TE Vwgh Erkenntnis 1998/8/25 98/11/0106

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 25.08.1998
beobachten
merken

Index

82/03 Ärzte Sonstiges Sanitätspersonal;

Norm

MTDG 1992 §6 Abs4 idF 1996/327;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Waldner, Dr. Bernard, Dr. Graf und Dr. Gall als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Enzlberger, über die Beschwerde der A C in Wien, vertreten durch Dr. Friedrich Trappel, Rechtsanwalt in Wien II, Taborstraße 24a, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales vom 12. November 1997, Zl. 259.638/4-VIII/D/13/97, betreffend Anerkennung einer ausländischen Urkunde über die Ausbildung im physiotherapeutischen Dienst, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom 25. September 1992 auf Nostrifikation ihrer in Polen erworbenen Urkunde über ihre Ausbildung als Magister der Bewegungsrehabilitation gemäß § 6 des Bundesgesetzes betreffend die Regelung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste (MTD-Gesetz) in der Fassung BGBl. Nr. 327/1996 abgewiesen.

In ihrer an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde macht die Beschwerdeführerin Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend und beantragt die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides. Die belangte Behörde hat eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 6 Abs. 4 MTD-Gesetz hat der Bundesminister für ... Gesundheit ... zu prüfen, ob die von der Antragstellerin im Ausland absolvierte Ausbildung hinsichtlich des Gesamtumfanges und der Ausbildungsinhalte der österreichischen Ausbildung gleichwertig ist. Einschlägige Berufserfahrungen sind bei der Bewertung der praktischen Ausbildung zu berücksichtigen, sofern diese die fehlenden Fachgebiete abdecken. Zur Beurteilung der Gleichwertigkeit ist erforderlichenfalls ein Sachverständigengutachten einzuholen.

Die Beschwerdeführerin macht geltend, daß ihr das von der belangten Behörde zur Frage der Gleichwertigkeit ihrer in Polen genossenen Ausbildung eingeholte Gutachten nicht zur Kenntnis gebracht worden und ihr nicht Gelegenheit gegeben worden sei, dazu Stellung zu nehmen. Sie sei lediglich mit einem Schreiben verständigt worden, daß eine Nostrifikation rechtlich nicht möglich sei. Dies stelle keine Gewährung des Parteiengehörs dar.

Die belangte Behörde hält dem entgegen, daß ein Sachverständigengutachten im Sinne des § 6 Abs. 4 MTD-Gesetz gar nicht eingeholt worden sei. Die Ausbildung der Beschwerdeführerin in Polen sei bekannt gewesen und von der belangten Behörde selbst beurteilt worden. Diese Beurteilung habe ergeben, daß es sich bei der Ausbildung der Beschwerdeführerin nicht um eine Ausbildung im physiotherapeutischen Dienst handle. Die theoretische Ausbildung entspreche bei weitem nicht der in Österreich geforderten (1590 gegenüber 2490 Stunden), die praktische Ausbildung sei lediglich auf Sportlehreraktivitäten und Behindertensport ausgerichtet gewesen und könne mit österreichischer Physiotherapieausbildung nicht verglichen werden.

Die von der Beschwerdeführerin angesprochene, als Gutachten gedeutete (aber gleichzeitig in dieser Eigenschaft in Zweifel gezogene), dem angefochtenen Bescheid angeschlossene Gegenüberstellung der Ausbildungserfordernisse in Österreich und der von der Beschwerdeführerin in Polen absolvierten Ausbildung, ausgedrückt in der Zahl der Unterrichtsstunden ist tatsächlich kein Gutachten im Sinne des AVG. Diese Gegenüberstellung, die - wie die Beschwerdeführerin zutreffend hervorhebt - wichtigste Grundlage des angefochtenen Bescheides war, wäre der Beschwerdeführerin schon im Zuge des Verwaltungsverfahrens zur Kenntnis zu bringen gewesen. Daß dies unterblieben ist, stellt aber keinen wesentlichen, zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führenden, Verfahrensmangel dar. Die Beschwerdeführerin unterläßt es auch in Kenntnis dieser Entscheidungsgrundlage die in Rede stehende Wesentlichkeit in ihrer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof aufzuzeigen. Die von ihr behaupteten Unrichtigkeiten betreffen nur verhältnismäßig geringfügige Elemente. Selbst wenn die Behauptungen stimmten, einzelne nachgewiesene Ausbildungen seien den Begriffen der österreichischen Ausbildungsvorschriften unrichtig zugeordnet worden (Atemtherapie, Physikalische Medizin) und die zurückgelegten Praktika seien zu Unrecht überhaupt nicht berücksichtigt worden (weil lediglich "Sportlehreraktivitäten auf Kindercamp und Schule"), so wäre angesichts der beträchtlichen Diskrepanz der Zahlen der Ausbildungsstunden von einer Gleichwertigkeit im Sinne des § 6 Abs. 4 MTD-Gesetz ("hinsichtlich des Gesamtumfanges") offenkundig keine Rede. Die Beschwerdeführerin hat nach ihrem der belangten Behörde mit ihrem Antrag vorgelegten Studienbuch ungefähr 1600 Ausbildungsstunden (in Form von Vorlesungen und Übungen) aufzuweisen, während in Österreich insgesamt 4500 Stunden (theoretisch und praktisch) zu absolvieren sind.

Daß das Verwaltungsverfahren unverhältnismäßig lang gedauert hat, was von der von der Beschwerdeführerin angerufenen Volksanwaltschaft als Mißstand bezeichnet wurde und was dazu geführt hat, daß die Erledigung nach Maßgabe einer strengeren Rechtslage zu erfolgen hatte, als sie bei Einbringung des Antrags und bei erster Beurteilung der geforderten Gleichwertigkeit gegolten hat, begründet nicht die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGG.

Die Beschwerde ist unbegründet. Sie war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Der Zuspruch von Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 25. August 1998

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998110106.X00

Im RIS seit

18.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten