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L8500 StraßenNorm
B-VG Art83 Abs2Leitsatz
Verletzung im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter betreffend die Inanspruchnahme der Zuständigkeit zur Überprüfung der Höhe einer Enteignungsentschädigung durch das Landesverwaltungsgericht anstelle eines ordentlichen Gerichts auf Grund verfassungskonformer Auslegung einer Bestimmung des NÖ StraßenGRechtssatz
Die Ansicht des LVwG (betreffend seine Zuständigkeit zur Entscheidung über Beschwerden auch hinsichtlich der Höhe eines Entschädigungsbetrags gemäß §11 Abs5 Nö StraßenG, der auf die Rechtskraft des Enteignungsbescheids abstellt) hätte zur Folge, dass eine von einer Enteignung betroffene Person nur dann beim örtlich zuständigen Landesgericht die Neufestsetzung der Entschädigung begehren kann, wenn sie den Enteignungsbescheid nicht mittels Beschwerde an das LVwG bekämpft, weil die Erhebung dieses ordentlichen Rechtsmittels den Eintritt der Rechtskraft hindert. Konsequenz dieser Rechtsansicht wäre auch, dass je nachdem, ob der Enteignungsbescheid mittels Beschwerde beim LVwG bekämpft wird oder nicht, dieses oder andernfalls das örtlich zuständige Landesgericht zur Überprüfung der Höhe der Enteignungsentschädigung berufen ist, wobei lediglich letzteres zur sinngemäßen Anwendung der Bestimmungen des Eisenbahn-EnteignungsentschädigungsG gehalten ist, was zB für die Frage der Kostentragung einen erheblichen Unterschied machen kann.
Es deutet nichts darauf hin, dass der Landesgesetzgeber diese Ungleichbehandlung gleicher Sachverhalte bewusst getroffen hat; es erscheint vielmehr naheliegend, dass im Zuge der Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit mit 01.01.2014 schlicht verabsäumt wurde, die Regelung des §11 Abs5 NÖ StraßenG entsprechend anzupassen. Dieses Ergebnis wird auch durch einen Blick auf die vom LVwG zum Vergleich herangezogene Bestimmung des §116 Abs2 Nö JagdG gestützt, der bereits seit dem Jahr 2012 eine sukzessive Zuständigkeit des örtlich zuständigen Landesgerichtes vorsieht. Auch in den vergleichbaren Regelungen des §23 Abs5 Z4 Nö ElektrizitätswesenG 2005, des §11 Abs6 Nö ForstausführungsG und des §20 litc Nö StarkstromwegeG wird - wie in §116 Abs2 Nö JagdG - auf die Zustellung bzw Erlassung eines die Entschädigung bestimmenden Bescheides abgestellt, sodass die Zuständigkeit zur Überprüfung der Höhe der Entschädigung immer beim ordentlichen Gericht liegt, unabhängig davon, ob der jeweilige Bescheid dem Grunde nach bekämpft wird bzw werden kann. §11 Abs5 Nö StraßenG ist daher verfassungskonform so zu verstehen, dass nicht das LVwG, sondern ausschließlich das örtlich zuständige Landesgericht zur Überprüfung der Höhe der Entschädigung berufen ist.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Enteignung, Auslegung verfassungskonforme, Bundesstraße, Gericht ZuständigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2019:E3687.2019Zuletzt aktualisiert am
18.02.2020