TE Bvwg Erkenntnis 2019/6/4 W184 2182337-1

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Veröffentlicht am 04.06.2019
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Entscheidungsdatum

04.06.2019

Norm

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8
BFA-VG §9
B-VG Art. 133 Abs4
FPG §52
FPG §55

Spruch

W184 2182337-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Werner PIPAL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.12.2017, Zl. 1093936910/151718859, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8, 10, 57 AsylG 2005, §§ 52, 55 FPG und § 9 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die ordentliche Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Die beschwerdeführende Partei, ein - damals noch knapp minderjähriger - männlicher Staatsangehöriger Afghanistans, brachte nach der illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 06.11.2015 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz ein.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde folgende Entscheidung über diesen Antrag getroffen:

"I. Der Antrag auf internationalen Schutz wird hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen.

II. Der Antrag auf internationalen Schutz wird hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen.

III. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt.

IV. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 in Verbindung mit § 9 BFA-VG wird eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen.

V. Es wird gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig ist.

VI. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung."

Die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die Sachverhaltsfeststellungen und die Beweiswürdigung wurden im angefochtenen Bescheid folgendermaßen zusammengefasst (gekürzt und teilweise anonymisiert durch das Bundesverwaltungsgericht):

"A) Verfahrensgang

...

Bei der niederschriftlichen Erstbefragung gaben Sie am 07.11.2015 ... nachstehend Angeführtes zu Protokoll:

...

Warum haben Sie Ihr Land verlassen (Fluchtgrund)? ...

Es gibt Krieg und in meinem Dorf gibt es sehr viele Taliban und immer wieder Selbstmordanschläge. Junge Männer wie ich wurden immer entführt, um für die Taliban zu kämpfen.

Was befürchten Sie bei einer Rückkehr in Ihre Heimat?

Dass ich von den Taliban getötet werde, da ich mein Land verlassen habe.

...

Der zur Entscheidung über Ihren Asylantrag berufene Organwalter vernahm Sie am 30.11.2017 im Beisein eines beeideten Dolmetschers für die Sprache Dari ein. Die Niederschrift wird mit den entscheidungsrelevanten Auszügen wiedergegeben (LA = Leiter der Amtshandlung, VP = Verfahrenspartei, Rechtschreibfehler wurden korrigiert):

...

LA: Leiden/Litten Sie generell an gesundheitlichen Problemen, benötigen Sie aktuell medizinische Betreuung oder Medikamente?

VP: Nein. Ich habe keine gesundheitlichen Probleme.

...

LA: Gemeinsam mit der Ladung wurden Sie aufgefordert, Dokumente/Beweismittel vorzulegen (vor allem Identitätsdokumente). Haben Sie solche Dokumente heute hier?

VP: Ja.

Die VP legt vor: Konvolut an Dokumenten ...

LA: Haben Sie nichts bezüglich Ihres Ausreisegrundes? Etwa einen Reisepass?

VP: Nein, hier nicht. Ich weiß nicht, ob ich überhaupt einen Reisepass habe. Es kann sein, dass ich bei meinem Vater im Reisepass eingetragen war.

LA: Können Sie mir bezüglich des Ausreisegrundes Beweismittel zukommen lassen? Können Sie zu Hause anrufen und ein Reisedokument nach Österreich senden lassen?

VP: Ich habe meinen Vater im Iran kontaktiert und ihn gebeten, mir ein Identitätsdokument zu übersenden. Dieser verständigte meinen Cousin in Afghanistan und dieser holte dann in Parwan das Dokument und übersendete dies mit der Post nach Österreich. Meine erste originale Tazkira habe ich in Afghanistan verloren. Die nun vorgelegte wurde nochmalig in Afghanistan beantragt. Diese stammt vom Standesamt in Afghanistan.

LA: Können andere Verwandte nicht helfen, etwas zu übersenden, etwa einen Reisepass?

VP: Ich habe mit meinem Vater gesprochen, der sagte mir, dass ich nur eine Tazkira habe.

LA: Machten Sie in Ihrem Verfahren bis jetzt immer der Wahrheit entsprechende Angaben und wurden diese jeweils rückübersetzt und korrekt protokolliert?

VP: Bei meiner Erstbefragung war ein Dolmetscher dabei und dieser übersetzte. Eine Rückübersetzung erfolgte nicht ordentlich. Ich sagte damals auch, dass wir nicht arm sind, sondern dass es uns finanziell in Afghanistan gut ging. Über den Fluchtweg habe ich auch nicht die Wahrheit erzählt.

LA: Es folgt nun nochmals die Aufnahme Ihrer Personendaten ...

VP: ... Staatsangehörigkeit: Afghanistan; Familienstand: ledig;

Religionszugehörigkeit: Moslem (Sunnit); Volksgruppe: Tadschike;

Sprache: Dari; Sorgepflichten: Nein; Beruf: in Afghanistan nur zur Schule gegangen; (letzte) Wohnanschriften im Herkunftsstaat und in anderen Ländern und Zeitangaben: Ich lebte immer an meinem

Geburtsort: Parwan, XXXX .

