TE Bvwg Erkenntnis 2019/9/20 G307 2212569-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 20.09.2019
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Entscheidungsdatum

20.09.2019

Norm

B-VG Art. 133 Abs4
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs2 Z3
FPG §53 Abs2 Z6

Spruch

G307 2212569-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, alias XXXX, geb. XXXX, StA.: Albanien, alias StA: Italien, vertreten durch Verein Menschenrechte in 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, vom 17.12.2018, Zahl XXXX, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird mit der Maßgabe als unbegründet a b g e w i e s e n , dass es zu lauten hat:

"II. Gemäß § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 2 Z 3 und 6 FPG wird gegen Sie ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen."

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) wurde von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 17.12.2018 im Bundesgebiet betreten und wegen des Verdachtes der Fälschung besonders geschützter Urkunden zur Anzeige gebracht.

2. Am 17.12.2018 fand eine niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) statt.

3. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des BFA, dem BF persönlich zugestellt am 18.12.2018, wurde diesem ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt, gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG gegen den BF erlassen, gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG nach Albanien zulässig sei (Spruchpunkt I.), gemäß § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 2 Z 6 FPG gegen den BF ein auf 3 Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt II.), sowie gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.).

4. Der BF wurde am 18.12.2018 über den Luftweg nach Albanien abgeschoben.

5. Mit per Telefax am 07.01.2019 beim BFA eingebrachtem Schreiben erhob der BF durch seine Rechtsvertretung (im Folgenden: RV) Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des erwähnten Bescheides (Einreiseverbot) an das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG).

Darin wurde jeweils in eventu, die Behebung des Spruchpunktes II., die Herabsetzung der Befristung des Einreisverbotes, sowie die Zurückverweisung der Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde, beantragt.

6. Die gegenständliche Beschwerde und der zugehörige Verwaltungsakt wurden dem BVwG vom BFA am 10.01.2019 vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der BF führt die im Spruch angegebene Identität (Namen und Geburtsdatum) und ist Staatsangehöriger der Republik Albanien.

1.2. Mit der Absicht, sich eine Einreise und ein Aufenthaltsrecht sowie einen Zugang zum Arbeitsmarkt in Irland zu erschleichen, besorgte sich der BF während seines 2monatigen Aufenthaltes in Italien einen gefälschten italienischen Personalausweis und reiste in weiterer Folge in das österreichische Bundesgebiet ein, um durch Verwendung der gefälschten Ausweise unter Umgehung der gültigen Einreisebestimmungen von Österreich nach Irland zu reisen.

Der BF beabsichtigte das Bundesgebiet über den Flughafen XXXX am XXXX2018 Richtung Irland zu verlassen und versuchte bei einer Ausweiskontrolle über seine wahre Identität sowie das Fehlen eines zum Aufenthalt im Schengen-Raum/Österreich berechtigenden Rechtstitels hinwegzutäuschen, indem er zum Nachweis seiner Identität gegenüber Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes gefälschte italienische Identitätsdokumente lautend auf XXXX, geb. XXXX, StA: Italien, verwendete.

1.3. Der BF ist im Besitz eines albanischen Reisepasses, jedoch nicht eines zum längeren Aufenthalt in Österreich bzw. Schengen-Raum berechtigenden Rechtstitels.

1.4. Der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet erweist sich als durchgehend unrechtmäßig.

1.5. Der BF wurde wegen des Verdachtes der Begehung des Deliktes "Fälschung besonders geschützter Urkunden" zur Anzeige gebracht. Eine Verurteilung des BF ist nicht aktenkundig.

1.6. Mit seit XXXX2019 in Rechtskraft erwachsener Strafverfügung der LPD XXXX, Gz.: XXXX, vom XXXX2018, wurde der BF wegen unrechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet gemäß § 120 Abs. 1a FPG iVm. §§ 33 Abs1a, 31 Abs. 1 FPG mit einer Geldstrafe in Höhe € 500,00 verwaltungsstrafrechtlich belangt.

1.7. Der BF verfügt über keine sozialen, familiären und beruflichen Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet und konnten auch sonst keine Integrationssachverhalte in Bezug auf Österreich festgestellt werden.

