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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AuslBG §24Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2017/22/0027 B 21. März 2017 RS 1(hier ohne den letzten Satz)Stammrechtssatz
Einem entsprechenden Vorbringen des Antragstellers (bzw. vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen) kann die Eignung zukommen, damit - entgegen einem negativen Gutachten des AMS - die Erfüllung der Voraussetzungen des § 24 AuslBG darzulegen (vgl E 10. Dezember 2013, 2013/22/0200; E 19. Dezember 2012, 2012/22/0176; E 13. Oktober 2011, 2008/22/0850, 0851; E 23. September 2010, 2008/21/0618). Die Niederlassungsbehörde (bzw. nunmehr auch das VwG) muss sich mit einem derartigen Vorbringen auseinandersetzen und dieses - ebenso wie das Gutachten des AMS - in seine Beweiswürdigung einbeziehen. Die abschließende Entscheidung kommt der Niederlassungsbehörde zu, die die Schlüssigkeit des Gutachtens des AMS zu überprüfen hat (vgl. E 28. August 2008, 2008/22/0030). Eine grundsätzliche Verpflichtung, in jedem Fall ein weiteres Gutachten des AMS einzuholen, wenn das vorliegende Gutachten als unschlüssig erachtet wird, besteht nicht (und stünde auch in Widerspruch zu der dem Antragsteller durch die hg. Rechtsprechung eingeräumten Möglichkeit der Entkräftung bzw. Widerlegung eines Gutachtens).
Schlagworte
freie BeweiswürdigungSachverhalt Sachverhaltsfeststellung Materielle WahrheitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2017220215.L01Im RIS seit
18.02.2020Zuletzt aktualisiert am
18.02.2020