Entscheidungsdatum
04.11.2019Norm
B-VG Art. 133 Abs4Spruch
G307 2217394-1/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX,
StA.: Deutschland, vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige Gesellschaft mbH - ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.03.2019,
Zahl XXXX, zu Recht erkannt:
A) I. Die Beschwerde wird als unbegründet a b g e w i e s e n .
II. Die Verfahrenshilfe wird im Umfang der Befreiung von der Entrichtung der Eingabegebühr bewilligt.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) wurde anlässlich seiner Festnahme im Bundesgebiet am 18.04.2018 mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 25.04.2018 über die Einleitung eines Aufenthaltsbeendigungsverfahrens in Kenntnis gesetzt und gleichzeitig zur dahingehenden Stellungnahme binnen zwei Wochen ab Erhalt dieses Schreibens aufgefordert.
Eine Stellungnahme langte bis dato beim BFA nicht ein.
2. Mit dem oben im Spruch genannten Bescheid des BFA, dem BF persönlich zugestellt am 28.03.2019, wurde gegen diesen gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG ein auf 9 Jahre befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.), ihm gemäß § 70 Abs. 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.) sowie einer Beschwerde gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.).
3. Mit per E-Mail am 11.04.2019 beim BFA eingebrachtem Schriftsatz erhob der BF durch seine Rechtsvertretung (im Folgenden: RV) Beschwerde gegen den zuvor genannten Bescheid an das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG).
Darin wurden neben der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung jeweils in eventu die ersatzlose Behebung des Aufenthaltsverbotes, die Reduktion seiner Dauer sowie die Zurückverweisung der Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde beantragt.
Zudem wurde ein Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe im Umfang der Befreiung von der Eingabegebühr gestellt.
4. Die gegenständliche Beschwerde sowie der zugehörige Verwaltungsakt wurden vom BFA gemeinsam mit einer kurzen Stellungnahme dem BVwG am 02.05.2019 vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Der BF führt die im Spruch angegebene Identität (Name und Geburtsdatum), ist Staatsangehöriger der Republik Deutschland, ledig sowie Vater eines 9jährigen Sohnes, zu dem er keinen Kontakt pflegt.
1.2. Der BF hält sich seit November 2013 im Bundesgebiet auf.
1.3. Bis auf Anhaltungen in Justizanstalten beginnend mit XXXX2018 verfügte der BF jedoch einzig von 05.01.2015 bis 14.09.2015 über eine Obdachlosenmeldung in Österreich. Sonstige Wohnsitzmeldungen im Bundesgebiet wies der BF nicht auf.
1.4. Der BF ist ohne Beschäftigung, vermögenslos und war zuletzt 5 Jahre lang obdachlos.
1.5. Anhaltspunkte für das Vorliegen einer tiefgreifenden Integration in Österreich in wirtschaftlicher und sozialer Hinsicht konnten nicht festgestellt werden. Zudem verfügt der BF über keine berücksichtigungswürdigen familiären Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet.
1.6. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX (LG XXXX), Geschäftszahl XXXX, vom XXXX2018, in Rechtskraft erwachsen am XXXX2018, wurde der BF wegen des Verbrechens der versuchten schweren Körperverletzung gemäß §§ 15 Abs. 1, 84 Abs. 4 StGB, sowie der Vergehen der gefährlichen Drohung gemäß § 107 Abs. 1 und 2 4. Fall StGB, der schweren Körperverletzung gemäß §§ 83 Abs. 1, 84 Abs. 1 StGB, der Sachbeschädigung gemäß § 125 StGB, der gefährlichen Drohung gemäß 107 Abs. 1 StGB, der Begehung mit Strafe bedrohter Handlung im Zustand voller Berauschung gemäß § 287 Abs. 1 (83 Abs. 1) StGB, des versuchten Diebstahls §§ 15 Abs. 1, 127 StGB sowie der Körperverletzung gemäß § 83 Abs. 1 StGB, zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von zwei Jahren verurteilt. In einem wurde die Einweisung des BF in eine Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher gemäß § 22 StGB angeordnet.
Der BF wurde für schuldig befunden,
I. am XXXX2018 in XXXX einer weiblichen Person eine schwere Körperverletzung, zuzufügen versucht zu haben, indem er ihr unvermittelt einen Schlag ins Gesicht versetzt, sie an den Haaren zu Boden gerissen und ihr sodann einen Fußtritt in den Nacken- wie Hinterkopfbereich versetzt habe, wobei es infolge des Einschreitens eines Bekannten beim Versuch geblieben sei, weil das Opfer lediglich in Form von Prellungen im Kopf-, Hals- und Schulterbereich sowie einer Abschürfung am rechten Unterschenkel leicht verletzt worden sei sowie nach Verständigung der Polizei durch (sinngemäße) Äußerung: "Morgen steche ich dich ab und bringe dich um! Wenn dich meine Afghanen erwischen, erlebst du den nächsten Tag nicht mehr", um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, gefährlich mit dem Tode bedroht zu haben.
