TE Bvwg Erkenntnis 2019/5/28 W256 2146901-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 28.05.2019
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Entscheidungsdatum

28.05.2019

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1 Z1
BFA-VG §9
B-VG Art. 133 Abs4
FPG §46
FPG §50
FPG §52 Abs2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs2

Spruch

W256 2146901-1/11E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Caroline KIMM als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , StA Afghanistan, vertreten durch Mag. Robert Bitsche, Rechtsanwalt in 1050 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24. Jänner 2017, Zl. XXXX zu Recht:

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 7. April 2016 einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005).

Am selben Tag fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die Erstbefragung statt. Dabei gab der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen befragt (wortwörtlich wiedergegeben) folgendes an: "Ich arbeitete für die deutsche Firma XXXX als Chauffeur und fuhr deutsche Staatsbürger nach Badakhschan. Auf der Straße sahen mich Taliban-Kämpfer, daraufhin bekam ich Drohungen, weil die Taliban dachten, ich arbeite als Spion für die Deutschen."

Der Beschwerdeführer wurde am 18. Jänner 2017 durch ein Organ der belangten Behörde einvernommen. Dabei führte er im Wesentlichen aus, dass er in Afghanistan zwei Jahre als Security und anschließend drei Jahre als Fahrer für eine deutsche Firma gearbeitet habe. Da die Taliban am 2. Oktober 2015 Angriffe gegen seine Heimatprovinz Takhar gerichtet hätten, habe er gemeinsam mit dem Chef des Büros Takhar in Richtung Kabul mit einem gepanzerten Wagen verlassen. Dabei habe er auch einen Checkpoint der Taliban überfahren. Am nächsten Tag sei er in Kabul telefonisch von den Taliban informiert worden, dass er als Verräter gelte, weil er für die Ausländer arbeite und bei der Durchquerung des Checkpoints überdies jemanden verletzt habe. Der Beschwerdeführer sei in weiterer Folge mehrmals von unterschiedlichen Telefonnummern angerufen worden. Nach ungefähr ein- bis eineinhalb Monaten habe er schlussendlich Kabul verlassen und seine - nach wie vor im Heimatdorf lebende - Familie zurückgelassen. Unter einem legte der Beschwerdeführer einen zwischen ihm und dem deutschen Unternehmen abgeschlossenen Arbeitsvertrag für das Jahr 2016 vor, welcher mit 12. Oktober 2015 datiert und (laut dem darauf befindlichen Stempel) am 27. Oktober 2015 vom Direktor des Unternehmens unterzeichnet wurde.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag auf internationalen Schutz ab, erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan zulässig sei. Dabei ging die belangte Behörde davon aus, dass dem gesunden und arbeitsfähigen Beschwerdeführer keine asylrelevante Verfolgung in Afghanistan drohen würde. Die vom Beschwerdeführer geschilderte Fluchtgeschichte habe aus näher dargestellten Gründen nicht glaubhaft gemacht werden können. Vor dem Hintergrund des in das Verfahren eingebrachten und im angefochtenen Bescheid wiedergegebenen Länderinformationsblattes der Staatendokumentation zu Afghanistan könne kein reales Risiko einer Verletzung nach Art. 3 EMRK für den Fall einer Rückführung nach Afghanistan für den Beschwerdeführer angenommen werden. Der Beschwerdeführer sei arbeitsfähig und damit in der Lage, sich selbst zu versorgen, weshalb davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer sich auch bei einer Rückkehr durch Gelegenheitsarbeiten versorgen könne. Der Beschwerdeführer spreche die Landessprache und sei im dortigen Kulturkreis verwurzelt, weshalb die belangte Behörde davon ausgehe, dass für den Beschwerdeführer ein zumutbares Umfeld in Afghanistan vorliege und er dort nicht in eine seine Existenz bedrohende Notlage geraten würde. Außerdem könne der Beschwerdeführer Rückkehrhilfen in Anspruch nehmen. Wie den Länderinformationen zu entnehmen sei, habe eine große Anzahl der afghanischen Bevölkerung einen Flüchtlingshintergrund, weshalb nicht davon auszugehen sei, dass Rückkehrer in besonderer Weise diskriminiert werden würden. Der Beschwerdeführer verfüge in Österreich über keine Verwandten oder sonstige nennenswerte Bindungen im Bundesgebiet. Es bestehe insofern in Afghanistan ein deutlich intensiveres Privatleben als im Vergleich zu Österreich. Das private Interesse an einem Verbleib in Österreich sei dementsprechend geringer zu werten als das öffentliche Interesse an einem geordneten Zuzug von Fremden und der damit eng verbundenen Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Der Beschwerdeführer habe seine Heimat aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung verlassen. Er habe für eine deutsche Firma gearbeitet, zuerst als Security und danach als Chauffeur. Als die Taliban versucht hätten, seinen Heimatort in Takhar einzunehmen, sei der Beschwerdeführer mit seinem Vorgesetzten geflohen. Dabei habe er mit seinem gepanzerten Wagen bei einem Taliban Checkpoint nicht angehalten. Zwei Tage später sei er von den Taliban telefonisch bedroht worden, weil er mit den Ausländern zusammenarbeite und beim Checkpoint nicht angehalten habe. Nach weiteren Drohungen habe der Beschwerdeführer die Flucht ergriffen. Der Beschwerdeführer habe somit ausführlich seine Fluchtgründe dargelegt und habe sich die belangte Behörde damit nicht ausreichend auseinandergesetzt. Entgegen ihrer Ansicht sei dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren, da gegen ihn Verfolgungshandlungen gesetzt worden seien und auch wieder gesetzt werden würden. Eine innerstaatliche Fluchtalternative in Afghanistan bestehe für den Beschwerdeführer nicht. Er würde im Falle einer Rückkehr in eine Art 3 EMRK widersprechende Lage geraten. Zudem verfüge der Beschwerdeführer auch über kein familiäres Netzwerk außerhalb seines Heimatortes. Der Beschwerdeführer sei für die Taliban eine wichtige Zielperson, weil er mit den Ausländern zusammengearbeitet habe. Gegen wichtige Zielpersonen würden die Taliban auch Anschläge in sicheren Städten durchführen. Das Vorbringen des Beschwerdeführers sei "aus seiner Sicht detailliert und genügend substantiiert, in sich schlüssig, mit den Tatsachen und den allgemeinen Verhältnissen in Afghanistan vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen vereinbar und damit plausibel".

Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor.

