TE Bvwg Erkenntnis 2019/9/16 W173 2145566-2

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Veröffentlicht am 16.09.2019
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Entscheidungsdatum

16.09.2019

Norm

AsylG 2005 §13 Abs2 Z1
B-VG Art. 133 Abs4

Spruch

W173 2145566-2/16E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Margit MÖSLINGER-GEHMAYR als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 2.10.2018, Zl. 1051547703 - 150146229, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 4.6.2019 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer XXXX (in der Folge BF) reiste im Februar 2015 illegal in Österreich ein und stellte am 7.2.2015 einen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz.

2. Am 8.2.2015 erfolgte eine Erstbefragung durch ein Organ der Landespolizeidirektion Wien. Am 16.6.2016 wurde der BF von der belangten Behörde einvernommen. Es musste diese Einvernahme auf Grund des aggressiven Verhaltens des BF unterbrochen werden. Am 19.10.2016 wurde die Einvernahme des BF durch die belangte Behörde unter Polizeischutz fortgeführt. Mit Bescheid vom 11.11.2016, Zl. 1051547703-150146229, wies die belangte Behörde die Anträge des BF zur Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) und des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 leg.cit. ab (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 wurde dem BF nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Afghanistan gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.) und gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise des BF mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt IV.). Mit Verfahrensanordnung vom 11.11.2016 wurde dem BF der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.

3. Mit Schreiben vom 7.12.2016 (wohl irrtümlich datiert mit 7.12.2015), erhob der BF, vertreten vom Verein Menschenrechte Österreich, Beschwerde gegen den Bescheid vom 11.11.2016 und verband diesen mit einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 12.12.2016 wurde dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 7.12.2016 stattgegeben.

4. Am 23.1.2017 legte die belangte Behörde den Beschwerdeakt dem Bundes-verwaltungsgericht zur Bekämpfung des Bescheides vom 11.11.2016 vor. Der Beschwerdeakt wurde der Gerichtsabteilung W259 zugeteilt und unter der Aktenzahl W259 2145566-1 protokolliert. Per 30.1.2017 wurde der BF auf Grund seines unbekannten Aufenthalts von der Grundversorgung abgemeldet.

5. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.2.2017, Zl W259 2145566-1/5E, wurde das Beschwerdeverfahren zu W259 2145566-1 gemäß § 24 Abs. 2 AsylG 2005 eingestellt. Begründend wurde ausgeführt, dass der Aufenthaltsort des BF weder bekannt noch durch das Bundesverwaltungsgericht leicht feststellbar sei.

6. Mit Urteil des Bezirksgerichts Mürzzuschlag vom 12.5.2017 wurde der BF wegen Erschleichung einer Leistung nach § 149 Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je 5 Euro verurteilt. Mit Urteil des Bezirksgerichts Graz-Ost vom 17.5.2017 wurde der BF wegen §§ 27 Abs. 1 Z 1 1. Fall, 27 Abs. 1 Z 1 2. Fall SMG zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 4 Monaten mit einer dreijährigen Probezeit verurteilt. Dieses Urteil erwuchs am 23.5.2017 in Rechtskraft.

7. Nachdem mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.6.2017, Zl W259 2145566-1/9Z, das Beschwerdeverfahren zu W259 2145566-1 gemäß § 24 Abs. 2 AsylG 2005 von Amts wegen fortgesetzt, wurde es mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 31.7.2017 zu W259 2145566-1/13E gemäß § 24 Abs. 2 AsylG 2005 wieder eingestellt. Begründend wurde ausgeführt, dass eine Abfrage im ZMR vom 31.7.2017 ergeben habe, dass der BF keinen aktuellen Wohnsitz vorweise. Der Aufenthaltsort des BF sei weder bekannt noch durch das Bundesverwaltungsgericht leicht feststellbar. Der BF sei von der Grundversorgung abgemeldet worden. Mit Schreiben vom 5.12.2017 teilte der BF mit, seit 28.11.2017 unter der Anschrift Guldendorf 38/2, 9360 Dürnstein, Ortsgemeinde Neumarkt, gemeldet zu sein. Der BF stellte den Antrag auf Fortsetzung des eingestellten Verfahrens. Ein Fortsetzungsantrag wurde in der Folge auch von der belangten Behörde gestellt.

