RS Vwgh 2020/1/15 Ra 2017/22/0047

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Veröffentlicht am 15.01.2020
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
19/05 Menschenrechte
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §10 Abs3
AsylG 2005 §55
BFA-VG 2014 §9
FrPolG 2005 §52 Abs3
MRK Art8
VwGG §42 Abs2 Z3 litb
VwGG §42 Abs2 Z3 litc

Rechtssatz

In einer jahrelangen ehrenamtlichen Betätigung (unter anderem mit Betreuung hilfsbedürftiger Menschen) ist ein deutlicher Hinweis auf das Bestehen einer weitgehenden sozialen Integration in Österreich zu erblicken. Bei derartigen Tätigkeiten handelt es sich um einen mit Blick auf die vorzunehmenden Interessenabwägung nach Art. 8 MRK durchaus wesentlichen Umstand. Eine derartige ehrenamtliche Betätigung stellt zudem ein starkes Indiz für das grundsätzliche) Vorliegen einer Arbeitsbereitschaft auf Seiten der Fremden dar.

Schlagworte

Begründung BegründungsmangelBesondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2017220047.L01

Im RIS seit

18.02.2020

Zuletzt aktualisiert am

18.02.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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