TE Bvwg Erkenntnis 2019/9/19 W251 2183444-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 19.09.2019
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Entscheidungsdatum

19.09.2019

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art. 133 Abs4
FPG §46
FPG §50
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs2
FPG §55 Abs3

Spruch

W251 2183440-1/23E

W251 2183447-1/27E

W251 2183444-1/26E

W251 2183456-1/27E

W251 2183451-1/26E

W251 2183445-1/48E

W251 2183445-2/35E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

I. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Angelika SENFT als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX , StA Afghanistan, vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH und Volkshilfe Flüchtlingsdienst- und MigrantInnenbetreuung GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.10.2018, Zl. 1096775301 - 151841448 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist nicht zulässig.

II. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Angelika SENFT als Einzelrichterin über die Beschwerden von 1.) XXXX , geb. XXXX , 2.) XXXX , geb. XXXX , 3.) XXXX , geb. XXXX alias XXXX , 4.) XXXX , geb. XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX , 5.) XXXX , geb. XXXX sowie 6.) XXXX , geb. XXXX , alle StA. Afghanistan und vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH und Volkshilfe Flüchtlingsdienst- und MigrantInnenbetreuung GmbH, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl 1.) vom 13.12.2017, Zl. 1096774402 - 151841014, 2.) vom 14.12.2017, Zl. 1096774707 - 151841278, 3.) vom 14.12.2017, Zl. 1096775704 - 151841345, 4.) vom 14.12.2017, Zl. 1096775301 - 151841448, 5.) vom 14.12.2017, Zl. 1096776102 - 151841634 und 6.) vom 14.12.2017, Zl. 1096776200 - 151841537, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:

A)

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführer, alle Staatsangehörige Afghanistans, reisten gemeinsam in das Bundesgebiet ein und stellten am 23.11.2015 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz in Österreich. Der Erstbeschwerdeführer ist mit der Zweitbeschwerdeführerin verheiratet. Diese haben drei leibliche Söhne, den Drittbeschwerdeführer, den Viertbeschwerdeführer und den Fünftbeschwerdeführer. Der Sechstbeschwerdeführer ist der Neffe des Erstbeschwerdeführers.

2. Die niederschriftliche Erstbefragung der Erst- bis Drittbeschwerdeführer fand am 23.11.2015 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt.

Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin gaben zu ihren Fluchtgründen befragt an, dass sie in Afghanistan keine Zukunft gehabt haben. Manche ihrer Familie seien umgebracht worden, so wie die Eltern des Sechstbeschwerdeführers. Dadurch waren sie gezwungen in den Iran zu gehen. Da es auch dort schwer gewesen sei, seien sie nach Europa gegangen um für die Kinder eine bessere Zukunft zu haben.

Der Drittbeschwerdeführer gab zu seinen Fluchtgründen befragt an, dass er im Iran ab der Mittelschule Probleme mit den iranischen Mitschülern gehabt habe. Er sei von diesen gemobbt, geschlagen und beschimpft worden, sodass er die Schule aufgegeben habe. Er habe versucht eine Arbeit zu bekommen, aber es gab ihm keiner eine. Sein Vater habe entschieden, dass sie den Iran verlassen und nach Europa kommen, damit sie ein neues Leben anfangen können und er eine gute Ausbildung erhalte.

3. Am 28.11.2017 wurden die Erst- bis Drittbeschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: Bundesamt) niederschriftlich einvernommen.

Der Erstbeschwerdeführer gab zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen an, dass er das erste Mal Afghanistan verlassen habe, da er von den Taliban schikaniert worden sei. Die Taliban seien die Feinde der Hazara. Weil er Schiit sei, haben die Taliban ihn zweimal geschlagen, als er Gemüse verkauft habe. Er habe deshalb Angst bekommen und sei geflüchtet. Nach mehreren Jahren sei er für ca. 4 Monate nach Afghanistan zurückgekehrt. Da seine Schwester bei einem Anschlag umgekommen sei, sei er aus Afghanistan wieder ausgereist.

Die Zweitbeschwerdeführerin gab nach ihren Fluchtgründen befragt an, dass sie beim ersten Mal Afghanistan wegen der Taliban verlassen habe. Beim zweiten Mal haben sie Afghanistan verlassen, da die Eltern des Sechstbeschwerdeführers bei einem Anschlag ums Leben gekommen seien. Ihr Mann habe vor der ersten Ausreise Probleme gehabt, sonst sei niemand der Familie direkt bedroht worden. Sie haben Afghanistan wegen der schlechten Sicherheitslage und nicht wegen einer konkreten Bedrohung gegen die Beschwerdeführer und deren Familienangehörigen verlassen.

Der Drittbeschwerdeführer gab an, dass er nicht genau wisse, aus welchem Grund seine Familie aus Afghanistan geflüchtet sei. Er selber sei im Iran geboren und auch dort aufgewachsen. Soweit er wisse, gäbe es in Afghanistan Probleme, da sie Schiiten seien. Aus dem Iran seien sie geflüchtet, da sie keine Dokumente gehabt haben und es dort keine Zukunft gäbe sowie er nicht die Möglichkeit gehabt habe die Schule zu besuchen.

Hinsichtlich der Fünft- und Sechstbeschwerdeführer wurden keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht.

4. Das Bundesamt wies die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz mit oben genannten Bescheiden vom 13.12.2017 bzw. 14.12.2017 sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) ab und erteilte den Beschwerdeführern keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III.). Gegen die Beschwerdeführer wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt IV. und V.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 2 Wochen ab Rechtskraft der Entscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.).

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beschwerdeführer keine asylrelevanten Fluchtgründe geltend bzw. glaubhaft gemacht hätten. Es drohe den Beschwerdeführern auch keine Gefahr, die die Erteilung eines subsidiären Schutzes rechtfertigen würde. Die Beschwerdeführer würden in Österreich - abgesehen voneinander - zudem über kein schützenswertes Privat- und Familienleben, das einer Rückkehr-entscheidung entgegenstehe, verfügen.

5. Die Beschwerdeführer erhoben gegen oben genannte Bescheide fristgerecht Beschwerde und brachten im Wesentlichen vor, dass das Ermittlungsverfahren des Bundesamtes mangelhaft gewesen sei, so seien die Länderfeststellungen unzureichend. Den Beschwerdeführern drohe eine Verfolgung als schiitische Hazara. Zudem sei der Erstbeschwerdeführer von den Taliban persönlich verfolgt worden. Die Zweitbeschwerde-führerin sei als westlich-orientierte Frau in Afghanistan einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt. Die Drittbis Sechstbeschwerdeführer seien im wehrfähigen Alter, zudem seien die Beschwerdeführer schiitische Hazara die im Iran gelebt haben und sich westlichen Werten angepasst haben, die Zweitbeschwerdeführerin habe einen westlichen Lebensstil. Es seien daher mehrere UNHCR-Profile erfüllt. Da die Beschwerdeführer jahrelang im Iran gewesen seien und sich nunmehr im westlichen Europa aufhalten, seien sie in Afghanistan einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt. Eine innerstaatliche Schutzalternative sei den Beschwerdeführern nicht zumutbar, da schiitische Hazara überall in Afghanistan verfolgt seien. Der afghanische Staat sei weder schutzfähig noch schutzwillig. Wegen der prekären Sicherheitslage sei den Beschwerdeführern jedenfalls subsidiärer Schutz zu gewähren. Sie würden in Afghanistan weder über ein familiäres Netzwerk noch über finanzielle Mitteln verfügen, sodass sie innerhalb kurzer Zeit in eine hoffnungslose Notlage geraten würden. Minderjährige und Frauen seien besonders vulnerabel, zudem würden die Beschwerdeführer Farsi und nicht Dari sprechen.

6. Der Viertbeschwerdeführer wurde in Österreich mehrfach straffällig. Er wurde dreimal von einem Landesgericht verurteilt.

