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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4Rechtssatz
Eine uneinheitliche Rechtsprechung eines oder mehrerer Verwaltungsgerichte erfüllt nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für sich genommen nicht den Tatbestand des Art. 133 Abs. 4 B-VG, wenn es zu der betreffenden Frage eine (einheitliche) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gibt (vgl. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2, 714 f). Dies gilt erst recht, wenn sich die behauptete uneinheitliche Entscheidungspraxis im Verhältnis zu einem unabhängigen Verwaltungssenat ergibt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2016150054.L02Im RIS seit
18.02.2020Zuletzt aktualisiert am
18.02.2020