Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Präsidentin Hon.-Prof. Dr. Lovrek als Vorsitzende sowie die Hofräte Dr. Roch und Priv.-Doz. Dr. Rassi und die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek als weitere Richter in der Rechtssache der (klagenden und) gefährdeten Partei E*****, vertreten durch PHH Prochaska Havranek Rechtsanwälte GmbH & Co KG in Wien, wider (die beklagte Partei und) den Gegner der gefährdeten Partei S*****, vertreten durch Dr. Alfred Kriegler, Rechtsanwalt in Wien, wegen einstweiligen Unterhalts, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Gegners der gefährdeten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 5. August 2019, GZ 48 R 166/18w-86, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Döbling vom 27. Mai 2019, GZ 35 C 13/14k-77, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem außerordentlichen Revisionsrekurs wird Folge gegeben.
Die Beschlüsse der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, dass es zu lauten hat:
Der Antrag, der Gegner der gefährdeten Partei sei schuldig, der gefährdeten Partei ab 1. November 2018 zusätzlich zum mit Beschluss vom 1. Jänner 2017 zugesprochenen vorläufigen Unterhaltsbetrag von 27.075 EUR monatlich einen vorläufigen Unterhaltsbetrag von 70.925 EUR monatlich bis zur rechtskräftigen Beendigung des Unterhaltsverfahrens zu bezahlen, und zwar die bis zur Erlassung der Entscheidung fällig gewordenen Beträge sofort, die künftig fällig werdenden Beträge am Ersten eines jeden Monats im Vorhinein, wird abgewiesen.
Die Kostenentscheidung obliegt dem Erstgericht.
Text
Begründung:
Zum Verlauf des Verfahrens kann auf die in dieser Sache bereits mehrfach ergangenen Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs und die dort enthaltene Darstellung verwiesen werden (zuletzt 3 Ob 45/18s). Damit wurde im Ergebnis die Einstweilige Verfügung (EV) des Erstgerichts vom 1. Jänner 2017, ON 49, bestätigt und der Ehefrau vorläufiger Unterhalt während der Prozessdauer nach englischem Sachrecht („maintenance pending suit“, kurz MPS, nach § 22 Matrimonial Causes Act, kurz MCA, 1973) in der (antragsgemäßen) Höhe von 27.075 EUR ab 6. März 2016 zugesprochen. Der erkennende Senat gelangte aufgrund des damals vorliegenden, inhaltlich übereinstimmenden Materials zum englischen Recht (darunter die Eidesstättige Erklärung vom 26. Mai 2015 [Beilage ./C] und das „Gutachten für das österreichische Gericht“ vom 15. Dezember 2017 [zu ON 67; in Hinkunft: Rechtsgutachten]) zur Auffassung, dass Unterhalt während der Prozessdauer (MPS) nach § 22 MCA 1973 mit dem Betrag zu bemessen ist, der dem jeweiligen Richter im Einzelfall angemessen erscheint; die übliche Herangehensweise eines englischen Gerichts besteht darin, als angemessenen Betrag gemäß § 22 MCA 1973 jenen zu bestimmen, der während aufrechter Ehe bezahlt wurde. Nach diesen Prämissen englischen Unterhaltsrechts wäre grundsätzlich ein (vorläufiger) Unterhalt während der Dauer des Scheidungsprozesses im ursprünglich (während aufrechter Ehe) tatsächlich geleisteten Ausmaß von 98.000 EUR als angemessen anzusehen, die Ehefrau habe aber weniger begehrt.
Darauf stellte die Ehefrau am 24. Oktober 2018 den Antrag, den vorläufigen Unterhaltsbetrag ab 1. November 2018 um 70.925 EUR (also auf 98.000 EUR) bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Unterhaltsverfahrens zu erhöhen. Sie verwies dazu auf die Begründung der Entscheidung 3 Ob 45/18s und darauf, das Vorverfahren habe ergeben, dass der gemeinsame Lebensstandard der Parteien während aufrechter ehelicher Lebensgemeinschaft wesentlich höher gewesen sei. Sie habe aufgrund der zahlreichen in mehreren Ländern geführten, nur kursorisch dargestellten Verfahren (gemeint: im Zuge der Auseinandersetzungen um die Scheidung) bereits Schulden an Verfahrenskosten von über (nicht näher aufgeschlüsselten) 2.000.000 EUR, weitere seien in erheblichem (betraglich nicht näher konkretisierten) Ausmaß zu erwarten. Der derzeit zugesprochene einstweilige Unterhalt reiche zur Deckung ihres angemessenen Unterhaltsanspruchs nicht aus, zumal sie über kein Einkommen verfüge und aus dem vom Ehemann kontrollierten ehelichen Vermögen keine Erträge erziele. Ursprünglich seien nur 27.075 EUR aus prozessökonomischen Gründen verlangt worden, weil das dem vom Ehemann früher freiwillig geleisteten Unterhalt entsprochen habe und die Ehefrau deshalb (irrig) eine kurzfristige Entscheidung erwartet habe.