Der Viertbeschwerdeführer wurde vom Bundesamt verständigt, dass aufgrund seines Verhaltens die Möglichkeit besteht, dass eine Rückkehrentscheidung und ein Einreiseverbot erlassen werde. Dem Beschwerdeführer wurde die Möglichkeit eingeräumt, sich schriftlich zu äußern und Fragen des Bundesamtes schriftlich zu beantworten. Der Beschwerdeführer gab eine schriftliche Stellungnahme ab.

7. Das Bundesamt erließ am 09.10.2018 eine Abänderung der mit Bescheid des Bundesamtes vom 14.12.2017, Zl. 1096775301 - 151841448 erlassene Entscheidung im laufenden Beschwerdeverfahren. Es wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt I.), festgestellt, dass die Abschiebung des Viertbeschwerdeführers nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt II.) und, dass er sein Recht zum Aufenthalt ab dem 04.07.2018 verloren habe (Spruchpunkt III.). Es wurde gegen den Viertbeschwerdeführer ein befristetes Einreiseverbot für die Dauer von 8 Jahren erlassen (Spruchpunkt IV.) und ihm eine Frist von 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für seine freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt V.).

Das Bundesamt führte begründend aus, dass der Beschwerdeführer kein schützenswertes Privatleben in Österreich habe. Es bestehe in Afghanistan keine Gefährdung des Viertbeschwerdeführers, sodass seine Abschiebung zulässig sei. Gegen den Viertbeschwerde-führer sei eine Anklage durch die Staatsanwaltschaft, wegen vorsätzlich begangener gerichtlich strafbarer Handlungen, erhoben worden. Zudem sei der Viertbeschwerdeführer straffällig geworden, sodass ihm das Aufenthaltsrecht zu entziehen gewesen sei. Es sei gegen den Viertbeschwerdeführer ein Einreiseverbot zu verhängen gewesen, da dieser die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährde.

8. Gegen diesen Bescheid erhob der Viertbeschwerdeführer Beschwerde und führte im Wesentlichen aus, dass eine Abänderung des Bescheides nur dann zulässig sei, wenn sich dadurch die Rechtslage der Partei günstiger gestalte. Aus dem nunmehr abgeänderten Bescheid ergebe sich eindeutig eine für den Viertbeschwerdeführer ungünstigere Rechtslage, weshalb die amtswegige Abänderung unzulässig sei. Eine interne Schutzalternative sei dem Beschwerdeführer in Afghanistan nicht zumutbar. Er habe keine Möglichkeit sich den für ein zumutbares Leben notwendigen Lebensunterhalt zu erwirtschaften. Er habe keine Unterkunft, keinen Zugang zu sanitären Anlagen und keinen gesicherten Zugang zu ausreichend Trinkwasser und Ernährung.

9. Mit Schreiben vom 01.12.2018, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 03.12.2018, welches als "Beschwerdeergänzung" tituliert ist, wurde vorgebracht, dass die Zweitbeschwerdeführerin einen westlichen Lebensstil angenommen habe, weshalb ihr eine geschlechtsspezifische Verfolgung im Falle ihrer Rückkehr nach Afghanistan drohe.

10. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 03.12.2018 sowie am 21.12.2018 in Anwesenheit eines Dolmetschers, eines Vertreters des Bundesamtes sowie im Beisein des Rechtsvertreters der Beschwerdeführer eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Die Verfahren der Beschwerdeführer wurden zur gemeinsamen Verhandlung verbunden.

11. Mit Parteiengehör vom 21.05.2018 wurde den Parteien die Möglichkeit gegeben zur Anfragebeantwortung der Staatendokumentation betreffend Anzahl an Kindern in den Städten Kabul, Herat und Mazar-e Sharif vom 03.05.2019 Stellung zu nehmen sowie aufgetragen bekannt zu geben, ob sich seit der letzten Verhandlung etwas an ihren Angaben, an ihrer Situation in Österreich bzw. im Herkunftsland oder an der Situation in Afghanistan geändert hat.

Mit Stellungnahme vom 05.06.2019 wurde vorgebracht, dass aus den Länderberichten die prekäre Lage von Kindern und Jugendlichen in Afghanistan hervorgehe. Insbesondere die wirtschaftliche Lage einer Familie sei ausschlaggebend für Bildungsmöglichkeiten, Versorgung und Sicherheit der Kinder in Afghanistan. Da die Beschwerdeführer in Afghanistan als Rückkehrer angesehen würden, stelle sich ihre soziale wie wirtschaftliche Lage in Afghanistan besonders schlecht dar. In den größeren Städten Afghanistans gäbe es zwar Bildungseinrichtungen, jedoch sei der Zugang zu diesen für Kinder von Binnenvertriebenen und Rückkehrern besonders schwierig. Zudem würden sich Kinder, die sich an die Freiheiten und die Unabhängigkeit im Westen gewöhnt haben, nur schwer wieder in Afghanistan zurechtfinden. Die Beschwerdeführer seien aufgrund der teilweisen Minderjährigkeit der Parteien als besonders schutzbedürftige Personengruppe anzusehen. Die Beschwerdeführer verweisen auf die UNHCR Richtlinien vom 30.08.2018, die EASO Country Guidance aus Juni 2018 sowie auf die Anfragebeantwortung von ACCORD zur Entwicklung der wirtschaftlichen Situation, der Versorgungs- und Sicherheitsalge in Herat, Mazar-e Sharif und Kabul vom 07.12.2018.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person der Beschwerdeführer:

Der Erstbeschwerdeführer ist mit der Zweitbeschwerdeführerin verheiratet. Diese haben drei leibliche Söhne, den Drittbeschwerdeführer, den Viertbeschwerdeführer und den Fünftbeschwerdeführer sowie eine leibliche Tochter, XXXX , die verheiratet ist und im Iran lebt (Verwaltungsakt des Erstbeschwerdeführers - BF 1 AS 179; Verwaltungsakt der Zweitbeschwerdeführerin - BF 2 AS 87). Der Sechstbeschwerdeführer ist der Neffe des Erstbeschwerdeführers. Der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin haben keinen weiteren leiblichen minderjährigen Sohn.

Die Beschwerdeführer sind afghanische Staatsangehörige, gehören der Volksgruppe der Hazara an und bekennen sich zum schiitisch-muslimischen Glauben. Die Beschwerdeführer sprechen Dari als Muttersprache (BF 1 AS 3, 175 ff; BF 2 AS 3, 85; Verwaltungsakt des Drittbeschwerdeführers - BF 3 AS 3, 29 ff; Verhandlungsprotokoll vom 03.12.2018 = OZ 10, S. 11, 30, 48; Verhandlungsprotokoll vom 21.12.2018 = OZ 13, S. 15).

1.1.1. Der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin:

Der Erstbeschwerdeführer führt in Österreich den Namen XXXX und das Geburtsdatum XXXX . Er wurde in der Stadt Kabul geboren und ist dort im XXXX . Bezirk XXXX im Stadtteil XXXX gemeinsam mit seinem Vater und seinen vier Geschwistern (ein Bruder und drei Schwestern) in einem Eigentumshaus aufgewachsen (OZ 10, S. 49). Die Mutter des Erstbeschwerdeführers ist schon früh verstorben (OZ 10, S. 12). Der Erstbeschwerdeführer hat keine Schule besucht, er ist Analphabet. Der Erstbeschwerdeführer hat in Afghanistan jahrelang am Markt Gemüse verkauft sowie Felder bewirtschaftet und war gelegentlich als Taxifahrer tätig (BF 1 AS 181; OZ 10, S. 11, 16).