Mit am 14. Jänner 2019 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangtem Schreiben teilte der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass das Haus des Beschwerdeführers Anfang Oktober 2018 von vier Männern der Taliban aufgesucht und durchsucht worden sei. Dabei sei seine Ehegattin, sein Sohn und sein Bruder verletzt worden. Die Taliban hätten nach dem Beschwerdeführer gesucht und seine Familie bedroht. Der Beschwerdeführer habe große Angst um seine Familie. Dieser Vorfall zeige deutlich, dass der Beschwerdeführer gesucht werde und auch das Leben seiner Familie in Gefahr sei. Unter einem legte der Beschwerdeführer Fotos vor, welche seine verletzten Familienangehörigen zeigen sollen.

Dazu führte die belangte Behörde u.a. aus, dass sie die Fluchtgeschichte des Beschwerdeführers schon deshalb als nicht glaubhaft bewertet habe, weil die Familie des Beschwerdeführers im Heimatdorf unbehelligt leben (habe) könne(n). Die nunmehr nachgeschobene Bedrohung der Familie knapp 2 Jahre nach dem angefochtenen Bescheid und fast "3,5" Jahre nach der Ausreise erscheine daher mehr als fragwürdig und wohl eher als ein Konstrukt. Ein Zusammenhang mit den behaupteten Fluchtgründen sei nur schwer nachzuvollziehen.

Mit Schreiben vom 7. Mai 2019 wurde den Parteien das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 29. Juni 2018, zuletzt aktualisiert am 26. März 2019 (LIB) durch das Bundesverwaltungsgericht zum Parteiengehör übermittelt. Dabei wurde dem Beschwerdeführer auch die Möglichkeit eingeräumt, ergänzende Angaben in seinem Verfahren zu erstatten.

Dazu führte der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 20. Mai 2019 aus, dass seine Ehefrau und die Kinder wenige Wochen nach dem Überfall auf ihr Haus im Oktober 2018 Afghanistan verlassen hätten. Dem Beschwerdeführer drohe in Afghanistan nicht nur Verfolgung durch die Taliban, weil er für ein deutsches Unternehmen gearbeitet habe, sondern auch deshalb, weil ihm aufgrund seines Aufenthaltes im Westen von den Taliban Spionage unterstellt werden würde. Laut den aktuellen UNHCR Richtlinien würde für als "verwestlicht" wahrgenommene Personen ein erhöhter Schutzbedarf bestehen. Zur Integration des Beschwerdeführers wurde ausgeführt, dass er derzeit den Deutschkurs B1 absolviere und auch um ehrenamtliche Tätigkeit bemüht sei.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

zur Person

Der - im Spruch genannte - Beschwerdeführer besitzt die afghanische Staatsangehörigkeit, gehört der Volksgruppe der Tadschiken an und ist sunnitischer Moslem (angefochtener Bescheid Seite 14).

Er wurde in Afghanistan in der Provinz Takhar geboren und hat er dort auch bis zu seiner Ausreise Anfang 2016 gemeinsam mit seiner Familie gelebt (angefochtener Bescheid Seite 15). Seine Eltern, seine 6 Schwestern und seine 3 Brüder leben nach wie vor in der Provinz Takhar (angefochtener Bescheid Seite 5 und Seite 68 in Übereinstimmung mit der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 14. Jänner 2019 und vom 20. Mai 2019).

Der Beschwerdeführer spricht Dari (angefochtener Bescheid Seite 14).

Er ist gesund und arbeitsfähig (angefochtener Bescheid Seite 21).

Er ist seit seiner Antragsstellung am 7. April 2016 im Bundesgebiet aufhältig (angefochtener Bescheid Seite 2). Zudem ist er strafgerichtlich unbescholten (angefochtener Bescheid Seite 15 sowie Strafregisterauszug vom 28. Mai 2019).

Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über keine Verwandten (angefochtener Bescheid Seite 15).

Der Beschwerdeführer spricht (ein wenig) Deutsch und geht in Österreich keiner Arbeit nach (angefochtener Bescheid Seite 15 in Übereinstimmung mit seiner Stellungnahme vom 20. Mai 2019). Der Beschwerdeführer wird im Rahmen der Grundversorgung versorgt (angefochtener Bescheid Seite 15 sowie Auszug aus dem Betreuungsinformationssystem vom 28. Mai 2019).

zur Lage in Afghanistan

zur Sicherheitslage

Die Sicherheitslage in Afghanistan bleibt volatil. Die Vereinten Nationen registrierten im Berichtszeitraum 16.8.2018 bis 15.11.2018

5.854 Sicherheitsvorfälle, was einen Rückgang um 2 % gegenüber dem Vergleichszeitraum im Vorjahr bedeutet. Bewaffnete Zusammenstöße gingen um 5 % zurück, machten aber weiterhin den Großteil der sicherheitsrelevanten Vorfälle (63 %) aus. Selbstmordanschläge gingen um 37 % zurück, was möglicherweis an erfolgreichen Bekämpfungsmaßnahmen in Kabul-Stadt und Jalalabad liegt. Luftangriffe durch die afghanische Luftwaffe sowie internationale Kräfte stiegen um 25 %. Die am stärksten betroffenen Regionen waren der Süden, der Osten und der Süd-Osten (LIB, Seite 15).

Wegen einer Serie von öffentlichkeitswirksamen (high-profile) Angriffen in städtischen Zentren, die von regierungsfeindlichen Elementen ausgeführt wurden, erklärten die Vereinten Nationen (UN) im Februar 2018 die Sicherheitslage für sehr instabil (LIB, Seite 59).

Für das Jahr 2017 registrierte die Nichtregierungsorganisation INSO (International NGO Safety Organisation) landesweit 29.824 sicherheitsrelevante Vorfälle. Im Jahresvergleich wurden von INSO 2016 landesweit 28.838 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert und für das Jahr 2015 25.288. Zu sicherheitsrelevanten Vorfällen zählt INSO Drohungen, Überfälle, direkter Beschuss, Entführungen, Vorfälle mit IEDs (Sprengfallen/ Unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtung - USBV) und andere Arten von Vorfällen (LIB, Seite 59).

Afghanistan ist nach wie vor mit einem aus dem Ausland unterstützten und widerstandsfähigen Aufstand konfrontiert. Nichtsdestotrotz haben die afghanischen Sicherheitskräfte ihre Entschlossenheit und wachsenden Fähigkeiten im Kampf gegen den von den Taliban geführten Aufstand gezeigt. So behält die afghanische Regierung auch weiterhin Kontrolle über Kabul, größere Bevölkerungszentren, die wichtigsten Verkehrsrouten und den Großteil der Distriktzentren. Zwar umkämpften die Taliban Distriktzentren, sie konnten aber keine Provinzhauptstädte (bis auf Farah-Stadt) bedrohen. Dies ist den intensiven Luftangriffen durch die afghanische Nationalarmee und der Luftwaffe sowie verstärkter Nachtrazzien durch afghanische Spezialeinheiten zuzuschreiben (LIB, Seite 62).