II. am XXXX2015 in XXXX, eine männliche Person durch mehrere Schläge gegen dessen Kopf am Körper, vorsätzlich verletzt zu haben, wobei die Tat eine an sich schwere Körperverletzung verbunden mit einer mehr als 24 Tage dauernden Gesundheitsschädigung, nämlich einen Bruch der rechten Speiche, eine Schädelprellung, eine kleine Rissquetschwunde am linken Ohr sowie einer Abschürfung im Hinterhauptsbereich und eine Prellung des rechten Unterarms zur Folge gehabt habe;
III. am XXXX2016 in XXXX eine fremde bewegliche Sache, nämlich den linken Außenspiegel eines PKW¿s beschädigt zu haben, indem mit der rechten Faust gegen den linken Außenspiegel geschlagen habe, wodurch ein Schaden in Höhe € 15,00 entstanden sei;
IV. am XXXX2018 in XXXX einen Kontrolleur eines öffentlichen Verkehrsmittels gefährlich mit einer Körperverletzung bedroht zu haben, um ihn in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem er sinngemäß geäußert habe: "Dein Gesicht merk ich mir. Beim nächsten Mal breche ich dir das Gesicht bzw. schlag ich es dir ein!";
V. nachdem er sich, wenn auch nur fahrlässig, durch den Genuss von Alkohol in einen die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rauschzustand versetzt gehabt habe, in diesem Zustand Handlungen begangen habe, die ihm außer diesem Zustand als die Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB zugerechnet worden wären, und zwar:
a. am XXXX2017 in XXXX eine männliche Person durch Versetzen eines Faustschlages ins Gesicht unterhalb des linken Auges in Form von Schmerzen vorsätzlich am Körper verletzt sowie
b. am XXXX2017 in XXXX, indem er eine männliche Person dadurch, dass er ihr eine Wodkaflasche auf den Kopf geschlagen habe, in Form einer Abschürfung im Kopfbereich am Körper verletzt;
VI. am XXXX2016 und XXXX2016 in XXXX und XXXX in insgesamt zwei Angriffen versucht zu haben, fremde bewegliche Sachen in einem Gesamtwert von € 22,83 mit dem Vorsatz wegzunehmen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, sowie
VII. am XXXX2015 in XXXX, einer weiblichen Person einen Stoß versetzt zu haben, wodurch diese zu Sturz gekommen und dadurch vorsätzlich leicht am Körper verletzt worden sei (Prellung des rechten Ellenbogens mit Hautabschürfung, Hautabschürfung über dem Grundglied des rechten Mittelfingers, Bluterguss DM ca. 5cm auf der Außenseite des rechtem Oberschenkels).
Als mildernd wurden dabei der Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist, die teilweise geständige Verantwortung sowie die eingeschränkte Zurechnungsfähigkeit, als erschwerend die zahlreichen einschlägigen Vorstrafen (davon 6 im engsten Sinn), welche durch das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 39 StGB verstärkt wurden, die Tatbegehung während anhängigen Strafverfahrens, das Zusammentreffen eines Verbrechens mit acht Vergehen und die zweifache Qualifikation der Körperverletzungen zum Nachteil eines Opfers gewertet.
Zudem wurde hinsichtlich der Einweisung des BF in eine Anstalt für entwöhnungsbedürfte Rechtsbrecher festgehalten, dass der BF alkoholabhängig sei, sämtliche Taten im Alkoholrausch, teils auch nach § 287 StGB begangen habe und Prognosetaten mit schweren Folgen oder nicht bloß leichten Folgen unter dem Einfluss der Abhängigkeit und des entsprechenden Konsumverhaltens des BF in Hinkunft mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu erwarten seien.
Es wird festgestellt, dass der BF die zuvor genannten Straftaten begangen und die beschriebenen Verhaltensweisen gesetzt hat sowie, dass er alkoholabhängig ist.
1.7. Darüber hinaus weist der BF 13 Vorverurteilungen in Deutschland auf:
* AG XXXX, XXXX1995, wegen Diebstahls (nationale Deliktsbeschreibung: Vollrausch sowie Diebstahl) bedingte Freiheitsstrafe im Ausmaß von 1 Jahr.
* AG XXXX, XXXX1996, wegen Körperverletzung: bedingte Freiheitsstrafe im Ausmaß von 6 Monaten.
* AG XXXX, XXXX1998, wegen gefährlicher Körperverletzung und Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit Beleidigung: teilbedingte Freiheitsstrafe im Ausmaß von 1 Jahr, wobei der unbedingte Strafteil vom BF verbüßt wurde.
