TE Vfgh Erkenntnis 2019/10/3 E5128/2018 ua

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Veröffentlicht am 03.10.2019
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Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Norm

BVG-Rassendiskriminierung ArtI Abs1
AsylG 2005 §8, §10, §57
FremdenpolizeiG 2005 §46, §52, §55
VfGG §7 Abs1

Leitsatz

Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander hinsichtlich der Nichtzuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten und Erlassung von Rückkehrentscheidungen betreffend eine sechsköpfige Familie afghanischer Staatsangehöriger; keine Bezugnahme auf das Nichtbestehen einer internen Schutzalternative für die Familie in Kabul nach der UNHCR-Richtlinie

Spruch

I. 1. Die Beschwerdeführer sind durch das angefochtene Erkenntnis, soweit damit ihre Beschwerden gegen die Abweisung der Anträge auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten, gegen die Nichterteilung von Aufenthaltstiteln sowie gegen die erlassenen Rückkehrentscheidungen und gegen die Aussprüche der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat Afghanistan unter Setzung einer 14-tägigen Frist für die freiwillige Ausreise abgewiesen werden, im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander (ArtI Abs1 Bundesverfassungsgesetz zur Durchführung des internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl 390/1973) verletzt worden.

Das Erkenntnis wird insoweit aufgehoben.

2. Im Übrigen wird die Behandlung der Beschwerden abgelehnt.

II. Der Bund (Bundesminister für Inneres) ist schuldig, den Beschwerdeführern zu E5128-5129/2018 zuhanden ihres Rechtsvertreters die mit € 3.357,60 und den Beschwerdeführern zu E3-5/2019 zuhanden ihres Rechtsvertreters die mit € 3.008,40 bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe

I.       Sachverhalt, Beschwerden und Vorverfahren

1.       Die Beschwerdeführer sind aus der Provinz Parwan stammende Staatsangehörige von Afghanistan, gehören der Volksgruppe der Tadschiken an und sind sunnitische Moslems. Die Erstbeschwerdeführerin wurde am 1. Jänner 1996, der Drittbeschwerdeführer am 1. Jänner 1993 geboren und sie sind miteinander verheiratet. Die minderjährige Zweitbeschwerdeführerin wurde am 1. Jänner 2014 geboren und ist die gemeinsame Tochter der Erstbeschwerdeführerin und des Drittbeschwerdeführers. Sie stellten nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet am 11. Februar 2016 Anträge auf internationalen Schutz. Der minderjährige Viertbeschwerdeführer wurde am 17. Februar 2016, der minderjährige Fünftbeschwerdeführer am 19. April 2018 im Bundesgebiet geboren und sie sind ebenfalls die gemeinsamen Kinder der Erstbeschwerdeführerin und des Drittbeschwerdeführers. Sie stellten am 13. März 2016 bzw am 11. Mai 2018 durch ihre gesetzlichen Vertreter Anträge auf internationalen Schutz.

2.       Im Zuge der polizeilichen Erstbefragung und der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gaben die Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass sie Afghanistan auf Grund des Krieges, der schlechten Sicherheitslage und der Selbstmordattentäter verlassen hätten. Sie hätten Angst vor den Taliban. Der Drittbeschwerdeführer habe gesehen, wie ein Mann einen anderen Mann getötet habe, woraufhin er auf Druck seines Vaters mit seiner Familie geflohen sei.

3.       Mit Bescheiden vom 28. April 2017 bzw vom 13. September 2018 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Anträge der Erst- bis Viertbeschwerdeführer bzw der Fünftbeschwerdeführerin gemäß §3 Abs1 iVm §2 Abs1 Z13 AsylG 2005 ab; ebenso wurden die Anträge auf Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten gemäß §8 Abs1 iVm §2 Abs1 Z13 AsylG 2005 in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen. Weiters wurden Aufenthaltstitel gemäß §§55 und 57 AsylG 2005 nicht erteilt, gemäß §10 Abs1 Z3 AsylG 2005 iVm §9 BFA-VG Rückkehrentscheidungen gemäß §52 Abs2 Z2 FPG erlassen und gemäß §52 Abs9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Afghanistan gemäß §46 FPG zulässig sei. Gleichzeitig wurde eine 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise gemäß §55 Abs1 bis 3 FPG ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidungen gesetzt.

4.       Die dagegen erhobenen Beschwerden wies das Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung mündlicher Verhandlungen mit Erkenntnis vom 12. November 2018 als unbegründet ab.