Im Jänner 2018 waren 56.3% der Distrikte unter der Kontrolle bzw. dem Einfluss der afghanischen Regierung, während Aufständische 14.5% der Distrikte kontrollierten bzw. unter ihrem Einfluss hatten. Die übriggebliebenen 29.2% der Distrikte waren umkämpft. Die Provinzen mit der höchsten Anzahl an Distrikten, die von Aufständischen kontrolliert werden, waren mit Stand Jänner 2018 Uruzgan, Kunduz und Helmand. Alle Provinzhauptstädte befanden sich unter der Kontrolle bzw. dem Einfluss der afghanischen Regierung (LIB, Seite 51).

Die Taliban und weitere aufständische Gruppierungen wie der Islamische Staat (IS) verübten "high-profile"-Angriffe, speziell im Bereich der Hauptstadt, mit dem Ziel, eine Medienwirksamkeit zu erlangen und damit ein Gefühl der Unsicherheit hervorzurufen und so die Legitimität der afghanischen Regierung zu untergraben (LIB, Seite 44).

Die Anzahl der öffentlichkeitswirksamen (high-profile) Angriffe hatte sich von 1.6. - 20.11.2017 im Gegensatz zum Vergleichszeitraum des Vorjahres erhöht. In den ersten Monaten des Jahres 2018 wurden verstärkt Angriffe bzw. Anschläge durch die Taliban und den IS in verschiedenen Teilen Kabuls ausgeführt. Als Antwort auf die zunehmenden Angriffe wurden Luftangriffe und Sicherheits-operationen verstärkt, wodurch Aufständische in einigen Gegenden zurückgedrängt wurden; auch wurden in der Hauptstadt verstärkt Spezialoperationen durchgeführt, wie auch die Bemühungen der US-Amerikaner, Terroristen zu identifizieren und zu lokalisieren (LIB, Seite 63).

Landesweit haben Aufständische, inklusive der Taliban und des IS, in den Monaten vor Jänner 2018 ihre Angriffe auf afghanische Truppen und Polizisten intensiviert; auch hat die Gewalt Aufständischer gegenüber Mitarbeiter/innen von Hilfsorganisationen in den letzten Jahren zugenommen. Die Taliban verstärken ihre Operationen, um ausländische Kräfte zu vertreiben; der IS hingegen versucht, seinen relativ kleinen Einflussbereich zu erweitern. Die Hauptstadt Kabul ist in diesem Falle für beide Gruppierungen interessant (LIB, Seite 63).

Registriert wurde auch eine Steigerung öffentlichkeitswirksamer gewalttätiger Vorfälle, wie zB. ein Selbstmordanschlag vor dem Ministerium für ländliche Rehabilitation und Entwicklung in Kabul am 11.6.2018, ein Angriff auf das afghanische Innenministerium in Kabul am 30.5.2018, ein Angriff auf das Polizeireviere in Kabul am 9.5.2018, ein Doppelanschlag in Kabul in der Nähe des Sitzes des afghanischen Geheimdienstes am 30.4.2018, ein Bombenangriff im sogenannten Regierung- und Diplomatenviertel in Kabul am 27.1.2018, Angriff auf das Luxushotel Intercontinental in Kabul am 20.1.2018 sowie ein Selbstmordattentat im sogenannten Regierungs- und Diplomatenviertel in Kabul am 31.5.2017 (LIB, Seite 64 ff).

Registriert wurde auch eine steigende Anzahl der Angriffe gegen Glaubensstätten, religiöse Führer sowie Gläubige, welche die afghanische Regierung dazu veranlasst hat, neue Maßnahmen zu ergreifen, um Gebetsstätten zu beschützen (LIB, Seite 66).

Seit der Ankündigung des neuen Wahltermines durch den afghanischen Präsidenten Ashraf Ghani im Jänner 2018 haben zahlreiche Angriffe auf Behörden, die mit der Wahlregistrierung betraut sind, stattgefunden (LIB, Seite 68).

Ein besonderes Anliegen der ANDSF, der afghanischen Regierung und internationalen Kräften ist das Verhindern ziviler Opfer. Internationale Berater/innen der US-amerikanischen und Koalitionskräfte arbeiten eng mit der afghanischen Regierung zusammen, um die Anzahl ziviler Opfer zu reduzieren und ein Bewusstsein für die Wichtigkeit der Reduzierung der Anzahl von zivilen Opfern zu schaffen. Die afghanische Regierung hält auch weiterhin ihre viertel-jährliche Vorstandssitzung zur Vermeidung ziviler Opfer ab, um u.a. Präventivmaßnahmen zu besprechen (LIB, Seite 71).

zu Takhar

Takhar zählt zu den relativ volatilen Provinzen Afghanistans, in der oft Aktivitäten von Aufständischen sowie Zusammenstöße zwischen afghanischen Sicherheitskräften und Rebellen registriert werden. Auch grenzt Takhar an gewisse unruhige Provinzen des nördlichen Afghanistans - Aufständische reisen durch Takhar, um in andere Provinzen zu gelangen und dort aktiv zu werden. Manchmal finden in der Provinz Angriffe auf afghanische Sicherheitskräfte statt. Im Zeitraum 1.1.2017 bis 30.4.2018 wurden in der Provinz 77 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert. Militärische Operationen und Luftangriffe werden in der Provinz durchgeführt. Aufständische Taliban sind in gewissen Distrikten der Provinz aktiv (LIB, Seite 233 ff).

zu Mazar-e Sharif

Mazar-e-Sharif ist die Hauptstadt der Provinz Balkh. Mazar-e-Sharif liegt an der Autobahn zwischen Maimana und Pul-e-Khumri. Sie ist gleichzeitig ein Wirtschafts- und Verkehrsknotenpunkt. Die Region entwickelt sich wirtschaftlich gut. Es entstehen neue Arbeitsplätze, Firmen siedeln sich auch an und auch der Dienstleistungsbetrieb wächst. In Mazar-e-Sharif gibt es einen internationalen Flughafen (LIB, Seite 102 ff).

Die Provinz Balkh liegt in Nordafghanistan; sie ist geostrategisch gesehen eine wichtige Provinz und bekannt als Zentrum für wirtschaftliche und politische Aktivitäten (LIB, Seite 102 ff).

Im Juni 2017 wurde ein großes nationales Projekt ins Leben gerufen, das darauf abzielt, die Armut und Arbeitslosigkeit in der Provinz zu reduzieren (LIB, Seite 102 ff).

Die Provinz Balkh ist nach wir vor eine der stabilsten Provinzen Afghanistan, sie zählt zu den relativ ruhigen Provinzen Nordafghanistans. Balkh hat im Vergleich zu anderen Regionen weniger Aktivitäten von Aufständischen zu verzeichnen. Manchmal kommt es zu Zusammenstößen zwischen Aufständischen und den afghanischen Sicherheitskräften oder auch zu Angriffen auf Einrichtungen der Sicherheitskräfte (LIB, Seite 102 ff).

