Entscheidungsdatum
20.11.2019Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
G301 2217897-1/11E
Gekürzte Ausfertigung des am 06.11.2019 mündlich verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag. Dr. René BRUCKNER über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit: Nicaragua, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Clemens LAHNER inXXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion XXXX, vom 19.03.2019, Zl. XXXX, betreffend Antrag auf internationalen Schutz, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 06.11.2019 zu Recht:
A) I. Der Beschwerde wird stattgegeben und der beschwerdeführenden
Partei gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nicaragua zuerkannt.
II. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass der beschwerdeführenden Partei damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
III. Der beschwerdeführenden Partei kommt damit gemäß § 3 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigter mit einer Gültigkeit von drei Jahren (bis 06.11.2022) zu.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 06.11.2019 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da
X ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.
X auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch die beschwerdeführende Partei am 06.11.2019 ausdrücklich verzichtet wurde. (siehe Niederschrift OZ 10 Z)
Schlagworte
Asylgewährung, asylrechtlich relevante Verfolgung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:G301.2217897.1.00Zuletzt aktualisiert am
18.02.2020