* AG XXXX, XXXX2001, wegen schwerer Körperverletzung mit der Folge dauernder erheblicher Entstellung oder Behinderung: bedingte Freiheitsstrafe im Ausmaß von 9 Monaten.
* AG XXXX, XXXX2002, wegen schwerer Körperverletzung mit der Folge dauernder erheblicher Entstellung oder Behinderung: unbedingte Freiheitsstrafe im Ausmaß von einem Jahr und drei Monaten: Strafe wurde bis XXXX2002 vollzogen.
* AG XXXX, XXXX2002, wegen Vollrausch (entspricht § 287 öStGB):
bedingte Freiheitsstrafe im Ausmaß von 6 Monaten.
* AG XXXX, XXXX2002, wegen unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln:
Geldstrafe.
* AG XXXX, XXXX2003, wegen Vollrausch und unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln: bedingte Freiheitsstrafe im Ausmaß von 8 Monaten, wobei die bedingte Nachsicht widerrufen und die Freiheitsstrafe bis XXXX2005 vollzogen wurde.
* AG XXXX, XXXX2006, wegen Besitzes von Betäubungsmitteln:
Geldstrafe.
* AG XXXX, XXXX2006, wegen Behinderung der Justiz, falscher Anschuldigung während eines Straf- oder Gerichtsverfahrens und falscher Zeugenaussage: Geldstrafe.
* AG XXXX, XXXX2007, Beleidigung, Körperverletzung, versuchter Nötigung in Tateinheit mit Sachbeschädigung, Körperverletzung in 3 tateinheitlichen Fällen in Tateinheit mit Schabeschädigung:
Freiheitsstrafe von einem Jahr und einem Monat, wobei die Freiheitsstrafe bis XXXX2012 vollzogen wurde.
* AG XXXX, XXXX2008, wegen gefährlicher Körperverletzung:
Freiheitsstrafe im Ausmaß von 5 Jahren sowie Unterbringung in einer Entziehungsanstalt, wobei der BF zwischenzeitig flüchtete und die Strafvollstreckung mit XXXX2013 beendet wurde.
* AG XXXX, XXXX2011, wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln: Geldstrafe.
1.8. Der BF nimmt im Rahmen seine Unterbringung regelmäßig an Sitzungen von psychologisch-sozialtherapeutischen Behandlungsgruppen in der Justizanstalt XXXX teil.
1.9. Dem BF wurde mit diesem am 27.04.2018 persönlich zugestelltem Schreiben des BFA Parteiengehör eingeräumt. Bis dato hat der BF jedoch keine Stellungnahme beim BFA eingebracht.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
2.2. Die oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt:
2.2.1. Die strafgerichtliche Verurteilung des BF in Österreich, dessen Einweisung in eine Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher, die näheren Ausführungen zu den vom BF begangen Straftaten sowie die Feststellung, dass der BF diese begangen habe und alkoholabhängig sei, folgen dem Amtswissen des erkennenden Gerichts (Einsicht in das Strafregister der Republik Österreich) sowie einer Ausfertigung des oben zitierten Strafurteils des LG
XXXX.
Die Vorverurteilungen in Deutschland sind den Ausführungen im oben zitierten Strafurteil des LG XXXX zu entnehmen und sind die Obdachlosenmeldung, die aktuell noch andauernde Anhaltung in Justizanstalten sowie die fehlenden sonstigen Wohnsitzmeldungen in Österreich dem Datenbestand des Zentralen Melderegister (ZMR) ersichtlich.
Die regelmäßige Teilnahme an Sitzungen von Therapiegruppen beruht auf einer in Vorlage gebrachten Bestätigung der Justizanstalt XXXX vom 09.04.2019.
Das eingeräumte Parteiengehör ergibt sich aus einer Ausfertigung des entsprechenden Schreibens und beruht die Zustellung an den BF auf dem ebenfalls im Akt einliegenden Rückschein vom 27.04.2018. Der Umstand, dass der BF hierauf keine Antwort erstattete, folgt dem Fehlen eines entsprechenden Schreibens im Akt und ergibt sich daraus, dass der BF im Rechtsmittel nicht moniert hat, er habe das Parteiengehör wahrgenommen.
Die sonstigen oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht substantiiert entgegengetreten wurde.
2.2.2. Vorab ist festzuhalten, dass, wie die an den BF gerichtete schriftliche Aufforderung des BFA zur Stellungnahme zeigt, dem BF hinreichend die Möglichkeit geboten wurde, sich zur Sache zu äußern und allfällige Beweismittel in Vorlage zu bringen. Der BF wurde dadurch in die Lage versetzt, seine Rechte geltend zu machen (VwGH 18.01.2001, 2000/07/0090). Eine Einvernahme schreibt weder das Gesetz noch die einschlägige Judikatur des VwGH vor (vgl. VwGH 18.01.2001, 2000/07/0099; 05.09.1995, 95/08/0002; 24.02.1988, 87/18/0126; 18.10.1990, 89/09/0145; 17.09.2002, 2002/18/0170).