1.8. Der BF war zuletzt im Besitz von € 60,00, erweist sich darüber hinaus jedoch als vermögenslos. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF über legale Einnahmequellen verfügt.

1.9. Der BF weist zudem keine Wohnsitzmeldungen in Österreich auf und wurde am XXXX2018 auf dem Luftweg nach Albanien abgeschoben.

1.10. Die gegenständliche Beschwerde richtet sich ausschließlich gegen den Spruchunkt II. des im Spruch genannten Bescheides (Einreiseverbot).

2. Beweiswürdigung:

2.1. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.2. Die oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt:

2.2.1. Die gegenüber dem BF verhängte Verwaltungsstrafe sowie die Rechtskraft des entsprechenden Bescheides beruhen auf einer Ausfertigung der oben zitierten Strafverfügung sowie einer Information des Polizeikommissariats XXXX vom XXXX2019 und ergibt sich die Abschiebung des BF nach Albanien aus dem Datenbestand des Zentralen Fremdenregisters sowie eines im Akt einliegenden Berichtes der LPDXXXX, Gz.: XXXX, vom XXXX2018.

Die Unrechtmäßigkeit des Aufenthaltes des BF im Bundesgebiet folgt der mangels Anfechtung seitens des BF in Rechtskraft erwachsenen, sich auf einen unrechtmäßigen Aufenthalt des BF stützenden, unter Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ausgesprochenen Rückkehrentscheidung. Unbeschadet dessen hat der BF in der gegenständlichen Beschwerde seinen Aufenthaltsstatus auch nicht thematisiert.

Dem konkreten Wortlaut der gegenständlichen Beschwerde kann zudem entnommen werden, dass der BF einzig Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides, sohin das Einreiseverbot, angefochten hat (arg: "Das Bundesverwaltungsgericht möge 1. den Spruchpunkt II des gegenständlichen Bescheides aufheben; 2. In eventu den Spruchpunkt II des gegenständlichen Bescheides dahingehend abändern, ...") Ferner wird in der Beschwerdeschrift ausschließlich das Einreiseverbot thematisiert.

Die Anzeige des BF ist aus dem Amtsvermerk der LPD XXXX, XXXX, Gz.:

XXXX, vomXXXX2018 ersichtlich. Ferner beruht die Feststellung, dass eine strafgerichtliche Verurteilung des BF nicht aktenkundig ist, auf dem Amtswissen des erkennenden Gerichts (Einsicht in das Strafregister der Republik Österreich).

Der vorangegangene 2monatige Aufenthalt in Italien sowie der letzte Besitz von € 60,00 sind den konkreten bisher nicht revidierten Angaben des BF vor der belangten Behörde zu entnehmen. Zudem findet sich im Reisepass des BF als letzter Eintrag ein Einreisevermerk vom 21.09.2018 des Staates Italien. Dies wiederum deckt sich mit dem Vorbringen des BF vor der belangten Behörde, zuletzt von Albanien nach Italien gereist und dort länger aufhältig gewesen zu sein, bevor er im Anschluss daran, mit der Absicht nach Irland weiterzureisen, nach Österreich gereist sei.

Die sonstigen oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht - substantiiert - entgegengetreten wurde.

Hinsichtlich der Feststellung zum fehlenden Nachweis legaler Einnahmequellen ist festzuhalten, dass der BF vor der belangten Behörde vorbrachte, sich bisher seinen Lebensunterhalt mit Erwerbstätigkeiten im Ausland, insbesondere Italien und England, verdient zu haben. Nachweise über die Legalität derselben blieb der BF jedoch schuldig. Vielmehr gestand er vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes ein, zuletzt inXXXX "schwarz" gearbeitet zu haben. Der Umstand, dass der BF zur Weiterreise nach Irland und in weiterer Folge nach England, auf gefälschte Identitätsnachweise (Personalausweis) zurückgriff, lässt zudem nicht nahelegen, dass er über gültige Einreise- und Arbeitsgenehmigungen für die besagten Länder verfügt. So gab er selbst an, mit seinem albanischen Reisepass allein nicht nach England reisen zu dürfen. Letztlich gestand der BF auch ein, über kein Vermögen und kein Geld zu verfügen. Im Ergebnis kann sohin nicht festgestellt werden, dass der BF auf legale Einnahmequellen zurückgreifen kann.

