RS Vfgh 2019/10/10 E28/2019 ua, E5128/2018 ua, E2438/2019 ua

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Veröffentlicht am 10.10.2019
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Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Norm

BVG-Rassendiskriminierung ArtI Abs1
AsylG 2005 §8, §10, §57
FremdenpolizeiG 2005 §46, §52, §55
VfGG §7 Abs1

Leitsatz

Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander durch Nichtzuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten und Erlassung von Rückkehrentscheidungen betreffend eine sechsköpfige Familie afghanischer Staatsangehöriger; keine Bezugnahme auf das Nichtbestehen einer internen Schutzalternative für die Familie in Kabul nach der UNHCR-Richtlinie

Rechtssatz

Das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) hat das Erkenntnis mit Willkür belastet, indem es den hier zu beurteilenden Sachverhalt nicht mit aktuellen Länderberichten in Bezug gesetzt und verkannt hat, "dass angesichts der gegenwärtigen Sicherheits-, Menschenrechts- und humanitären Lage in Kabul eine interne Schutzalternative in der Stadt grundsätzlich nicht verfügbar ist" (vgl etwa UNHCR, Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, 30.08.2018, 129). Aus dieser Berichtslage ergibt sich, dass insbesondere für eine Familie mit vier minderjährigen Kindern grundsätzlich keine interne Schutzalternative in der Stadt Kabul verfügbar ist. Das BVwG lässt eine Begründung vermissen, welche besonderen, außergewöhnlichen Umstände in Anbetracht dieses grundsätzlichen Befundes einen gegenteiligen Schluss zuließen. Die Tatsache allein, dass eine Schwester und ein ehemaliger Bekannter in Kabul leben, vermag an der Unzumutbarkeit einer internen Schutzalternative in der Stadt Kabul nichts zu ändern.

(Vgl auch E5128/2018 ua, E v 03.10.2019 und E2438/2019 ua, E v 11.12.2019).

Entscheidungstexte

  • E28/2019 ua
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 10.10.2019 E28/2019 ua
  • E5128/2018 ua
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 03.10.2019 E5128/2018 ua
  • E2438/2019 ua
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 11.12.2019 E2438/2019 ua

Schlagworte

Asylrecht, Entscheidungsbegründung, Rückkehrentscheidung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2019:E28.2019

Zuletzt aktualisiert am

12.01.2021
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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