Index
E6JNorm
VwGG §63 Abs1Beachte
Rechtssatz
Keine Bindung gemäß § 63 VwGG besteht, wenn nach der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs eine abweichende Entscheidung des EuGH ergeht (vgl. VwGH 7.10.2013, 2013/17/0274). Es ist mit dem Unionsrecht nicht vereinbar, dass ein nationales Gericht nach einer nationalen Verfahrensvorschrift an die rechtliche Beurteilung eines übergeordneten nationalen Gerichts gebunden ist, wenn diese Beurteilung des übergeordneten Gerichts nicht dem Unionsrecht in seiner Auslegung durch den Gerichtshof der Europäischen Union entspricht (vgl. EuGH 20.10.2011, Interedil, C-396/09, Rn. 39; 15.10.2015, Naderhirn, C-581/14, Rn. 34).
Gerichtsentscheidung
EuGH 62009CJ0396 Interedil VORABEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RO2016150041.J03Im RIS seit
30.09.2020Zuletzt aktualisiert am
30.09.2020