2.2.2. Wie die Einvernahme des BF vor dem BFA zeigt, wurde dem BF hinreichend die Möglichkeit geboten sich zur Sache zu äußern, zum festgestellten Sachverhalt Stellung zu nehmen und allfällige Beweismittel in Vorlage zu bringen. Ein neuer - sohin von den Feststellungen der belangten Behörde abweichender - Sachverhalt wurde vom BF selbst in der gegenständlichen Beschwerde nicht vorgebracht und konkrete Ermittlungsmängel auch nicht benannt. Ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren kann sohin nicht festgestellt werden.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

3.1. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:

3.1.1. Der mit "Einreiseverbot" betitelte § 53 FPG lautet wie folgt:

"§ 53. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

(Anm.: Abs. 1a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)

(2) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige

1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;

2. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;

3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;

4. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;

5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;

6. den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;

7. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;

8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder

9. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.

(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;

2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;

3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;

4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;

5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;

6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);

7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet;

8. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt oder

9. der Drittstaatsangehörige ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.

(4) Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.

(5) Eine gemäß Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.

(6) Einer Verurteilung nach Abs. 3 Z 1, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht."

3.1.2. Die Beschwerde gegen das erlassene Einreiseverbot war abzuweisen. Dies aus folgenden Erwägungen:

Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes erweist sich das Einreiseverbot dem Grunde nach als rechtmäßig:

Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose - gleiches gilt auch für ein Aufenthaltsverbot oder Rückkehrverbot - ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 2 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an. (vgl. VwGH 19.2.2013, 2012/18/0230)

Solche Gesichtspunkte, wie sie in einem Verfahren betreffend Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot zu prüfen sind, insbesondere die Intensität der privaten und familiären Bindungen in Österreich, können nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen reduziert werden (vgl. VwGH 7.11.2012, 2012/18/0057).

Zudem gilt es festzuhalten, dass die fremdenpolizeilichen Beurteilungen eigenständig und unabhängig von den die des Strafgerichts für die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs betreffenden Erwägungen zu treffen sind (vgl. Erkenntnis des VwGH v. 6.Juli 2010, Zl. 2010/22/0096) und es bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes/Einreiseverbotes in keiner Weise um eine Beurteilung der Schuld des Fremden an seinen Straftaten und auch nicht um eine Bestrafung geht. (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 8. Juli 2004, 2001/21/0119).

"Ein Fremder hat initiativ, untermauert durch Vorlage entsprechender Bescheinigungsmittel, nachzuweisen, dass er nicht bloß über Mittel zur kurzfristigen Bestreitung seines Unterhalts verfügt, sondern sein Unterhalt für die beabsichtigte Dauer seines Aufenthalts gesichert erscheint. Die Verpflichtung, die Herkunft der für den Unterhalt zur Verfügung stehenden Mittel nachzuweisen, besteht insoweit, als für die Behörde ersichtlich sein muss, dass der Fremde einen Rechtsanspruch darauf hat und die Mittel nicht aus illegalen Quellen stammen. Aus der Mittellosigkeit eines Fremden resultiert die Gefahr der Beschaffung der Unterhaltsmittel aus illegalen Quellen bzw. einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft, weshalb im Fall des Fehlens ausreichender Unterhaltsmittel auch die Annahme einer Gefährdung im Sinn des (nunmehr:) § 53 Abs. 2 FrPolG 2005 gerechtfertigt ist (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung zu den insoweit gleichgelagerten Vorgängerbestimmungen des FrPolG 2005 etwa VwGH 22.1.2013, 2012/18/0191; 13.9.2012, 2011/23/0156, jeweils mwN; vgl. weiters der Sache nach bei der Beurteilung gemäß § 53 Abs. 2 Z 6 FrPolG 2005 auf diese Judikatur abstellend VwGH 30.8.2018, Ra 2018/21/0129, Rn. 11 und 12)." (VwGH 19.12.2018, Ra 2018/20/0309)

Bei der Entscheidung über die Länge des Einreiseverbotes ist die Dauer der vom Fremden ausgehenden Gefährdung zu prognostizieren; außerdem ist auf seine privaten und familiären Interessen Bedacht zu nehmen. (VwGH 20.12.2016, Ra 2016/21/0109).