Unter Verweis auf die Mitwirkungspflicht des BF (vgl. VwGH 26.02.2009, 2007/09/0105 und 16.04.2009, 2006/11/0227) kann kein Verfahrensmangel im Verfahren vor der belangten Behörde erkannt werden. Dies unter Berücksichtigung des Umstandes, dass ein allfälliges Schweigen des BF von der belangten Behörde bewertend in deren Entscheidung eingebunden (vgl. VwGH 11.06.1991, 90/07/0166; 22.2.1994, 92/04/0249; 21.03.1995, 93/08/0098; 27.06.1997, 96/19/0256; 16.10.2001, 99/09/0260; 22.12.2009, 2007/08/0323) werden kann, ohne dieser die Pflicht aufzuerlegen, den BF bei der Sachverhaltsfeststellung neuerlich einzubeziehen, (vgl. VwGH 17.02.1994, 92/16/0090; 27.01.2011, 2008/09/0189).
Vielmehr hat die belangte Behörde in Ermangelung der hinreichenden Mitwirkung des BF unter Setzung alternativer Ermittlungsschritte und Heranziehung des ihr zur Verfügung stehenden Akteninhaltes auf die Erhebung der Sachlage bestmöglich hingewirkt und dies ihrer Entscheidung zu Grunde gelegt.
Letztlich genügt der bloße Einwand des Vorliegens von Verfahrens-oder Ermittlungsmängeln in der gegenständlichen Beschwerde sowie die pauschale Behauptung, im Herkunftsstaat Probleme mit den Mitgliedern der "XXXX" zu haben, allein als substantiierte Entgegnung nicht. Vielmehr hätte der BF - insbesondere unter Berücksichtigung seiner unterlassenen Mitwirkung im Verfahren vor dem BFA - auch darlegen müssen, die Ermittlung welches konkreten Sachverhaltes die belangte Behörde unterlassen und diesen vermeintlichen Mangel näher auszuführen gehabt. Der BF nahm jedoch davon Abstand, einen neuen, den Feststellungen im angefochtenen Bescheid allenfalls entgegenstehenden Sachverhalt, substantiiert darzulegen.
Im Ergebnis gelingt es dem BF nicht, dem von der belangten Behörde festgestellten Sachverhalt begründet entgegenzutreten.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A):
3.1. Zur Abweisung der Beschwerde:
3.1.1. Gemäß § 2 Abs. 4 Z 1 FPG gilt als Fremder, jener der die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß Abs. 4 Z 8 leg cit als EWR-Bürger, jener Fremder, der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist.
Der BF als Staatsangehöriger von Deutschland ist sohin EWR-Bürger iSd. § 2 Abs. 4 Z 8 FPG.
3.1.2. Der mit "Aufenthaltsverbot" betitelte § 67 FPG lautet:
"§ 67. (1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(3) Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere
1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);
3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
4. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(4) Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist des Aufenthaltsverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise.
(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)"
Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet:
"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."
Der mit "Bescheinigung des Daueraufenthalts von EWR-Bürgern" betitelte § 53a NAG lautet wie folgt:
"§ 53a. (1) EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (§§ 51 und 52), erwerben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen gemäß §§ 51 oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.
(2) Die Kontinuität des Aufenthalts im Bundesgebiet wird nicht unterbrochen von
1. Abwesenheiten von bis zu insgesamt sechs Monaten im Jahr;
2. Abwesenheiten zur Erfüllung militärischer Pflichten oder
3. durch eine einmalige Abwesenheit von höchstens zwölf aufeinander folgenden Monaten aus wichtigen Gründen wie Schwangerschaft und Entbindung, schwerer Krankheit, eines Studiums, einer Berufsausbildung oder einer beruflichen Entsendung.
(3) Abweichend von Abs. 1 erwerben EWR-Bürger gemäß § 51 Abs. 1 Z 1 vor Ablauf der Fünfjahresfrist das Recht auf Daueraufenthalt, wenn sie
1. zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Erwerbsleben das Regelpensionsalter erreicht haben, oder Arbeitnehmer sind, die ihre Erwerbstätigkeit im Rahmen einer Vorruhestandsregelung beenden, sofern sie diese Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet mindestens während der letzten zwölf Monate ausgeübt und sich seit mindestens drei Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten haben;
2. sich seit mindestens zwei Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten haben und ihre Erwerbstätigkeit infolge einer dauernden Arbeitsunfähigkeit aufgeben, wobei die Voraussetzung der Aufenthaltsdauer entfällt, wenn die Arbeitsunfähigkeit durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit eingetreten ist, auf Grund derer ein Anspruch auf Pension besteht, die ganz oder teilweise zu Lasten eines österreichischen Pensionsversicherungsträgers geht, oder
3. drei Jahre ununterbrochen im Bundesgebiet erwerbstätig und aufhältig waren und anschließend in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erwerbstätig sind, ihren Wohnsitz im Bundesgebiet beibehalten und in der Regel mindestens einmal in der Woche dorthin zurückkehren;
Für den Erwerb des Rechts nach den Z 1 und 2 gelten die Zeiten der Erwerbstätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union als Zeiten der Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet. Zeiten gemäß § 51 Abs. 2 sind bei der Berechnung der Fristen zu berücksichtigen. Soweit der Ehegatte oder eingetragene Partner des EWR-Bürgers die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder diese nach Eheschließung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft mit dem EWR-Bürger verloren hat, entfallen die Voraussetzungen der Aufenthaltsdauer und der Dauer der Erwerbstätigkeit in Z 1 und 2.
(4) EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern gemäß § 51 Abs. 1 Z 1 sind, erwerben ebenfalls das Daueraufenthaltsrecht, wenn der zusammenführende EWR-Bürger das Daueraufenthaltsrecht gemäß Abs. 3 vorzeitig erworben hat oder vor seinem Tod erworben hatte, sofern sie bereits bei Entstehung seines Daueraufenthaltsrechtes bei dem EWR-Bürger ihren ständigen Aufenthalt hatten.
(5) Ist der EWR-Bürger gemäß § 51 Abs. 1 Z 1 im Laufe seines Erwerbslebens verstorben, bevor er gemäß Abs. 3 das Recht auf Daueraufenthalt erworben hat, so erwerben seine Angehörigen, die selbst EWR-Bürger sind und die zum Zeitpunkt seines Todes bei ihm ihren ständigen Aufenthalt hatten, das Daueraufenthaltsrecht, wenn
1. sich der EWR-Bürger zum Zeitpunkt seines Todes seit mindestens zwei Jahren im Bundesgebiet ununterbrochen aufgehalten hat;
2. der EWR-Bürger infolge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit verstorben ist, oder
3. der überlebende Ehegatte oder eingetragene Partner die österreichische Staatsangehörigkeit nach Eheschließung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft mit dem EWR-Bürger verloren hat."
3.1.3. Die Beschwerde gegen den Bescheid des BFA war aus folgenden Gründen abzuweisen:
Da vom BF, der aufgrund seiner deutschen Staatsangehörigkeit in den persönlichen Anwendungsbereich von § 67 FPG fällt, - aufgrund seiner Anhaltung in Untersuchungs- und Strafhaft seit dem 19.04.2018 (siehe EUGH 16.01.2014, C-378/12: wonach Strafhaften Aufenthaltszeiten unterbrechen und ein Addieren einzelner Zeiten vor und nach Strafhaften nicht möglich sei) und mangels Erwerbstätigkeit und/oder Vermögens rechtswidrigen Aufenthaltes in Österreich - die Voraussetzung eines durchgehenden rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet weder seit mehr als 5 noch 10 Jahren erfüllt ist, kommt für diesen der Prüfungsmaßstab des § 67 Abs. 1 1. und 2. Satz FPG für Unionsbürger zu Anwendung.
Gegen den BF als grundsätzlich unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gemäß § 67 Abs. 1 FPG sohin nur zulässig, wenn auf Grund des persönlichen Verhaltens davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Ordnung oder Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet tatsächlich, gegenwärtig und erheblich gefährdet wäre. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahme begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig.
"Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs. 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafrechtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (vgl. - noch zu § 86 FPG in der Fassung vor dem FrÄG 2011, der Vorgängerbestimmung des § 67 FPG - etwa die hg. Erkenntnisse vom 26. September 2007, Zl. 2007/21/0197, und vom 21. Februar 2013, Zl. 2012/23/0042, mwN)." (VwGH 25.04.2014, Ro 2014/21/0039)
Zudem gilt es festzuhalten, dass die fremdenpolizeilichen Beurteilungen eigenständig und unabhängig von den die des Strafgerichts für die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs betreffenden Erwägungen zu treffen sind (vgl. Erkenntnis des VwGH v. 6.Juli 2010, Zl. 2010/22/0096) und es bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes/Einreiseverbotes in keiner Weise um eine Beurteilung der Schuld des Fremden an seinen Straftaten und auch nicht um eine Bestrafung geht. (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 8. Juli 2004, 2001/21/0119).
3.1.4. Der BF wurde unbestritten zuletzt wegen eines Verbrechens und zahlreicher Vergehen zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt. Zudem wurde die Unterbringung des BF in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher gerichtlich angeordnet.
Das vom BF gezeigte Verhalten, insbesondere die auf seine Alkoholabhängigkeit zurückzuführenden, überwiegend mit Gewalt in Verbindung stehenden Taten, lassen eine massive kriminelle Energie erkennen. Dies wird zudem durch dessen teils einschlägige Verurteilungen in Deutschland unterstrichen.
Das wiederholt strafrechtswidrige Verhalten des BF, welches sich insbesondere in mittlerweile insgesamt 14 teils einschlägigen Verurteilungen widerspiegelt, lässt ein Fehlen einer Verbundenheit zu rechtsstaatlich geschützten Werten erkennen. Letztlich fand der BF im gesamten Verfahren, selbst in seiner Beschwerde, keine Worte hinsichtlich seiner Schuld und Verantwortung, sodass er eine Reue oder gar Einsicht nicht zu vermitteln vermochte. Der bloße Nachweis der Teilnahme an regelmäßigen Therapieeinheiten im Rahmen seiner Unterbringung lässt weder Reue noch ein zukünftiges Wohlverhalten des BF erkennen. Vor dem Hintergrund, dass der BF trotz wiederholter einschlägiger Vorverurteilungen, erfahrener Haftübel und Benefizien der bedingten Strafnachsicht in nur kurzen Zeitabständen wiederholt teils einschlägig delinquierte, und - wie die neuerliche Delinquenz des BF aufzeigt - eine Entzugsbehandlung in Deutschland schon keine Wirkung zeigte, die Alkoholabhängigkeit des BF jedoch als massiver Faktor für dessen Straffälligkeiten und Rückfälle anzusehen ist, lässt sich eine Wesens- bzw. Einstellungsänderung beim BF in absehbarer Zeit nicht prognostizieren.
Der seit den Straftaten des BF vergangene vorfallfreie Zeitraum vermag daran nichts zu ändern. Der BF hat diesen Zeitraum überwiegend in Untersuchungs- und Strafhaft verbracht und ist dieser zudem - im Lichte seiner Kriminalhistorie - viel zu kurz, um daraus Rückschlüsse ziehen zu können (vgl. VwGH 13.07.2011, 2007/18/0785:
wonach es zur Beurteilung einer Wesensänderung eines Wohlverhaltens in Freiheit bedarf). Dies hat auch sinngemäß auf die begonnene Therapie des BF zu gelten (vgl. VwGH 08.11.2018, Ra 2017/22/0207:
wonach es zur Darlegung des Wegfalls einer von einem Fremden ausgehenden Gefährdung nicht nur der erfolgreichen Absolvierung der Therapie, sondern auch eines entsprechend langen Zeitraums des Wohlverhaltens bedarf; sowie VwGH 20.12.2018, Ra 2018/21/0112:
wonach ein Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen sei, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat, was auch im Fall einer (erfolgreich) absolvierten Therapie gelte.) Die in Vorlage gebrachte Bestätigung über den regelmäßigen Besuch einer Therapie lässt nicht erkennen, dass diese abgeschlossen ist oder Erfolge verzeichnet werden können. Den Ausführungen des Strafgerichtes anschließend kann daher, aufgrund weiterbestehender Abhängigkeiten des BF ein Rückfall nicht nur nicht ausgeschlossen werden, sondern ist vielmehr ein solcher zu erwarten. Die triste finanzielle Situation des BF stellt dabei einen weiteren Risikofaktor dar, sodass es letztlich an Anhaltspunkten, welche ein Wohlverhalten des BF in Zukunft nahelegen könnten, fehlt.
Das vom BF gezeigte Verhalten lässt sohin eine maßgebliche Gefährdung öffentlicher Interessen, insbesondere der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erkennen (vgl. VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0474; 22.02.2017, Ra 2017/19/0043 hinsichtlich der Bedeutung der Verhinderung von Gewalt- und Eigentumsdelikten) und kann ihm zudem keine positive Zukunftsprognose erstellt werden.
Ferner konnte auch im Hinblick auf § 9 BFA-VG, eingedenk des vom BF gezeigten Verhaltens, nicht von der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes Abstand genommen werden.
Es konnten in Bezug auf den BF keine maßgeblichen Integrationsschritte festgestellt werden und kann der BF auch nicht auf einen berücksichtigungswürdigen rechtmäßigen Aufenthalt in Österreich zurückblicken. Letztlich lässt das gezeigte Verhalten auch keinen Integrationswillen erkennen.
Angesichts des besagten und - insbesondere - in seiner Gesamtheit gravierenden Fehlverhaltens des BF ist davon auszugehen, dass die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gemäß § 9 BFA-VG zulässig ist, ist es doch zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele, insbesondere der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Hinblick auf Verhinderung strafbarer Handlungen im Bereich der Gewalt- und Eigentumsdelikte und damit einhergehendem Schutz der Vermögenswerte von in Österreich lebenden Menschen sowie deren körperlichen Unversehrtheit dringend geboten. So hat auch der VwGH schon wiederholt festgestellt, dass ein großes öffentliches Interesse an der Verhinderung von strafbaren Handlungen, insbesondere der Gewalt- und Eigentumskriminalität, bestünde (vgl. VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0474; 22.02.2017, Ra 2017/19/0043).
