RS Vwgh 2019/12/18 Ra 2019/15/0005

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Veröffentlicht am 18.12.2019
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Index

L10016 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt Steiermark
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

BAO §288
B-VG Art118 Abs4 idF 2012/I/051
GdO Stmk 1967 §93 Abs1 idF 87/2013
KommStG 1993 §11 Abs3
KommStG 1993 §12

Rechtssatz

Gemäß Art. 118 Abs. 4 B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 kann auch der allein auf Gemeindeebene verbliebene zweistufige administrative Instanzenzug gesetzlich ausgeschlossen werden. Wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 31. Jänner 2018, Ra 2016/15/0040, mit näherer Begründung ausgesprochen hat, ist hierfür in Kommunalsteuerangelegenheiten - in Ermangelung von Vorschriften des Bundesgesetzgebers zum gemeindeinternen Instanzenzug - der Landesgesetzgeber zuständig. Landesgesetzliche Regelungen (speziell) zur Kommunalsteuer liegen (in der Steiermark) nicht vor. Gemäß § 93 Abs. 1 Steiermärkische Gemeindeordnung 1967, LGBl. Nr. 115/1967 idF LGBl. Nr. 87/2013, geht der Instanzenzug gegen Bescheide in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches an den Gemeinderat, sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Gemäß § 12 KommStG sind die in den §§ 5, 10, 11 und 14 geregelten Aufgaben der Gemeinde solche des eigenen Wirkungsbereiches, wobei § 11 Abs. 3 KommStG die Festsetzung der Abgabe regelt. In Kommunalsteuerangelegenheiten war daher gegenständlich von einem zweistufigen administrativen Instanzenzug auszugehen, wobei Berufungsbehörde der Gemeinderat ist und das Berufungsverfahren in § 288 BAO näher geregelt ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019150005.L02

Im RIS seit

18.02.2020

Zuletzt aktualisiert am

18.02.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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