Die Zweitbeschwerdeführerin führt in Österreich den Namen XXXX und das Geburtsdatum XXXX . Sie wurde in der Stadt Kabul geboren und ist dort im Stadtteil XXXX gemeinsam mit ihren Eltern und ihren vier Geschwistern (zwei Brüder und zwei Schwestern) aufgewachsen. Die Zweitbeschwerdeführerin hat ab dem Alter von 7 Jahren die Schule bis zur fünften Klasse in Afghanistan besucht. Nach dem Tod ihres Vaters hat sie ihren Schulbesuch beendet. Sie hat dann zuhause Papiertüten für Trockenfrüchte gefaltet, die ihre Brüder verkauft und damit den Lebensunterhalt der Familie bestritten haben (BF 2 AS 90 f; OZ 10, S. 31).

Der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin haben am 29.10.1990 geheiratet (BF 2 AS 90). Die Zweitbeschwerdeführerin ist nach der Heirat zum Erstbeschwerdeführer und seiner Familie in das Haus des Vaters des Erstbeschwerdeführers gezogen und war dort Hausfrau. Die Tochter des Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin wurde in Afghanistan geboren. Der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin sind gemeinsam mit ihrer Tochter, als diese ca. zwei Jahre alt war, in den Iran nach XXXX gezogen, wo sie in Folge ca. 15 Jahre gelebt haben (BF 2 AS 91; OZ 10, S. 13, 31). Der Erstbeschwerdeführer hat im Iran jahrelang als Hilfsarbeiter auf Baustellen gearbeitet (BF 1 AS 181; OZ 10, S. 11). Die leiblichen Söhne des Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin wurden im Iran geboren (OZ 10, S. 13). Nach ca. 15 Jahren im Iran sind der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin gemeinsam mit ihren Söhnen und den Geschwistern des Erstbeschwerdeführers samt nach Kabul zurückgekehrt, wo sie wieder im Haus des Vaters des Erstbeschwerdeführers gelebt haben (BF 1 AS 181; BF 2 AS 92; OZ 10, S. 22 f). Die Schwester des Erstbeschwerdeführers ist mit ihrem Ehemann durch einen Bombenanschlag in Kabul ums Leben gekommen. Der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin haben daraufhin deren Sohn, den Sechstbeschwerdeführer, bei sich aufgenommen und sind gemeinsam mit ihren Kindern nach ca. vier Monaten in Kabul wieder in den Iran zurückgekehrt (OZ 10, S. 13, 22 f, 26, 31). Ca. 4 1/2 - 5 Jahre nach ihrer Rückkehr in den Iran sind der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin gemeinsam mit ihren drei leiblichen Söhnen und dem Neffen des Erstbeschwerdeführers aus dem Iran in Richtung Europa ausgereist (AS 183).

Die Beschwerdeführer sind unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich eingereist und stellten am 23.11.2015 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz in Österreich.

Der Erstbeschwerdeführer verfügt in Kabul noch über das Haus seines bereits verstorbenen Vaters. Das Haus ist einstöckig und verfügt über mindestens vier Zimmer (BF 1 AS 181; BF 2 AS 92; OZ 10, S. 12).

Die Tochter des Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin ist verheiratet und lebt im Iran als Hausfrau (BF 1 AS 179; BF 2 AS 7, 87). Die Zweitbeschwerdeführerin telefoniert fast täglich mit ihrer Tochter im Iran (BF 2 AS 92).

Die Eltern des Erstbeschwerdeführers sind bereits verstorben (BF 1 AS 183). Ein Bruder und zwei Schwestern des Erstbeschwerdeführers leben im Iran. Der Bruder des Erstbeschwerdeführers arbeitet als Hilfsarbeiter. Der Erstbeschwerdeführer hat regelmäßig Kontakt zu seinen Geschwistern im Iran (BF 1 AS 183; OZ 10, S. 14).

Eine Tochter und ein Sohn der bereits verstorbenen Tante mütterlicherseits des Erstbeschwerdeführers sowie zwei Söhne und eine Tochter seines verstorbenen Halbonkels mütterlicherseits leben im Iran. Die Söhne des verstorbenen Onkels väterlicherseits leben ebenfalls im Iran, in XXXX (OZ 10, S. 14).

Der Vater der Zweitbeschwerdeführerin ist bereits verstorben (BF 2 AS 91 f). Ein Bruder und eine Schwester der Zweitbeschwerdeführerin leben nach wie vor in Kabul. Dieser Bruder der Zweitbeschwerdeführerin hat ein Süßigkeitengeschäft sowie zwei Söhne und drei Töchter. Die in Kabul lebende Schwester der Zweitbeschwerdeführerin ist verheiratet, Hausfrau und hat vier Töchter sowie einen Sohn (BF 2 AS 92; OZ 10, S. 15).

Ein weiterer Bruder der Zweitbeschwerdeführerin lebt im Iran, in XXXX als Schneider und hat eine Tochter sowie einen Sohn. Die Mutter der Zweitbeschwerdeführerin lebt bei diesem Bruder der Zweitbeschwerdeführerin in Teheran (BF 2 AS 92; OZ 10, S. 15).

Eine weiter Schwester der Zweitbeschwerdeführerin lebt in Deutschland, ist verheiratet und hat zwei Söhne sowie eine Tochter (BF 2 AS 92; OZ 10, S. 15, 32).

Die Zweitbeschwerdeführerin hat regelmäßig Kontakt zu ihren Geschwistern und ihrer Mutter (BF 2 AS 92; OZ 10 S. 15, 32).

Eine Tante väterlicherseits der Zweitbeschwerdeführerin lebt im Iran (OZ 10, S. 32).

Der Erstbeschwerdeführer leidet an Diabetes und erhöhten Cholesterinwerten. Er benötigt derzeit keine Medikamente (BF 1 AS 197-205; OZ 10, S. 20). Dem Erstbeschwerdeführer war seine Diabeteserkrankung bereits im Iran bekannt (BF 1 AS 7). Der Erstbeschwerdeführer ist arbeitsfähig (BF 1 AS 189). Die Zweitbeschwerdeführerin leidet an keinen schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Krankheiten. Sie ist gesund und arbeitsfähig (BF 2 AS 96; OZ 10, S. 39).

1.1.2. Der Drittbeschwerdeführer:

Der Drittbeschwerdeführer führt in Österreich den Namen XXXX und das Geburtsdatum XXXX . Der Drittbeschwerdeführer hat entgegen seinem geführten Geburtsdatum bereits zum Zeitpunkt der Beschwerdeverhandlungen am 03. und 21.12.2018 das 18. Lebensjahr vollendet (OZ 10, S. 30, 47).

Der Drittbeschwerdeführer wurde im Iran, in XXXX geboren und ist im Iran, in XXXX - ausgenommen den viermonatigen Aufenthalt seiner Familie in Afghanistan - aufgewachsen (BF 3 AS 31). Er hat im Iran vor und nach dem viermonatigen Aufenthalt seiner Familie in Afghanistan eine inoffizielle (afghanische) Schule mindestens bis zur 6. Klasse besucht. Er hat im Iran in einem Fast Food Restaurant, in einer Sporthalle sowie als Werbeverteiler gearbeitet (BF 3 AS 33; OZ 10, S. 48).

Der Drittbeschwerdeführer ist ledig und hat keine Kinder (BF 3 AS 31; OZ 10, S. 48).

Der Drittbeschwerdeführer wurde nach den afghanischen Gepflogenheiten und der afghanischen Kultur sozialisiert, er ist mit den afghanischen Gepflogenheiten vertraut.

Der Drittbeschwerdeführer leidet an keinen schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Krankheiten, er ist gesund und arbeitsfähig (OZ 15, S. 9).

1.1.3. Der Viertbeschwerdeführer:

Der Viertbeschwerdeführer führt in Österreich den Namen XXXX und das Geburtsdatum XXXX . Zum Zeitpunkt der Asylantragstellung befand sich der Viertbeschwerdeführer im Altersbereich von mindestens 13,15 Jahren bis höchstens 17,05 Jahren. Das tatsächliche Geburtsdatum des Viertbeschwerdeführers kann nicht festgestellt werden. Am 07.03.2018 hatte der Viertbeschwerdeführer das 16 Lebensjahr bereits vollendet. Der Viertbeschwerdeführer befindet sich nunmehr zumindest im 18. Lebensjahr.

