Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ABGB §6Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ro 2015/15/0015 E 30. Juni 2015 RS 1(hier nur der erste Satz)Stammrechtssatz
Erläuterungen zur Regierungsvorlage können im Rahmen der Interpretation des Gesetzes einen Hinweis auf das Verständnis des Gesetzes bieten (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. Juli 2013, 2012/15/0004, mwN). Gleiches gilt auch für Erläuterungen zu einem Initiativantrag.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RO2015150021.J04Im RIS seit
18.02.2020Zuletzt aktualisiert am
18.02.2020