RS Vwgh 2020/1/7 Ra 2017/22/0215

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Veröffentlicht am 07.01.2020
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Passrecht Fremdenrecht
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §24
B-VG Art133 Abs4
NAG 2005 §41 Abs2 Z4
NAG 2005 §41 Abs4
VwGG §34 Abs1

Rechtssatz

Für den erforderlichen gesamtwirtschaftlichen Nutzen bzw. zusätzlichen wirtschaftlichen Impuls iSd § 24 AuslBG genügt nicht schon das (bloße) Vorliegen menschlicher Kreativität (im Sinn des Bestehens einschlägiger Kenntnisse und Fähigkeiten). Diese wird zwar regelmäßig Voraussetzung für die Erzielung eines gesamtwirtschaftlichen Nutzens bzw. eines zusätzlichen wirtschaftlichen Impulses sein, sie selbst stellt aber einen solchen (noch) nicht dar. Vielmehr muss ein solcher (durch sie hervorgerufener) gesamtwirtschaftlicher Nutzen bzw. zusätzlicher wirtschaftlicher Impuls erst materiell in Erscheinung treten, was insbesondere in Gestalt eines Transfers von Investitionskapital aus dem Ausland nach Österreich und/oder der Schaffung und Sicherung von Arbeitsplätzen zu geschehen hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2017220215.L02

Im RIS seit

18.02.2020

Zuletzt aktualisiert am

18.02.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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