Index
10/07 Verfassungs- und VerwaltungsgerichtsbarkeitNorm
B-VG Art144 Abs1 / LegitimationLeitsatz
Abweisung eines Antrags auf Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof mangels LegitimationSpruch
Der Antrag auf Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wird abgewiesen.
Begründung
Begründung
1. Der Verfassungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 24. September 2019, E2401/2019, die von der Beschwerdeführerin eingebrachte Beschwerde gegen das obgenannte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes als verspätet zurückgewiesen.
2. Mit Schriftsatz vom 6. November 2019 wird gemäß Art144 Abs3 B-VG iVm §87 Abs3 VfGG der Antrag gestellt, die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof abzutreten.
Die Abtretung einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof ist gemäß Art144 Abs3 B-VG (§87 Abs3 VfGG) nur im Fall ihrer Abweisung oder der Ablehnung ihrer Behandlung durch den Verfassungsgerichtshof vorgesehen, nicht aber – wie im vorliegenden Fall – bei Zurückweisung einer Beschwerde (vgl zB VfSlg 12.749/1991, 12.806/1991, 15.073/1998; VfGH 6.6.2006, B3225/05 ua; 23.2.2009, B909/08).
Der Antrag ist daher abzuweisen.
Schlagworte
VfGH / LegitimationEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2019:E2401.2019Zuletzt aktualisiert am
18.02.2020