RS Vwgh 2019/12/18 Ra 2019/15/0154

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Veröffentlicht am 18.12.2019
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art133 Abs4
VwGG §28 Abs3

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2019/15/0029 B 3. September 2019 RS 1

Stammrechtssatz

Im Fall der Erhebung einer außerordentlichen Revision obliegt es gemäß § 28 Abs. 3 VwGG dem Revisionswerber, gesondert jene Gründe in hinreichend konkreter Weise anzuführen, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird. Dementsprechend erfolgt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision durch den Verwaltungsgerichtshof anhand des Vorbringens in der Zulassungsbegründung (vgl. VwGH 25.3.2019, Ra 2019/18/0081, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019150154.L01

Im RIS seit

18.02.2020

Zuletzt aktualisiert am

18.02.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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