8. Mit Schreiben 7.3.2018 gab die rechtliche Vertretung des BF die Adresse XXXX als neuen Wohnsitz des BF bekannt. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 9.3.2018, Zl W259 2145566-1/25Z, wurde das Beschwerdeverfahren zu W259 2145566-1 gemäß § 24 Abs. 2 AsylG 2005 von Amts wegen fortgesetzt.

9. Mit Urteil des Bezirksgerichts Mürzzuschlag vom 9.4.2018 wurde der BF wegen Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 5 Monaten verurteilt. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 9.8.2018 wurde der BF wegen versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt, gefährlicher Drohung, Beleidigung nach § 115 Abs. 1 StGB iVm § 117 Abs. 2 StGB und des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall SMG zu einer (Zusatz-)Freiheitsstrafe in der Dauer von sieben Monaten verurteilt. Es wurde ein Teil dieser Freiheitsstrafe im Ausmaß von sechs Monaten unter einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen, sodass ein unbedingter Teil von einem Monat verblieb.

10. Mit Verfahrensanordnung vom 2.10.2018 wurde dem BF von der belangten Behörde der Verlust seines Aufenthaltsrechtes in Österreich, rückwirkend, mit 23.5.2017, mitgeteilt. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 2.10.2018, Zl. 1051547703 - 150146229, sprach die belangte Behörde aus, dass der BF gemäß § 13 Abs. 2 Z 1 AsylG 2005 sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 23.5.2017 verloren habe. In der Begründung stützte sich die belangte Behörde darauf, dass der BF aufgrund der rechtskräftigen Verurteilung des Bezirksgerichtes Mürzzuschlag (010 U 5/2017z) vom 12.5.2017 wegen des Vergehens nach § 149 Abs. 1 StGB und der rechtskräftigen Verurteilung des Bezirksgerichtes Graz-Ost (217U 107/2017y) vom 17.5.2017 (RK 23.5.2017) wegen der Vergehen nach §§ 27 Abs.1 Z 1 1. Fall und 27 Abs.1 Z 1 2. SMG ex lege sein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verloren habe. Die angeführten rechtskräftigen Verurteilungen würden sich aus dem Akteninhalt ergeben.

11. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 10.10.2018 wurde der BF wegen der Vergehen des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 2a 2. Fall SMG, der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB, des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 siebenter Fall SMG, des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs. 1 erster Fall StGB, der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs. 1 , 84 Abs. 2 StGB und des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall, Abs. 2 SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 21 Monaten verurteilt. Der Vollzug eines Teils der Freiheitsstrafe im Ausmaß von 14 Monaten wurde unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen. Diese Urteile erwuchsen in Rechtskraft.

12. Nach Bevollmächtigung des Vereins Menschenrechte Österreich zur Vertretung erhob der BF mit Schreiben vom 29.10.2018 Beschwerde gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 2.10.2018. Es wurde die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides sowie die Feststellung begehrt, dass dem BF weiterhin das Recht zum Aufenthalt im Bundegebiet zukomme. Begründend wurde ausgeführt, dass der BF nach eigenen Angaben die Taten zwar begangen habe, diese aber sehr bereue. Er habe angegeben, die Taten aus Geldmangel und Existenznöten begangen zu haben. Zum Zeitpunkt der Tatbegehung sei der BF auch bereits von der Grundversorgung abgemeldet gewesen und habe keine Unterkunft mehr gehabt, in der er hätte leben können. Er habe auch keinerlei finanzielle Mittel zur Verfügung gehabt. Der BF bereue seine Taten und wolle sich bessern. Der BF sei zwar straffällig geworden, aber kein "Schwerverbrecher". Die Entscheidung der Behörde sei aus seiner Sicht daher nicht gerechtfertigt und eindeutig überzogen. Es könne im Fall des BF nicht von einer derartigen Gefährlichkeit ausgegangen werden, dass diese Entscheidung gerechtfertigt erscheine.