LA: Namen Ihrer Eltern, Geburtsdatum, Geburtsort und Wohnort?

VP: Vater: ... ca. 50 Jahre; Mutter: ... ca. 42 Jahre; beide wohnen

im Iran.

LA: Namen Ihrer Geschwister sowie Geburtsdaten, Geburtsorte, Wohnorte?

VP: Brüder: ... 15 Jahre, ... 11 Jahre, ... 7 Jahre; Schwestern: ...

17 Jahre (verheiratet und wohnt in Parwan), ... 15 Jahre.

LA: Haben Sie noch andere Familienangehörige in Ihrem Herkunftsstaat?

VP: Schwester ... und deren Familie, vier Tanten mütterlicherseits

und ein Onkel väterlicherseits. Ich habe auch noch viele Cousins und Cousinen in Afghanistan.

LA: Zu wem in Afghanistan haben Sie derzeit Kontakt?

VP: Mit meiner Schwester, die in Afghanistan wohnt, habe ich noch Kontakt. Wir telefonieren öfters.

LA: Welche Schulausbildung besitzen Sie?

VP: Acht Jahre Schule, Grund- und Hauptschule.

LA: Können Sie lesen und schreiben?

VP: Ich kann in Dari lesen und schreiben.

LA: Haben Sie schon Berufe ausgeübt? Wie lange machen Sie diese Tätigkeit schon?

VP: Ich habe meinem Vater, der eine eigene Landwirtschaft besitzt, geholfen. Nachdem er der Eigentümer war, habe ich als Sohn nie Geld dafür bekommen. Ich habe ihm immer geholfen, zum Basar zu gehen, und habe dort mit ihm gemeinsam Gemüse verkauft. Ich habe auch schon ein Monat in einem Hotel als Kellner gearbeitet.

LA: Gab/Gibt es ein eigenes Haus oder/und Grundstücke?

VP: Wir (also meine Familie) haben ein Haus und Grundstücke. Das haben wir alles von meinem Großvater geerbt.

LA: Was ist jetzt mit dem Haus und Grundstück?

VP: Meine Eltern haben in Afghanistan alles zurückgelassen und sind in den Iran gezogen.

LA: Mit wem lebten Sie zusammen im Haus?

VP: Mit meinen Geschwistern und Eltern.

LA: Wer sorgt/e in Ihrem Heimatort für Sicherheit (Regierungstruppen, Polizei, Militärs)?

VP: Die Polizei hat für die Sicherheit in unserem Ort gesorgt. Es waren genügend Polizisten in Parwan. Unser Dorf ist etwas weiter weg von Parwan. In der Nähe von uns hatte das amerikanische Militär ein Camp. Der Ort heißt XXXX .

LA: Ist das amerikanische Militär auch in Ihr Dorf gekommen?

VP: Ja, diese sind oft bei uns im Ort durchgefahren. Manchmal stiegen diese Männer auch aus und führten Kontrollen durch. Dies machten sie, weil viele Attentate waren. Auch hatte das Militär Hunde dabei.

LA: Besitzen bzw. besaßen Sie oder/und Ihre Familie Firmen oder/und Geschäfte? Welche?

VP: Mein Vater hatte einen kleinen Laden, wo wir Rosinen verkauft haben. Mein Vater war eigentlich Lehrer. Das Gemüse wurde bei uns entweder abgeholt oder selbst zum Basar gebracht und dort verkauft.

LA: Wie weit war der Basar weg?

VP: Wir mussten ca. 50-60 Minuten fahren, um mit dem Motorrad (Riksha) zum Basar zu kommen.

LA: Sind Sie auch zum Basar gefahren?

VP: Ich bin immer gemeinsam mit meinem Vater zum Basar gefahren. Wir mussten sehr früh wegfahren.

LA: Hatten/Haben Sie oder Ihre Eltern eine eigene Landwirtschaft?

VP: Ja.

LA: Wovon lebten Sie und Ihre Familie? Wovon lebt Ihre Familie jetzt?

VP: Wir lebten in Afghanistan von den geschäftlichen Sachen, die ich bereits erzählt habe. Zusätzlich war mein Vater Lehrer. Jetzt ist mein Vater Verkäufer im Iran. Er verkauft Kleidung, Parfum, usw.

Meine Geschwister ... helfen meinem Vater.

LA: Wie war Ihre finanzielle Lage im Herkunftsstaat?

VP: Unsere finanzielle Lage war in Afghanistan gut. Wir konnten uns die notwendigsten Sachen kaufen. Wir arbeiteten viel und hatten deswegen auch Geld.

LA: Wie viel kostete Ihre Reise nach Österreich und wer hat diese bezahlt?

VP: Mein Vater hat alles organisiert und hat auch den Schlepper bezahlt. Wie hoch der Preis für die Reise war, kann ich nicht sagen.

LA: Woher hatte Ihr Vater so viel Geld?

VP: Ich nehme an, dass er dies aus seinen wirtschaftlichen Tätigkeiten und als Lehrer verdient hat. Ich denke, er hatte genug Geld.