3.1.3. Wie sich aus § 53 FPG ergibt, ist bei der Verhängung eines Einreiseverbots das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen in die Betrachtung miteinzubeziehen. Dabei gilt es zu prüfen, inwieweit dieses die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.

Die belangte Behörde hat das gegenständliche Einreiseverbot auf § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 2 Z 6 FPG gestützt und insbesondere mit dem Umstand begründet, dass der BF die nötigen Mittel zur Sicherung seines Unterhaltes nicht nachzuweisen vermochte und zudem sich als italienischer Staatsbürger ausgab, sodass aufgrund des Gesamtverhaltens des BF dieser als eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung anzusehen sei. In Ermangelung der Erstellbarkeit einer positiven Zukunftsprognose wäre sohin die Verhängung eines Einreiseverbotes in der Dauer von 3 Jahren indiziert.

In der Beschwerde hebt der BF hervor, dass er seit längerer Zeit in England arbeite und die gefälschten Dokumente davor nie verwendet habe. Außerdem sei dem BF eine freiwillige Rückkehr nicht ermöglicht worden, obwohl er ausreisewillig gewesen sei. Die Voraussetzungen für die Verhängung eines Einreiseverbotes, insbesondere in der ausgesprochenen Höhe, lägen mangels Gefährdung von Grundinteressen der Gesellschaft nicht vor.

Gemäß § 53 Abs. 2 FPG ist ein Einreiseverbot vorbehaltlich des Abs. 3 leg cit., für die Dauer von höchstens 5 Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet, oder andere in Art 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.

Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat unter anderem nach § 53 Abs. 2 Z 3 FPG zu gelten, wenn der Drittstaatsangehörige wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes (FPG) oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 leg cit genannte Übertretung handelt, sowie gemäß Abs. 2 Z 6 leg. cit. wen dieser den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag.

Der BF hätte den Besitz hinreichender Mittel, sowie deren Legalität von sich aus nachzuweisen gehabt (vgl. VwGH 19.12.2018, Ra 2018/20/0309). Da der BF jedoch selbst eingestand, über kein Vermögen zu verfügen und legale Einnahmequellen, wie beispielsweise rechtmäßige Erwerbstätigkeiten, nicht nachzuweisen vermochte, kann eine legale Herkunft der vom BF angegebenen € 60,00 nicht angenommen werden. Dies hat konsequenterweise auch sinngemäß auf die Geldmittel des BF zum Erwerb der Flugtickets Italien - Österreich und Österreich - Irland zu gelten.

Insofern kann selbst unter Berücksichtigung des vom BF wiederholt artikulierten, und verfahrensgegenständlich auch festgestellten Willens, nach Dublin in Irland - sohin einen Nicht-Schengen-Staat - weiter zu reisen und keine Absicht zu hegen, in Österreich Aufenthalt zu nehmen, nicht gesagt werden, dass er im Zeitpunkt seiner Betretung über hinreichende Mittel zum Zwecke seiner Durchreise durch Österreich bzw. bisherigen Aufenthalt im Schengen-Raum, konkret in Italien, verfügt hätte.

Demzufolge ist der Tatbestand des § 53 Abs. 2 Z 6 FPG gegenständlich erfüllt.

Darüber hinaus ist der BF verfahrensgegenständlich einzig zum Zweck, durch die bewusste Verwendung gefälschter italienischer Urkunden, insbesondere eines italienischen Personalausweises, nach mehrmonatigen Aufenthalt im Schengen-Raum, konkret Italien, weiter nach Irland bzw. Großbritannien zu reisen, nach Österreich gekommen. Insofern hat der BF seine Einreise und seinen Aufenthalt im bzw. in den Schengen-Raum wie Österreich zur Beschaffung gefälschter Ausweise zum Zwecke der Umgehung von Einreisebestimmungen Irlands und Großbritanniens und Weiterreise dorthin missbraucht.