Der Viertbeschwerdeführer wurde im Iran, in XXXX geboren und ist dort - ausgenommen den viermonatigen Aufenthalt seiner Familie in Afghanistan - aufgewachsen. Der Beschwerdeführer hat vor und nach dem viermonatigen Aufenthalt seiner Familie in Afghanistan insgesamt fünf Jahre lang eine offizielle Schule besucht. Danach hat er im Iran in einem Fast Food Restaurant gearbeitet (OZ 15, S. 15 f).

Der Viertbeschwerdeführer ist ledig und hat keine Kinder (OZ 15, S. 15).

Der Viertbeschwerdeführer wurde nach den afghanischen Gepflogenheiten und der afghanischen Kultur sozialisiert, er ist mit den afghanischen Gepflogenheiten vertraut.

Der Viertbeschwerdeführer konsumiert regelmäßig Drogen. Er leidet an einem Juckreiz an den Händen. Er leidet weder an einer schwerwiegenden noch an einer tödlichen Erkrankung und ist arbeitsfähig (OZ 15, S. 20).

1.1.4. Der Fünftbeschwerdeführer:

Der Fünftbeschwerdeführer führt in Österreich den Namen XXXX und das Geburtsdatum XXXX , er ist minderjährig.

Er wurde im Iran geboren und ist dort - ausgenommen den viermonatigen Aufenthalt seiner Familie in Afghanistan - aufgewachsen (OZ 10, S. 13). Er hat im Iran die Schule bis zur vierten Klasse besucht (OZ 10, S. 23).

Der Fünftbeschwerdeführer wurde nach den afghanischen Gepflogenheiten und der afghanischen Kultur sozialisiert, er ist mit den afghanischen Gepflogenheiten vertraut.

Der Beschwerdeführer leidet an keinen schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Krankheiten, er ist gesund.

1.1.5. Der Sechstbeschwerdeführer:

Der Sechstbeschwerdeführer führt in Österreich den Namen XXXX und das Geburtsdatum XXXX . er ist minderjährig. Er ist der Neffe des Erstbeschwerdeführers (BF 1 AS 3, 179; OZ 10, S. 11). Dem Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin wurde in Österreich mit Beschluss vom 15.01.2016 eines Bezirksgerichtes die Obsorge für den Sechstbeschwerdeführer übertragen (Beilage ./A und B).

Der Sechstbeschwerdeführer wurde in Afghanistan geboren (OZ 10, S. 13). Seine Eltern sind bereits kurz nach der Geburt des Sechstbeschwerdeführers bei einem Bombenattentat in Kabul ums Leben gekommen (BF 1 AS 25 ff; OZ 10, S. 22 f, 26). Der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin haben sodann die Obhut des Sechstbeschwerdeführers übernommen (Beilage ./B) und sind zurück in den Iran gereist, wo der Sechstbeschwerdeführer sodann gemeinsam mit den Erst- bis Fünftbeschwerdeführern aufgewachsen ist (OZ 10, S. 11, 22 f, 26).

Der Sechstbeschwerdeführer wurde nach den afghanischen Gepflogenheiten und der afghanischen Kultur sozialisiert, er ist mit den afghanischen Gepflogenheiten vertraut.

Der Sechstbeschwerdeführer leidet an keinen schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Krankheiten, er ist gesund.

1.2. Zu den Fluchtgründen der Beschwerdeführer:

Das von den Beschwerdeführern ins Treffen geführte Verfolgungsvorbringen kann nicht festgestellt werden.

1.2.1. Der Erstbeschwerdeführer wurde (insbesondere aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit zu den schiitischen Hazara) weder von den Taliban schikaniert noch geschlagen oder bedroht. Der Erstbeschwerdeführer ist nicht ins Blickfeld der Taliban geraten.

Die Beschwerdeführer haben Afghanistan beim ersten Mal weder aus Furcht vor konkreten Eingriffen in ihre körperliche Integrität noch wegen Lebensgefahr verlassen.

Während dem viermonatigen Aufenthalts der Beschwerdeführer in Afghanistan wurde weder nach dem Erstbeschwerdeführer durch die Taliban gesucht noch war der Erstbeschwerdeführer einer Verfolgung durch die Taliban ausgesetzt.

Die Beschwerdeführer hatten in Afghanistan keine konkret und individuell gegen sie gerichteten Probleme aufgrund ihrer Volksgruppen- oder Religionszugehörigkeit zu den schiitischen Hazara.

1.2.2. Die Beschwerdeführer wurden während ihres viermonatigen Aufenthaltes in Afghanistan niemals konkret bedroht und waren keiner Verfolgung durch die Taliban, staatliche Organe oder sonstige Personen ausgesetzt. Der Bombenanschlag in Kabul, bei dem die Eltern des Sechstbeschwerdeführers ums Leben gekommen sind, war weder gezielt auf diese gerichtet noch waren sie davor einer individuellen und konkreten Bedrohung ausgesetzt.

Die Beschwerdeführer haben Afghanistan beim zweiten Mal aufgrund der allgemeinen schlechten Sicherheitslage verlassen.

Im Falle der Rückkehr nach Afghanistan droht den Beschwerdeführern weder Lebensgefahr noch ein Eingriff in ihre körperliche Integrität durch die Taliban, staatliche Organe oder durch andere Personen.

1.2.3. Die Zweitbeschwerdeführerin ist in Afghanistan allein aufgrund ihres Geschlechts keiner asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt.

Bei der Zweitbeschwerdeführerin handelt es sich nicht um eine auf Eigenständigkeit bedachte Frau, die in ihrer persönlichen Wertehaltung und in ihrer Lebensweise an dem in Europa mehrheitlich gelebten, allgemein als westlich bezeichneten Frauen- und Gesellschaftsbild orientiert ist. Sie spricht (faktisch) kein Deutsch. Sie ist zwar im Rahmen der "Nachbarschaftshilfe" der Caritas mittels Dienstleistungsschecks als Haushaltshilfe in privaten Haushalten tätig, kümmert sich in ihrer Freizeit jedoch primär um den Haushalt und ihre Kinder sowie den Sechstbeschwerdeführer. Die Zweitbeschwerdeführerin bewegt sich hauptsächlich in ihrem räumlichen Nahebereich und hat lediglich Kontakte zu einer Deutschlehrerin sowie zu den Eltern von Freunden ihrer Kinder und dem Sechstbeschwerdeführer. Die Zweitbeschwerdeführerin ist - insbesondere bei Sprechtagen in der Schule - auf Unterstützung durch ihre Kinder angewiesen.

1.2.4. Darüber hinaus gelten die Dritt- bis Sechstbeschwerdeführer aufgrund der Tatsache, dass sie im Iran aufgewachsen sind und sich in Europa aufgehalten haben in Afghanistan nicht als westlich orientiert. Die Dritt- und Sechstbeschwerdeführer werden auch aufgrund ihrer Aussprache bzw. einem Farsi-Dialekt in Afghanistan nicht diskriminiert.

Die Beschwerdeführer sind in Afghanistan aufgrund ihres Aufenthaltes im Iran und Europa keiner psychischen oder physischen Gewalt ausgesetzt.

Ebenso wenig droht dem Dritt- und Viertbeschwerdeführer die konkrete und individuelle Gefahr einer zwangsweisen Rekrutierung durch die Taliban in Afghanistan.

1.2.5. Dem Fünft- und Sechstbeschwerdeführer ist es weder unmöglich noch unzumutbar, sich (wieder) in das afghanische Gesellschaftssystem zu integrieren. Ihnen droht aufgrund ihres Alters bzw. vor dem Hintergrund der Situation der Kinder in Afghanistan weder physische oder psychische Gewalt noch sind sie deswegen einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt.

