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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AuslBG §24Rechtssatz
Für den erforderlichen gesamtwirtschaftlichen Nutzen bzw. zusätzlichen wirtschaftlichen Impuls iSd § 24 AuslBG genügt nicht schon das (bloße) Vorliegen menschlicher Kreativität (im Sinn des Bestehens einschlägiger Kenntnisse und Fähigkeiten). Diese wird zwar regelmäßig Voraussetzung für die Erzielung eines gesamtwirtschaftlichen Nutzens bzw. eines zusätzlichen wirtschaftlichen Impulses sein, sie selbst stellt aber einen solchen (noch) nicht dar. Vielmehr muss ein solcher (durch sie hervorgerufener) gesamtwirtschaftlicher Nutzen bzw. zusätzlicher wirtschaftlicher Impuls erst materiell in Erscheinung treten, was insbesondere in Gestalt eines Transfers von Investitionskapital aus dem Ausland nach Österreich und/oder der Schaffung und Sicherung von Arbeitsplätzen zu geschehen hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2017220215.L02Im RIS seit
18.02.2020Zuletzt aktualisiert am
18.02.2020