RS Vwgh 2019/12/18 Ro 2015/15/0021

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Veröffentlicht am 18.12.2019
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Index

E3L E09301000
32/04 Steuern vom Umsatz
32/05 Verbrauchsteuern

Norm

EnergieabgabenvergütungsG 1996 §1 Abs3
EnergieabgabenvergütungsG 1996 §2 Abs1 idF 2010/I/111
UStG 1994 §3 Abs13
UStG 1994 §3 Abs14
32006L0112 Mehrwertsteuersystem-RL Art15 Abs1

Rechtssatz

Der Vorgang der Energiegewinnung aus Biomasse stellt sich nach der Verkehrsauffassung nicht als typischer "Dienstleistungsbetrieb" dar, welcher durch das Budgetbegleitgesetz 2011 von der Energieabgabenvergütung ausgeschlossen werden sollte. Auch bestimmt § 2 Abs. 1 EAVG in der anzuwendenden Fassung ausdrücklich, dass ein Anspruch auf Vergütung nicht für Betriebe besteht, soweit sie Wärme liefern, die aus den in § 1 Abs. 3 EAVG (Biomasse wird dort nicht angeführt) genannten Energieträgern stammen. Dieser Erwähnung der Lieferung von Wärme hätte es nicht bedurft, wenn bereits der Umstand, dass es sich bei "Wärme" um ein unkörperliches Wirtschaftsgut handelt, der Vergütung entgegenstünde. Dazu kommt, dass das UStG 1994 in nationaler Umsetzung der unionsrechtlichen Vorgaben (Art. 15 Abs. 1 Mehrwertsteuersystemrichtlinie 2006/112/EG) "Wärme" für Zwecke der Umsatzsteuer als körperliches Wirtschaftsgut behandelt (vgl. § 3 Abs. 13 und 14 UStG 1994).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RO2015150021.J03

Im RIS seit

18.02.2020

Zuletzt aktualisiert am

18.02.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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