In Afghanistan besteht Schulpflicht, ein Schulangebot ist insbesondere in Kabul faktisch auch vorhanden. Es besteht daher keine Gefahr einer Verfolgung, wenn dem Fünft- und Sechstbeschwerdeführer eine grundlegende Bildung zukommt. Die Eltern bzw. Obsorgeberechtigten würden den Fünft- und Sechstbeschwerdeführer in Kabul in die Schule schicken und diesen eine Schulbildung ermöglichen.

1.2.6. Die Beschwerdeführer verließen den Iran aufgrund der schwierigen Lebensbedingungen für dort aufhältige Afghanen.

1.3. Zu einer möglichen Rückkehr der Beschwerdeführer in ihren Herkunftsstaat:

Den Beschwerdeführern droht bei einer Rückkehr nach Afghanistan in die Stadt Kabul kein Eingriff in ihre körperliche Unversehrtheit.

Die Erst- bis Viertbeschwerdeführer können in der Stadt Kabul ihre grundlegenden und notwendigen Lebensbedürfnisse, wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft für sich sowie für den Fünft- und Sechstbeschwerdeführer, befriedigen, ohne in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Die Beschwerdeführer sind mit den Gepflogenheiten in Afghanistan vertraut. Die Beschwerdeführer können in Kabul im Eigentumshaus des bereits verstorbenen Vaters des Erstbeschwerdeführers wohnen und zumindest anfänglich mit finanzieller Unterstützung durch den im Iran lebenden Bruder des Erstbeschwerdeführers sowie die im Iran lebenden Geschwister der Zweitbeschwerdeführerin rechnen. Die Beschwerdeführer können von ihrem familiären Netzwerk in Kabul, insbesondere bei der Arbeitssuche, der Verpflegung und der Kinderbetreuung, unterstützt werden. Insbesondere die Erst- bis Viertbeschwerdeführer können für ihr Auskommen und Fortkommen sowie für das des Fünft- und Sechstbeschwerdeführers sorgen.

Dem Fünft- und Sechstbeschwerdeführer ist es möglich in der Stadt Kabul eine Schule zu besuchen und sich an die sozialen und kulturellen Gegebenheiten in Afghanistan anzupassen, nämlich neue Kontakte zu knüpfen, die begonnene Schulbildung fortzusetzen, einen Beruf zu lernen und die Sprachkenntnisse über die Muttersprache zu vertiefen.

Dem Fünft- und Sechstbeschwerdeführer droht in der Stadt Kabul weder Kinderarbeit noch eine Zwangsheirat. Es droht diesen dort auch weder Missbrauch noch sexuelle Übergriffe, Entführungen oder Ausbeutungen oder Gefahren durch explosive Kriegsrückstände.

Es ist den Beschwerdeführern somit möglich nach anfänglichen Schwierigkeiten nach einer Rückkehr nach Afghanistan in der Stadt Kabul Fuß zu fassen, im Eigentumshaus zu leben und dort ein Leben ohne unbillige Härten zu führen, wie es auch andere Landsleute führen können.

1.4. Zum (Privat)Leben der Beschwerdeführer in Österreich:

Die Beschwerdeführer sind unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich eingereist und halten sich seit zumindest 23.11.2015 durchgehend in Österreich auf.

Die Cousine der Zweitbeschwerdeführerin mütterlicherseits lebt in Österreich. Die Beschwerdeführer haben weder Kontakt zu dieser noch stehen sie zu ihr in einem Abhängigkeitsverhältnis (BF 2 AS 92; OZ 10, S. 19, 36 f; OZ 15, S. 8). Darüber hinaus verfügen die Beschwerdeführer über keine Verwandte in Österreich.

1.4.1. Der Erstbeschwerdeführer:

Der Erstbeschwerdeführer hat zwar Deutschkurse besucht (BF 1 AS 207-211; Beilage ./F, ./i und ./Y), er verfügt jedoch über keine Deutschkenntnisse (OZ 10, S. 16).

Der Erstbeschwerdeführer geht keiner beruflichen Tätigkeit nach und lebt von der Grundversorgung (BF 1 AS 187 ff; OZ 10, S. 17; Beilage

./I).

Er hat ehrenamtlich bei der Renovierung einer Kirche mitgeholfen und sich an ehrenamtlichen Aktivitäten beteiligt (Beilage ./H und ./X, OZ 10, S. 17; Bestätigung gemeinnützige Tätigkeit vom 30.08.2019). Er geht in seiner Freizeit regelmäßig laufen (BF 1 AS 189; OZ 10, S. 17).

Der Erstbeschwerdeführer hat in Österreich keine freundschaftlichen Beziehungen geknüpft (OZ 10, S. 19).

Der Erstbeschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten (Beilage ./I).

1.4.2. Die Zweitbeschwerdeführerin:

Die Zweitbeschwerdeführerin hat Deutschkurse besucht (BF 2 AS 61-67; Beilage ./C, ./D und ./Z; BF 2 Beilage zu OZ 25), sie verfügt jedoch über keine Deutschkenntnisse (OZ 10, S. 33).

Die Zweitbeschwerdeführerin geht keiner beruflichen Tätigkeit nach und lebt von der Grundversorgung (BF 2 AS 96; OZ 10, S. 17, 38; Beilage ./I). Sie ist im Rahmen der "Nachbarschaftshilfe" der Caritas (nunmehr "Integrationstätigkeiten") mittels Dienstleistungsschecks als Haushaltshilfe in privaten Haushalten fünfmal die Woche für zwei Stunden tätig (Beilage ./E; OZ 10, S. 34). Die Zweitbeschwerdeführerin hat sich an ehrenamtlichen Aktivitäten beteiligt (Beilage ./X).

Die Zweitbeschwerdeführerin ist weder Mitglied in einem Verein noch hat sie, abgesehen von Deutschkursen, sonstige Ausbildungsangebote in Anspruch genommen.

Sie hat in Österreich freundschaftliche Kontakte zu einer Deutschlehrerin und Kontakte über die Freunde ihrer Kinder geknüpft (OZ 10, S. 37).

Die Zweitbeschwerdeführerin bedrohte am 27.08.2018 eine Flüchtlingsbetreuerin in deren Büro in der Unterkunft mit dem Umbringen indem sie sich vor die Betreuerin stellte, sagte: " XXXX " und mit der flachen Hand die Geste " XXXX " zeigte. Es erging deshalb eine Anzeige wegen des Verdachts der gefährlichen Drohung an die Staatsanwaltschaft (BF 2 OZ 9; OZ 10, S. 39).

Die Zweitbeschwerdeführerin ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten (Beilage ./I).

1.4.3. Der Drittbeschwerdeführer

Der Drittbeschwerdeführer hat Deutschkurse besucht (Beilage ./W) und die ÖSD Deutschprüfung Niveau A1 sehr gut (BF 3 AS 43), jene für das Niveau A2 jedoch nicht bestanden (BF 3 AS 45). Der Drittbeschwerdeführer verfügt über ausreichende Deutschkenntnisse (OZ 15, S. 5 f).

Der Drittbeschwerdeführer hat im Sommersemester im Schuljahr 2015/16 eine Polytechnische Schule als außerordentlicher Schüler besucht (BF 3 AS 47). Der Drittbeschwerdeführer hat im Schuljahr 2017/18 die Übergangsklasse einer Neuen Mittelschule zur Absolvierung des Pflichtschulabschlusses besucht (Beilage ./N und ./P). Er hat die Pflichtschulabschluss-Prüfung nicht bestanden (Beilage ./O). Er hat an einem Erste-Hilfe-Grundkurs teilgenommen (BF 3 Beilage zu OZ 24).

Der Drittbeschwerdeführer geht keiner beruflichen Tätigkeit nach und lebt von der Grundversorgung (Beilage ./I). Er ist anpassungsfähig und kann einer regelmäßigen Arbeit nachgehen (BF 3 AS 37).