13. Der Grund des unbekannten Aufenthalts des BF wurde der BF in der Folge per 13.11.2018 von der Grundversorgung abgemeldet. Am 30.11.2108 gab der BF seiner Rechtsvertretung, nachdem er sich über den Verfahrensstand erkundigt hatte, bekannt, am Montag seine Haftstrafe anzutreten.

14. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 19.12.2018 wurde die Rechtssache W259 2145566-1 der Gerichtsabteilung W259 abgenommen und der Gerichtsabteilung W173 neu zugewiesen. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.1.2019 zu W173 2145566-1/46E wurde das Beschwerdeverfahren zu W173 2145566-1 gemäß § 24 Abs. 2 AsylG 2005 eingestellt.

15. Die belangte Behörde forderte den BF mit Schreiben vom 22.1.2019 auf, unverzüglich seine Meldeadresse zwecks Verfahrensfortsetzung bekanntzugeben. Bei Zuwiderhandlung gegen diese Aufforderung zum Zwecke der Verfahrenssicherung würde ein Festnahmegrund basierend auf § 34 Abs. 4 (Entziehung vom Verfahren) verwirklicht.

16. Mit Beschluss vom 2.3.2019 wurde über den BF vom Landesgericht für Strafsachen Graz wegen § 27 Abs. 2a 2. Fall SMG, § 27 Abs. 1 Z 1

2. Fall teils iVm Abs. 2 SMG im Hinblick auf die fehlende Beschäftigung und den unsteten Aufenthalt des BF die Untersuchungshaft verhängt. Mit Schreiben vom 11.3.2019 gab die rechtliche Vertretung des BF bekannt, dass sich der BF seit 28.2.2019 an der Adresse XXXX Graz befinde.

17. Der dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegte Beschwerdeakte betreffend die Beschwerde des BF gegen den gegenständlichen Bescheid vom 2.10.2018, wurde beim Bundesverwaltungsgericht unter der Aktenzahl W173 2145566-2 protokolliert. Das Bundesverwaltungsgericht beschloss daraufhin von Amts wegen gemäß § 24 Abs. 1 AsylG 2005 die Fortsetzung des Verfahrens zu Zl W173 2145566-1, und beraumte für 4.6.2019 eine mündliche Verhandlung an, wobei die beiden anhängigen Beschwerdeverfahren W173 2145566-1 und W173 2145566-2 zur gemeinsamen Verhandlung gemäß § 17 VwGVG iVm § 39 Abs. 2 AVG verbunden wurden.

18. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 3.4.2019 wurde der BF wegen der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 2a zweiter Fall SMG, § 27 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall, Abs. 2 SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 11 Monaten verurteilt. Gleichzeitig erfolgte der Widerruf von bedingten Freiheitsstrafnachsicht von vier Monaten des BF Graz-Ost vom 17.5.2017. Es wurde vom Widerruf weiterer bisher bedingter Strafnachsichten in den oben genannten Urteilen abgesehen und die Probezeit der letzten Verurteilung durch das Landesgericht für Strafsachen Graz vom 10.10.2018 auf fünf Jahre verlängert.

19. Am 29.5.2019 wurde dem Bundesverwaltungsgericht im Hinblick auf die beauftragte Vorführung des BF, der in der Justizanstalt Graz-Jakomini seine Haftstrafe abbüßte, die vom BF unterzeichnete Niederschrift mit folgenden Inhalt übermittelt:

".................

Aufgenommen am 29.5.2019 mit XXXX - HNR: XXXX

Betreffend meiner Vorführung zum BVwG Wien (do. GZ: W172

2145566-1/57Z bzw. W173 214566-2/2Z) am 4.6.3019 gebe ich bekannt,

dass ich diese Ünerstellung/Ausführung verweigere.

