationalen Schutz. Die haben Menschen oder Leute verhaftet. Von Serbien, Italien und Österreich und unser Deal war, dass ich ein Aufenthaltsrecht bekommen werde. Aber nachdem alle verhaftet wurden, habe ich eine für 2 Jahre befristetes Aufenthaltsverbot bekommen. Von dieser Zusammenarbeit habe ich noch mehr Probleme mit meiner Familie und mit anderen Menschen bekommen. Diese Leute sind sogar auch bei mir zu Hause gewesen, es waren 30 bis 40 Leute, weil das ist eine Organisation. Die haben mein Grundstück genommen und mein Haus und wollen das verkaufen. Aber mit viel Mühe hat mein Vater wieder das Haus zurückbekommen Nachgefragt: Ja, das Haus ist in Serbien. Aber die haben zu ihm gesagt, dass sie mich umbringen werden und mein Vater hat gesagt, dass sie mit mir machen sollen, was sie wollen. Damit mein Vater keine Probleme mit anderen Leuten hat, sagte er, dass sie mit mir machen können, was sie wollen. Mein Vater wollte seine Ruhe haben. Von dieser Zusammenarbeit habe ich mit drei anderen Familien große Probleme bekommen. Denn für solche Arbeiten gibt es auch Blutrache. Und aus diesen Gründen kann ich nicht dorthin zurückkehren. Weder nach Serbien noch in den Kosovo und auch nicht nach Albanien. Ich kann in diese Länder nicht zurückkehren.

Nachgefragt: Ja ich habe in Österreich mit der Polizei zusammengearbeitet.

LA: Welche Probleme haben Sie mit den genannten Familien?

VP: wegen diesen Sachen, von denen ich gesprochen habe

LA: Nachgefragt: Konkreter! Ich habe erzählt, was wollen sie?

LA: Hat es Übergriffe gegeben die direkt gegen Sie gerichtet waren?

VP: Ja im Jahr 2015 in XXXX wurde auf mich geschossen. Das waren die aus Belgien. Ich habe das nicht gemeldet, da ich auf der Flucht war.

LA: Was ist genau passiert?

VP: Die aus Serbien haben Geld von mir verlangt und ich konnte es ihnen nicht geben. Die haben jemanden von dieser Organisation Mafia (Albaner und Serben zusammen) geschickt, damit ich umgebracht werde.

Nachgefragt: Das war in XXXX. Ich habe dort gewohnt. Nachgefragt:

Ich wollte Zigaretten einkaufen gehen und diese Person war auf der anderen Seite der Straße. Er hat die Waffe rausgenommen, hat auf mich geschossen und ist davongelaufen. Die Patrone hat mich zum Glück nicht getroffen. Es war eine kleine Patrone. Ich habe diesen Vorfall nicht gemeldet. Ich konnte nichts sagen, da ich zurückgeschoben werden sollte. Wenn Sie mir diese Sache nicht glauben, dann können Sie nach XXXX gehen und meine Lebensgefährtin weiß von dieser Geschichte. Ich konnte die Wohnung monatelang nicht verlassen, das war es.

LA: Welche Probleme haben Sie in Serbien?

VP: Ich bin aus Serbien eben wegen dieser Geschichte geflüchtet. Ich habe Ihnen von Anfang an erklärt um was es geht. Ich habe alles gesagt."

Im Anschluss an die Einvernahme hob die belangte Behörde mit mündlich verkündetem Bescheid gemäß § 22 Abs. 10 AsylG gegenüber dem BF gemäß § 12a Abs. 2 AsylG den faktischen Abschiebeschutz gemäß § 12 AsylG auf.

Begründend wurde in den Feststellungen ausgeführt, der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt habe sich seit Rechtskraft des Vorverfahrens nicht entscheidungsrelevant geändert. Sein nunmehriges Vorbringen sei nicht glaubwürdig und stelle aufgrund dessen jedenfalls keinen neu entstandenen Sachverhalt dar. Der neue Antrag auf internationalen Schutz sei voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

Es wurde weiters Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat getroffen und ausgeführt, der Asylwerber habe unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände keine Menschenrechtsverletzung zu befürchten.

In der Beweiswürdigung wurde auszugsweise wie folgt ausgeführt:

"-

betreffend die Gründe für die voraussichtliche Entscheidung:

Der Feststellung wurde Ihr Vorbringen im Erstverfahren sowie Ihr heutiges Vorbringen zugrunde gelegt.

Ihr neues Vorbringen war vollständig unglaubwürdig. Die Behörde kommt zu diesem Schluss aus folgenden Erwägungen:

Da kein glaubwürdiger Kern Ihres neuen Vorbringens ersichtlich ist, wird voraussichtlich eine Zurückweisung des Folgeantrags erfolgen.