Im Hinblick auf die (Nicht-)Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten stellte das Bundesverwaltungsgericht unter Heranziehung des Länderinformationsblattes der Staatendokumentation vom 29. Juni 2018 (zuletzt aktualisiert am 11. September 2018) fest, dass eine Rückkehr der Beschwerdeführer in die volatile Provinz Parwan nicht möglich und zumutbar sei. Jedoch bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative, da keine Hinweise für eine existenzielle Gefährdung der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in die Stadt Kabul vorlägen.

Kabul sei eine vergleichsweise sichere und auf dem Luftweg direkt erreichbare Stadt. Die afghanische Regierung behalte die Kontrolle über die Stadt, größere Transitrouten, Provinzhauptstädte sowie fast alle Distriktzentren und die Versorgung der Bevölkerung sei zumindest grundlegend gesichert. Die Erstbeschwerdeführerin sei in Kabul aufgewachsen und verfüge über ein familiäres bzw soziales Netz. Ihre Eltern lebten in einem Eigentumshaus, womit den Beschwerdeführern jedenfalls eine Übernachtungsmöglichkeit bzw Wohnraum zur Verfügung stehe. Auch könne eine zumindest vorübergehende finanzielle Unterstützung durch die sozial und wirtschaftlich abgesicherten Angehörigen der Erstbeschwerdeführerin angenommen werden. Zudem könnten die Beschwerdeführer durch die im Iran lebenden Angehörigen des Drittbeschwerdeführers finanziell unterstützt werden, die in der Provinz Parwan noch zwei Eigentumshäuser und landwirtschaftliche Grundstücke besäßen. Mit den Angehörigen bestehe telefonischer Kontakt. Im Übrigen könnten die Beschwerdeführer Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen. Der Drittbeschwerdeführer könne schließlich wieder einer Arbeit als Mechaniker oder Schweißer nachgehen, zumindest aber einfache Hilfs- und Gelegenheitsarbeiten ausüben und so die Existenz seiner Familie sichern.

Auch unter dem Aspekt der Sicherheitslage in der Stadt Kabul ergebe sich keine besondere Gefährdungssituation für die Beschwerdeführer, wobei nicht verkannt werde, dass es sich bei ihnen um zwei Erwachsene mit drei Kleinkindern handle. Eine besondere Vulnerabilität, die einer Rückkehr in das Elternhaus der Erstbeschwerdeführerin entgegenstehen würde, könne jedoch nicht festgestellt werden. In einer Gesamtbetrachtung könne angenommen werden, dass sich die Beschwerdeführer mit struktureller Unterstützung durch ihre Angehörigen in der Stadt Kabul eine Existenz aufbauen und sichern könnten, wobei die minderjährigen Kinder durch die Eltern versorgt würden. Für die Kinder bestehe auch keine erhöhte Gefahr wegen ihres geringen Alters, zumal keine Hinweise auf Gewalt in der Familie vorlägen und auf Grund ihres schützenden familiären Netzes nicht anzunehmen sei, dass sie Opfer von Gewalt, Missbrauch, Kinderarbeit oder Unterernährung werden könnten. Sie befänden sich zudem in einem anpassungsfähigen Alter. Schließlich bestehe für Minderjährige in Kabul keine erhöhte Gefahr, Zivilopfer bei Anschlägen, Auseinandersetzungen oder durch Munitionsrückstände zu werden.

5.       Gegen diese Entscheidung richten sich die vorliegenden, auf Art144 B-VG gestützten Beschwerden, in welchen die Verletzung in näher bezeichneten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses beantragt wird.

Begründend wird dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass das Bundesverwaltungsgericht dadurch Willkür geübt habe, dass es ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren durchgeführt und das Parteivorbringen außer Acht gelassen habe. Konkret habe es die spezifischen Situationen von Frauen und Kindern sowie die UNHCR-Richtlinien vom 30. August 2018 nicht berücksichtigt.

6.       Das Bundesverwaltungsgericht hat die Gerichts- und Verwaltungsakten vorgelegt, von der Erstattung einer Gegenschrift aber unter Verweis auf die Begründung der angefochtenen Entscheidung Abstand genommen.

II.      Erwägungen

1.       Die – zulässigen, in sinngemäßer Anwendung der §§187 und 404 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbundenen – Beschwerden sind, soweit sie sich gegen die Abweisung der Beschwerden an das Bundesverwaltungsgericht gegen die Nichtzuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten, gegen die Nichterteilung von Aufenthaltstiteln sowie gegen die erlassenen Rückkehrentscheidungen und gegen die Aussprüche der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat Afghanistan unter Setzung einer 14-tägigen Frist für die freiwillige Ausreise richten, begründet.

2.       Nach der mit VfSlg 13.836/1994 beginnenden, nunmehr ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (s etwa VfSlg 14.650/1996 und die dort angeführte Vorjudikatur; weiters VfSlg 16.080/2001 und 17.026/2003) enthält ArtI Abs1 Bundesverfassungsgesetz zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl 390/1973, das allgemeine, sowohl an die Gesetzgebung als auch an die Vollziehung gerichtete Verbot, sachlich nicht begründbare Unterscheidungen zwischen Fremden vorzunehmen. Diese Verfassungsnorm enthält ein – auch das Sachlichkeitsgebot einschließendes – Gebot der Gleichbehandlung von Fremden untereinander; deren Ungleichbehandlung ist also nur dann und insoweit zulässig, als hiefür ein vernünftiger Grund erkennbar und die Ungleichbehandlung nicht unverhältnismäßig ist.

Diesem einem Fremden durch ArtI Abs1 leg. cit. gewährleisteten subjektiven Recht widerstreitet eine Entscheidung, wenn sie auf einem gegen diese Bestimmung verstoßenden Gesetz beruht (vgl zB VfSlg 16.214/2001), wenn das Verwaltungsgericht dem angewendeten einfachen Gesetz fälschlicherweise einen Inhalt unterstellt hat, der – hätte ihn das Gesetz – dieses als in Widerspruch zum Bundesverfassungsgesetz zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl 390/1973, stehend erscheinen ließe (s etwa VfSlg 14.393/1995, 16.314/2001) oder wenn es bei Erlassung der Entscheidung Willkür geübt hat (zB VfSlg 15.451/1999, 16.297/2001, 16.354/2001 sowie 18.614/2008).

Ein willkürliches Verhalten des Verwaltungsgerichtes, das in die Verfassungssphäre eingreift, liegt unter anderem in einer gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außerachtlassen des konkreten Sachverhaltes (zB VfSlg 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001).

3.       Ein solcher Fehler ist dem Bundesverwaltungsgericht unterlaufen:

3.1.    Der Verfassungsgerichtshof kann sich, soweit mit dem angefochtenen Erkenntnis die Beschwerden gegen die Abweisung der Anträge auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten mit der Begründung abgewiesen werden, den Beschwerdeführern sei eine Rückkehr in die Stadt Kabul zumutbar, darauf beschränken, auf Rz 11 bis 14 sowie 16 der Entscheidungsgründe seines am 30. November 2018 zur Zahl E3870/2018 gefällten – der vorliegenden Entscheidung in anonymisierter Fassung beigelegten – Erkenntnisses hinzuweisen; daraus ergibt sich auch für den vorliegenden Fall, dass das angefochtene Erkenntnis keine Bezugnahme auf den verfassungsrechtlichen Erfordernissen entsprechende, hinreichend aktuelle Länderberichte enthält:

3.1.1.  Bei den vom Bundesverwaltungsgericht bezogenen Länderfeststellungen handelt es sich um solche aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation auf dem Stand vom 29. Juni 2018 (zuletzt aktualisiert am 11. September 2018). Auf dieser Grundlage geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass die Beschwerdeführer durch eine Rückkehr nach Afghanistan nicht in eine ausweglose Lebenssituation geraten und real Gefahr laufen würden, eine Verletzung ihrer durch Art2 und 3 EMRK oder der durch die Protokolle Nr 6 und 13 zur Konvention geschützten Rechte zu erleiden.