....................."

20. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 4.6.2019 eine mündliche Verhandlung im Beisein der rechtlichen Vertretung des BF (Verein Menschenrechte Österreich) sowie einem für die Sprache Dari bestellten Dolmetscher durch. Der BF ist unentschuldigt nicht zur Verhandlung erschienen.

Es wurde eingangs vom Bundesverwaltungsgericht auf den Beschluss zur Fortsetzung des Verfahrens von Amts wegen gemäß § 24 Abs. 2 AsylG 2005 verwiesen, nachdem dem Bundesverwaltungsgericht mitgeteilt worden sei, dass der BF sich wieder in Österreich befinde und von der Polizei in Graz anlässlich eines Suchtmittelverkaufs aufgegriffen und festgenommen worden sei.

Der BF sei derzeit in der Justizanstalt in Graz-Jakomini wegen Verbüßung einer Freiheitsstrafe inhaftiert und hätte zur Verhandlung vorgeführt werden sollen. Er habe jedoch die Überstellung von Haftanstalt zum Bundeverwaltungsgericht, um im Rahmen der mündlichen Verhandlung befragt zu werden, verweigert. Davon sei auch seine Rechtsberatung in Kenntnis gesetzt worden. Die rechtliche Vertretung wies in der Verhandlung darauf hin, mit dem BF zuletzt am 22.5.2019 Kontakt aufgenommen und ihn über die Folgen seines Nichterscheinens umfassend aufgeklärt zu haben. Der BF habe sich sein eventuelles Erscheinen überlegen wollen und sich dann entschieden, zur Verhandlung nicht zu erscheinen. Dazu habe der BF angegeben, dass es ihm im Polizeiauto zu eng sei und er dann aggressiv werde. Auf den Vorhalt der erkennenden Richterin, dass für den BF auch die Möglichkeit bestanden habe, vor der Verhandlung mehrere Tage in Wien zu verbringen, gab dessen rechtliche Vertretung an, den BF auch darauf hingewiesen zu haben, ihn aber selbst unter diesem Umstand nicht dazu bewegen haben zu können, den Verhandlungstermin wahrzunehmen. Die gegenständlichen Beschwerden würden jedoch aufrechterhalten. Der rechtlichen Vertretung seien keine zusätzlichen Ausführungen des BF zur Beschwerde anvertraut worden. Der BF wolle sich auf keinen Fall einer Verhandlung vor dem Bundeverwaltungsgericht stellen. Von zusätzlichen Ausführungen oder Vorbringen habe der BF abgesehen. Es wurde auf das bisherige Vorbringen verwiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der BF reiste im Februar 2015 illegal in Österreich ein und stellte am 7.2.2015 einen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz. Mit Bescheid vom 11.11.2016 wies die belangte Behörde den Antrag des BF sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF nicht erteilt. Eine Rückkehrentscheidung wurde erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Afghanistan zulässig sei und die Frist für die freiwillige Ausreise des BF mit 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt. Dem eingebrachten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Verbindung mit einer Beschwerde des BF gegen den Bescheid vom 11.11.2016 wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 12.12.2016 stattgegeben und der Beschwerdeakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

Am 30.1.2017 wurde der BF von der Grundversorgung abgemeldet, da er beim Unterkunftgeber nicht mehr erschienen war und seinen Aufenthaltsort in Österreich auch nicht bekanntgegeben hat. In der Folge hat das Bundesverwaltungsgericht das anhängige Beschwerdeverfahren gemäß § 24 Abs. 2 AsylG 2005 mit Beschluss vom 14.2.2017 eingestellt.

Mit Urteil des Bezirksgerichts Mürzzuschlag vom 12.5.2017 (010 U 5/2017z) wurde der BF wegen Erschleichung einer Leistung nach § 149 Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je 5 Euro verurteilt.