LA: Haben Sie Angehörige in Österreich oder anderen Ländern?

VP: Nein. Weit entfernte Verwandte wohnen in Europa. Ich weiß aber nicht, wo, und habe zu diesen auch keinen Kontakt. Ich weiß das nur aus Erzählungen durch meinen Vater.

...

LA: Wie oft und wie lange waren Sie schon in Kabul?

VP: Ich weiß nicht, wie oft, aber manchmal waren wir in Kabul, beispielsweise wenn jemand krank war oder wir ein Fest hatten, waren wir dort.

...

LA: Warum zogen Sie nicht einfach in einen anderen Teil Ihres Herkunftsstaates, z. B. Kabul, wo es sicherer ist? Sie hatten doch ausreichend Geld.

VP: Ich konnte nicht in Kabul leben, weil ich Probleme hatte.

LA: Was waren alle Ihre genauen, zeitlich aktuellen und konkreten Gründe, dass Sie Ihren Herkunftsstaat verlassen mussten und auch nicht zurückkönnen? ...

VP: (Beginn der freien Erzählung) In unserem Dorf hatten wir viele Attentate, und Bomben wurden gezündet. Die Attentate waren wegen der amerikanischen Autos. Diese Attentate betrafen meistens Benzintransporte. Wir hatten junge Männer in unserem Dorf, diese sind nach einiger Zeit verschwunden. Später sind ihre Leichen in unserem Dorf aufgetaucht. Die Eltern der Toten haben uns gesagt, dass diese jungen Männer bei Attentaten in Kabul gestorben sind. Eines Tages bemerkte mein Vater in der Nähe von unserem Haus während der Nachtstunden, dass sich einige Männer unterhielten. Diese Männer waren aktiv in einer politischen Partei. Mein Vater kannte all diese Männer. Er bemerkte auch, dass diese beim Haus meines Onkels waren. Mein Vater sprach mit meinem Onkel und fragte diesen, wer die Männer seien. Der Onkel gab ihm keine Antwort. Aber mein Vater hat gewusst, dass er in einer politischen Partei ist und er war sehr mächtig geworden und hatte auch viel Geld. Mein Vater hat meinem Onkel den Rat gegeben, er solle mit den politischen Aktivitäten aufhören, weil diese gefährlich sind. Eines Tages waren wir beim Abendessen, da kamen mehrere Männer, die ihre Gesichter verhüllt hatten, zu unserem Haus. Sie hatten Waffen dabei und bedrohten uns und sagten, wir müssen sitzen bleiben. Mein Onkel war zwischen diesen Männern und er sagte zu meinem Vater: "Jetzt weißt du, in welcher Gruppe ich aktiv bin." Er sagte auch zu meinem Vater, er könne in ihre Gruppe kommen. Er sagte auch, ich sei der älteste Sohn, und wenn der Vater nicht möchte, dann solle er mich zur Gruppe schicken. Er sagte, dass ich dazu kommen soll und mein Vater soll nicht zur Behörde gehen und etwas erzählen. Ich würde auch eine Ausbildung und auch Geld dafür bekommen. Mein Vater teilte meinem Onkel mit, dass er nachdenken wird und dann gebe er ihm Antwort. Mein Vater hatte viele Sorgen und Gedanken um mich und sagte zu mir, ich kann nicht meinen Sohn zum Töten schicken. Er sagte mir, ich muss das Land verlassen. Mein Vater suchte danach einen Schlepper für mich, weil ich dann nach Iran fahren musste. Später hörten wir, dass mein Onkel und die anderen Männer durch Polizisten entweder verhaftet oder getötet wurden. Der Onkel wurde verletzt, konnte aber flüchten. Sie waren viele Personen. Später hat mein Onkel meinen Vater angerufen und ihm gesagt, dass mein Vater die Polizei verständigt hat und sie verraten hat. Mein Vater sagte zu ihm, dass er ihn niemals verraten hat. Du hast uns verkauft und ich werde dich und deinen Sohn irgendwann töten. Der Onkel sagte auch noch zum Vater, auch wenn Du flüchtest, ich werde Dich finden. Mein Onkel meinte, dass meine ganze Familie in Gefahr ist. Danach konnte ich mein Land mit Hilfe eines Schleppers verlassen. Ich stieg in der Nähe eines Geschäftes in das Auto des Schleppers ein und flüchtete dann von meinem Wohnort. Ich war dann eine Woche gemeinsam mit meiner Familie in Kabul bei einem Freund meines Vaters untergebracht. Meine Mutter sagte zu meinem Vater, wir können alle gemeinsam nach Iran reisen, weil wir schon einmal dort waren. Mein Vater sprach mit einem Schlepper und wir reisten alle nach Iran. Mein Vater hatte auch im Iran Angst, weil mein Onkel überall Freunde hatte. Mein Vater sagte, dass meine Cousine in Europa lebt und es wäre gut, dass wir alle nach Europa gehen. Die ganze Familie reiste in die Türkei. Zwischen Iran und Türkei waren viele Flüchtlinge unterwegs. Es gab auf der Flucht viele Berge und ich war voran. Meine Familie war hinter mir. Ich habe die Grenze zur Türkei überschritten und habe dann meine Eltern und Geschwister nicht mehr gefunden. Ich hatte drei Monate keinen Kontakt zu meiner Familie, jedoch sagte er dem Schlepper, dass er mich nach Österreich bringen muss. Dann bin ich nach XXXX gekommen und der Schlepper forderte mich auf, ihn nicht zu verraten. Das habe ich auch nicht gemacht. Er sagte mir, dass ich in Sicherheit bin. Vielleicht kommt auch die Familie noch nach. Später kaufte ich mir ein Handy und nahm mit den Kindern meiner Tante im Iran Kontakt auf (Ende der freien Erzählung).