3.1.2.  Das Bundesverwaltungsgericht setzt sich nicht damit auseinander, dass nach den – unmittelbar einschlägigen – UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 30. August 2018 "angesichts der gegenwärtigen Sicherheits-, Menschenrechts- und humanitären Lage in Kabul eine interne Schutzalternative in der Stadt grundsätzlich nicht verfügbar ist" (S 129). Das Bundesverwaltungsgericht hat weder ausdrücklich Bezug auf diese aktuellen UNHCR-Richtlinien genommen, noch hat es den zu beurteilenden Sachverhalt mit der in diesen Richtlinien dargestellten Sicherheitslage inhaltlich in Bezug gesetzt. Im Übrigen hat das Bundesverwaltungsgericht die Zumutbarkeit einer Rückkehr nach Kabul insbesondere mit dem regelmäßigen Kontakt der Beschwerdeführer mit der Familie der Erstbeschwerdeführerin und dem damit verbundenen Rückhalt begründet, jedoch keine hinreichenden Feststellungen dahingehend getroffen, ob diese Angehörigen willens und in der Lage sind, die Beschwerdeführer – eine Familie mit drei Kleinkindern – tatsächlich zu unterstützen (vgl zB VfGH 12.3.2019, E2314/2018 ua).

3.2.    Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes erweist sich im Hinblick auf die Beurteilung einer den Beschwerdeführern im Falle der Rückkehr drohenden Verletzung in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten gemäß Art2 und 3 EMRK schon aus diesen Gründen als verfassungswidrig. Soweit sich die Entscheidung auf die Nichtzuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten an die Beschwerdeführer und – daran anknüpfend – auf die Nichterteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen sowie auf die erlassenen Rückkehrentscheidungen und die Aussprüche der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat Afghanistan unter Setzung einer 14-tägigen Frist für die freiwillige Ausreise bezieht, ist sie somit mit Willkür behaftet und insoweit aufzuheben.

4.       Im Übrigen – soweit sich die Beschwerden gegen die Abweisung der Beschwerden an das Bundesverwaltungsgericht gegen die Nichtzuerkennung des Status von Asylberechtigten richten – wird die Behandlung der Beschwerden abgelehnt:

4.1.    Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung einer Beschwerde ablehnen, wenn von der Entscheidung die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage nicht zu erwarten ist (Art144 Abs2 B-VG). Eine solche Klärung ist dann nicht zu erwarten, wenn zur Beantwortung der maßgebenden Fragen spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen nicht erforderlich sind.

4.2.    Die gerügten Rechtsverletzungen wären im vorliegenden Fall nur die Folge einer – allenfalls grob – unrichtigen Anwendung des einfachen Gesetzes. Spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen sind zur Beurteilung der aufgeworfenen Fragen insoweit nicht anzustellen.

4.3.    Demgemäß wurde beschlossen, von einer Behandlung der Beschwerden – soweit sie sich gegen die Abweisung der Beschwerden an das Bundesverwaltungsgericht gegen die Nichtzuerkennung des Status von Asylberechtigten richten – abzusehen (§19 Abs3 Z1 iVm §31 letzter Satz VfGG).

III.    Ergebnis

1.       Die Beschwerdeführer sind somit durch das angefochtene Erkenntnis, soweit damit ihre Beschwerden gegen die Abweisung der Anträge auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten und – daran anknüpfend – gegen die Nichterteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen sowie gegen die erlassenen Rückkehrentscheidungen und die Aussprüche der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat Afghanistan unter Setzung einer 14-tägigen Frist für die freiwillige Ausreise abgewiesen werden, in dem durch ArtI Abs1 Bundesverfassungsgesetz zur Durchführung des internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl 390/1973, verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander verletzt worden.

Das Erkenntnis ist daher in diesem Umfang aufzuheben, ohne dass auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen ist.

2.       Im Übrigen wird von der Behandlung der Beschwerden abgesehen.

3.       Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 VfGG bzw §19 Abs3 Z1 iVm §31 letzter Satz VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

4.       Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VfGG. Da die Beschwerdeführer jeweils gemeinsam durch einen Rechtsanwalt vertreten sind, ist jeweils der einfache Pauschalsatz, erhöht um einen entsprechenden Streitgenossenzuschlag, zuzusprechen. In den zu E5128-5129/2018 zugesprochenen Kosten sind Umsatzsteuer in der Höhe von € 479,60 sowie die entrichteten Eingabegebühren gemäß §17a VfGG in der Höhe von jeweils € 240,– enthalten. In den zu E3-5/2019 zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von € 501,40 enthalten. Ein Ersatz der Eingabengebühr ist nicht zuzusprechen, weil die Beschwerdeführer Verfahrenshilfe (auch) im Umfang des §64 Abs1 Z1 lita ZPO genießen.

Schlagworte

Asylrecht, Entscheidungsbegründung, Rückkehrentscheidung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2019:E5128.2018

Zuletzt aktualisiert am

17.02.2020
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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