Der Ehemann bestritt und wendete ua ein, dem neuen Antrag stehe das Prozesshindernis der rechtskräftig entschiedenen Sache entgegen, weil der zur Anspruchsbegründung herangezogene Sachverhalt bereits Gegenstand des Vorverfahrens gewesen sei. Unter Hinweis auf eine schon in erster Instanz vorgelegte Erläuterung einer von ihm beauftragten Londoner Rechtsanwaltskanzlei zum „Thema Unterhalt nach englischem Verständnis“ vom 23. November 2018 in beglaubigter Übersetzung in die deutsche Sprache (Beilage ./44) brachte der Ehemann ua vor, es fehle die nach englischem Recht erforderliche Behauptung des Eintritts völlig außergewöhnlicher Umstände und an konkreten Tatsachenbehauptungen zur Begründung für die Erhöhung des monatlichen einstweiligen Unterhalts. Er trat weiters den Behauptungen der Ehefrau zu den von ihr angesprochenen Gerichtsverfahren detailliert entgegen.
Das Erstgericht gab dem Erhöhungsantrag „bis zur rechtskräftigen Beendigung des vorliegenden Unterhaltsverfahrens“ statt. Es traf ua folgende Feststellungen:
Die Ehefrau wandte von Anfang an für die Prozessführung wegen Scheidung und Unterhalt erhebliche Summen auf, die das Erstgericht nach diversen der Ehefrau gelegten Rechnungen verschiedener Rechtsanwälte in England und Österreich betraglich präzisierte.
Darüber hinaus ging das Erstgericht von einer Kostenbelastung der Ehefrau im Zusammenhang mit zahlreich anhängigen Prozessen und Exekutionsverfahren im In- und Ausland aus, die es – entsprechend dem Antragsvorbringen – nur im Umfang von 3.168 EUR und 1.470,96 EUR (zusammen 4.638,96 EUR) betraglich näher konkretisierte.
Beim Erstgericht führte die S*****, deren Mehrheitsgesellschafter der Ehemann ist, gegen die Ehefrau Exekution zur Hereinbringung von 229.000 EUR aus einem Urteil eines französischen Gerichts. Es handelt sich um eine Drittschuldnerexekution, als Drittschuldner wurde der Ehemann als Unterhaltsverpflichteter aus der EV wegen Unterhalts namhaft gemacht. Diese Exekution hatte zur Folge, dass die Ehefrau von Oktober 2017 bis April 2018 nur den unpfändbaren Unterhalt in Höhe von 1.788,60 EUR pro Monat erhielt.
Rechtlich meinte das Erstgericht, die Ehefrau habe neu entstandene Lebenshaltungskosten geltend gemacht und hier insbesonders auf viele Gerichtsverfahren verwiesen. Aus Gründen der Fairness müsse es der Ehefrau im gleichen Umfang wie dem Ehemann möglich sein, ihre Interessen in den ausgehend von der vom Ehemann gewünschten Scheidung von beiden Seiten mit aller Vehemenz und hohen Kosten betriebenen zahlreichen Verfahren zweckentsprechend auch mit der gebotenen anwaltlichen Unterstützung zu verfolgen, die dem Standard des bisherigen Ehelebens entspreche und eine Prozessführung auf Augenhöhe ermögliche. Aus dem bescheinigten Sachverhalt sei deutlich erkennbar, dass die Lebenshaltungskosten der Ehefrau im Vergleich zu jener Zeit, als der Ehemann 27.000 EUR zahlte und ihr diese zur freien Verfügung gestanden seien, deutlich gestiegen seien, was für die Ehefrau „schon sehr spürbar“ sei. Es erscheine daher notwendig, der Ehefrau einen gewissen finanziellen Freiraum zu gewähren, sodass sie in der Lage sei, ein eigenständiges und nach ihren Verhältnissen nicht eingeschränktes Leben zu führen. Der begehrte Unterhalt von 98.000 EUR sei daher als durchaus fair und angemessen zu beurteilen.