LA: Waren das alle Ihre Fluchtgründe?

VP: Ja, das waren alle meine Fluchtgründe. Niemand möchte seine Heimat verlassen. Ich würde gern in Afghanistan leben und dort in die Schule gehen.

LA: Wie nannte sich die Gruppe, bei der Ihr Onkel dabei war?

VP: Wie die Gruppe geheißen hat, kann ich nicht sagen. Aber ich glaube, dass sie Taliban waren, weil sie gegen die afghanische Behörde und Polizei sind.

LA: Wo waren die Männer genau, als diese zu Ihrem Haus gekommen sind? Vor oder im Haus?

VP: Sie sind ohne Erlaubnis in unser Haus gekommen.

LA: Sprach Ihr Vater mit dem Onkel und den Männern im Haus?

VP: Mein Vater hat mit ihnen im Haus gesprochen und wir verstanden die Sprache der anderen Männer nicht.

LA: Wer war bei diesem Gespräch dabei?

VP: Mein Onkel kam in das Haus und sagte laut, wir sollen uns nicht bewegen. Die anderen Männer haben dort nichts gesagt.

LA: War die ganze Familie im Zimmer?

VP: Wir hatten Angst und meine Geschwister weinten. Sie waren noch sehr klein.

LA: Ihr Vater wurde von Ihrem Onkel bedroht.

VP: Ja, er wurde bedroht.

LA: Wurden Sie persönlich auch von Ihrem Onkel angesprochen?

VP: Ich wurde niemals von meinem Onkel angesprochen. Dieser hat alles über meinen Vater gemacht. Ich wollte selbst auch nicht mit meinem Onkel sprechen. Ich hatte Angst vor ihm.

LA: Wurde Ihre Familie auch bedroht?

VP: Wir waren alle gemeinsam beim Abendessen und deswegen fühlten wir uns bedroht.

LA: Haben die Männer, die mit Ihrem Onkel mit waren, etwas zu Ihnen gesagt?

VP: Nein, diese sagten nichts zu uns. Vielleicht haben sie sich unterhalten, ich habe aber nichts verstanden.

LA: Also haben diese Männer Sie nicht bedroht?

VP: Nein, sie haben mich nicht bedroht. Aber mein Vater erzählte mir, dass diese Männer mit meinem Onkel gekommen sind und uns gut kennen.

LA: Ist Ihre Familie in Sicherheit?

VP: Meine Familie ist in Sicherheit. Sie haben im Iran Angst, weil sie keinen Reisepass haben und illegal dort sind. Deswegen könnten sie mit der Polizei Probleme bekommen.

LA: Wie geht es Ihrer Schwester ... in Afghanistan?

VP: Meine Schwester lebt in der Stadt Parwan mit ihrem Mann und hat ein Kind. Das Kind ist etwa ein Jahr alt. Es geht ihnen allen gut. Mein Onkel hat niemals über sie gesprochen. Sie hatte niemals mit dem Onkel Probleme. Meine Schwester fragte mich auch, warum ich so weit weggegangen bin. Ich habe ihr nichts erzählt.

LA: Hatten Sie selbst einmal persönlichen Kontakt mit Taliban?

VP: Nein, hatte ich niemals. Ich weiß nur, dass sie sehr schwer bewaffnet sind.

LA: Kennen Sie jemanden aus Ihrem Umfeld, der sich den Taliban anschloss?

VP: Ich habe keine Ahnung.

LA: Wie war der Verwandtschaftsgrad mit dem Onkel, der bei den Taliban war?

VP: Bevor mein Onkel zu den Taliban ging, hatte er wenig Geld, jedoch eine gute Beziehung zu meiner Familie. Seine Kinder waren immer sehr nett zu mir.

LA: Warum hat sich Ihr Onkel plötzlich schlecht gegen Ihre Familie verhalten?

VP: Der Onkel war immer so gut zu uns. Eines Tages wurde die Beziehung schlechter, eben weil er bei den Taliban war.

LA: Wie ist Ihr Onkel verwandt?

VP: Er ist der Bruder meines Vaters. Die Afghanen sind nicht sehr gebildet und machen alles für Geld.

LA: Ihr Vater und Ihr Onkel sind Brüder, kann es da überhaupt zu Ärger zwischen diesen beiden kommen?