Der Gebrauch einer verfälschten oder falschen besonders geschützten Urkunde (vgl. § 2 Abs. 4 Z 4 FPG iVm. Art 5 Abs. 1 RL 2004/38/EG, ABl L158, vom 30.04.2004, S77) im Rechtsverkehr zum Zwecke des Beweises eines Rechtes, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gemäß §§ 223, 224 StGB, stellt zudem einen Strafdelikt dar. Zum anderen erweist sich bereits die Übernahme, das Verschaffen, das Befördern, die Überlassung oder der Besitz einer solchen gefälschten oder falschen Urkunde zum selben in § 223 StGB genannten Zweck gemäß § 224a StGB als strafbare Handlung, was die fremdenrechtliche Verwerflichkeit des Verhaltens des BF weiters untermauert. Jedoch nicht nur in Österreich, sondern auch in Albanien ist Urkundenfälschung mit Strafe bedroht (vgl. Art 186 und Art 189 albanisches Strafgesetzbuch). Der BF ist sohin nicht nur mit dem Willen, unter Verwendung gefälschter Urkunden weiter nach Irland zu reisen, von Italien nach Österreich weitergereist, sondern hat sich jedenfalls durch den Besitz einer, auf den Gebrauch im Rechtsverkehr (vgl. Bugelnig in Triffterer/Rosbaud/Hinterhofer (Hrsg), Salzburger Kommentar zum Strafgesetzbuch (36. Lfg 2016) § 223 StGB Rz 185f; vgl. auch OGH 28.05.2002, 14 Os 46/02; 18.12.2007, 11 Os 141/07f:

wonach italienische Personalausweise iSd. § 224 StGB besonders geschützt sind) ausgerichteten, gefälschten, besonders geschützten Urkunde strafbar gemacht. Der Umstand, dass die Fälschung der besagten Dokumente bzw. Urkunden bemerkt wurde und dem BF die Weiterreise nach Irland dadurch nicht gelungen ist, ändert nichts an der Strafbarkeit seines Verhaltens (vgl. Bugelnig in Triffterer/Rosbaud/Hinterhofer (Hrsg), Salzburger Kommentar zum Strafgesetzbuch (36. Lfg 2016), § 223 StGB Rz 128f).

Eingedenk der Tatsache, dass der BF - wie von diesem vor dem BFA selbst eingestanden - bewusst gefälschte Ausweise bei sich führte und diese tatsächlich bei einer Personenkontrolle vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes vorwies, steht für das erkennende Gericht ohne Zweifel fest, dass er sich nicht nur tatbildmäßig iSd. oben genannter Strafbestimmungen verhalten hat, sondern auch gegen einschlägige Ein- und Weiterreise- sowie Aufenthaltsbestimmungen verstoßen bzw. zu verstoßen versucht hat.

Wenn der BF wegen dieses Verhaltens auch nicht strafrechtlich belangt wurde, so obliegt es dem erkennenden Gericht dennoch, eine eigenständige Bewertung des Sachverhaltes aus fremdenrechtlicher Sicht vorzunehmen (zur Zulässigkeit eigenständigen Bewertung nicht zu einer Verurteilung geführt habenden Rechtsverletzungen siehe VwGH 15.10.2002, 2002/21/0163 sowie VwGH 30.10.1985, 85/01/0082; siehe auch § 38 AVG).

Zudem wurde der BF verwaltungsstrafrechtlich wegen eines Verstoßes gegen das FPG rechtskräftig belangt und hat sohin auch den Tatbestand des § 53 Abs. 2 Z 3 FPG dem Grunde nach erfüllt.

Bei einer Gesamtbetrachtung aller aufgezeigten Umstände, des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes und in Ansehung der auf Grund des persönlichen Fehlverhaltens getroffenen Gefährdungsprognose kann eine maßgebliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, insbesondere im Hinblick auf die Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt regelnden Vorschriften zum Schutz eines geordneten Fremdenwesens (vgl. VwGH 19.05.2004, Zl. 2001/18/0074), was jedenfalls auch im Hinblick auf die Verhinderung von Straftaten zutrifft, als gegeben angenommen werden.

