Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §63 Abs1Beachte
Rechtssatz
Bei der Erlassung der Folgeentscheidung ist das Verwaltungsgericht an die Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofs gebunden. Auch der Verwaltungsgerichtshof ist an diese überbundene Rechtsauffassung in der Weise gebunden, dass er selbst durch einen verstärkten Senat nicht von ihr abgehen kann. Diese Bindung - sowohl des Verwaltungsgerichts als auch des Verwaltungsgerichtshofs - besteht aber nur im Rahmen der für die Aufhebung tragenden Gründe (vgl. z.B. VwGH 17.9.1997, 93/13/0064; 30.1.2002, 2000/08/0218; 19.1.2017, Ro 2016/06/0014).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RO2016150041.J02Im RIS seit
30.09.2020Zuletzt aktualisiert am
30.09.2020