VP: Mein Vater wollte nicht zu den Taliban gehen. Er hatte Arbeit und genug Geld.

LA: Wie lange redete Ihr Onkel auf Ihren Vater ein, dass er zu den Taliban kommen soll?

VP: Mein Vater war nach dem Vorfall oft zu Hause gewesen. Ich habe von meinem Vater gehört, dass er den Onkel öfters getroffen hat und er ihn gefragt hat, ob er zu den Taliban komme.

LA: Hat Sie Ihr Onkel jemals gefragt, zu den Taliban zu kommen?

VP: Nein, das hat er nicht. Wenn ich meinen Onkel im Dorf gesehen habe, habe ich weggesehen und habe einen anderen Weg eingeschlagen. Eigentlich ist mein Onkel sehr selten in mein Dorf gekommen. Er war viel unterwegs und selten zu Hause.

LA: Warum gingen Sie nicht mit den Taliban mit?

VP: Die Taliban töten Menschen und das wollte ich nicht. Mein Vater hat mit mir gesprochen, warum solltest du Menschen töten. Es wäre besser, nach Europa zu gehen.

LA: Was hätten Sie oder Ihre Angehörigen von den Taliban dafür bekommen, dass Sie mitgehen?

VP: Mein Onkel teilte meinem Vater mit, dass er genug Geld bekomme, wenn der Vater zu den Taliban komme. Wie viel er bekommt, weiß ich nicht.

LA: Welche Ängste haben Sie in Bezug auf eine mögliche Rückkehr in Ihren Herkunftsstaat?

VP: Ich habe Angst vor meinem Onkel und den anderen Männern. Er hat auch früher uns bedroht, dass er meinen Vater oder mich tötet, wenn wir nicht zu den Taliban gehen.

LA: Zeigten Sie oder Ihre Familie die gegen Sie gerichteten Drohungen an? Waren Sie bei der Polizei oder/und beim Dorfältesten? Wenn nein, warum nicht?

VP: Mein Vater hatte Angst und konnte auch dem Dorfältesten nicht vertrauen. Der Dorfälteste hätte ja auch bei den Taliban sein können. In diesem Streit konnte er nicht vermitteln.

LA: Sind bzw. waren Sie jemals politisch tätig, gehör(t)en Sie einer politischen Gruppierung/Partei an? Wurden Sie jemals aufgrund einer politischen Tätigkeit verfolgt oder bedroht?

VP: Nein.

LA: Gab es jemals eine konkrete Verfolgung Ihrer Person aufgrund Ihrer Volksgruppenzugehörigkeit?

VP: Nein.

LA: Gab es jemals eine Verfolgung Ihrer Person aufgrund Ihrer Religionszugehörigkeit?

VP: Nein.

LA: Wurden Sie jemals aufgrund einer Rassenzugehörigkeit verfolgt oder bedroht?

VP: Nein.

LA: Wurden Sie jemals wegen Ihrer Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe verfolgt oder bedroht?

VP: Nein.

LA: Haben bzw. hatten Sie jemals Probleme mit Behörden/Polizei/Gerichten in Ihrem Herkunftsstaat?

VP: Nein.

LA: Sind Sie vorbestraft im Herkunftsland oder einem anderen Land?

VP: Nein.

LA: Bestehen gegen Sie aktuell staatliche Fahndungsmaßnahmen, wie Haftbefehl, Strafanzeigen, etc., in Ihrem Herkunftsstaat?

VP: Nein.

LA: Haben bzw. hatten Sie jemals Probleme mit Privatpersonen, Personengruppen, Banden, kriminellen Organisationen?

VP: Nein.

LA: Kennen Sie jemanden in Kabul?

VP: Meine Tante mütterlicherseits wohnt dort.

LA: Haben Sie ein Facebook-Konto? ...

VP: ... Mit Facebook/IMO halte ich Kontakt zu Afghanistan und Iran.

LA: Was machen Sie in Ihrer Freizeit?

VP: Ich gehe spazieren und ich koche. Ich habe Kontakt zu Frau XXXX und ich lese oder lerne sehr viel Deutsch. Ich werde zwei Monate in die Gastronomie eingeschult und habe einen Monat in der Küche beim Magistrat geholfen. Beim Roten Kreuz helfe ich mit und koche auch. Gibt es einen Notfall, dann nehmen sie mich mit. Damit meine ich, wenn viel Schnee kommt, dann muss ich bei ihnen mitfahren. Auch bei einem Unfall. Ich habe zweimal einen Erste-Hilfe-Kurs gemacht. Ich habe heute ein Vorstellungsgespräch wegen einer Lehrstelle als Koch.

LA: Beschreiben Sie mir Ihren Tagesablauf in Österreich.

VP: Diesen Monat stehe ich jeden Tag um 5 Uhr auf. Nach dem Frühstück gehe ich zur Arbeit. Ich helfe bis 12 Uhr im Altersheim mit. Dann fahre ich nach Hause zurück. Ich habe schon A1- und A2-Deutschkurse absolviert und beginne bald mit dem B-Kurs. Das kann ich erst im Jänner 2018 machen. Donnerstag habe ich immer Gesprächsstunde ...

