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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §20Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 89/13/0115 E 14. März 1990 RS 1Stammrechtssatz
Die Ermessensentscheidung muß sich nach § 20 BAO in den Grenzen halten, die das G dem Ermessen zieht. Innerhalb dieser Grenzen sind Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen. Dabei wird dem Gesetzesbegriff "Billigkeit" die Bedeutung "berechtigte Interessen der Partei" und dem Begriff "Zweckmäßigkeit" die Bedeutung "öffentliche Anliegen an der Einbringung der Abgaben" beigemessen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RO2018150025.J04Im RIS seit
18.02.2020Zuletzt aktualisiert am
18.02.2020