Im Zeitraum 1.1.2017-30.4.2018 wurden in der Provinz 93 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (LIB, Seite 102 ff).

zur Versorgungslage:

Angesichts des langsamen Wachstums, sicherheitsbedingter Versorgungsunterbrechungen und schwacher landwirtschaftlicher Leistungen, nimmt die Armut weiterhin zu (LIB, S. 353).

Für ca. ein Drittel der Bevölkerung ist die Landwirtschaft (inklusive Tiernutzung) die Haupteinnahmequelle. Die Arbeitslosigkeit betrifft hauptsächlich gering qualifizierte bildungsferne Personen; diese sind auch am meisten armutsgefährdet. Es müssten jährlich geschätzte 400.000 neue Arbeitsplätze geschaffen werden, um Neueinsteiger in den Arbeitsmarkt integrieren zu können. Mehr als ein Drittel der männlichen Bevölkerung (34,3%) Afghanistans und mehr als die Hälfte der weiblichen Bevölkerung (51,1%) sind nicht in der Lage, eine passende Stelle zu finden (LIB, S. 353 ff).

Die afghanische Regierung hat Bemühungen zur Armutsreduktion gesetzt und unterstützt den Privatsektor weiterhin dabei, nachhaltige Jobs zu schaffen und das Wirtschaftswachstum voranzutreiben (LIB, Seite 355).

Die Verfügbarkeit und Qualität der medizinischen Grundbehandlung ist durch Mangel an gut ausgebildeten Ärzten und Assistenzpersonal (v.a. Hebammen), mangelnde Verfügbarkeit von Medikamenten, schlechtes Management sowie schlechte Infrastruktur begrenzt (LIB, Seite 357).

In den letzten 10 Jahren hat die Flächendeckung der primären Gesundheitsversorgung in Afghanistan stetig zugenommen. Das afghanische Gesundheitssystem hat in dieser Zeit ansehnliche Fortschritte gemacht. Einer Umfrage der Asia Foundation zufolge hat sich 2017 die Qualität der afghanischen Ernährung sowie der Gesundheitszustand in den afghanischen Familien im Vergleich zu 2016 gebessert (LIB, Seite 357).

Das afghanische Gesundheitsministerium bietet zwei Grundversorgungsmöglichkeiten an: das "Essential Package of Health Services" (EPHS) und das "Basic Package of Health Services" (BPHS). Beide Programme sollen standardisierte Behandlungsmöglichkeiten in gesundheitlichen Einrichtungen und Krankenhäusern garantieren. Die im BPHS vorgesehenen Gesundheitsdienstleistungen und einige medizinische Versorgungsmöglichkeiten des EPHS sind kostenfrei. Jedoch zahlen Afghanen und Afghaninnen oft aus eigener Tasche, weil sie private medizinische Versorgungsmöglichkeiten bevorzugen, oder weil die öffentlichen Gesundheitsdienstleistungen die Kosten nicht ausreichend decken. Es gibt keine staatliche Unterstützung für den Erwerb von Medikamenten, diese Kosten müssen von den Patienten getragen werden. Nur privat versicherten Patienten können die Medikamentenkosten zurückerstattet werden (LIB, Seite 358 ff).

Eine begrenzte Anzahl an staatlichen Krankenhäusern in Afghanistan bietet kostenfreie medizinische Versorgung. Während in den Städten ein ausreichendes Netz von Krankenhäusern und Kliniken besteht, ist es in den ländlichen Gebieten für viele Afghanen schwierig, eine Klinik oder ein Krankenhaus zu erreichen. Privatkrankenhäuser gibt es zumeist in größeren Städten wie Kabul, Jalalabad, Mazar-e Sharif, Herat und Kandahar. Die Behandlungskosten in diesen Einrichtungen variieren. Für den Zugang zur medizinischen Versorgung sind der Besitz der afghanischen Staatsbürgerschaft und die Mitnahme eines gültigen Ausweises bzw. der Tazkira erforderlich (LIB, Seite 360 ff).

zur Situation im Falle einer Rückkehr

Im Jahr 2017 kehrten sowohl freiwillig, als auch zwangsweise insgesamt 98.191 Personen aus Pakistan und 462.361 Personen aus Iran zurück. Bis Juli 2017 kehrten aus Europa und der Türkei 41.803 Personen nach Afghanistan zurück (LIB; Seite 366).

Auch wenn scheinbar kein koordinierter Mechanismus existiert, der garantiert, dass alle Rückkehrer/innen die Unterstützung erhalten, die sie benötigen, und dass eine umfassende Überprüfung stattfindet, können Personen, die freiwillig oder zwangsweise nach Afghanistan zurückgekehrt sind, dennoch verschiedene Unterstützungsformen in Anspruch nehmen. Eine Reihe unterschiedlicher Organisationen ist für Rückkehrer/innen und Binnenvertriebene (IDP) in Afghanistan zuständig. Außerdem erhalten Rückkehrer/innen Unterstützung von der afghanischen Regierung, den Ländern, aus denen sie zurückkehren, und internationalen Organisationen (z.B. IOM) sowie lokalen Nichtregierungsorganisationen (NGO) (z. B. IPSO und AMASO). Nichtsdestotrotz scheint das Sozialkapital die wichtigste Ressource zu sein, die Rückkehrer/innen zur Verfügung steht, da keine dezidiert staatlichen Unterbringungen für Rückkehrer existieren und familiäre Unterbringungsmöglichkeiten für Rückkehrer/innen daher als die zuverlässigste und sicherste Möglichkeit erachtet werden. So kehrt der Großteil der (freiwilligen bzw. zwangsweisen) Rückkehrer/innen direkt zu ihren Familien oder in ihre Gemeinschaften zurück. Für jene, die diese Möglichkeit nicht haben sollten, stellen die Regierung und IOM eine temporäre Unterkunft zur Verfügung, wo Rückkehrer/innen für maximal zwei Wochen untergebracht werden können (LIB, Seite 367).

IOM, IRARA, ACE und AKAH bieten Unterstützung und nachhaltige Begleitung bei der Reintegration einschließlich Unterstützung bei der Suche nach einer Beschäftigung oder Schulungen an. AMASO bietet zwangsweise zurückgekehrten Personen aus Europa Beratung und Unterstützung. Unter anderem betreibt AMASO ein Schutzhaus, welches von privaten Spendern finanziert wird. NRC bietet Rückkehrer/innen aus Pakistan, Iran und anderen Ländern Unterkunft sowie Haushaltsgegenstände und Informationen zur Sicherheit an und hilft bei Grundstücksstreitigkeiten. Das Internationale Komitee des Roten Kreuzes (ICRC) unterstützt Rückkehrer/innen dabei, ihre Familien zu finden (LIB, Seite 368 ff).