LA: Haben Sie viele afghanische Freunde in Österreich? Mit wem treffen Sie sich?

VP: In meinen Camps sind viele Afghanen und Iraner. Mit ihnen habe ich mich befreundet und halte noch Kontakt zu diesen.

LA: Welche sozialen Kontakte haben Sie zur österreichischen Gesellschaft?

VP: Ich habe mich in XXXX für einen Fitnesskurs angemeldet. Ich habe mit (einem Herrn) Kontakt, er arbeitet im Seniorenheim. XXXX habe ich beim Fußballspielen kennengelernt. XXXX ist auch Koch. Sie helfen mir gerne. Ich kenne auch (eine Frau) sehr lange. Sie hat mir sehr viel geholfen und ich denke, sie ist meine Familie.

LA: Engagierten Sie sich jemals ehrenamtlich? Haben Sie eine Bestätigung diesbezüglich?

VP: Ich bin beim XXXX ... und habe auch eine Bestätigung übergeben.

LA: Sind Sie Mitglied in Vereinen oder Organisationen in Österreich?

VP: Nein, ich habe nicht so viel Zeit.

LA: Besuchen Sie regelmäßig eine Moschee?

VP: Ja. Ich besuche immer freitags die türkische Moschee ...

LA: Besuchen oder besuchten sie einen Deutschkurs?

VP: Ja. Dazu habe ich schon Dokumente vorgelegt.

...

B) Beweismittel

Die Behörde zog die folgenden Beweismittel heran:

Von Ihnen vorgelegte Beweismittel:

Dokument mit einem Lichtbild samt einem Kuvert (Afghan Post) und

Übersetzung (Tazkira); Teilnahme freiwilliges Deutschtraining -

Bestätigung ... vom 23.02.2017; Teilnahme freiwilliges

Deutschtraining - Bestätigung ... vom 26.05.2017; Grund- und

Basisausbildung ... vom 29.05.2017; Bestätigung Deutsch für

Asylwerbende A1/2 ... vom 25.01.2017; Bestätigung Deutsch für

Asylwerbende A2/2 ... vom 26.05.2017; Zertifikat A1 - ÖSD vom

08.03.2017; Zertifikat A2 - ÖSD vom 10.08.2017; Bescheinigung ...

Erste-Hilfe-Kurs vom 28.11.2016; Bescheinigung ...

Erste-Hilfe-Grundkurs vom 08.11.2017; Teilnahmebestätigung Werte- und Orientierungskurs - ÖIF vom 23.03.2017; Empfehlungsschreiben ...

vom 26.05.2017 und 17.07.2016; Empfehlungsschreiben ... vom

21.09.2017; Einschätzung Leistungsstand - Verein ... vom 14.11.2017;

Kursbesuchsbestätigung Gastronomiehilfskraft - BFI vom 30.10.2017;

Bestätigung Gemeinnützige Arbeit für Asylwerber ... vom 08.11.2017;

Bestätigung Absolvierung zur Gastronomiehilfskraft ... vom

15.11.2017; Bestätigung Helfer im Katastrophenhilfsdienst ... vom

15.11.2017; persönliche Fotos ... und Fotos von Ihrer Familie und

Bekannten in Afghanistan.

...

C) Feststellungen

Der Entscheidung liegen folgende Feststellungen zugrunde:

Zu Ihrer Person:

Ihre Identität steht nicht fest. Sie sind volljährig. Sie sind afghanischer Staatsangehöriger. Sie sprechen Dari. Sie gehören der Volksgruppe der Tadschiken und der muslimisch-sunnitischen Glaubensrichtung an. Sie sind ledig und haben keine Kinder. Ihre Eltern und vier Geschwister leben im Iran. Sie verfügen über ein familiäres Netzwerk in Ihrem Heimatstaat. Sie gingen in die Schule und sind alphabetisiert. Sie arbeiteten bereits in der Landwirtschaft, als Verkäufer und als Kellner.

Sie brachten keine ernsthafte Erkrankung vor. Es ergaben sich keine medizinisch belegbaren Tatsachen, welche die Annahme rechtfertigen würden, dass Sie Folteropfer oder durch die Geschehnisse im Zusammenhang mit dem die Ausreise aus Afghanistan auslösenden Ereignis traumatisiert sein könnten.

...

In Österreich haben Sie keine Verwandten oder andere Personen, zu welchen Sie in einem Nahe- oder Abhängigkeitsverhältnis stehen. Sie reisten entgegen den Bestimmungen des Fremdengesetzes spätestens am Asylantragstellungstag von Afghanistan aus illegal in das Bundesgebiet ein. Sie waren bzw. sind ausschließlich aufgrund asylrechtlicher Bestimmungen zum vorübergehenden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt.

