TE Bvwg Erkenntnis 2019/9/30 G311 2223559-1

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Veröffentlicht am 30.09.2019
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Entscheidungsdatum

30.09.2019

Norm

BFA-VG §18 Abs3
B-VG Art. 133 Abs4
FPG §70 Abs3

Spruch

G311 2223559-1/3Z

TEILERKENNTNIS

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Eva WENDLER über die Beschwerde desXXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit: Slowakei, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.08.2019, Zl. XXXX, betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung zu Recht:

A) Der Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.08.2019 wurde über die beschwerdeführende Partei gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG ein auf sieben Jahre befristetes Aufenthaltsverbot erlassen. Gemäß § 70 Abs. 3 FPG wurde kein Durchsetzungsaufschub erteilt. Einer Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG aberkannt. Begründend wurde auf ein bestehendes rechtskräftiges Aufenthaltsverbot verwiesen, dem zuwider der Beschwerdeführer eingereist sei. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX2019 sei er wegen der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Monaten verurteilt worden. Der Beschwerdeführer habe familiäre Bindungen zum Bundesgebiet.

Der Beschwerdeführer erhob fristgerecht Beschwerde und regte die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung an.

II. Rechtliche Beurteilung:

§ 18 Abs. 3 und 5 FPG lauten:

"(3) Bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen kann die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.

...

(5) Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. § 38 VwGG gilt."

Zur Versagung des Durchsetzungsaufschubes und zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung hat das Bundesverwaltungsgericht bereits mehrfach auf die diesbezügliche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hingewiesen. Mit der vorliegenden Bescheidbegründung wurde dieser Judikatur nicht Rechnung getragen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat zum Durchsetzungsaufschub und zur aufschiebenden Wirkung ausgeführt, dass gesondert zu begründen ist, inwieweit die sofortige Ausreise des Beschwerdeführers nach § 86 Abs. 3 FPG (Dursetzungsaufschub, Rechtslage vor Inkrafttreten des FrÄG 2011) geboten sein soll. Die auf die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung Bezug nehmenden Überlegungen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes anzustellen sind, vermögen die Begründung für die Versagung eines Durchsetzungsaufschubes nicht zu ersetzen. Gleiches gilt für enthaltenen Überlegungen zum Ausschluss einer aufschiebenden Wirkung der Berufung, weil die aufschiebende Wirkung einer Berufung und die Gewährung eines einmonatigen Durchsetzungsaufschubes von ihren Zwecken und ihren Wirkungen her nicht vergleichbar sind (VwGH 21.11.2006, 2006/21/0171 mwN).

Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wurde mit dem bereits dargestellten Fehlverhalten begründet. Eine der der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entsprechende Begründung ist im angefochtenen Bescheid hinsichtlich der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nicht enthalten. Dennoch erfolgte die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung aus folgenden Gründen im Ergebnis zu Recht:

Der Beschwerdeführer wurde am XXXX2018 mit Urteil des Landesgerichtes XXXX wegen des Verbrechens des Raubes (Tatzeit XXXX2018) zu einer Freiheitstrafe von 21 Monaten, davon 14 Monate bedingt, verurteilt. Für den Fall der Rechtskraft des Urteils wurde unter einem Beschluss die bedingte Entlassung nach Vollzug der Hälfte des unbedingten Teils der Freiheitsstrafe angeordnet. Selbst das Verspüren des Haftübels konnte den Beschwerdeführer nicht von der Begehung weiterer Straftaten abhalten, zumal er im Sommer 2018 bereits wieder straffällig wurde.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision

Die Revision nach Art 133 Abs 4 B-VG ist nicht zulässig, weil das BVwG grundsätzliche Rechtsfragen im Sinne dieser Gesetzesstelle nicht zu lösen hatte.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung - Entfall

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:G311.2223559.1.00

Zuletzt aktualisiert am

18.02.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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