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L10016 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt SteiermarkNorm
BAO §288Rechtssatz
Gemäß Art. 118 Abs. 4 B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 kann auch der allein auf Gemeindeebene verbliebene zweistufige administrative Instanzenzug gesetzlich ausgeschlossen werden. Wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 31. Jänner 2018, Ra 2016/15/0040, mit näherer Begründung ausgesprochen hat, ist hierfür in Kommunalsteuerangelegenheiten - in Ermangelung von Vorschriften des Bundesgesetzgebers zum gemeindeinternen Instanzenzug - der Landesgesetzgeber zuständig. Landesgesetzliche Regelungen (speziell) zur Kommunalsteuer liegen (in der Steiermark) nicht vor. Gemäß § 93 Abs. 1 Steiermärkische Gemeindeordnung 1967, LGBl. Nr. 115/1967 idF LGBl. Nr. 87/2013, geht der Instanzenzug gegen Bescheide in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches an den Gemeinderat, sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Gemäß § 12 KommStG sind die in den §§ 5, 10, 11 und 14 geregelten Aufgaben der Gemeinde solche des eigenen Wirkungsbereiches, wobei § 11 Abs. 3 KommStG die Festsetzung der Abgabe regelt. In Kommunalsteuerangelegenheiten war daher gegenständlich von einem zweistufigen administrativen Instanzenzug auszugehen, wobei Berufungsbehörde der Gemeinderat ist und das Berufungsverfahren in § 288 BAO näher geregelt ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019150005.L02Im RIS seit
18.02.2020Zuletzt aktualisiert am
18.02.2020