Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AsylG 2005 §10 Abs3Rechtssatz
In einer jahrelangen ehrenamtlichen Betätigung (unter anderem mit Betreuung hilfsbedürftiger Menschen) ist ein deutlicher Hinweis auf das Bestehen einer weitgehenden sozialen Integration in Österreich zu erblicken. Bei derartigen Tätigkeiten handelt es sich um einen mit Blick auf die vorzunehmenden Interessenabwägung nach Art. 8 MRK durchaus wesentlichen Umstand. Eine derartige ehrenamtliche Betätigung stellt zudem ein starkes Indiz für das grundsätzliche) Vorliegen einer Arbeitsbereitschaft auf Seiten der Fremden dar.
Schlagworte
Begründung BegründungsmangelBesondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2017220047.L01Im RIS seit
18.02.2020Zuletzt aktualisiert am
18.02.2020