Entscheidungsdatum
31.10.2019Norm
AsylG 2005 §3Spruch
W244 2181437-1/14E
W244 2181447-1/14E
W244 2181442-1/12E
W244 2181449-1/13E
Gekürzte Ausfertigung des am 11.10.2019 mündlich verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Verena JEDLICZKA-MESSNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von 1.
XXXX (auch XXXX auch XXXX ), geb. XXXX (alias XXXX ), 2. XXXX (auch XXXX auch XXXX ), geb. XXXX (alias XXXX ), 3. XXXX , geb. XXXX (alias XXXX ), und 4. XXXX , geb. XXXX , alle StA. Afghanistan, vertreten durch RA Mag. Benno WAGENEDER, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.11.2017, Zlen. 1. 1067859401-150479520, 2. 1067858905-150479490, 3.
1067859510-150479546, und 4. 1112610610-160579925, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A)
I. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG stattgegeben und es wird XXXX (auch XXXX auch XXXX ) gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 sowie
XXXX (auch XXXX auch XXXX ), XXXX und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 2 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt.
II. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass den Beschwerdeführern damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 11.10.2019 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.
Schlagworte
Antrag auf schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W244.2181447.1.00Zuletzt aktualisiert am
18.02.2020