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90/02 Kraftfahrgesetz;Norm
KFG 1967 §134;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Waldner, Dr. Bernard, Dr. Graf und Dr. Gall als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Enzlberger, über die Beschwerde des B in Hintermuhr, vertreten durch Dr. Johann Buchner und Mag. Ingeborg Haller, Rechtsanwälte in Salzburg, Paris-Lodron-Straße 17/1/14, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Salzburg vom 16. April 1997, Zl. 5/04-14/1096/2-1997, betreffend Entziehung der Lenkerberechtigung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit rechtskräftigem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Tamsweg vom 18. Juni 1996 wurde gemäß § 64a Abs. 2 und 4 KFG 1967 eine Nachschulung des Beschwerdeführers angeordnet. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 21. Juni 1996 zugestellt.
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Tamsweg vom 17. März 1997 wurde die dem Beschwerdeführer erteilte Lenkerberechtigung gemäß § 75 Abs. 2b iVm § 73 Abs. 2 KFG 1967 für drei Monate entzogen und gemäß § 64 Abs. 2 AVG die aufschiebende Wirkung einer Berufung ausgeschlossen. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der erstinstanzliche Entziehungsausspruch (abgesehen von einer Modifikation in Ansehung der davon erfaßten KFZ-Gruppen, die nicht Gegenstand der vorliegenden Beschwerde ist) bestätigt.
In seiner Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wegen Verletzung im "Recht auf Innehabung einer Lenkerberechtigung" macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides geltend; er beantragt dessen kostenpflichtige Aufhebung. Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde begehrt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 64a Abs. 2 KFG 1967 ist unter näher bezeichneten Voraussetzungen eine Nachschulung des Besitzers einer Lenkerberechtigung anzuordnen. Die Berufung gegen eine solche Anordnung hat keine aufschiebende Wirkung. Der Besitzer der Lenkerberechtigung hat der Anordnung innerhalb von zwei Monaten nachzukommen und die Kosten der Nachschulung zu tragen. Leistet er einer solchen Anordnung keine Folge, so ist ihm gemäß § 75 Abs. 2b iVm § 73 Abs. 2 letzter Satz KFG 1967 die Lenkerberechtigung für drei Monate zu entziehen.
Im Beschwerdefall steht außer Streit, daß der Beschwerdeführer weder innerhalb von zwei Monaten ab Anordnung der Nachschulung noch in der Zeit bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides die angeordnete Nachschulung absolviert hat. (Nach der Aktenlage unterzog er sich erst nach Erlassung des angefochtenen Bescheides einer Nachschulung.) Bei diesem Sachverhalt entspricht der angefochtene Bescheid offenkundig dem Gesetz, zumal der Beschwerdeführer selbst nicht behauptet, daß ihm die Absolvierung der Nachschulung auch in der Zeit bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht möglich gewesen wäre. Auf die in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen, ob dem Beschwerdeführer die Befolgung der Nachschulungsanordnung innerhalb der gesetzlichen Frist von zwei Monaten möglich und zumutbar gewesen wäre und ob die Verhängung der Sanktion unmittelbar nach dem Verstreichen dieser Frist zulässig gewesen wäre, braucht nicht eingegangen zu werden, weil ein solcher Sachverhalt nicht vorliegt. Vielmehr hat die Erstbehörde mit der Verhängung der Entziehungsmaßnahme nach § 75 Abs. 2b KFG 1967 nach dem Verstreichen der gesetzlichen Frist von zwei Monaten noch rund sieben Monate zugewartet und damit dem Beschwerdeführer de facto ein Vielfaches der gesetzlichen Frist zur Befolgung der Nachschulungsanordnung (die nach dem Verstreichen der Zweimonatsfrist nicht etwa erloschen ist) gewährt.
Zur Vermeidung von Mißverständnissen ist festzuhalten, daß eine Entziehungsmaßnahme nach § 75 Abs. 2b KFG 1967 nur zulässig ist, solange eine Nachschulungsanordnung nicht befolgt ist. Hingegen darf sie nach absolvierter Nachschulung auch dann nicht mehr ausgesprochen werden, wenn die Nachschulung erst nach Ablauf der gesetzlichen Zweimonatsfrist erfolgt sein sollte. Denn bei dieser Maßnahme handelt es sich nicht um eine Strafsanktion; sie scheint nämlich nicht in den Strafbestimmungen des § 134 KFG 1967 auf; auf ihre Verhängung finden dementsprechend die Bestimmungen des VStG keine Anwendung.
Die Beschwerde war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 25. August 1998
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997110133.X00Im RIS seit
19.03.2001