Psychologische Unterstützung von Rückkehrer/innen wird über die Organisation IPSO betrieben - alle Leistungen sind kostenfrei. Diejenigen, die es benötigen und in abgelegene Provinzen zurückkehren, erhalten bis zu fünf Skype-Sitzungen von IPSO. Für psychologische Unterstützung könnte auch ein Krankenhaus aufgesucht werden; möglicherweise mangelt es diesen aber an Kapazitäten (LIB, Seite 369 ff).

Die Großfamilie ist die zentrale soziale Institution in Afghanistan und bildet das wichtigste soziale Sicherheitsnetz der Afghanen. Alle Familienmitglieder sind Teil des familiären Netzes. Die Großfamilie trägt zu Schutz, Betreuung und Versorgung ihrer Mitglieder bei. Sie bildet auch eine wirtschaftliche Einheit; die Männer der Familie sind verpflichtet, die Mitglieder der Großfamilie zu unterstützen und die Familie in der Öffentlichkeit zu repräsentieren. Auslandsafghanen pflegen zumeist enge Kontakte mit ihren Verwandten in Afghanistan. Nur sehr wenige Afghanen in Europa verlieren den Kontakt zu ihrer Familie. Die Qualität des Kontakts mit der Familie hängt möglicherweise auch davon ab, wie lange die betreffende Person im Ausland war bzw. wie lange sie tatsächlich in Afghanistan lebte, bevor sie nach Europa migrierte. Der Faktor geographische Nähe verliert durch technologische Entwicklungen sogar an Wichtigkeit. Der Besitz von Mobiltelefonen ist mittlerweile "universell" geworden und digitale Kommunikation wird eine zunehmende Selbstverständlichkeit, vor allem in den Städten. Ein fehlendes familiäres Netzwerk stellt eine Herausforderung für die Reintegration von Migrant/innen in Afghanistan dar. Dennoch haben alleinstehende afghanische Männer, egal ob sie sich kürzer oder länger außerhalb der Landesgrenzen aufhielten, sehr wahrscheinlich eine Familie in Afghanistan, zu der sie zurückkehren können. Eine Ausnahme stellen möglicherweise jene Fälle dar, deren familiäre Netze in den Nachbarstaaten Iran oder Pakistan liegen (LIB, S. 370ff).

Familien in Afghanistan halten in der Regel Kontakt zu ihrem nach Europa ausgewanderten Familienmitglied und wissen genau Bescheid, wo sich dieses aufhält und wie es ihm in Europa ergeht. Dieser Faktor wird in Asylinterviews meist heruntergespielt und viele Migranten, vor allem Minderjährige, sind instruiert zu behaupten, sie hätten keine lebenden Verwandten mehr oder jeglichen Kontakt zu diesen verloren (LIB, S. 371 ff).

Ein Netzwerk ist für das Überleben in Afghanistan wichtig. So sind einige Rückkehrer/innen auf soziale Netzwerke angewiesen, wenn es ihnen nicht möglich ist, auf das familiäre Netz zurückzugreifen. Die Rolle sozialer Netzwerke - der Familie, der Freunde und der Bekannten - ist für junge Rückkehrer/innen besonders ausschlaggebend, um sich an das Leben in Afghanistan anzupassen. Sollten diese Netzwerke im Einzelfall schwach ausgeprägt sein, kann die Unterstützung verschiedener Organisationen und Institutionen in Afghanistan in Anspruch genommen werden (LIB, Seite 371).

2. Beweiswürdigung:

Die einzelnen Feststellungen beruhen jeweils auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen (auch in der Beschwerde) unbestrittenen Feststellungen.

Die Feststellungen zu seiner strafgerichtlichen Unbescholtenheit und seiner Teilnahme an der Grundversorgung ergeben sich im Übrigen auch aus einer Einsichtnahme in das Strafregister und das Grundversorgungsinformationssystem.

Die vom Beschwerdeführer behauptete Bedrohung in Afghanistan konnte - der Beweiswürdigung der belangten Behörde folgend - nicht glaubhaft gemacht werden, weshalb dazu auch keine Feststellungen getroffen werden konnten.

Es kann der belangten Behörde jedenfalls nicht entgegengetreten werden, wenn sie die vom Beschwerdeführer behauptete Gefährdung durch die Taliban aufgrund seiner Tätigkeit für ein deutsches Unternehmen schon deshalb als nicht glaubhaft bewertet hat, weil seiner Familie nach seiner Flucht ein Verbleib in Afghanistan und zwar sogar im Heimatdorf möglich gewesen ist. Der Beschwerdeführer wendet sich in seiner Beschwerde auch nicht dagegen, dass seine Familie wegen seiner Tätigkeit (überhaupt) einer Bedrohung ausgesetzt sein soll. Vielmehr führt er dazu in seinen Stellungnahmen vom 14. Jänner 2019 und vom 20. Mai 2019 selbst aus, dass seine Familie wegen seiner Tätigkeit in Gefahr und seine Ehefrau und seine Kinder letztlich aufgrund eines Überfalls der Taliban auf sein Haus im Oktober 2018 Afghanistan wenige Wochen später verlassen habe. Dass seiner restlichen Familie, insbesondere seinem vom behaupteten Überfall im Oktober 2018 ebenfalls betroffen gewesenen Bruder aufgrund dieser Bedrohung ein Verbleib in der Heimatprovinz unmöglich geworden sein soll und diese(r) insofern Afghanistan ebenfalls verlassen musste, behauptet der Beschwerdeführer hingegen nicht, weshalb die oben aufgezeigte Beweiswürdigung der belangten Behörde schon allein dadurch auch nicht erschüttert werden kann. Lediglich der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass eine erstmalige Bedrohung der Familie des Beschwerdeführers zweieinhalb Jahre (!) nach der Ausreise des Beschwerdeführers - wie von der belangten Behörde zu Recht aufgezeigt - auch aufgrund des zeitlichen Aspekts eine ernsthafte Bedrohung wegen einer Tätigkeit des Beschwerdeführers ohnedies nicht geeignet darzustellen vermag.

