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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §33 Abs1Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Rigler sowie den Hofrat Dr. Fasching und die Hofrätin Dr. Leonhartsberger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Klima, LL.M., über die Revision des E M in L, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. November 2019, Zl. W224 2211087-6/3E, betreffend eine Angelegenheit nach dem UG 2002 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Vizerektor für Lehre und Studierende der Johannes Kepler Universität Linz), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Begründung
Der Revisionswerber ist der am 20. November 2019 an ihn ergangenen Aufforderung, die Mängel der gegen das vorbezeichnete Erkenntnis eingebrachten Revision zu beheben (Abfassung und Einbringung der Revision gemäß § 24a VwGG durch einen Rechtsanwalt), nicht fristgerecht nachgekommen. Das Verfahren war daher gemäß §§ 34 Abs. 2 und 33 Abs. 1 VwGG einzustellen (vgl. den - ebenfalls den Revisionswerber betreffenden - Beschluss vom heutigen Tag VwGH Ra 2019/10/0166, auf dessen Begründung gemäß § 43 Abs. 2 und 9 VwGG verwiesen wird).
Wien, am 20. Dezember 2019
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019100184.L00Im RIS seit
17.02.2020Zuletzt aktualisiert am
17.02.2020