RS Vwgh 2020/1/9 Ra 2019/18/0195

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.01.2020
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs4
FlKonv Art1 AbschnA Z2

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):Ra 2019/18/0196Ra 2019/18/0197

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2014/18/0118 E 15. Dezember 2015 RS 1

Stammrechtssatz

Es können zwar verschiedene Formen der geschlechtsspezifischen Verfolgung auch unter dem Aspekt der Zugehörigkeit der Verfolgten zu einer bestimmten sozialen Gruppe beurteilt werden, damit darf aber nicht das Auslangen gefunden werden. Der UNHCR hat in seiner "Richtlinie zum internationalen Schutz: Geschlechtsspezifische Verfolgung" im Zusammenhang mit Artikel 1 A (2) des Abkommens von 1951 bzw. des Protokolls von 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (7. Mai 2002) zutreffend darauf hingewiesen, dass die befürchtete Verfolgung in vielen geschlechtsspezifischen Fällen auf einem oder mehreren Konventionsgründen beruhen kann. Der mögliche Konventionsgrund der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe darf dabei nicht den Blick auf andere anwendbare Gründe wie etwa Religion oder politische Überzeugung verstellen, welche die Zuerkennung von Asyl rechtfertigen können.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019180195.L02

Im RIS seit

18.02.2020

Zuletzt aktualisiert am

18.02.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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