Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel, die Hofrätin Mag. Rossmeisel und Hofrat Dr. Himberger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Schweinzer, in der Revisionssache des X Y, vertreten durch Mag. Dr. Anton Karner, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Steyrergasse 103/2, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. November 2019, I406 2208399- 1/7E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19. Dezember 2016 wurde der Antrag des Revisionswerbers, eines Staatsangehörigen Nigerias, auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) wegen der Zuständigkeit Ungarns gemäß Art. 12 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin III-VO), zurückgewiesen, die Außerlandesbringung angeordnet und die Abschiebung nach Ungarn für zulässig erklärt. 2 Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 1. März 2017 als unbegründet abgewiesen.
3 Die vom Revisionswerber dagegen erhobene außerordentliche Revision wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 24. April 2017, Ra 2017/18/0099, zurückgewiesen.
4 Am 15. September 2017 stellte der Revisionswerber einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz nach dem AsylG 2005, den er im Wesentlichen damit begründete, wegen des Biafra-Problems verhaftet worden zu sein, in den Jahren 2009 bis 2016 an vier bis sechs Demonstrationen teilgenommen zu haben und vor seiner Ausreise nach Europa in Lagos gelebt zu haben.
5 Mit Bescheid vom 2. Oktober 2018 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag zur Gänze als unbegründet ab, erteilte dem Revisionswerber keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig sei. Die Frist für die freiwillige Ausreise betrage 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung. 6 Mit dem nunmehr in Revision gezogenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgerichts - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung - die dagegen erhobene Beschwerde des Revisionswerbers als unbegründet ab und sprach aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.
7 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
8 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 9 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 10 Die Revision bringt zu ihrer Zulässigkeit vor, das Bundesverwaltungsgericht habe sich von gefestigter Rechtsprechung entfernt. Es sei das individuelle Vorbringen des Revisionswerbers nicht dargetan worden. Es wäre bezüglich der drohenden Notlage laut Vorbringen zu verhandeln bzw. der Revisionswerber einzuvernehmen gewesen. Er sei im vierten Jahr im Bundesgebiet und hätte im Falle einer Rückkehr nach Nigeria weder Wohnversorgung noch Arbeit. Dies wäre zu ermitteln bzw. festzustellen gewesen, das Gericht habe gegen die §§ 37ff AVG verstoßen. Die durchgeführte Verhandlung sei unvollständig geblieben. 11 Mit diesem Vorbringen wird die Zulässigkeit der Revision nicht dargetan:
12 Werden Verfahrensmängel - wie hier Ermittlungsmängel und Feststellungsmängel - als Zulassungsgründe ins Treffen geführt, so muss auch schon in der abgesonderten Zulässigkeitsbegründung die Relevanz dieser Verfahrensmängel, weshalb also bei Vermeidung des Verfahrensmangels in der Sache ein anderes, für den Revisionswerber günstigeres Ergebnis hätte erzielt werden können, dargetan werden. Dies setzt voraus, dass jene Tatsachen dargestellt werden, die sich bei Vermeidung des Verfahrensmangels als erwiesen ergeben hätten (vgl. VwGH 22.8.2019, Ra 2019/14/0343, mwN). Mit den oben wiedergegebenen bloß allgemeinen Ausführungen im Zulassungsvorbringen wird die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels nicht aufgezeigt. Zudem entfernt sich die Revision vom festgestellten Sachverhalt, wonach der Revisionswerber im Herkunftsstaat über eine mehrjährige Schulbildung und Berufserfahrung als Verkäufer sowie über familiäre Anknüpfungspunkte verfüge.
13 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 20. Jänner 2020
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019140603.L00Im RIS seit
18.02.2020Zuletzt aktualisiert am
18.02.2020