Die öffentlichen Interessen an der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes sind demnach höher zu gewichten als die gegenläufigen privaten Interessen des BF. Das vom BF gesetzte Verhalten ist als schwerwiegend und geeignet, die öffentlichen Interessen maßgeblich zu gefährden, anzusehen, sodass die Voraussetzungen für die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes gemäß § 67 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG gegenständlich vorliegen und unter den gegebenen Umständen die Erlassung eines solchen auch im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung nach § 9 BFA-VG als zulässig zu werten ist.
3.1.5. Auch was die gewählte Dauer des Aufenthaltsverbotes betrifft, bewegt sich diese innerhalb des dem Bundesamt zur Verfügung stehenden Rahmens. So sieht § 67 Abs. 2 FPG im vorliegenden Fall, insbesondere aufgrund der Verurteilung des BF zu einer 2jährigen Freiheitsstrafe - unter Bezugnahme auf die Einreiseverbotstatbestände des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG (vgl. VwGH 06.09.2012, 2012/18/0032) - die Erlassung eines bis zu 10 Jahren befristeten Aufenthaltsverbotes als zulässig an.
Wirft man einen Blick auf die Verfehlungen des BF und deren Unwerte, insbesondere im Hinblick auf die vom BF zum widerholten Male gezeigte Gewalt und Anzahl der Angriffe, aber auch auf den vom BF mehrfach gezeigten Unwillen, sich an gültige Normen zu halten, so kann, unter Berücksichtigung fehlender Bezugspunkte und Integration in Österreich, der Einschätzung des Bundesamtes nicht entgegengetreten werden, wenn dieses, bei aufrechter Suchtproblematik und in Ermangelung des Erkennens einer Reue beim BF, die Verhängung eines auf 9 Jahre befristeten Aufenthaltsverbotes für zulässig erachtet.
3.2. Der mit "Ausreisepflicht und Durchsetzungsaufschub" betitelte § 70 FPG lautet wie folgt:
"§ 70. (1) Die Ausweisung und das Aufenthaltsverbot werden spätestens mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar; der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige hat dann unverzüglich auszureisen. Der Eintritt der Durchsetzbarkeit ist für die Dauer eines Freiheitsentzuges aufgeschoben, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde.
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)
(3) EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen ist bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.
(4) Der Durchsetzungsaufschub ist zu widerrufen, wenn
1. nachträglich Tatsachen bekannt werden, die dessen Versagung gerechtfertigt hätten;
2. die Gründe für die Erteilung weggefallen sind oder
3. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige während seines weiteren Aufenthaltes im Bundesgebiet ein Verhalten setzt, das die sofortige Ausreise aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gebietet."
3.2.1. Vor dem Hintergrund der vom BF ausgehenden Gefährlichkeit, insbesondere dessen negativen Zukunftsprognose, welche wegen seiner wiederholten Rückfälle in strafrechtswidriges Verhalten und anhaltender Suchtproblematik, einen neuerlichen Rückfall befürchten lässt, kann der belangten Behörde zudem nicht entgegengetreten werden, wenn diese - unter Beachtung der aktuellen Inhaftierung und mangelndem Erkennens einer maßgeblichen Wesensänderung seitens des BF (vgl. VwGH 13.07.2011, 2007/18/0785: Hinsichtlich der Notwendigkeit maßgeblicher Zeiträume des Wohlverhaltens in Freiheit) - die sofortige Beendigung des Aufenthaltes des BF im Bundesgebiet als im Interesse der öffentlichen Sicherheit und Ordnung für gelegen erachtet.
3.2.2. Der mit "Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde" betitelte § 18 BFA-VG lautet:
"§ 18. (1) Einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz kann das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn
1. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 19) stammt,
2. schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Asylwerber eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt,
3. der Asylwerber das Bundesamt über seine wahre Identität, seine Staatsangehörigkeit oder die Echtheit seiner Dokumente trotz Belehrung über die Folgen zu täuschen versucht hat,
4. der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat,
5. das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht,
6. gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist, oder
7. der Asylwerber sich weigert, trotz Verpflichtung seine Fingerabdrücke abnehmen zu lassen.
1. Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt, so ist Abs. 2 auf diese Fälle nicht anwendbar. Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkannt, gilt dies als Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen eine mit der abweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundenen Rückkehrentscheidung.
(2) Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist vom Bundesamt abzuerkennen, wenn
1. die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist,
2. der Drittstaatsangehörige einem Einreiseverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt ist oder
3. Fluchtgefahr besteht.
(3) Bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen kann die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.
(4) Der Beschwerde gegen eine Ausweisung gemäß § 66 FPG darf die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt werden.
(5) Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. § 38 VwGG gilt.
