RS Vfgh 2019/9/24 E2629/2019

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Veröffentlicht am 24.09.2019
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Index

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit

Norm

ZPO §85 Abs2
EIRAG §5
VfGG §7 Abs2, §35

Leitsatz

Zurückweisung eines Antrags eines deutschen Rechtsanwalts auf Verlängerung der Frist für den Nachweis des Einvernehmens mit einem österreichischen Rechtsanwalt auf Grund Unzulässigkeit

Rechtssatz

Nach Aufforderung durch den VfGH, die Herstellung des Einvernehmens mit einem in die Liste einer österreichischen Rechtsanwaltskammer eingetragenen Rechtsanwalt schriftlich nachzuweisen (widrigenfalls die Beschwerde des Antragstellers gemäß §5 Abs2 EIRAG als nicht durch einen Rechtsanwalt eingebracht und daher mangelhaft gelte), langte beim VfGH ein Schreiben der einschreitenden deutschen Rechtsanwälte mit dem Ersuchen ein, die Frist zur Behebung des Mangels zu verlängern, da sich der Sachbearbeiter des Falles noch im Urlaub befinde. Der Antrag auf Fristverlängerung ist zurückzuweisen, weil eine Erstreckung der Frist gemäß §85 Abs2 ZPO iVm §35 VfGG nicht zulässig ist.

Entscheidungstexte

  • E2629/2019
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 24.09.2019 E2629/2019

Schlagworte

VfGH / Fristen, VfGH / Formerfordernisse, VfGH / Vertreter, Einvernehmen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2019:E2629.2019

Zuletzt aktualisiert am

18.02.2020
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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