Mit Urteil des Bezirksgerichts Graz-Ost vom 17.5.2017 (217U 107/2017y) wurde der BF wegen §§ 27 Abs. 1 Z 1 1. Fall, 27 Abs. 1 Z 1 2. Fall SMG zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 4 Monaten verbunden mit einer dreijährigen Probezeit verurteilt.

In der Folge hat das Bundesverwaltungsgericht das anhängige Beschwerdeverfahren zur Beschwerde des BF gegen den Bescheid vom 11.11.2016 von Amts wegen wieder fortgesetzt und im Juli 2017 wieder eingestellt, zumal der Aufenthaltsort des BF wieder unbekannt war, der BF von der Grundversorgung abgemeldet wurde und seinen Aufenthaltsort nicht bekannt gegeben hatte. Erst mit Bekanntgabe seiner Anschrift im Dezember 2017 und seinem Antrag auf Verfahrensfortsetzung wurde die Fortsetzung des Verfahrens durch das Bundesverwaltungsgericht im März 2018 beschlossen.

Es folgten mehrere weitere rechtskräftige Verurteilungen des BF. Mit Urteil des Bezirksgerichts Mürzzuschlag vom 9.4.2018 wurde der BF wegen Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 5 Monaten verurteilt. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 9.8.2018 wurde der BF wegen versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt, gefährlicher Drohung, Beleidigung nach § 115 Abs. 1 StGB iVm § 117 Abs. 2 StGB und zu Punkt 4. des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall SMG zu einer (Zusatz-)Freiheitsstrafe in der Dauer von sieben Monaten verurteilt. Es wurde ein Teil dieser Freiheitsstrafe im Ausmaß von sechs Monaten unter einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen, sodass ein unbedingter Teil von einem Monat verblieb.

Nachdem mit Verfahrensanordnung vom 2.10.2018 dem BF der Verlust seines Aufenthaltsrechtes in Österreich, rückwirkend, mit 23.5.2017, von der belangten Behörde mitgeteilt wurde, wurde mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 2.10.2018, Zl. 1051547703 - 150146229, der Verlust des Rechts des BF zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 23.5.2017 ausgesprochen. Gegen den Bescheid vom 2.10.2018 erhob der BF die gegenständliche Beschwerde, die unter der Aktenzahl W173 2145566-2 protokolliert wurde.

Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 10.10.2018 wurde der BF wegen der Vergehen des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 2a 2. Fall SMG, der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB, des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 siebenter Fall SMG, des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs. 1 erster Fall StGB, der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs. 1 , 84 Abs. 2 StGB und des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall, Abs. 2 SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 21 Monaten verurteilt. Der Vollzug eines Teils der Freiheitsstrafe im Ausmaß von 14 Monaten wurde unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen. Diese Urteile erwuchsen in Rechtskraft.

Wiederum wurde das anhängige Beschwerdeverfahren des BF gegen den Bescheid vom 11.11.2016 vom Bundesverwaltungsgericht auf Grund des unbekannten Aufenthalts des BF und seiner Abmeldung von der Grundversorgung im Jänner 2019 mit Beschluss eingestellt. Es folgte der Beschluss vom 2.3.2019 des Landesgerichts für Strafsachen Graz, mit dem über den BF wegen mehreren Suchgiftdelikten im Hinblick auf seine fehlende Beschäftigung und seinen unsteten Aufenthalt die Untersuchungshaft über den BF verhängt wurde.

Nach einer Bekanntgabe des Aufenthaltsortes des BF wurde mit Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht das Beschwerdeverfahren zu W173 2145566-1 von Amts wegen fortgesetzt und eine Verhandlung für den 4.6.2019 anberaumt, in dem die zu W172 2145566-1 und W173 2145566-2 protokollierten Beschwerdeverfahren zur gemeinsamen mündlichen Verhandlung verbunden wurden. Zur Verhandlung am 4.6.2019 ist der BF unentschuldigt nicht erschienen.

