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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §1332Rechtssatz
Der Begriff des minderen Grades des Versehens im letzten Satz des § 33 Abs. 1 VwGVG 2014 ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinn des § 1332 ABGB zu verstehen. Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt nicht in besonders nachlässiger Weise außer Acht gelassen haben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019140604.L01Im RIS seit
18.02.2020Zuletzt aktualisiert am
18.02.2020