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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
BAO §281;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Steiner und Dr. Fellner als Richter, im Beisein des Schriftführers DDDr. Jahn, über die Beschwerde der B Handels-Gesellschaft mbH in W, vertreten durch Dr. Arnold, Rechtsanwalts-Kommandit-Partnerschaft in Wien I, Wipplingerstraße 10, gegen den Bescheid des Präsidenten des Handelsgerichtes Wien vom 30. September 1997, Zl. Jv 2243-33/97, betreffend Aussetzung der Entscheidung über den Rückzahlungsantrag eingelangt am 8. April 1997, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Das Verfahren wird eingestellt. Jede Partei hat den ihr im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erwachsenden Aufwand selbst zu tragen.
Begründung
Für die Neueintragung der beschwerdeführenden GmbH wurde dieser im Jahre 1995 nach TP 10 I lit. a Z. 3 GGG eine Gerichtsgebühr in Höhe von S 2,200.000,-- vorgeschrieben. Mit einem beim Handelsgericht Wien am 8. April 1997 eingebrachten Antrag wurde die Rückerstattung dieser Pauschalgebühr begehrt.
Mit einem Schreiben vom 8. August 1997 gab die belangte Behörde der Beschwerdeführerin die Absicht bekannt, das Verfahren (im Sinne des § 30 Abs. 3a GGG) auszusetzen. Mit einer Stellungnahme vom 29. August 1997 sprach sich die Beschwerdeführerin gegen eine solche Aussetzung aus, weil beabsichtigt sei, den Verfassungsgerichtshof anzurufen und zum anderen, weil im Hinblick auf die Erheblichkeit des in Rede stehenden Betrages ein Interesse an einer raschen Erledigung bestehe.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Aussetzung der Entscheidung über den Rückzahlungsantrag verfügt. In der Begründung des Bescheides wurde insbesondere auf den Beschluß des Verfassungsgerichtshofes vom 24. Februar 1997, B 4129/96, verwiesen, wonach die Bedenken gegen die Regelung des GGG über die Gebührenbemessung bei Firmenbucheintragungen von Kapitalgesellschaften von diesem Gerichtshof nicht geteilt würden.
Gegen diesen Bescheid wurde Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben und darin die inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides geltend gemacht.
In der nach Einleitung des Vorverfahrens von der belangten Behörde erstatteten Gegenschrift wurde von dieser ausgeführt, der gegenständliche Betrag von S 2,200.000,-- sei mit Zahlungsanweisung des Handelsgerichtes Wien vom 11. Dezember 1997 rücküberwiesen worden, sodaß eine Beschwer nicht mehr gegeben sei.
Durch diese von der belangten Behörde vorgenommene Rückzahlung wurde das Verwaltungsverfahren, dessen Aussetzung mit dem angefochtenen Bescheid angeordnet wurde, beendet und dieser Bescheid hinfällig. Da damit aber die Beschwer der Antragstellerin weggefallen ist, war das Verfahren wegen Gegenstandslosigkeit der gegen den Aussetzungsbescheid erhobenen Beschwerde einzustellen (vgl. die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, 312, angeführte Rechtsprechung zu § 38 AVG).
Nach § 58 Abs. 2 VwGG i.d.F. des Bundesgesetzes BGBl. I 88/1997 ist dann, wenn bei einer Beschwerde das Rechtsschutzinteresse nachträglich wegfällt, dies bei der Entscheidung über die Kosten nicht zu berücksichtigen. Bei der Kostenentscheidung war davon auszugehen, daß die Beschwerde im Sinne des § 42 Abs. 1 VwGG unbegründet ist. Einer Aussetzung stehen nämlich insbesondere eine lange, mit Rechtsunsicherheit verbundene Wartezeit, aber auch das Interesse der Partei an einer raschen Erledigung nicht entgegen (vgl. die bei Ritz, BAO-Kommentar, Rz 12 zum - insoweit vergleichbaren - § 281 BAO, angeführte hg. Judikatur). Da auch - wie von der Beschwerdeführerin selbst zugestanden wird - auf Grund der Rechtsauffassung des Verfassungsgerichtshofes das Interesse, Anlaßfall zu werden, nicht (mehr) vorlag, hat die belangte Behörde somit im angefochtenen Bescheid zu Recht angenommen, daß überwiegende Interessen der Partei einer Aussetzung nicht entgegenstanden.
Ein Kostenzuspruch an die Beschwerdeführerin kam somit gemäß § 58 VwGG i.d.g.F. nicht in Betracht.
Wien, am 20. August 1998
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997160397.X00Im RIS seit
24.10.2001