TE Bvwg Erkenntnis 2019/10/31 I421 2171099-1

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Veröffentlicht am 31.10.2019
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Entscheidungsdatum

31.10.2019

Norm

AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs5
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §29 Abs4
VwGVG §29 Abs5

Spruch

I421 2171099-1/10E

Gekürzte Ausfertigung des am 15.10.2019 mündlich verkündeten Erkenntnisses

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Martin STEINLECHNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA. Irak, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, Alser Straße 20/5, 1090 Wien, gegen den Bescheid des BFA, Regionaldirektion Niederösterreich (BAT) vom 29.08.2017, Zl. 1087016309-151342140, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 15.10.2019 zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Wesentliche Begründung:

Aufgrund der durchgeführten Verhandlung und des persönlichen Eindruckes, den sich der Richter vom BF und vom einvernommenen Zeugen verschaffen konnte, steht für den Richter fest, dass der BF zur sozialen Gruppe der Homosexuellen gehört. Wie sich insbesondere aus den Länderberichten zum Irak ergibt, sind Homosexuelle im Irak sowohl einer nicht staatlichen wie auch einer Verfolgung durch staatliche Akteure ausgesetzt. Der BF wäre daher im Falle seiner Rückkehr in den Irak der erheblichen Gefahr ausgesetzt, dass schwerwiegende Eingriffe in die körperliche Unversehrtheit des BF erfolgen. Aufgrund des Ermittlungsergebnisses ist daher davon auszugehen, dass der BF sich aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung außerhalb des Iraks befindet und im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.

Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 15.10.2019 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.

Schlagworte

Antrag auf schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses,
Asylgewährung, Flüchtlingseigenschaft, gekürzte Ausfertigung,
mündliche Verhandlung, mündliche Verkündung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:I421.2171099.1.01

Zuletzt aktualisiert am

18.02.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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