(6) Ein Ablauf der Frist nach Abs. 5 steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.
(7) Die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG sind in den Fällen der Abs. 1 bis 6 nicht anwendbar."
Wie bereits oben zur Gefährlichkeit des BF und dessen negativen Zukunftsprognose ausgeführt wurde, kann der belangten Behörde auch nicht entgegengetreten werden, wenn diese die Effektuierung des ausgesprochenen Aufenthaltsverbotes im Interesse der öffentlichen Sicherheit und Ordnung für erforderlich erachtet.
Anhaltspunkte, welche eine Beeinträchtigung der dem BF gemäß Art 2 oder 3 EMKR zugesicherten Rechte nahelegen ließen, konnten weder von Amts wegen festgestellt werden, noch wurde dies vom BF konkret behauptet. Eine Verletzung von Art 8 EMRK ist zudem schon aufgrund der gänzlichen Abweisung der Beschwerde nicht erkennbar. Verfahrensgegenständlich lässt sich sohin ein Grund für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht feststellen.
3.2.3. Im Ergebnis war die Beschwerde demzufolge als unbegründet abzuweisen.
3.3. Zur Genehmigung des Antrages auf Gewährung der Verfahrenshilfe im Umfang der Eingabegebühr:
3.3.1. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ist gemäß § 8a Abs. 1 VwGVG einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, oder des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Juristischen Personen ist Verfahrenshilfe sinngemäß mit der Maßgabe zu bewilligen, dass an die Stelle des Bestreitens der Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts das Aufbringen der zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel durch die Partei oder die an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten tritt.
Dadurch wird zum Ausdruck gebracht, dass es sich bei der Regelung der Verfahrenshilfe im VwGVG um eine sogenannte "subsidiäre Bestimmung" handelt: Sie soll nur dann zur Anwendung gelangen, wenn durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, also dann, wenn das sogenannte "Materiengesetz" keine Regelung enthält, deren Gegenstand der Verfahrenshilfe entspricht. Gemäß § 52 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, ist einem Fremden oder Asylwerber im verwaltungsgerichtlichen Verfahren in bestimmten Angelegenheiten von Amts wegen kostenlos ein Rechtsberater zur Seite zu stellen. § 52 BFA-VG entspricht damit den Vorgaben des Art. 47 GRC. Im Anwendungsbereich des BFA-VG gelangt daher die Bestimmung des § 8a VwGVG (überhaupt) nicht zur Anwendung (siehe ErläutRV 1255 BlgNR 25. GP zu § 8a VwGVG).
Das BFA-VG sieht für seinen, das verwaltungsgerichtliche Verfahren betreffenden Anwendungsbereich allerdings keine ausdrückliche Regelung vor, ob oder inwieweit im Rahmen der kostenlosen Rechtsberatung nach § 52 BFA-VG auch eine Befreiung von allfälligen zu entrichtenden Gerichtsgebühren oder anderen bundesgesetzlich geregelten staatlichen Gebühren (§ 64 Abs. 1 Z 1 lit. a ZPO) möglich ist. Da im vorliegenden Fall eine gesetzliche Gebührenbefreiung nicht besteht, unterliegt die gegenständliche Beschwerde der Verpflichtung zur Entrichtung der Eingabengebühr nach § 14 Tarifpost 6 Abs. 5 Z 1 lit. b Gebührengesetz 1957 in Verbindung mit der BuLVwG-Eingabengebührverordnung, BGBl. II Nr. 387/2014 idgF.
3.3.2. Der gegenständliche Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe im Umfang der Befreiung von der Entrichtung der Eingabengebühr findet somit in § 8a VwGVG iVm. § 64 Abs. 1 Z 1 lit. a ZPO grundsätzlich eine geeignete Rechtsgrundlage.
Mit dem vorliegenden Vermögensbekenntnis wurde glaubhaft dargelegt, dass die antragstellende Partei nicht über ausreichende finanzielle Mittel verfügt und sie daher außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten.
Es war daher gemäß § 8a iVm. § 64 Abs. 1 Z 1 lit. a ZPO dem Antrag stattzugeben und durch Beschluss die Verfahrenshilfe im Umfang der Befreiung von der Entrichtung der Eingabegebühr zu bewilligen.
3.4. Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.
Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat in Bezug auf § 41 Abs. 7 AsylG 2005 in der Fassung bis 31.12.2013 unter Berücksichtigung des Art. 47 iVm. Art. 52 der Grundrechte-Charta der Europäischen Union (im Folgenden: GRC) ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18, U 1836/11-13).
Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des VfGH vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.
Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.
Es konnte daher die gegenständliche Entscheidung auf Grund der Aktenlage getroffen und von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
Zu Spruchteil B):
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Schlagworte
Aufenthaltsverbot, Eingabengebühr, Interessenabwägung, öffentliche