Mit seinem Rekurs legte der Ehemann ein (weiteres) „Gutachten“ der Londoner Rechtsanwaltskanzlei vom 9. Juni 2019 (Beilage ./51) in englischer Sprache vor, das er wortwörtlich über mehrere Seiten in seinen Rekurs übernahm. Drei Tage später, aber vor der Rekursentscheidung, legte der Ehemann dem Erstgericht das „Gutachten“ ./51 in unbeglaubigter Übersetzung in die deutsche Sprache vor (Beilage ./52).
Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Ehemanns nicht Folge und ließ den ordentlichen Revisionsrekurs mangels erheblicher Rechtsfrage nicht zu.
Es verwies im Rahmen der Erledigung der Rechtsrüge darauf, dass die Gerichtssprache Deutsch sei, weshalb es sich mit dem „in Minischrift und englischer Sprache“ zitierten Gutachten einer Rechtsanwaltskanzlei in London nicht auseinandersetze. Die Fragen, welche Tatsachenbehauptungen erforderlich seien und inwieweit eine Erhöhung des einstweiligen Unterhalts zulässig sei, seien vom Erstgericht zutreffend als solche des Prozessrechts qualifiziert worden. Die (wenn auch) knappen Antragsbehauptungen der Ehefrau seien ausreichend konkret. Auch von einer fehlenden Bescheinigung der behaupteten außergewöhnlichen Tatsachen könne keine Rede sein. Aufgrund der ausführlichen Auseinandersetzung mit dem Lebensstandard der Ehefrau während der aufrechten Lebensgemeinschaft könnten Rückschlüsse auf die „durch Gewöhnung entstandenen Bedürfnisse“ der Ehefrau gezogen werden. Weitere unmittelbare Bedürfnisse würden sich aus der aktuellen Situation mit zahlreichen teuren Gerichtsverfahren ergeben, die mit hohen Streitwerten in einer beiden Streitteilen nicht geläufigen Sprache mit Dolmetsch und hohen Reisekosten mit großem Aufwand geführt würden. Unabhängig davon, wer warum welches Verfahren angestrengt habe, würden dadurch laufend immer wieder hohe Kosten anfallen, die dementsprechend eine Erhöhung des laufenden Unterhalts rechtfertigten. Darüber hinaus müsse sich die Ehefrau auch noch einen Lebensstandard leisten können, der in einer Relation zu dem Lebensstil der Streitteile während ihrer gemeinsamen Zeit stehe.
Mit seinem außerordentlichen Revisionsrekurs strebt der Ehemann die Abänderung im Sinn der Antragsabweisung an; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt. Dazu legte er ein weiteres „Rechtsgutachten“ der Londoner Anwaltskanzlei vom 22. August 2019 in deutscher Sprache (Beilage ./56) vor. Im Rechtsmittel macht der Ehemann im Wesentlichen geltend, die Rekursentscheidung sei nach § 477 Abs 1 Z 9 ZPO nichtig. Das Rekursverfahren sei mangelhaft, weil das Rekursgericht das von ihm vorgelegte „Gutachten“ zum englischen Unterhaltsrecht ignoriert habe, obwohl lange vor der Rekursentscheidung eine Übersetzung in die deutsche Sprache vorgelegt worden sei. Das Rekursgericht habe das englische Unterhaltsrecht missverstanden und somit missachtet. Das Tatsachenvorbringen der Ehefrau zu den Kosten der Gerichtsverfahren sei weder ausreichend konkret noch enthalte es neue Verbindlichkeiten. Eine Abänderung sei nur unter hier nicht gegebenen gänzlich außergewöhnlichen Umständen möglich. Bei Prozesskosten handle es sich weder um laufende Kosten noch um unmittelbare Bedürfnisse nach englischem Unterhaltsrecht. Auch zu den angeblich hohen Kosten von einigen Gerichtsverfahren fehle es – mangels konkreten Vorbringens der Klägerin – an ausreichenden Feststellungen; zudem könnten derartige Kosten allenfalls betragsmäßig begrenzte Beträge rechtfertigen, nicht aber die Erhöhung des laufenden Unterhalts.
