RS Vwgh 2020/1/7 Ra 2017/22/0215

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.01.2020
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §24
AVG §37
AVG §45 Abs2
NAG 2005 §41 Abs2 Z4
NAG 2005 §41 Abs4
VwGVG 2014 §17

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2017/22/0027 B 21. März 2017 RS 1(hier ohne den letzten Satz)

Stammrechtssatz

Einem entsprechenden Vorbringen des Antragstellers (bzw. vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen) kann die Eignung zukommen, damit - entgegen einem negativen Gutachten des AMS - die Erfüllung der Voraussetzungen des § 24 AuslBG darzulegen (vgl E 10. Dezember 2013, 2013/22/0200; E 19. Dezember 2012, 2012/22/0176; E 13. Oktober 2011, 2008/22/0850, 0851; E 23. September 2010, 2008/21/0618). Die Niederlassungsbehörde (bzw. nunmehr auch das VwG) muss sich mit einem derartigen Vorbringen auseinandersetzen und dieses - ebenso wie das Gutachten des AMS - in seine Beweiswürdigung einbeziehen. Die abschließende Entscheidung kommt der Niederlassungsbehörde zu, die die Schlüssigkeit des Gutachtens des AMS zu überprüfen hat (vgl. E 28. August 2008, 2008/22/0030). Eine grundsätzliche Verpflichtung, in jedem Fall ein weiteres Gutachten des AMS einzuholen, wenn das vorliegende Gutachten als unschlüssig erachtet wird, besteht nicht (und stünde auch in Widerspruch zu der dem Antragsteller durch die hg. Rechtsprechung eingeräumten Möglichkeit der Entkräftung bzw. Widerlegung eines Gutachtens).

Schlagworte

freie BeweiswürdigungSachverhalt Sachverhaltsfeststellung Materielle Wahrheit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2017220215.L01

Im RIS seit

18.02.2020

Zuletzt aktualisiert am

18.02.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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