TE Vwgh Beschluss 2020/1/10 Ra 2019/18/0537

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 10.01.2020
beobachten
merken

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art133 Abs4
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer sowie den Hofrat Mag. Nedwed und die Hofrätin MMag. Ginthör als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Wuketich, über die Revision des A K, vertreten durch Mag. Dr. Helmut Blum, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Mozartstraße 11/6, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Juni 2019, W168 2181204-1/28E, betreffend eine Asylangelegenheit (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Der Revisionswerber, ein afghanischer Staatsangehöriger aus der Provinz Sar-i Pul, stellte am 1. Februar 2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.

2 Dieser Antrag wurde in einem ersten Rechtsgang hinsichtlich des begehrten Status des Asylberechtigten rechtskräftig abgewiesen. Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) im zweiten Rechtsgang in Bestätigung eines entsprechenden Bescheides des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 17. November 2017 den Antrag auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab, erteilte keinen Aufenthaltstitel gemäß § 57 Asylgesetz 2005, erließ gegen den Revisionswerber eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei, und legte eine Frist für die freiwillige Ausreise fest. Die Revision erklärte das BVwG für nicht zulässig.

3 Dagegen wendet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die zur Zulässigkeit geltend macht, das BVwG sei von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen, weil es im Rahmen seiner Beweiswürdigung nicht alle in Betracht kommenden Umstände vollständig berücksichtigt und die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Weise vorgenommen habe. Außerdem habe das BVwG im Zuge des Verfahrens eingeführte Länderberichte und Gutachten ignoriert und sei auf Vorbringen des Revisionswerbers nicht eingegangen. Darauf werde in der Begründung der Revision noch näher eingegangen werden. Auch hinsichtlich der Rückkehrentscheidung widerspreche das Erkenntnis der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, weil keine Gesamtabwägung der in § 9 BFA-VG angeführten Kriterien vorgenommen worden sei.

4 Mit diesem Vorbringen wird die Zulässigkeit der Revision nicht dargetan:

Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Hat das Verwaltungsgericht - wie im vorliegenden Fall - im Erkenntnis ausgesprochen, dass die Revision nicht zulässig ist, muss die Revision gemäß § 28 Abs. 3 VwGG auch gesondert die Gründe enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Der Verwaltungsgerichtshof ist bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes nicht gebunden. Er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß § 34 Abs. 1a VwGG im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe zu überprüfen. Liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG danach nicht vor, ist die Revision gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

5 Im vorliegenden Fall hat das BVwG einen Anspruch des Revisionswerbers auf subsidiären Schutz mit der Begründung verneint, ihm stehe unter Bedachtnahme auf seine näher festgestellten persönlichen Umstände und die allgemeine Lage in Afghanistan eine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative in den Städten Mazar-e Sharif oder Herat zur Verfügung. Im Zusammenhang mit der Rückkehrentscheidung hat das BVwG die für und gegen einen Verbleib des Revisionswerbers in Österreich sprechenden Umstände gegeneinander abgewogen.

6 Dem hält die Revision in der Zulassungsbegründung lediglich in allgemeinen Worten die Behauptungen des Abweichens von der höchstgerichtlichen Rechtsprechung entgegen, ohne konkret darzustellen, worin diese Abweichung gegeben sein sollte. Den Erfordernissen einer gesonderten Darstellung der Zulassungsgründe im Sinne des § 28 Abs. 3 VwGG wird damit nicht entsprochen. Schon deshalb erweist sich die Revision als nicht gesetzmäßig ausgeführt (vgl. dazu etwa VwGH 26.3.2019, Ra 2019/14/0119, mwN). 7 Ungeachtet dessen zeigt die Revision insgesamt nicht auf, dass die Entscheidung des BVwG von den höchstgerichtlichen Leitlinien abgewichen wäre, weil das BVwG die maßgeblichen Kriterien zur Beurteilung des subsidiären Schutzes und der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung beachtet und in einer nach dem Prüfmaßstab des Verwaltungsgerichtshofes nicht zu beanstandenden Weise beurteilt hat.

8 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 10. Jänner 2020

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019180537.L00

Im RIS seit

18.02.2020

Zuletzt aktualisiert am

18.02.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten