RS Vwgh 2019/12/18 Ro 2018/15/0025

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Veröffentlicht am 18.12.2019
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §20

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 89/13/0115 E 14. März 1990 RS 1

Stammrechtssatz

Die Ermessensentscheidung muß sich nach § 20 BAO in den Grenzen halten, die das G dem Ermessen zieht. Innerhalb dieser Grenzen sind Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen. Dabei wird dem Gesetzesbegriff "Billigkeit" die Bedeutung "berechtigte Interessen der Partei" und dem Begriff "Zweckmäßigkeit" die Bedeutung "öffentliche Anliegen an der Einbringung der Abgaben" beigemessen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RO2018150025.J04

Im RIS seit

18.02.2020

Zuletzt aktualisiert am

18.02.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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