Nach Freistellung erstattete die Ehefrau eine Revisionsrekursbeantwortung, in der sie begehrt, den Revisionsrekurs zurückzuweisen, hilfsweise ihm nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs ist aus folgenden Gründen zulässig und berechtigt:
1. Die geltend gemachte Nichtigkeit nach § 477 Abs 1 Z 9 ZPO liegt nicht vor. Dieser Fall ist nämlich nur dann gegeben, wenn konkrete Gründe für die Entscheidung fehlen und nur allgemeine Wendungen gebraucht werden, also eine Scheinbegründung vorliegt (RS0007484 [T7]), wovon hier angesichts der ausführlichen Begründung der Rekursentscheidung keine Rede sein kann.
2. Bereits im Vorverfahren wurde klargestellt, dass dem Gericht zur Ermittlung des fremden Rechts alle Erhebungsquellen offenstehen; ihre Auswahl steht dem Richter frei. Da das fremde Recht nicht als Tatsache gewertet wird, steht das Neuerungsverbot der Vorlage von Erkenntnisquellen in Rechtsmittelschriften nicht entgegen. Sämtliche eingeholten Auskünfte, auch die von den Parteien angebotenen Ermittlungshilfen, unterliegen der freien Überprüfung, das heißt der rechtlichen Beurteilung des Gerichts, somit auch ein von einer Partei vorgelegtes Rechtsgutachten (3 Ob 45/18s mwN).
Das vom Ehemann mit dem Rekurs vorgelegte und darin (in englischer Sprache) verwertete Rechtsgutachten vom 9. Juni 2019 lag dem Rekursgericht im Zeitpunkt seiner Entscheidung (5. August 2019) schon längst in (wenn auch unbeglaubigter) deutscher Übersetzung vor (Beilage ./52, vorgelegt am 14. Juni 2019). Der Formmangel wurde dadurch verbessert (Gitschthaler in Rechberger/Klicka ZPO5
§§ 84–85 Rz 6 lit i). Es durfte deshalb vom Rekursgericht nicht unberücksichtigt bleiben. Ein relevanter Verfahrensmangel wurde damit allerdings nicht begründet, weil die rechtliche Würdigung dieses Rechtsgutachtens auch vom Obersten Gerichtshof vorzunehmen ist.
3. Den schon im Vorverfahren als tauglich erkannten Erkenntnisquellen zum englischen Sachrecht (die Eidesstättige Erklärung vom 26. Mai 2015 [Beilage ./C] und das Rechtsgutachten) ist übereinstimmend zu entnehmen, dass dort zwischen vorläufigem Unterhalt während der Prozessdauer („maintenance pending suit“, kurz MPS, nach § 22 Matrimonial Causes Act, kurz MCA, 1973) und einer Verfügung betreffend rechtliche Dienstleistungen (Legal Services Order gemäß § 22 ZA MCA) unterschieden wird. Letztere betrifft die Rechtskosten im Zusammenhang mit dem Scheidungs- und dem vermögensrechtlichen Verfahren, hier also die Prozesskosten des Scheidungs- und Unterhaltsverfahrens (die bereits Gegenstand der EV des Erstgerichts vom 12. Februar 2016, ON 24, waren). Aus der dargestellten Differenzierung in MPS und Legal Services Order ergibt sich, dass derartige Prozesskosten kein Kriterium für die Beurteilung des vorläufigen Unterhalts während der Prozessdauer (MPS), dessen Erhöhung die Ehefrau aber mit dem vorliegenden Antrag begehrt, sein können. Das – mangels ausreichender Konkretisierung ohnehin unzureichende – Antragsvorbringen zu den genannten Prozesskosten erweist sich daher als von vornherein rechtlich irrelevant, weshalb auch die dazu getroffenen Feststellungen unbeachtet zu bleiben haben.
