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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
BAO §69;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Steiner und Dr. Fellner als Richter, im Beisein des Schriftführers DDDr. Jahn, über die Beschwerde des RK in W, vertreten durch Dr. Gerhard Benn-Ibler, Rechtsanwalt in Wien I, Rotenturmstraße 13, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 29. März 1995, Zl. GA 13-7/K-509/1/9/91, betreffend Zollabrechnung gemäß § 80 ZollG für zwei eingeführte Personenkraftwagen, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.950,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Dem Beschwerdefall liegt die Frage zugrunde, ob durch eine zu Unrecht erfolgte Inanspruchnahme der formlosen sicherstellungsfreien Eingangsabgabenvormerkabfertigung von zwei (in München zum Verkehr zugelassenen) Personenkraftwagen die bedingte Zollschuld unbedingt geworden ist. Hiezu wurde im hg. Vorerkenntnis vom 27. Juni 1994, Zl. 93/16/0001 - auf dessen Entscheidungsgründe im Sinne des § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird - ausgesprochen, daß das Grenzeintrittszollamt - und somit keinesfalls das Zollamt Wien, das den erstinstanzlichen Bescheid erlassen hatte - auf Antrag mit der Sache befaßt und damit für die Erhebung der Eingangsabgaben nach § 69 BAO zuständig gewesen ist.
Im fortgesetzten Verfahren befragte die belangte Behörde den Beschwerdeführer, über welche Grenzzollämter die beiden in Rede stehenden Fahrzeuge eingebracht worden seien. Mit zwei Schreiben des Beschwerdeführers vom 6. September 1994 und vom 27. Jänner 1995 wurde die Unzuständigkeit der belangten Behörde sowie Verjährung der Eingangsabgabenschuld eingewendet.
Mit dem nunmehr angefochtenen Ersatzbescheid gab die belangte Behörde der Berufung teilweise statt und setzte die Eingangsabgaben neu fest.
In der Beschwerde gegen diesen Bescheid werden dessen inhaltliche Rechtswidrigkeit sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht. Nach dem Inhalt der Beschwerde erachtet sich der Beschwerdeführer in seinem Recht, Eingangsabgaben nicht vorgeschrieben zu erhalten, verletzt.
Der Bundesminister für Finanzen legte die von der belangten Behörde verfaßte Gegenschrift und die Akten des Verwaltungsverfahrens vor.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Beschwerde gemäß Art. 131 B-VG stattgegeben hat, so sind die Verwaltungsbehörden gemäß § 63 Abs. 1 VwGG verpflichtet, in dem betreffenden Fall mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen. Wenn eine solche Bindung an eine bestimmte Rechtsanschauung durch ein aufhebendes Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes eingetreten ist, so kann auch der Verwaltungsgerichtshof selbst - auch nicht durch einen verstärkten Senat - von seiner Rechtsanschauung nicht abgehen (vgl. Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, 739 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Im Vorerkenntnis Zl. 93/16/0001 hat der Verwaltungsgerichtshof ausdrücklich festgestellt, daß der angefochtene Bescheid deswegen mit einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit belastet war, weil die belangte Behörde die örtliche Unzuständigkeit der Abgabenbehörde erster Instanz nicht von Amts wegen wahrgenommen hat. Dadurch, daß die belangte Behörde - nach einem ergebnislosen Ermittlungsversuch betreffend den Ort des Grenzübertritts - mit dem Ersatzbescheid neuerlich materiell über die Festsetzung von Eingangsabgaben entschieden hat, hat sie aber gegen die Anordnung des § 63 Abs. 1 VwGG verstoßen, sodaß auch der Ersatzbescheid mit einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit belastet ist.
Zur Klarstellung ist darauf zu verweisen, daß die von der belangten Behörde in der Gegenschrift vertretene Auffassung, es bestehe eine "subsidiäre" Zuständigkeit des Zollamtes Wien, da diese Behörde als erste eingeschritten sei, unzutreffend ist. Wie im Vorerkenntnis Zl. 93/16/0001 unter Hinweis auf die Vorjudikatur ausgeführt worden ist, vermag ein späteres amtswegiges Einschreiten an der bereits nach § 69 BAO erster Alternative begründeten Zuständigkeit (hier: des Grenzzollamtes) nichts zu ändern. Wird dabei wie im Beschwerdefall eine Mitwirkung an der Feststellung des Ortes des Grenzübertrittes von der Partei verweigert, so wird die Abgabenbehörde auf diesen Ort nach den Sachverhaltsfeststellungen zu schließen haben. Gerade im Beschwerdefall wird im Hinblick auf die festgestellten zahlreichen Fahrten des Beschwerdeführers zwischen München und Wien auf den Ort des Grenzübertrittes ohne größere Schwierigkeiten geschlossen werden können.
Der angefochtene Bescheid war somit gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG i. V.m. der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994, wobei darauf zu verweisen ist, daß im pauschalierten Schriftsatzaufwand Umsatzsteuer bereits enthalten ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1995160152.X00Im RIS seit
20.11.2000