Zu den Gründen für das Verlassen Ihres Herkunftsstaats:

Sie waren in Ihrem Herkunftsstaat nicht politisch oder parteipolitisch tätig und wurden auch nicht wegen Ihrer politischen Gesinnung bzw. Aktivitäten verfolgt. Sie hatten in Ihrem Herkunftsstaat keine asylrelevanten Probleme aufgrund der Religion, Rasse, Volksgruppenzugehörigkeit oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe. Es kann nicht festgestellt werden, dass Sie in Ihrem Herkunftsstaat einer staatlichen Bedrohung bzw. Verfolgung ausgesetzt waren oder asylrelevante Probleme mit Behörden hatten.

...

Zu Ihrer Situation im Fall Ihrer Rückkehr:

Feststellungen bezogen auf Ihre Heimatregion:

Sie stammen aus dem Dorf XXXX , das in der Provinz Parwan liegt. Parwan steht unter der aufrechten Kontrolle der Regierung. Aufgrund der Informationen aus den Länderinformationsblättern besteht in der Provinz Parwan keine allgemeine Gefahrenlage.

Gleichzeitig und somit alternativ bieten sich in Ihrem Fall die Hauptstadt von Afghanistan Kabul und die Provinz Balkh (Mazar-e Sharif) als eine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative an.

Feststellungen bezogen auf Kabul (Stadt):

Die afghanische Regierung hat die Kontrolle über Kabul. Stellenweise finden sicherheitsrelevante Vorfälle in Kabul hauptsächlich auf Regierungsgebäude und/oder ausländische Organisationen statt.

Feststellungen bezogen auf die Provinz Balkh (Hauptstadt Mazar-e Sharif):

Die Hauptstadt Mazar-e Sharif liegt in der zentral gelegenen Provinz Balkh, ist bekannt für ihre wirtschaftlichen und politischen Aktivitäten und gilt als eine der friedlichsten und sichersten Orte Afghanistans.

Feststellungen bezogen auf die subjektive Zumutbarkeit der innerstaatlichen Fluchtalternative:

Von Ihnen wurde im Fall Ihrer Rückkehr eine faktische Gefahr vorgebracht. Diese konnte im gesamten Verfahren nicht ermittelt werden. Sie verfügen über eine mindestens 8-jährige Schulbildung und sind alphabetisiert. Sie sind arbeitsfähig, arbeitswillig und haben Berufserfahrung in der Landwirtschaft, als Verkäufer und als Kellner. Sie haben Kontakt zu Ihren Familienangehörigen, die zufolge Ihrer Angaben in Ihrem Heimatstaat und auch im Iran leben. Ihre

Schwester ... ist verheiratet und lebt mit ihrem Mann und einem Kind

in Parwan. Zusätzlich leben noch ein Onkel väterlicherseits, vier Tanten mütterlicherseits und viele Cousins/Cousinen in Afghanistan. Sie gehören der Volksgruppe der Tadschiken an. Eine Krankheit, die ein Rückkehrhindernis darstellen könnte, ist nicht bekannt. Sie kennen die in Ihrem Herkunftsstaat geltenden sozialen und kulturellen Werte und beherrschen nach wie vor die dort gesprochene Sprache auf Muttersprachenniveau. Das Bundesamt sieht im Falle Ihrer Rückkehr keine Gefahr, dass Sie in eine aussichtslose Lage geraten könnten.

Feststellungen zur Sicherheit der Reiseroute nach Kabul oder Balkh:

Die Sicherheit der Reiseroute nach Kabul und in die Provinz Balkh gilt als sicher, unproblematisch und zumutbar. Ein internationaler Flughafen befindet sich in Kabul. Sowohl in der Hauptstadt Kabul als auch in Mazar-e Sharif sind genügend Taxis als auch öffentliche Busverbindungen vorhanden. Somit steht fest, dass kein Rückkehrhindernis besteht.

Zu Ihrem Privat- und Familienleben:

Ihre Eltern und vier Geschwister leben im Iran. Sie haben Ihre

Schwester ... und mehrere Onkel, Tanten sowie Cousins und Cousinen

in Ihrem Heimatstaat. Sie halten zu Ihren engsten Familienmitgliedern Kontakt. Im Bundesgebiet haben Sie keine Familienangehörigen oder nahe Angehörige und besitzen keine engen Kontakte zu Personen, welche zum dauernden Aufenthalt in Österreich berechtigt sind. Sie leben ausschließlich von Geldern aus öffentlicher Hand. Erste Schritte der Integration setzten Sie bereits und legten dazu Unterlagen vor. Mangels gesetzlicher Voraussetzungen ist Ihnen eine legale Beschäftigungsaufnahme verwehrt. Ihre Einreise erfolgte zum Zweck der Verschaffung einer dauerhaften Niederlassung in Österreich unter Umgehung der Einreise- und Niederlassungsvorschriften und nicht aufgrund einer Verfolgung bzw. Schutzsuche. Der Aufenthalt im Bundesgebiet war nur durch die illegale Einreise und die unbegründete Stellung eines Asylantrages vorübergehend legalisiert. Somit mussten Sie damit rechnen, dass Ihr vorübergehend erlaubter Aufenthalt im Bundesgebiet im Falle der Nichtzuerkennung von Asyl und subsidiärem Schutz endet. Ihr Aufenthalt in Österreich war niemals als sicher anzusehen. Die Ausweisung stellt keinen Eingriff in das Familienleben dar. Ein schützenwertes Privatleben ist in Österreich nicht entstanden. Die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen sind höher als allfällige Privatinteressen zu werten.