4. Mit der Einrede der rechtskräftig entschiedenen Sache haben sich beide Vorinstanzen in den Gründen ihrer Entscheidungen ausdrücklich befasst und das Vorliegen dieses Prozesshindernisses übereinstimmend verneint; einer neuerlichen Prüfung durch den Obersten Gerichtshof steht daher nach ständiger Rechtsprechung die Bindungswirkung dieser Entscheidungen entgegen (RS0114196 [T3 und T6] 3 Ob 315/05b; RS0035572).
5. Zu prüfen bleibt daher, welche materiell-rechtlichen Voraussetzungen nach englischem Sachrecht vorliegen müssen, damit es zu einer Erhöhung des vorläufigen Unterhalts während der Prozessdauer kommen kann.
5.1. Da sich diese Rechtsfrage im Vorverfahren noch nicht stellte, überrascht es nicht, dass in der Eidesstättigen Erklärung vom 26. Mai 2015 (Beilage ./C) und im Rechtsgutachten dazu keine Ausführungen enthalten sind.
5.2. Allerdings ist den vom Ehemann vorgelegten Stellungnahmen der Londoner Rechtsanwaltskanzlei, insbesonders jener ins Deutsche übersetzten vom 9. Juni 2019 (Beilage ./52) klar zu entnehmen, dass es nach § 31 Abs 7 MCA darauf ankommt, dass sich die Umstände seit Erlass der Verfügung wesentlich geändert haben. Das steht nicht nur mit dem auch in Österreich gültigen allgemeinen Grundsatz der clausula rebus sic stantibus im Einklang, sondern blieb inhaltlich auch von der Ehefrau in ihrer Revisionsrekursbeantwortung unbestritten, obwohl sie sich darin mit dem „Gutachten der englischen Anwälte des Antragsgegners“ auseinandersetzte. Der Senat hegt daher keine Zweifel an der Geltung dieses Grundsatzes auch im gegebenen Zusammenhang.
6. Sofern sich die Ehefrau zur Begründung ihres Erhöhungsbegehrens auf die (schon im Vorverfahren bekannten und festgestellten) Unterhaltsleistungen des Ehemanns während aufrechter ehelicher Lebensgemeinschaft beruft, die seit Dezember 2011 beendet ist, behauptet sie damit keine nach Erlass der EV vom 1. Jänner 2017 eingetretenen geänderten Verhältnisse.
7. Die Belastung der Ehefrau mit Verfahrenskosten außerhalb der Scheidungs- und Unterhaltsprozesse von (zusammen) 4.638,96 EUR (mehr wurde weder konkret behauptet noch festgestellt), stellt keine wesentliche Veränderung dar, die eine Erhöhung des ohnehin sehr hohen vorläufigen Unterhalts rechtfertigen würde. Es braucht daher auch nicht geprüft zu werden, ob diese Kosten nicht ohnehin mit einer Legal Services Order geltend zu machen gewesen wären.
8. Die Drittschuldnerexekution zu Lasten des Unterhaltsanspruchs der Ehefrau wegen 229.000 EUR resultiert nach den ohne jede substantiierte Bestreitung der Ehefrau gebliebenen und daher als unstrittig anzusehenden (vgl RS0039927) Behauptungen des Ehemanns aus der Rückforderung einer der Ehefrau vor Eintritt der Rechtskraft der zugrunde liegenden Entscheidung geleisteten Geldstrafe, die vom Rechtsmittelgericht um den genannten Betrag reduziert wurde. In dieser Rückzahlungspflicht ist daher kein einen Unterhaltsanspruch begründender Bedarf der Ehefrau zu erblicken, die überdies vor Eintritt der Rechtskraft der bekämpften Entscheidung nicht darauf vertrauen durfte, dass ihr die erhaltene Geldstrafe schon zur freien Verfügung stehe.
9. Da der Ehefrau somit der Nachweis einer wesentlichen Veränderung der Verhältnisse nach Erlass der EV vom 1. Jänner 2017 (ON 49) nicht gelungen ist, waren die Entscheidungen der Vorinstanzen in eine Antragsabweisung abzuändern.
Das Erstgericht hat die Kostenentscheidung (erkennbar gemäß § 52 Abs 1 ZPO) der rechtskräftigen Erledigung vorbehalten; das gilt auch für die Kosten in dritter Instanz (Abs 3 leg cit).
Textnummer
E127377European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2020:0030OB00187.19Z.0122.000Im RIS seit
18.02.2020Zuletzt aktualisiert am
18.02.2020