Aber auch ansonsten kann die Beweiswürdigung der belangten Behörde in diesem Punkt nicht beanstandet werden. Jedenfalls teilt das erkennende Gericht die Ansicht der belangten Behörde, wonach die Schilderung der die Flucht auslösenden "Durchbrechung" eines Checkpoints der Taliban (laut eigener Schilderung des Beschwerdeführers am 2. Oktober 2015) nicht nur nicht nachvollziehbar, sondern u.a. auch ausgewechselt bzw. gesteigert erfolgt ist. Insbesondere überzeugt nicht, dass der Beschwerdeführerführer bei Durchbrechung des Checkpoints die - ihm von den Taliban einen Tag später mitgeteilte - Verletzung eines Menschen selbst nicht bemerkt haben soll (angefochtener Bescheid Seite 7 und Seite 67), zumal es sich dabei im weiteren Verlauf der Befragung laut dem Beschwerdeführer sogar plötzlich um mehrere verletzte Personen gehandelt haben soll (angefochtener Bescheid Seite 8 ff und Seite 67: "So haben Sie in Ihrer freien Erzählphase geschildert, wie Sie einen Checkpoint der Taliban durchbrochen hätten und angeblich eine Person verletzt hätten (siehe EV Seite 7). Dies ist eine sehr vage Beschreibung eines Vorfalls, welcher die Bedrohung auslösen hätte sollen, umso mehr Sie andere Punkte in ihrer freien Erzählphase, detailreich geschildert haben, wie zB. den Auslöser der Fahrt am 2.10.2015. Weiters haben Sie im Verlauf der EV auch die Anzahl der Personen, welche Sie verletzt haben sollen, von Anfangs einer Person auf mehrere Personen gesteigert, ohne dies selbst bemerkt zu haben (siehe EV Seite 7 sowie Seite 8 und 10). Diese Steigerung zeigt, dass Sie versuchen die behördliche Fragstellung zu nutzen, um Ihrem Fluchtvorbingen mehr Nachdruck zu verleihen. Weiters ist es nicht plausibel, dass man nicht merken soll, ob man eine Person mit dem Auto, selbst einem gepanzerten, anfährt. Es muss zumindest ein abnormes Geräusch hörbar gewesen sein oder auch eine zumindest leichte Erschütterung, welche sich von den normalen einer unbefestigten Straße unterscheidet.").

Dass der Beschwerdeführer sogar nach diesem seine Flucht angeblich auslösenden Ereignis einen neuen Arbeitsvertrag mit der deutschen Firma abgeschlossen und unterzeichnet haben soll, kann - wie von der belangten Behörde auch dargetan - die behauptete Ernsthaftigkeit einer ihn treffenden (akuten) Bedrohung ebenfalls nicht nachweisen (angefochtener Bescheid Seite 69: "Zusätzlich ist seitens der Behörde nicht nachvollziehbar, dass jemand der bedroht wird und vorhat in Bälde zu fliehen, Tage nachdem die Bedrohung bereits akut geworden sein soll, einen neuen Arbeitsvertrag unterzeichnet. Der von Ihnen vorgelegte letzte Arbeitsvertrag zeigt eindeutig das Datum 12.10.2015, also zehn Tage nach dem behaupteten Vorfall und Bedrohungsbeginn"). Damit konfrontiert, verstrickte sich der Beschwerdeführer in - von der belangten Behörde aufgezeigte - nicht nachvollziehbare Ausführungen (angefochtener Bescheid Seite 69: "Auf diesen Umstand hingewiesen, haben Sie behauptet, Sie hätten schon vier Monate im Vorhinein diesen Arbeitsvertrag unterschrieben und er wurde Ihrem Vater zugesendet, obwohl Sie nicht mehr bei der Firma arbeiten, weil Sie bereits geflohen sind, zumal ein Stempel der Firma mit 27.10.2015 ebenfalls auf dem Vertrag aufscheint (siehe EV Seite 12 und 13). Es erscheint nicht plausibel (...), einen Arbeitsvertrag dem Vater zuzusenden, wenn die Person die diesen Vertrag unterzeichnet hat, bereits das Land verlassen habe und mit Sicherheit nicht den Arbeitsvertrag erfüllen wird.").

Es bestehen daher von Seiten des Gerichts insgesamt keine Gründe, an der Beweiswürdigung zu zweifeln, zumal diese - wie bereits aufgezeigt - vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerde auch nicht (zumindest substantiiert) in Abrede gestellt worden ist. Die bloß allgemein aufgestellte Behauptung des Beschwerdeführers in der Beschwerde, sein Vorbringen sei "aus seiner Sicht detailliert und genügend substantiiert, in sich schlüssig, mit den Tatsachen und den allgemeinen Verhältnissen in Afghanistan vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen vereinbar und damit plausibel", ist für sich allein jedenfalls nicht geeignet, die vorliegende Beweiswürdigung und damit den (nicht)festgestellten Sachverhalt ausreichend in Zweifel zu ziehen (siehe dazu u.a. den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 13. Dezember 2016, Ra 2016/09/0104).

Das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers kann daher - der Beweiswürdigung der belangten Behörde folgend - insgesamt nicht als glaubhaft befunden werden, weshalb diesbezüglich auch keine Feststellungen getroffen werden konnten.

Sonstige Anhaltspunkte, die für eine konkret gegen den Beschwerdeführer gerichtete Verfolgung in Afghanistan sprechen würden, liegen nicht vor, weshalb dazu auch keine Feststellungen getroffen werden konnten.

zu den Feststellungen zur Lage in Afghanistan

Die Feststellungen zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Quellen. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der - im Übrigen auch in Übereinstimmung mit den von der belangten Behörde - getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln, zumal der Beschwerdeführer dazu auch gar nichts Gegenteiliges vorgebracht hat.

3. Rechtliche Beurteilung:

zu Spruchpunkt A.

zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids:

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Statusrichtlinie verweist.

Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."

Unter "Verfolgung" im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen (vgl. bspw. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 5. September 2016, Ra 2016/19/0074 u.v.a).

§ 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005 umschreibt "Verfolgung" als jede Verfolgungshandlung im Sinne des Art. 9 der Richtlinie 2011/95/EU (Statusrichtlinie), worunter - unter anderem - Handlungen fallen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Art. 15 Abs. 2 EMRK keine Abweichung zulässig ist. Dazu gehören insbesondere das durch Art. 2 EMRK geschützte Recht auf Leben und das in Art. 3 EMRK niedergelegte Verbot der Folter (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. Dezember 2016, Ra 2016/18/0083).

In Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan konnte der Beschwerdeführer - wie bereits in der Beweiswürdigung näher dargestellt - keine konkrete individuelle, gegen ihn gerichtete Bedrohung, aus welcher eine aktuelle asylrelevante Verfolgung der Person des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsstaat ableitbar wäre, festgestellt werden. Dem Beschwerdeführer ist es entgegen dem Beschwerdevorbringen insgesamt nicht gelungen, die von ihm behauptete Verfolgung glaubhaft zu machen.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann die Gefahr der Verfolgung nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Verfolgungshandlungen abgeleitet werden. Sie kann auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein. Droht den Angehörigen bestimmter Personengruppen eine über die allgemeinen Gefahren eines Bürgerkriegs hinausgehende "Gruppenverfolgung", hat bei einer solchen, gegen eine ganze Personengruppe gerichteten Verfolgung jedes einzelne Mitglied schon wegen seiner Zugehörigkeit zu dieser Gruppe Grund, auch individuell gegen seine Person gerichtete Verfolgung zu befürchten (siehe dazu zuletzt das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. Februar 2017, Ra 2016/20/0089 u.v.m.).

