TE Vwgh Beschluss 2019/12/20 Ra 2019/10/0166

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Veröffentlicht am 20.12.2019
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Index

E1P
E6O
10/07 Verwaltungsgerichtshof
19/05 Menschenrechte

Norm

MRK Art6
VwGG §24a
12007P/TXT Grundrechte Charta Art47
62015CO0052 Lambauer / Rat

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Rigler sowie den Hofrat Dr. Fasching und die Hofrätin Dr. Leonhartsberger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Klima, LL.M., über die Revision des E M in L, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. September 2019, Zl. W129 2219312-2/2E, betreffend eine Angelegenheit nach dem UG 2002 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Vizerektor für Lehre der Universität Salzburg), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Begründung

1 Der unvertretene Revisionswerber brachte am 4. Oktober 2019 beim Bundverwaltungsgericht die nicht durch einen Rechtsanwalt abgefasste (außerordentliche) Revision gegen das angeführte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. September 2019 ein.

2 Mit verfahrensleitender Anordnung vom 10. Oktober 2019 forderte der Verwaltungsgerichtshof den Revisionswerber gemäß § 34 Abs. 2 VwGG unter Einräumung einer Frist von vier Wochen dazu auf, seine Revision durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt einzubringen.

3 Dazu nahm der Revisionswerber mit erneut selbst verfassten Schriftsätzen vom 21. Oktober, 7. November und 8. November 2019 Stellung, in denen er ua. "Anträge" auf Einholung einer Vorabentscheidung des EuGH zur Frage der Anwaltspflicht sowie der Zulässigkeit der Eingabegebühr stellte und im Übrigen ausführte, er werde sich keinen Anwalt suchen, zumal seine Schriftsätze mindestens die gleiche Qualität wie anwaltliche Eingaben aufwiesen.

4 Gemäß § 24 Abs. 2 erster Satz VwGG sind ua. Revisionen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt abzufassen und einzubringen (Anwaltspflicht). Gemäß § 24a Abs. 1 Z 1 VwGG ist ua. für Revisionen eine Eingabengebühr von EUR 240,-- zu entrichten. 5 Dem mit der hg. Verfügung 10. Oktober 2019 erteilten Mängelbehebungsauftrag hat der Revisionswerber innerhalb der gesetzten Frist nicht entsprochen; der Mangel der unterbliebenen Abfassung und Einbringung der Revision durch einen Rechtsanwalt wurde nicht behoben. Die Revision gilt daher gemäß § 34 Abs. 2 VwGG als zurückgezogen.

6 Der Anregung auf Einholung einer Vorabentscheidung war nicht zu folgen, weil der Anwaltszwang (jedenfalls im Verfahren vor Rechtsmittelgerichten) weder gegen Art. 6 EMRK noch gegen Art. 47 GRC verstößt (vgl. VwGH 11.9.1998, 97/19/1765 = VwSlg 14.971 A, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes und des Obersten Gerichtshofes, sowie EuGH 3.9.2015, C-52/15 P, Lambauer, Rn 18 und 23, und OGH 27.5.2015, 6 Ob 82/15z) und auch hinsichtlich der in § 24a VwGG geregelten Eingabengebühr keine unionsrechtlichen Bedenken hervorgekommen sind.

7 Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 2 in Verbindung mit § 33 Abs. 1 zweiter Satz VwGG in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 lit. b VwGG gebildeten Senat als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.

Wien, am 20. Dezember 2019

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019100166.L00

Im RIS seit

18.02.2020

Zuletzt aktualisiert am

18.02.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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