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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §45 Abs2Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2005/18/0077 E 3. Juli 2008 RS 1(hier ohne den fallbezogenen Zusatz)Stammrechtssatz
Eine amtliche (polizeiliche) Meldung im Inland bildet zwar keinen Beweis für das Bestehen eines (bestimmten) Wohnsitzes oder Aufenthaltes einer Person an einem bestimmten Ort, sie stellt jedoch ein nicht unbedeutendes Indiz für die Wahrscheinlichkeit des Bestehens eines solchen inländischen Wohnsitzes oder Aufenthaltes dar (Hinweis E 20. April 2006, 2003/18/0009). (Hier: "Wohnsitzqualität obdachlos")
Schlagworte
AllgemeinBegründung BegründungsmangelBeweismittel Indizienbeweise indirekter BeweisBeweismittel UrkundenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2017220221.L01Im RIS seit
18.02.2020Zuletzt aktualisiert am
18.02.2020