Dass der Beschwerdeführer jedoch allein aufgrund seiner Eigenschaft als Rückkehrer aus Europa - wie in der Stellungnahme vom 20. Mai 2019 ohne nähere Begründung und ohne Vorlage von Beweismitteln vom Beschwerdeführer (lediglich) behauptet wurde - einer Verfolgung durch die Taliban in Afghanistan ausgesetzt sein soll, kann angesichts der festgestellten hohen Anzahl von Rückkehrern (auch) aus Europa und auch ansonsten aufgrund der vorliegenden Länderfeststellungen nicht angenommen werden.

Sonstige Anhaltspunkte für eine asylrelevante Bedrohung des Beschwerdeführers sind nicht hervorgekommen und wurden solche vom Beschwerdeführer auch gar nicht behauptet. Sohin kann insgesamt nicht erkannt werden, dass dem Beschwerdeführer - wie schon von der belangten Behörde zu Recht erkannt wurde - im Herkunftsstaat eine asylrelevante Verfolgung im Sinne des § 3 AsylG 2005 droht, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

zur Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids:

Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Nach Abs. 3 dieser Bestimmung sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.

§ 11 Abs. 1 AsylG 2005 ordnet an, dass Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden kann, und ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann, so ist der Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind.

Nach Abs. 2 dieser Bestimmung ist bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, ist auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 6. November 2018, Ra 2018/01/0106 ausgesprochen, dass aus dem Wortlaut des § 8 Abs. 1 AsylG zwar ableitbar ist, dass für die Gewährung subsidiären Schutzes bereits jegliche Gefahr (real risk) einer Verletzung von Art. 3 EMRK an sich, unabhängig von einer Verursachung von Akteuren oder einer Bedrohung in einem bewaffneten Konflikt im Herkunftsstaat ausreicht, es allerdings den in der Statusrichtlinie 2011/95/EU festgelegten und in der Rechtsprechung des EuGH entwickelten Vorgaben widerspricht, einem Fremden den Status eines subsidiär Schutzberechtigten unabhängig von einer Verursachung durch Akteure oder einer Bedrohung in einem bewaffneten Konflikt im Herkunftsstaat zuzuerkennen. (siehe dazu ausführlich das genannte Erkenntnis sowie zuletzt auch den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. November 2018, Ra 2018/01/0461 zur Dürresituation bzw. Lebensmittelknappheit in Somalia).

Im Sinne der vom Verwaltungsgerichtshof aufgezeigten richtlinienkonformen Auslegung ist § 8 Abs. 1 AsylG insofern derart zu lesen, dass vom subsidiären Schutz nur Fälle realer Gefahr, einen auf ein Verhalten durch Dritte (Akteure) zurückzuführenden ernsthaften Schaden im Sinne des Art 15 der Statusrichtlinie zu erleiden.

Art 15 der Statusrichtlinie definiert als "ernsthaften Schaden" die Todesstrafe oder Hinrichtung (lit.a), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung eines Antragsstellers im Herkunftsland (lit. b) und "eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts" (lit. c).

Eine Zuerkennung des subsidiären Schutzes aufgrund eines ernsthaften Schadens, welcher nicht von Dritten (Akteuren) verursacht, sondern bloß Folge allgemeiner Unzulänglichkeiten im Herkunftsland ist, widerspricht allerdings der Statusrichtlinie und kann damit aus § 8 Abs. 1 AsylG auch nicht abgeleitet werden (siehe dazu nochmals die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in seinem Erkenntnis vom 6. November 2018 sowie in seinem Beschluss vom 21. November 2018).

In seinem Beschluss vom 23. Februar 2016, Ra 2015/01/0134 hat der Verwaltungsgerichtshof auch unter Bezugnahme auf dazu ergangene Urteile des EGMR ausgeführt, dass die allgemeine Situation in Afghanistan nicht so gelagert ist, dass die Ausweisung dorthin automatisch gegen Art. 3 EMRK verstoßen würde. Insofern obliegt es grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde. Dabei reicht es für die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Afghanistan nicht aus, bloß auf die allgemeine schlechte Sicherheits- und Versorgungslage zu verweisen. Trotz der weiterhin als instabil zu bezeichnenden Sicherheitslage ist eine Rückkehr nach Afghanistan im Hinblick auf die regional - sogar innerhalb der Provinzen von Distrikt zu Distrikt - unterschiedliche Sicherheitslage nicht grundsätzlich ausgeschlossen (vgl. dazu auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 08. September 2016, Ra 2016/20/0063, sowie zuletzt vom 20. September 2017, Ra 2017/19/0205).

Im vorliegenden Fall stammt der Beschwerdeführer aus der Provinz Takhar, einer volatilen Provinz in Afghanistan. Wie festgestellt wurde, kommt es dort aufgrund der Präsenz der Taliban verstärkt zu bewaffneten Kämpfen zwischen den afghanischen Sicherheitskräften und den Aufständischen oder Terroristen.

Insofern ist die Sicherheitslage in der Heimatprovinz des Beschwerdeführers derart unsicher, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, der Beschwerdeführer liefe allein durch seine dortige Anwesenheit tatsächlich Gefahr, einer Verletzung des Art. 3 EMRK ausgesetzt zu sein.

Allerdings kann dem Beschwerdeführer ein Aufenthalt in der Stadt Mazar-e-Sharif und damit zumindest eine innerstaatliche Fluchtalternative zugemutet werden.

Im Erkenntnis vom 23. Jänner 2018, Ra 2018/18/0001, hielt der Verwaltungsgerichtshof zu § 11 Abs. 1 AsylG 2005 fest, dass mit dieser Norm der österreichische Asylgesetzgeber von der in Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 2011/95/EU (Statusrichtlinie) eröffneten Möglichkeit Gebrauch macht, dem Asylwerber keinen internationalen Schutz zu gewähren, sofern er in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung hat oder keine tatsächliche Gefahr, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, besteht (lit. a) oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung oder ernsthaftem Schaden gemäß Art. 7 Statusrichtlinie hat (lit. b), und er sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt. Im Sinne einer unionsrechtskonformen Auslegung ist das Kriterium der "Zumutbarkeit" nach § 11 Abs. 1 AsylG 2005 gleichbedeutend mit dem Erfordernis nach Art. 8 Abs. 1 Statusrichtlinie, dass vom Asylwerber vernünftigerweise erwartet werden kann, sich im betreffenden Gebiet seines Herkunftslandes niederzulassen.