Der Drittbeschwerdeführer hat sich an freizeitpädagogischen Aktivitäten in einem Jugendzentrum beteiligt. Die Betreuer des Jugendzentrums haben den Drittbeschwerdeführer sehr geschätzt (Beilage ./G). Er hat durch das Jugendzentrum viele freundschaftliche Kontakte geknüpft. Seit dem Wechsel des Wohnortes hat der Drittbeschwerdeführer nur noch gelegentlich Kontakt zu diesen (OZ 15, S. 8).

Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten (Beilage ./I).

1.4.4. Der Viertbeschwerdeführer:

1.4.4.1. Der Viertbeschwerdeführer hat in Österreich ein halbes Jahr eine Volkschule, ein Jahr lang eine Hauptschule und ein halbes Jahr eine Sonderschule besucht. Seit ca. vier Monaten besucht der Viertbeschwerdeführer eine polytechnische Schule (OZ 15, S. 15; BF4, I, AS 31-37). Der Viertbeschwerdeführer hat sich Deutschkenntnisse aneignen können (OZ 15, S. 17f).

Der Viertbeschwerdeführer geht keiner legalen, regelmäßigen Erwerbstätigkeit nach. Er übt auch keine ehrenamtliche oder gemeinnützige Tätigkeit aus (OZ 15, S. 18). Der Viertbeschwerdeführer lebt von der Grundversorgung (Beilage ./I).

Der Viertbeschwerdeführer verfügt in Österreich über keine engen sozialen Beziehungen (OZ 15, S. 20).

Der Viertbeschwerdeführer ist derzeit in keiner Therapie - weder in einer Drogentherapie noch in einer Aggressionstherapie (OZ 15, S. 23). Er hat im Jahr 2017 eine von seiner Flüchtlingsbetreuerin organisierte Therapie abgebrochen (OZ 15, S. 24).

1.4.4.2. Der Viertbeschwerdeführer war bereits mehrfach von der Asylunterkunft abgängig und ist mehrere Tage abgetaucht und hat mehrfach den Schulunterricht geschwänzt (BF 4 I-OZ 2 und OZ 32; BF 4 II-AS 37f).

Der Viertbeschwerdeführer hat bereits ca. ein Jahr nach seiner Einreise in Österreich begonnen Drogen zu konsumieren. Seit 2017 verkauft der Viertbeschwerdeführer Drogen um sich dadurch Geld zu verdienen (OZ 15, S. 20, S. 24). So hat der Viertbeschwerdeführer im Zeitraum vom 12.10.2017 bis 12.12.2017 von einem Suchtgiftdealer an einem drogenumschlagsplatz in Wien insgesamt 60 Gramm Cannabis zu einem Gesamtpreis von EUR 360,00 erworben um das Suchtmittel gewinnbringend weiter zu verkaufen. Der Viertbeschwerdeführer hat 30 Gramm von diesem Suchtmittel an einen Abnehmer weiterverkauft, wobei vom Abnehmer nur 15 Gramm des bezogenen Cannabis zum Preis von EUR 150,00 bezahlt wurden. Die übrigen 30 Gramm Cannabis hat der Viertbeschwerdeführer zu einem Grammpreis von je EUR 10,00 weiterverkauft (BF 4 II-AS 27ff).

Am 07.03.2018 fand, aufgrund des nicht-konformen Verhaltens des Viertbeschwerdeführers in Österreich, auf einer Polizeiinspektion mit dem Viertbeschwerdeführer ein Normverdeutlichungsgespräch statt. Der Viertbeschwerdeführer wurde auch auf seine Schulpflicht hingewiesen. Der Viertbeschwerdeführer gab gegenüber der Polizei an, dass ihn das nicht interessiere, er bereits 16 Jahre alt sei und er ohnehin in ein anderes EU-Land ziehen würde (BF 4 I-OZ 2).

Der Viertbeschwerdeführer verschickte ca. Anfang März 2018 ein Video, bei dem er in bedrohlicher Art und Weise mit einem Messer hantierte an eine andere Jugendliche. Weiters schrieb er folgende Nachrichten an diese: " XXXX ." Es wurde um die Erteilung eines Waffenverbots gegen den Beschwerdeführer ersucht. Der Beschwerdeführer verfasste zudem nachstehende Nachrichten, die er an eine Jugendliche verschickte: " XXXX " (BF 4 I-OZ 2; OZ 15, S. 22).

Der Viertbeschwerdeführer ist am 06.03.2018 in eine Schule gestürmt und hat dort in aggressiver Weise die Bekanntgabe der Klassenzimmer bzw. die Personaldaten zweier Schülerinnen gefordert. Er hat mit den Fäusten auf ein Pult geschlagen. Der Viertbeschwerdeführer hat sich auch dem männlichen Direktionspersonal gegenüber sehr aggressiv verhalten, sodass die Polizei verständigt werden musste. Es wurde gegen den Viertbeschwerdeführer ein Betretungsverbot betreffend diese Schule sowie für eine zusätzliche Schutzzone erlassen (BF 4 I-OZ 3).

Der Beschwerdeführer stieg am 05.05.2018, abends, mit einem Freund in einen ÖBB-Zug. Im Zuge einer Fahrscheinkontrolle konnten diese kein gültiges Ticket vorweisen, woraufhin vom Zugbegleiter nach einem belehrenden Gespräch zunächst von einer Anzeige abgesehen wurde. Kurz vor Mitternacht verließen beide bei einem planmäßigen Halt den ÖBB-Zug. Um 05:00 Uhr traf derselbe Zugbegleiter in einem anderen ÖBB-Zug erneut auf beide Fahrgäste. Beide wurden aufgefordert ihr Ticket vorzuweisen. Der Viertbeschwerdeführer wurde bei der Kontrolle immer aggressiver und drohte dem Zugbegleiter im Zug in einer lautstarken Auseinandersetzung mit Schlägen. Es kam dem einen Zugbegleiter ein weiterer zur Hilfe. Als der Viertbeschwerdeführer sich in Kampfstellung vor beide Zugbegleiter aufstellte, flüchteten beide in Richtung Dienstabteil. Der Viertbeschwerdeführer warf eine volle 1,5l Plastikflasche in Richtung der Zugbegleiter und traf einen von diesen im Bereich des Rückens unterhalb des Genicks. Der Viertbeschwerdeführer folgte den Zugbegleitern und schlug mehrmals mit den Fäusten und den Füßen gegen das verriegelte Dienstabteil und bedrohte die Zugbegleiter mit den Worten: " XXXX Nachdem der Zug aufgrund einer Baustelle im Bereich eines Bahnhofs zum Stillstand kam flüchteten der Viertbeschwerdeführer und sein Freund mit einem Sprung aus dem Zug, beide konnten durch eine Fahndung der Polizei im Nahbereich aufgefunden werden. Durch den Wurf mit der Plastikflasche erlitt der eine Zugbegleiter eine Prellung der Wirbelsäule. Dieser Zugbegleiter war aufgrund dieser Verletzung zumindest bis Ende Juni 2018 berufsunfähig, der Zugbegleiter hatte aufgrund dieser Verletzung am 19.06.2018 noch immer Schmerzen und war deswegen auch in medizinischer Therapie (BF 4 II-AS 91ff; 103ff).

1.4.4.3. Der Viertbeschwerdeführer hat am 03.07.2018 in der Asylunterkunft lautstark mit seinen Eltern gestritten. Er hat im Zuge des Streits zwei Türen, einen Kasten und eine Wand beschädigt. Er hat mit einem Sessel in der Unterkunft herumgeschlagen. Aufgrund des aggressiven Verhaltens des Viertbeschwerdeführers wurde gegen diesen am 03.07.2018, 09:50 Uhr ein Betretungsverbot gemäß § 38a SPG für die Asylunterkunft (seiner Familie) sowie für einen Umkreis von 50 Metern um diese Asylunterkunft erlassen. (BF 4 II-AS 117-149; 173f). Es wurde gegen den Viertbeschwerdeführer auch eine einstweilige Verfügung erlassen (BF4 II-AS 200). Es wurde gegen den Viertbeschwerdeführer auch ein vorläufiges Waffenverbot erlassen. Der Viertbeschwerdeführer wurde in eine andere Unterkunft verbracht (BF 4 I-OZ 9).