Die vorgebrachten Gründe, warum es Ihnen nun nicht mehr möglich wäre, in Ihr Herkunftsland zurückzukehren, sind somit nicht geeignet, eine neue, inhaltliche Entscheidung der Behörde zu bewirken und kann darin kein neuer, entscheidungsrelevanter asylbzw refoulementrelevanter Sachverhalt festgestellt werden. Werden nur Nebenumstände modifiziert, so wie in diesem Fall, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, so ändert dies nichts an der Identität der Sache. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl. zB VwGH 27.9.2000, 98/12/0057).

Die erkennende Behörde kann sohin nur zum zwingenden Schluss kommen, dass der objektive und entscheidungsrelevante Sachverhalt unverändert ist. Es legt sohin entschiedene Sache im Sinne von § 68 AVG vor.

Mangels Änderung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts wird voraussichtlich eine Zurückweisung des Folgeantrags erfolgen

Anzumerken ist noch, dass der Maßstab für die Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes § 12 a (2) lediglich eine Prognoseentscheidung ist und die: e aufgrund ihres Vorbringens eine voraussichtliche Zurückweisung bedingt, da keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts erkennbar ist.

-

betreffend die Feststellungen zur Gefährdungssituation:

Die Lage in Ihrem Herkunftsstaat ist seit der Entscheidung über Ihren vorherigen Antrag auf internationalen Schutz im Wesentlichen unverändert.

Der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt hat sich seit Rechtskraft des Vorverfahrens nicht entscheidungsrelevant geändert.

Ihr neuer Antrag auf internationalen Schutz wird voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein.

-

betreffend die Feststellungen über Ihr Privat- und Familienleben:

Diese wurden aufgrund Ihrer nicht anzuzweifelnden Angaben getroffen.

-

betreffend die Lage in Ihrem Herkunftsstaat:

Die Feststellungen ergeben sich aus den unbedenklichen objektiven Zusammenstellungen und Auskünften der österreichischen Staatendokumentation."

Der nunmehr zu überprüfende und am 10.09.2019 mündlich verkündete Bescheid wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 10.09.2019 vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Ergänzend zu den vom Bundesverwaltungsgericht im Erkenntnis vom 01.06.2015, G305 2017178-1/11E getroffenen Feststellungen, die der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt werden, werde folgende Feststellungen getroffen.

Im gegenständlichen Verfahren bezieht sich der Asylwerber im Hinblick auf die relevierte Verfolgung durch die Mafia (Serben und Albaner), welche ihren Ursprung 2014 und 2015 haben, auf Gründe, die bereits vor der Erlassung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 01.06.2015, G305 2017178-1/11E bestanden haben. Im Übrigen entspricht das Vorbringen im zweiten Asylverfahren dem des ersten Verfahrens (Verwicklung in Drogengeschäfte und daraus resuliterende Bedrohung des Asylwerbers und seiner Familie) bzw. wurde es nur völlig unsubstantiiert in den Raum gestellt.

Weder im Hinblick auf die allgemeine Lage in Serbien noch im Hinblick auf die anzuwendenden rechtlichen Bestimmungen ist seit Abschluss des ersten Asylverfahrens mit Erkenntnis vom 01.06.2015, zugestellt am 08.06.2015, eine maßgebliche Änderung der Rechtslage eingetreten.

Der Asylwerber befindet sich im Entscheidungszeitpunkt in der Justizanstalt XXXX in Haft.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zu den Asylverfahren ergeben sich aus den vorliegenden Akten.

Zunächst ist festzuhalten, dass über sein ursprüngliches Fluchtvorbringen, der Asylwerber und seine Familie seien Drohungen wegen Verwicklungen in Drogengeschäfte ausgesetzt gewesen, diese Drohungen hätte sich im Jänner bzw. Februar 2014 und Jänner 2015 ereignet, negativ entschieden worden.

Das Fluchtvorbringen des Asylwerbers wurde bereits im ersten Verfahren als nicht glaubhaft beurteilt. Das nunmehrige Vorbringen des Asylwerbers, dass er in Serbien in Gefahr sei, diese gehe von Privatpersonen aus, er sei 2014 verhaftet worden, habe dann mit der Polizei zusammengearbeitet und seien aufgrund dessen viele Personen festgenommen worden, diese würden ihm jetzt etwas antun wollen, die Polizei helfe ihm nicht, er habe nun mehr Probleme als vorher, diese Personen hätten seiner Familie Haus und Grundstück weggenommen, der Vater habe mit viel Mühe das Haus wieder zurückbekommen, der Vater habe den Personen aber gesagt, dass sie mit ihm machen könnten, was sie wollen, ist in wesentlichen Punkten deckungsgleich mit jenem im Vorverfahren.

Im vorliegenden Beschwerdefall ist somit der belangten Behörde nicht entgegen zu treten, wenn sie zur Auffassung gelangt ist, dass das Vorbringen des Asylwerbers nicht glaubhaft ist, nur auf einen bereits abgehandelten Fluchtgrund aufbaut und daher von einer entschiedenen Sache auszugehen sein wird. Angesichts des bereits als unglaubhaft festgestellten Fluchtvorbringens, liegt es vielmehr nahe, dass er diesen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz nur stellte, um eine Abschiebung zu vereiteln.