2. Beweiswürdigung:

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Einsichtnahme in den vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakt und durch die am 4.6.2019 durchgeführte mündliche Verhandlung Beweis erhoben. Die unstrittigen Feststellungen ergeben sich aus dem Beschwerdeakt, zur Bekämpfung des Bescheides vom 11.11.2016, protokollierte zur Aktenzahl W173 2145566-1, sowie dem gegenständlichen Beschwerdeverfahren, protokolliert zur Aktenzahl W173 2145566-2, dem Strafregisterauszug und den dem Akt einliegenden Kopien der jeweiligen Urteilsausfertigungen.

Obwohl der BF ordnungsgemäß und rechtzeitig zur mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 4.6.2019 geladen wurde, erschien der BF unentschuldigt nicht. Der BF, der seine Haftstrafe in der Justizanstalt Graz-Jakomini verbüßte, verweigerte die Überstellung aus der Justizanstalt Graz-Jakomini zur Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht ohne nachweislich belegten Grund. Soweit die rechtliche Vertretung des BF dazu in der mündlichen Verhandlung am 4.6.2019 vorbrachte, es sei ihm im Polizeiauto zu eng und er würde dann aggressiv werde, ist darauf zu verweisen, dass diese Begründung nicht in der vom BF unterzeichneten Niederschrift vom 29.5.2019 zu seiner Verweigerung zur Überstellung aufscheint. Es liegt auch keine ärztliche Bestätigung zur Behauptung der steigenden Aggression des BF in beengten Räumen vor. Dies insbesondere im Hinblick darauf, dass der BF im Gefängnis untergebracht ist, in dem auch beengte räumliche Verhältnisse nicht auszuschließen sind. Zudem bestand für den BF die Möglichkeit zur Überstellung bereits einige Tage vor dem Verhandlungstermin nach Wien. Selbst die rechtliche Vertretung des BF räumte zu diesem Umstand in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht ein, dass sich der BF nicht einer Verhandlung vor dem Bundeverwaltungsgericht habe stellen wollen. Es wurden ihr auch keine zusätzlichen Ausführungen des BF zur Beschwerde anvertraut.

Die vom BF in der Beschwerde vorgebrachten Argumente vermögen nicht überzeugen. Die angeführte Abmeldung von der Grundversorgung in Verbindung mit dem Fehlen einer Unterkunft rühren daher, dass der BF ohne ersichtlichen Grund bei seinen Unterkunftgebern nicht mehr erschienen ist und auch nicht bekannt gegeben hat, wohin er verzogen ist. Die in der gegenständlichen Beschwerde behaupteten Motive wie Fehlen von finanziellen Mitteln verbunden mit Existenznöten, die den BF zur Tatbegehung bewogen hätten, sind daher im aufgezeigten Verhalten des BF begründet. Der BF hat es als Asylwerber im laufenden Verfahren mehrmals verabsäumt, seinen Aufenthaltsort in Österreich bekanntzugeben. Dieses Verhaltensmuster hat der BF auch - wie sich aus dem obigen Verfahrensgang und den Feststellungen ergibt - im Übrigen in der Folge beibehalten. Dieses Verhaltensmuster war auch der Grund für die mehrmaligen amtswegigen Einstellungen des beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Beschwerdeverfahrens zur Bekämpfung des Bescheides vom 11.11.2016 durch den BF sowie auch ein Grund für die Verhängung der Untersuchungshaft durch das Landesgericht für Strafsachen Graz über den BF.

Auch die Reue und der Verbesserungsschwur des BF in der gegenständlichen Beschwerde gehen ins Leere, zumal es sich auch schon bei der rechtskräftigen Verurteilung des Bezirksgerichtes Graz-Ost vom 17.5.2017 um die 2. rechtskräftige Verurteilung des BF handelte. Angemerkt wird, dass im Übrigen - wie sich auch in der Folge zeigte - diesen rechtskräftigen Verurteilungen mehrfach weitere rechtskräftige Verurteilungen des BF wegen Übertretungen der Bestimmungen des StGB und des SMG gefolgt sind.