Dem BF sind mehrfache Verstöße gegen die gültigen Rechtsnormen anzulasten. Dabei fällt ins Auge, dass der BF unter Verwendung gefälschter Dokumente seine Identität zu verschleiern und den Besitz einer italienischen Staatsbürgerschaft, sohin einer Unionsbürgerschaft, vorzutäuschen versucht und dabei bei seinen Reisebewegungen in und im Schengen-Raum eine behördliche Kontrolle seiner Person und seinen Aufenthaltsnahmen zu verunmöglichen versucht hat.

Das vom BF gezeigte rechtsverletzende Verhalten legt nahe, dass dieser keine Verbundenheit zu gültigen Rechtsnormen hegt. Unter Berücksichtigung aller genannten Umstände, nämlich Verstöße gegen fremden-, unions-, verwaltungsstraf- und justizstrafrechtliche Bestimmungen, kann eine maßgebliche Gefährdung öffentlicher Interessen als gegeben angenommen werden. Reue vermochte der BF nicht zu vermitteln. Der BF lässt weder vor der belangten Behörde noch in der gegenständlichen Beschwerde konkret erkennen, sich mit seinen Straftaten, insbesondere seiner Schuld und Verantwortung reflektierend, auseinandergesetzt zu haben. Wenn der BF in der gegenständlichen Beschwerde betont, die besagten gefälschten Dokumente bisher nicht benutzt zu haben, lässt sich für den BF nichts gewinnen. Der BF lässt dabei außer Acht, die besagten Dokumente zur Verschleierung seiner Identität und Staatsbürgerschaft letztlich tatsächlich verwendet und darüber hinaus weiter fremdenrechtlich relevante Vergehen begangen zu haben. Vor diesem Hintergrund genügt die bloße Betonung von Reue nicht, eine solche auch glaubwürdig zu vermitteln.

Es kann daher der belangten Behörde nichts vorgeworfen werden, wenn sie im vorliegenden Fall von einer maßgeblichen Gefahr für öffentliche Interessen, insbesondere der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausging, welche die Anordnung eines Einreiseverbotes erforderlich machte, zumal diese Maßnahme angesichts der vorliegenden Verstöße gegen österreichische und unionsrechtliche Rechtsnormen und des zum Ausdruck gekommenen persönlichen Fehlverhaltens zur Verwirklichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele unbedingt geboten erscheint.

Angesichts des rechtswidrigen Verhaltens des BF, dem gleichzeitigen Fehlen von Bezugspunkten zu und einer tiefgreifenden Integration in Österreich, ist eine Abstandnahme von der Erlassung eines Einreiseverbotes nicht zu rechtfertigen.

3.1.4. Im gegenständlichen Fall erweist sich auch die von der belangten Behörde verhängte Dauer des Einreiseverbots mit drei Jahren als angemessen:

Ein Einreiseverbot gemäß § 53 Abs. 2 FPG kann auf 5 Jahre befristet erlassen werden. Das vom BF gezeigte Verhalten ist jedenfalls Grundinteressen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit massiv zuwidergelaufen.

Unter Berücksichtigung der auf Grund des Fehlverhaltens und der sonstigen persönlichen Umstände des BF getroffenen Gefährlichkeitsprognose war die Dauer des Einreiseverbots im Ausmaß von 3 Jahren zu bestätigen.

Sohin war die Beschwerde spruchgemäß als unbegründet abzuweisen.

3.2. Entfall einer mündlichen Verhandlung

Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.

Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Für eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht hinreichend nachgekommen. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.

Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben, weil der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde samt Ergänzung geklärt war. Was das Vorbringen des BF in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen, welches die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätte.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Schlagworte

Einreiseverbot, Gefährdungsprognose, Interessenabwägung, öffentliche
Interessen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:G307.2212569.1.00

Zuletzt aktualisiert am

18.02.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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