Der Viertbeschwerdeführer war trotz einstweiliger Verfügung am 27.08.2018 in der Asylunterkunft seiner Familie aufhältig. Er wurde von Polizeibeamten im Zimmer seiner Eltern angetroffen. Der Viertbeschwerdeführer wurde nach der Aufforderung die Unterkunft zu verlassen immer aggressiver. Er wurde nach mehrmaliger Abmahnung unter Zwang festgenommen. Er trat beim Verbringen in das Dienstfahrzeug gegen eine Tür der Asylunterkunft und bedrohte die Polizeibeamten mehrmals. Der Viertbeschwerdeführer zeigte sich nicht kooperativ. Er schimpfte und wollte sich nicht zum Dienstfahrzeug verbringen lassen, wodurch er mit Körperkraft angeschoben wurde. Er schrie zu seinen Familienangehörigen, dass diese die Amtshandlung filmen sollen. Sein aggressives Verhalten setzte der Viertbeschwerdeführer auch auf der Polizeistation fort. Der Viertbeschwerdeführer kündigte der Polizei gegenüber an, dass er nach dem Gefängnis weiterhin Drogen konsumieren und verkaufen werde, es könne auch gut sein, dass er sich im Drogenrausch Waffen kaufen und damit jemanden erschießen werde (BF 4 II-AS 187f; AS 207ff).

1.4.4.4. Der Viertbeschwerdeführer hat mehrmals Deos in einem Supermarkt verwendet und die Deo-Dosen anschließend wieder in das Regal zurückgestellt. Der Beschwerdeführer hatte am 11.12.2018 insgesamt 11 kleine Päckchen mit Cannabis bei sich, insgesamt 13g für EUR 100,00. Der Beschwerdeführer konsumiert seit vier Jahren Cannabis, dabei konsumiert er ca. 1 Gramm am Tag (BF 4 I-OZ 25).

1.4.4.5. Der Viertbeschwerdeführer hat am 14.12.2018 im Schulunterricht einem anderen Mitschüler eine Ohrfeige versetzt und diesen dadurch leicht verletzt (BF 4 I-OZ 14).

1.4.4.6. Der Viertbeschwerdeführer wurde am 20.08.2018 von einem Landesgericht wegen des Vergehens des Diebstahls, der Vergehen der Nötigung, der Vergehen der Sachbeschädigung, des Vergehens der Körperverletzung (§§ 15 Abs. 1, 127 Abs. 1 StGB; §§ 15 Abs. 1, 105 Abs. 1 StGB; §§ 15 Abs. 1, 125 StGB; § 83 Abs. 1 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von XXXX Wochen, die unter Setzung einer Probezeit von XXXX Jahren bedingt nachgesehen wurde, verurteilt.

Diese Verurteilung umfasst nachstehende Taten des Viertbeschwerdeführers: Der Viertbeschwerdeführer hat am 15.01.2018 mit einer anderen Person im bewussten und gewollten Zusammenwirken versucht einem Bekleidungsgeschäft eine Jogginghose, eine Trainingsjacke und ein Paar Socken im Gesamtwert von XXXX EUR wegzunehmen um sich dadurch unrechtmäßig zu bereichern. Der Viertbeschwerdeführer hat am 06.05.2018 versucht Glasscheiben eines ÖBB-Euronight-Zuges zu beschädigen, indem er mit der Faust gegen die Glasscheibe des Zugabteils schlug und indem er mit den Füßen und den Fäusten gegen die Glasscheibe des Dienstabteils trat bzw. schlug. Der Viertbeschwerdeführer hat am 03.07.2018 in der Asylunterkunft zwei Eingangstüren und eine Rigipswand beschädigt, indem er mit den Füßen gegen die Türen trat und mit der Faust gegen die Wand schlug. Der Viertbeschwerdeführer hat einen Zugbegleiter vorsätzlich am Rücken verletzt, nämlich indem er eine befüllte 1,5l Plastikflache gegen dessen Rücken schleuderte. Dadurch erlitt der Zugbegleiter eine Prellung der Wirbelsäule. Der Viertbeschwerdeführer hat versucht zwei Zugbegleiter am 06.05.2018 jeweils durch eine gefährliche Drohung zu einer Unterlassung bzw. Handlung zu nötige, und zwar:

a) Zur Abstandnahme von einer Fahrscheinkontrolle, indem er äußerte " XXXX !"

b) Zum Öffnen der Türe des Dienstabteils, indem er äußerte " XXXX !".

Es lagen keine mildernden Umstände vor. Als erschwerend wurde vom Strafgericht das Zusammentreffen von fünf Vergehen gewertet. Dem Viertbeschwerdeführer wurde für die Dauer der Probezeit eine Bewährungshilfe angeordnet, ihm wurde zudem aufgetragen eine Beratung bei der muslimischen Jugend in Österreich in Anspruch zu nehmen (BF 4 II-AS 229f).

1.4.4.7. Der Viertbeschwerdeführer wurde am 19.09.2018 von einem Landesgericht wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels, der Vergehen des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften, der Vergehen des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt und des Vergehens der versuchten Sachbeschädigung (§ 28a Abs. 1, 5. Fall. SMG; § 27 Abs. 1 Z 1 1. Und 2. Fall und Abs. 2 SMG; §§ 15 Abs. 1, 269 Abs. 1 1. Fall StGB; §§ 15 Abs. 1, 125 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von XXXX Monaten verurteilt, die hinsichtlich eines Teiles von XXXX Monaten unter Setzung einer Probezeit von XXXX Jahren bedingt nachgesehen wurde.

Diese Verurteilung umfasst nachstehende Taten des Viertbeschwerdeführers: Der Viertbeschwerdeführer hat ab 02.01.2018 bis zumindest Ende Juni 2018 zumindest 1,5 kg Cannabis unbekannten Abnehmern überlassen, er hat in diesem Zeitraum zudem Cannabis und Kokain zum persönlichen Gebrauch erworben und besessen. Der Beschwerdeführer hat am 27.08.2018 Polizeibeamte mit Gewalt und gefährlicher Drohung an der Durchsetzung einer Festnahme bzw. weiterer Amtshandlungen zu hindern versucht, indem er sich körperlich zur Wehr setze, sich drohend gebärdete und folgende Aussagen tätigte:

a) gegenüber einem Polizeibeamten, dass er ihn schlagen werde, sobald er einmal seine Uniform nicht tragen werde;

b) gegenüber einem Polizeibeamten, dass er zu seiner Familie kommen werde und er dann sehe werde, was er davon habe, sollte er mit seiner Familie etwas machen;

c) gegenüber einem Polizeibeamten "Ich bin zwar an den Händen gefesselt, aber ich XXXX !", wobei der Viertbeschwerdeführer zugleich einen Kopfstoß andeutete.

Der Beschwerdeführer wurde zudem verurteilt, weil er am 27.08.2018 versuchte eine Türe in der Asylunterkunft zu beschädigen, indem er mit dem Fuß gegen diese Türe trat.

Die mit Strafurteil vom 20.08.2018 verhängte Probezeit wurde auf XXXX Jahre verlängert.

Als mildernd wurde gewertet, dass Vorliegen eines Geständnisses sowie der Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist. Als erschwerend wurde vom Strafgericht das Zusammentreffen von Verbrechen und Vergehen, die einschlägige Vorstrafe und der rasche Rückfall gewertet (Strafurteil vom 19.09.2018, BF 4 I-OZ11; II-AS 245).