Die über den Flughafen erreichbare Hauptstadt der Provinz Balkh, Mazar-e-Sharif, liegt - laut den Feststellungen - in einer der stabilsten und relativ ruhigen Provinzen Afghanistans. So werden dort im Vergleich zu anderen Regionen weniger Aktivitäten von Aufständischen verzeichnet und kommt es "nur" manchmal zu Zusammenstößen zwischen Aufständischen und den afghanischen Sicherheitskräften oder auch zu Angriffen auf Einrichtungen der Sicherheitskräfte.

Gründe, die die Annahme rechtfertigen würden, der Beschwerdeführer liefe allein durch seine Anwesenheit in Mazar-e-Sharif tatsächlich Gefahr, einen ernsthaften Schaden, der ihm nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 die Gewährung von subsidiärem Schutz rechtfertigen würde, zu erleiden, sind nicht erkennbar und wurden solche vom Beschwerdeführer auch nicht aufgezeigt.

Vor diesem Hintergrund ist dem Beschwerdeführer eine dortige Ansiedlung unter dem Aspekt der Sicherheit und damit die Inanspruchnahme einer Fluchtalternative auch zuzumuten (vgl. dazu ausführlich das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. Jänner 2018 sowie das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 6. November 2018).

Auch ansonsten bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Beschwerdeführer eine Ansiedlung in Mazar-e-Sharif nicht zumutbar wäre, und wurden solche vom Beschwerdeführer auch gar nicht aufgezeigt.

Die Hauptstadt der Provinz Balkh, Mazar-e Sharif, ist laut den Feststellungen ein Wirtschafts- und Verkehrsknotenpunkt in Nordafghanistan. Die Region entwickelt sich wirtschaftlich gut. Es entstehen neue Arbeitsplätze, Firmen siedeln sich an und auch der Dienstleistungsbereich wächst.

Hinsichtlich der in Afghanistan vorherrschenden Versorgungslage und der allgemeinen Lebensbedingungen der Bevölkerung geht aus den getroffenen Feststellungen hervor, dass die Verwirklichung grundlegender sozialer und wirtschaftlicher Bedürfnisse, wie etwa u. a. der Zugang zu Arbeit, Nahrung, Gesundheitsversorgung und Wohnraum zwar in Mazar-e Sharif nur sehr eingeschränkt, aber doch möglich bzw. gesichert ist. Der aktuellen Berichtslage ist insbesondere nicht zu entnehmen, dass etwa die Grundversorgung der Bevölkerung in der Stadt Mazar-e Sharif (mit Nahrungsmitteln und Trinkwasser) generell nicht mehr gewährleistet oder dass die Gesundheitsversorgung zusammengebrochen wäre. Ebenso wenig sind dem Bundesverwaltungsgericht Berichte über eine bestehende (oder unmittelbar drohende) Hungersnot bzw. über eine (herannahende) humanitäre Katastrophe in Mazar-e Sharif bekannt.

Bei dem Beschwerdeführer handelt es sich um einen arbeitsfähigen, gesunden, jungen Mann. Hinzu kommt, dass er in einem afghanischen Familienverband in Afghanistan aufgewachsen und sozialisiert wurde und damit nicht nur mit den kulturellen Gepflogenheiten seines Herkunftsstaates, sondern auch mit der Sprache Dari vertraut ist. Es ist daher anzunehmen, dass er in Mazar-e Sharif in der Lage sein wird, sich ein ausreichendes Auskommen zu sichern und ein "relativ normales Leben" ohne unangemessene Härten zu führen, wie es auch anderen Landsleuten möglich ist. Außerdem kann der Beschwerdeführer Rückkehrhilfen vorübergehend in Anspruch nehmen.

Aufgrund der dargelegten persönlichen Umstände und der allgemeinen Länderfeststellungen zur Lage im Herkunftsstaat ist somit davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer eine Existenzsicherung und Neuansiedlung in Mazar-e-Sharif aus eigenem und damit unabhängig allfälliger familiärer bzw. sozialer Unterstützungsmöglichkeiten zugemutet werden kann (vgl. dazu die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. Jänner 2018, Ra 2018/18/0001, vom 28. März 2019, Ra 2018/14/0067 sowie vom 10. April 2019, Ra 2019/20/0153; vgl. dazu auch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 12. Dezember 2017, E 2068/2017). Dies steht auch im Einklang mit der Einschätzung der aktuellen UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des Internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 30. August 2018, denen zufolge es alleinstehenden, leistungsfähigen Männern im berufsfähigen Alter ohne spezifische Vulnerabilität möglich sei, auch ohne Unterstützung durch die Familie in urbaner Umgebung zu leben (vgl. dazu die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. Jänner 2018, Ra 2018/18/0001, vom 28. März 2019, Ra 2018/14/0067 sowie vom 10. April 2019, Ra 2019/20/0153; vgl. dazu auch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 12. Dezember 2017, E 2068/2017).

Unter Berücksichtigung der Länderberichte und der persönlichen Situation des Beschwerdeführers ist in einer Gesamtbetrachtung daher nicht zu erkennen, dass er im Falle einer Abschiebung nach Afghanistan und einer Ansiedlung in der Stadt Mazar-e-Sharif in eine auswegslose Lebenssituation geraten und real Gefahr laufen würde, eine Verletzung seiner durch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der durch die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention geschützten Rechte zu erleiden, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

zur Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids:

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wird (§ 10 Abs. 1 AsylG 2005). Dies ist von Amts wegen zu prüfen (§ 58 Abs 1 Z 2 AsylG 2005).

Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen nicht vor, weil der Aufenthalt des Beschwerdeführers weder seit mindestens einem Jahr gemäß § 46a Abs. 1 Z 2 oder Z 3 FPG geduldet, noch zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig ist, noch der Beschwerdeführer ein Opfer von Gewalt iSd § 57 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 wurde. Weder hat der Beschwerdeführer das Vorliegen einer der Gründe iSd § 57 AsylG 2005 - substantiiert - behauptet, noch kam ein Hinweis auf das Vorliegen eines solchen Sachverhalts im Ermittlungsverfahren hervor. Es war daher - wie in § 58 Abs. 3 AsylG 2005 normiert - spruchgemäß über die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 zu entscheiden.

Gemäß § 52 Abs. 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

Der Beschwerdeführer ist als Staatsangehöriger von Afghanistan kein begünstigter Drittstaatsangehöriger. Es kommt ihm auch kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu.

Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

Nach Abs. 2 dieser Bestimmung sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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