RS Vwgh 2019/12/18 Ro 2015/15/0021

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Veröffentlicht am 18.12.2019
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
32/05 Verbrauchsteuern

Norm

ABGB §292
EnergieabgabenvergütungsG 1996 §2 Abs1 idF 2010/I/111

Rechtssatz

Nach den Erläuterungen zum Budgetbegleitgesetz 2011 (vgl. 981 BlgNR 24. GP 141) sollen alle Betriebe, deren Schwerpunkt in der Erbringung von Dienstleistungen besteht, keinen Anspruch auf Energieabgabenvergütung haben. Zu den "unkörperlichen Sachen" zählen neben Rechten insbesondere auch Dienstleistungen (vgl. Welser/Kletecka, Bürgerliches Recht I15, Rz 766).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RO2015150021.J01

Im RIS seit

18.02.2020

Zuletzt aktualisiert am

18.02.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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