1.4.4.8. Der Viertbeschwerdeführer wurde am 24.04.2019 von einem Landesgericht wegen der Vergehen des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften (§ 27 Abs. 1 Z 1 und Z 2 2. Fall und Abs. 2a SMG; § 27 Abs. 1 Z 1 1. und 2. Fall und teils Abs. 2 SMG) zu einer Freiheitsstrafe von XXXX Monaten verurteilt.

Diese Verurteilung umfasst nachstehende Taten des Viertbeschwerdeführers: Der Viertbeschwerdeführer hat von Oktober 2018 bis zumindest Ende Dezember 2018 und von zumindest 25.02.2019 bis 28.02.2019 anderen gewinnbringend und zumindest teils an einem allgemein zugänglichen Ort öffentlich zumindest 370 Gramm Cannabis vorschriftswidrig gegen Entgelt überlassen. Zudem hat er von Anfang Oktober 2018 bis 28.02.2018 teils zum ausschließlichen Gebrauch Cannabiskraut in einer insgesamt unbekannten Menge erworben und besessen.

Die mit Strafurteil vom 19.09.2018 verhängte Probezeit wurde auf fünf Jahre verlängert.

Als mildernd wurde die teilweise Sicherstellung des Suchtgiftes sowie das überwiegende Geständnis gewertet. Als erschwerend wurde vom Strafgericht das Zusammentreffen von Vergehen, die zwei einschlägigen Vorstrafen und der rasche Rückfall sowie das Handeln in Gewinnerzielungsabsicht gewertet (Strafurteil vom 24.04.2019, BF 4 I-30).

1.4.4.9. Der Viertbeschwerdeführer wurde am 11.07.2019 von einem Bezirksgericht wegen des Vergehens der Körperverletzung (§ 83 Abs 2 StGB) verurteilt, wobei im Hinblick auf das Urteil des eines Landesgerichts vom 24.04.2019 auf die Verhängung einer Zusatzstrafe abgesehen wurde.

Diese Verurteilung umfasst nachstehende Tat des Viertbeschwerdeführers: Der Viertbeschwerdeführe hat am 14.12.2018 einer anderen Person eine Ohrfeige gegen die rechte Gesichtshälfte versetzt und diese dadurch in Form von Schmerzen am Körper verletzt. Mildernd wurde das Geständnis, erschwerend die Vorstrafen gewertet.

1.4.4.10. Der Viertbeschwerdeführer kann weder durch Normverdeutlichungsgespräche, noch durch die Einbindung von Sozialarbeitern und Bewährungshilfen noch durch Haftstrafen zu einem rechtskonformen Verhalten bewegt werden. Es ist davon auszugehen, dass der Viertbeschwerdeführer auch in Zukunft weiterhin Straftaten begehen wird.

1.4.5. Der Fünftbeschwerdeführer:

Der Fünftbeschwerdeführer besuchte im Schuljahr 2015/16 die zweite Klasse der Volksschule (BF 5 AS 31-33) und im Schuljahr2016/17 die erste Klasse der Neuen Mittelschule als außerordentlicher Schüler (BF 5 AS 23-29). Im Schuljahr 2017/2018 wiederholte er die erste Klasse der Neuen Mittelschule als ordentlicher Schüler und besuchte im Schuljahr 2018/19 die zweite Klasse der Neuen Mittelschule als ordentlicher Schüler (Beilage ./U; Verwaltungsakt des Fünftbeschwerdeführers - BF 5 Beilage zu OZ 25).

Der Fünftbeschwerdeführer verfügt über gute Deutschkenntnisse (OZ 15, S. 27 f).

Der Fünftbeschwerdeführer nimmt an schulischen Aktivitäten teil (Beilage ./Q bis ./T; BF 5 AS 19-21). Er spielt Fußball in einem Verein (OZ 15, S. 27).

Der Fünftbeschwerdeführer hat freundschaftliche Kontakte in Österreich geknüpft (OZ 15, S. 27). Der Fünftbeschwerdeführer verbringt die Wochenenden immer wieder bei seinem Freund " XXXX " und dessen Familie (OZ 10, S. 37). Er steht zu diesen jedoch nicht in einem Abhängigkeitsverhältnis.

Der Fünftbeschwerdeführer versetzte am 04.04.2019 einem Jugendlichen einen Faustschlag ins Gesicht und brach ihm dabei das Nasenbein, weil ihn dieser zuvor provoziert hat (BF 5 OZ 21 und 22). Das diesbezügliche Ermittlungsverfahrens wegen des Verdachts der schweren Körperverletzung wurde eingestellt (BF 5 OZ 23).

Der Fünftbeschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.

1.4.6. Der Sechstbeschwerdeführer:

Der Sechstbeschwerdeführer besuchte im Schuljahr 2016/17 die Vorschulklasse und im Schuljahr 2017/18 die erste Klasse der Volksschule als außerordentlicher Schüler (BF 5 AS 19; Beilage ./J bis ./M) sowie im Schuljahr 2018/19 die zweite Klasse der Volksschule als ordentlicher Schüler (Verwaltungsakt des Sechstbeschwerdeführers - BF 6 Beilage zu OZ 21).

Der Sechstbeschwerdeführer hat freundschaftliche Kontakte zu einem seiner ehemaligen Kindergarten-Kollegen " XXXX " sowie dessen Großmutter, die der Sechstbeschwerdeführer ebenfalls als "Großmutter" bezeichnet, geknüpft (OZ 10, S. 18; Beilage ./AA). Der Sechstbeschwerdeführer verbringt die Wochenenden immer wieder bei seinem Freund und dessen Großmutter (OZ 10, S. 37). Er steht zu diesen jedoch nicht in einem Abhängigkeitsverhältnis.

Der Sechstbeschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.

1.5. Zur maßgeblichen Situation in Afghanistan:

Sicherheitslage

Wegen einer Serie von öffentlichkeitswirksamen (high-profile) Angriffen in städtischen Zentren, die von regierungsfeindlichen Elementen ausgeführt wurden, erklärten die Vereinten Nationen (UN) im Februar 2018 die Sicherheitslage für sehr instabil (Länderinformationsblatt für Afghanistan vom 29.06.2018 mit Kurzinformation vom 19.10.2018 - LIB 19.10.2018, S.36).

Für das Jahr 2017 registrierte die Nichtregierungsorganisation INSO (International NGO Safety Organisation) landesweit 29.824 sicherheitsrelevante Vorfälle. Im Jahresvergleich wurden von INSO 2016 landesweit 28.838 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert und für das Jahr 2015 25.288. Zu sicherheitsrelevanten Vorfällen zählt INSO Drohungen, Überfälle, direkter Beschuss, Entführungen, Vorfälle mit IEDs (Sprengfallen/ Unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtung - USBV) und andere Arten von Vorfällen (LIB 19.10.2018, S. 37). Bodenoperationen sind in Afghanistan weiterhin die zweithäufigste Ursache für zivile Opfer. 2.311 Zivilisten sind durch Bodenoperationen zu Opfern geworden (605 Tote und 1.706 Verletzte), was 29 Prozent aller zivilen Opfer entspricht. In den ersten neun Monaten des Jahres 2018 ist die Zahl der durch Bodenoperationen getöteten oder verletzten Zivilisten allerdings auf das niedrigste Niveau seit 2013 gesunken (ACCORD - Entwicklung der wirtschaftlichen Situation, der Versorgungs- und Sicherheitsalge in Herat, Mazar-e Sharif und Kabul vom 07.12.2018, S. 221).

Afghanistan ist nach wie vor mit einem aus dem Ausland unterstützten und widerstandsfähigen Aufstand konfrontiert. Nichtsdestotrotz haben die afghanischen Sicherheitskräfte ihre Entschlossenheit und wachsenden Fähigkeiten im Kampf gegen den von den Taliban geführten Aufstand gezeigt. So behält die afghanische Regierung auch wei

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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