3. Rechtliche Beurteilung:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Zu Spruchpunkt A)

§ 13 AsylG 2005 lautet wie folgt:

"§ 13. (1) Ein Asylwerber, dessen Asylverfahren zugelassen ist, ist bis zur Erlassung einer durchsetzbaren Entscheidung, bis zur Einstellung oder Gegenstandslosigkeit des Verfahrens oder bis zum Verlust des Aufenthaltsrechtes (Abs. 2) zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt. Ein auf Grund anderer Bundesgesetze bestehendes Aufenthaltsrecht bleibt unberührt.

(2) Ein Asylwerber verliert sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet, wenn

1. dieser straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3),

2. gegen den Asylwerber wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung, die nur vorsätzlich begangen werden kann, eine Anklage durch die Staatsanwaltschaft eingebracht worden ist,

3. gegen den Asylwerber Untersuchungshaft verhängt wurde (§§ 173 ff StPO, BGBl. Nr. 631/1975) oder

4. der Asylwerber bei der Begehung eines Verbrechens (§ 17 StGB) auf frischer Tat betreten worden ist.

Der Verlust des Aufenthaltsrechtes ist dem Asylwerber mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Wird ein Asylwerber in den Fällen der Z 2 bis 4 freigesprochen, tritt die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung der Straftat zurück (§§ 198 ff StPO) oder wird das Strafverfahren eingestellt, lebt sein Aufenthaltsrecht rückwirkend mit dem Tage des Verlustes wieder auf.

(3) Hat ein Asylwerber sein Recht auf Aufenthalt im Bundesgebiet gemäß Abs. 2 verloren, kommt ihm faktischer Abschiebeschutz (§ 12) zu.

(4) Das Bundesamt hat im verfahrensabschließenden Bescheid über den Verlust des Aufenthaltsrechtes eines Asylwerbers abzusprechen."

§ 2 Abs. 3 AsylG 2005 lautet:

"(3) Ein Fremder ist im Sinne dieses Bundesgesetzes straffällig geworden, wenn er

1. wegen einer vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die in die Zuständigkeit des Landesgerichtes fällt, oder

2. mehr als einmal wegen einer sonstigen vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die von Amts wegen zu verfolgen ist rechtskräftig verurteilt worden ist."

Die belangte Behörde stützte den Verlust des Aufenthaltsrechts des BF ab 23.5.2017 auf § 13 Abs. 2 Z 1 AsylG 2005. Sie bezog sich dabei auf die rechtskräftigen Verurteilungen des BF durch das Bezirksgericht Mürzzuschlag (010 U 5/2017z) vom 12.5.2017 wegen des Vergehen nach § 149 Abs. 1 StGB sowie des Bezirksgerichtes Graz-Ost (217U 107/2017y) vom 17.5.2017 wegen der Vergehen nach §§ 27 Abs.1 Z 1 1. Fall und 27 Abs.1 Z 1 2. SMG. Es handelte sich dabei um Offizialdelikte.

Das zuletzt genannte Urteil wurde am 23.5.2017 rechtskräftig. Der BF ist damit als "straffällig" iSd § 2 Abs. 3 iVm § 13 Abs. 2 Z 1 zu werten. Der Tatbestand des § 13 Abs.2 ist bereits ex lege verwirklicht. Der BF hat damit ex lege sein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet ab 23.5.2017 verloren.

Der Verlust des Aufenthaltsrechts tritt bei Vorliegen einer der Voraussetzungen des § 13 Abs. 2 Z 1 bis 4 AsylG ex lege ein (VwGH 15.3.2018, Ra 2018/21/0018). Dessen bescheidmäßiger Abspruch durch die belangte Behörde ist nur mehr deklarativ.

Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

Zu Spruchpunkt B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

Schlagworte

Aufenthaltsrecht, strafrechtliche Verurteilung, Suchtmitteldelikt,
Verlusttatbestände

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W173.2145566.2.00

Zuletzt aktualisiert am

18.02.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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