Ein Abgleich zwischen den Länderfeststellungen des ersten Asylverfahrens und dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Serbien im gegenständlichen Verfahren ergibt keine Verschlechterung der allgemeinen Situation in Serbien. Eine solche würde auch nicht dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes entsprechen und wurde vom Asylwerber auch nicht behauptet. Es ist nicht ersichtlich, dass eine Abschiebung des Fremden in den Irak eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringt. Es existieren keine Umstände, welche einer Abschiebung aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich entgegenstünden.

Im gegenständlichen Asylverfahren bringt der Asylwerber somit keine neuen Gründe für die Stellung des Antrages auf internationalen Schutz vor.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A) Rechtmäßigkeit der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes:

Nach § 12a Abs. 2 AsylG 2005 kann das Bundesamt unter anderem dann den faktischen Abschiebeschutz eines Fremden aufheben, der einen Folgeantrag gestellt hat, wenn dieser voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist (Z. 2), und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde (Z. 3).

Weiter ist vorausgesetzt, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht (Z. 1).

Die angeführte Rückkehrentscheidung ist seit 08.06.2015 rechtskräftig. Wie auch bereits dargetan, ist kein neues Vorbringen erstattet worden, von dem anzunehmen wäre, dass es beachtlich im Sinne einer materiellen Erledigung anstelle einer Zurückweisung wegen entschiedener Sache wäre.

Der Asylwerber behauptet keine Sachverhaltsänderung, er behauptet neuerlich das Bestehen der bereits im ersten Asylverfahren geschilderten - und für unglaubwürdig befundenen - fluchtauslösenden Umstände.

Im Folgeantragsverfahren können - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - nur neu entstandene Tatsachen, die einen im Vergleich zum rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren geänderten Sachverhalt begründen, zu einer neuen Sachentscheidung führen, nicht aber solche, die bereits vor Abschluss des vorangegangenen Asylverfahrens bestanden haben (VwGH 08.09.2015, Ra 2014/18/0089).

Nach § 68 AVG hat die Behörde Anbringen von Beteiligten, die eine Abänderung eines der formell rechtskräftigen Bescheides begehren, grundsätzlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Ausnahmen dazu bilden die Fälle der Wiederaufnahme des Verfahrens und der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach §§ 69 und 71 AVG sowie die in § 68 Abs. 2 bis 4 AVG vorgesehenen Arten von Abänderungen und Behebungen, auf die kein Rechtsanspruch besteht.

Die vorgesehenen Ausnahmen kommen nach dem Inhalt der Akten im vorliegenden Fall nicht zum Tragen, insbesondere handelt es sich bei den vorgebrachten Tatsachenbehauptungen weder um nachträglich eingetretene Änderungen noch um nachträglich hervorgekommene Tatsachen oder Beweismittel, die geeignet wären, eine andere Entscheidung herbeizuführen.

Daraus ergibt sich, dass der Asylwerber einen Folgeantrag im Sinne des § 2 Abs. 1 Z. 23 AsylG gestellt hat, und die Voraussetzungen des § 12a Abs. 2 Z. 1 bis 3 AsylG vorliegen, weil dem Asylwerber keine asylrelevante Verfolgung in Serbien droht. Nach all dem wird der Folgeantrag des Asylwerbers voraussichtlich zurückzuweisen sein, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes eingetreten ist.

Im vorliegenden Fall ist auch davon auszugehen, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung für den BF keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeutet und für ihn als Zivilperson auch keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringt, zumal sich die Situation betreffend Rechtsschutz (Justiz, Sicherheitsbehörden und Ombudsmann) im Serbien geändert hat. Im Herkunftsstaat ist ein wirksames System der polizeilichen Gefahrenabwehr und der Strafverfolgung eingerichtet.

Weder im vorangegangen Asylverfahren noch im gegenständlichen Verfahren sind konkrete Anhaltspunkte für die Annahme einer solchen realen Gefahr hervorgekommen und es ist auch den im Bescheid getroffenen Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat nicht zu entnehmen, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat Seriben auf Grund des Gesundheitszustandes des Asylwerbers oder der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat unmöglich oder unzumutbar wäre.

Da alle Voraussetzungen für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 gegeben sind, war im gegenständlichen Verfahren spruchgemäß die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes durch den mündlich verkündeten Bescheid des BFA festzustellen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an eine Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Da die in der vorliegenden Entscheidung maßgeblichen Rechtsfragen klar sind und keiner Auslegung bedürfen, geht das Bundesverwaltungsgericht nicht vom Vorliegen einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG aus.

Schlagworte

faktischer Abschiebeschutz - Aufhebung rechtmäßig, strafrechtliche
Verurteilung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:G311.2017178.3.00

Zuletzt aktualisiert am

18.02.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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