RS Vwgh 2019/12/18 Ro 2016/15/0041

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Veröffentlicht am 18.12.2019
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §63 Abs1

Beachte


Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ro 2017/15/0006 E 18.12.2019
Besprechung in:
ÖStZ 10/2020, 284-289;

Rechtssatz

Bei der Erlassung der Folgeentscheidung ist das Verwaltungsgericht an die Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofs gebunden. Auch der Verwaltungsgerichtshof ist an diese überbundene Rechtsauffassung in der Weise gebunden, dass er selbst durch einen verstärkten Senat nicht von ihr abgehen kann. Diese Bindung - sowohl des Verwaltungsgerichts als auch des Verwaltungsgerichtshofs - besteht aber nur im Rahmen der für die Aufhebung tragenden Gründe (vgl. z.B. VwGH 17.9.1997, 93/13/0064; 30.1.2002, 2000/08/0218; 19.1.2017, Ro 2016/06/0014).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RO2016150041.J02

Im RIS seit

30.09.2020

Zuletzt aktualisiert am

30.09.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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