Zur Lage in Ihrem Herkunftsstaat:

Kurzinformation vom 25.9.2017: Aktualisierung der Sicherheitslage in Afghanistan - Q3.2017 ...

Die Sicherheitslage in Afghanistan ist nach wie vor höchst volatil; die Regierung und die Taliban wechselten sich während des Berichtszeitraumes bei Kontrolle mehrerer Distriktzentren ab - auf beiden Seiten waren Opfer zu beklagen (UN GASC 21.9.2017). Der Konflikt in Afghanistan ist gekennzeichnet von zermürbenden Guerilla-Angriffen, sporadischen bewaffneten Zusammenstößen und gelegentlichen Versuchen, Ballungszentren zu überrennen. Mehrere Provinzhauptstädte sind nach wie vor in der Hand der Regierung; dies aber auch nur aufgrund der Unterstützung durch US-amerikanische Luftangriffe. Dennoch gelingt es den Regierungskräften, kleine Erfolge zu verbuchen, indem sie mit unkonventionellen Methoden zurückschlagen (The Guardian 3.8.2017).

Der afghanische Präsident Ghani hat mehrere Schritte unternommen, um die herausfordernde Sicherheitssituation in den Griff zu bekommen. So hielt er sein Versprechen, den Sicherheitssektor zu reformieren, indem er korrupte oder inkompetente Minister im Innen- und Verteidigungsministerium feuerte bzw. diese selbst zurücktraten; die afghanische Regierung begann, den strategischen 4-Jahres-Sicherheitsplan für die ANDSF umzusetzen (dabei sollen die Fähigkeiten der ANDSF gesteigert werden, größere Bevölkerungszentren zu halten); im Rahmen des Sicherheitsplanes sollen Anreize geschaffen werden, um die Taliban mit der afghanischen Regierung zu versöhnen; Präsident Ghani bewilligte die Erweiterung bilateraler Beziehungen zu Pakistan, so werden unter anderem gemeinsame Anti-Terror-Operationen durchgeführt werden (SIGAR 31.7.2017).

Zwar endete die Kampfmission der US-Amerikaner gegen die Taliban bereits im Jahr 2014, dennoch werden, laut US-amerikanischem Verteidigungsminister, aufgrund der sich verschlechternden Sicherheitslage 3.000 weitere Soldaten nach Afghanistan geschickt. Nach wie vor sind über 8.000 US-amerikanische Spezialkräfte in Afghanistan, um die afghanischen Truppen zu unterstützen (BBC 18.9.2017).

Sicherheitsrelevante Vorfälle

In den ersten acht Monaten wurden insgesamt 16.290 sicherheitsrelevante Vorfälle von den Vereinten Nationen (UN) registriert; in ihrem Berichtszeitraum (15.6. bis 31.8.2017) für das dritte Quartal wurden 5.532 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert - eine Erhöhung von 3% gegenüber dem Vorjahreswert. Laut UN haben sich bewaffnete Zusammenstöße um 5% erhöht und machen nach wie vor 64% aller registrierten Vorfälle aus. 2017 gab es wieder mehr lange bewaffnete Zusammenstöße zwischen Regierung und regierungsfeindlichen Gruppierungen. Im Gegensatz zum Vergleichszeitraums des Jahres 2016 verzeichnen die UN einen Rückgang von 3% bei Anschlägen mit Sprengfallen [IEDs - improvised explosive device], Selbstmordangriffen, Ermordungen und Entführungen - nichtsdestotrotz waren sie Hauptursache für zivile Opfer. Die östliche Region verzeichnete die höchste Anzahl von Vorfällen, gefolgt von der südlichen Region (UN GASC 21.9.2017).

Laut der internationalen Sicherheitsorganisation für NGOs (INSO) wurden in Afghanistan von 1.1.-31.8.2017 19.636 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (Stand: 31.8.2017) (INSO o.D.).

Zivilisten

Landesweit war der bewaffnete Konflikt weiterhin Ursache für Verluste in der afghanischen Zivilbevölkerung. Zwischen dem 1.1. und 30.6.2017 registrierte die UNAMA 5.243 zivile Opfer (1.662 Tote und 3.581 Verletzte). Dies bedeutet insgesamt einen Rückgang bei zivilen Opfern von fast einem 1% gegenüber dem Vorjahreswert. Dem bewaffneten Konflikt in Afghanistan fielen zwischen 1.1.2009 und 30.6.2017 insgesamt 26.512 Zivilisten zum Opfer, während in diesem Zeitraum 48.931 verletzt wurden (UNAMA 7.2017).

Im ersten Halbjahr 2017 war ein Rückgang ziviler Opfer bei Bodenoffensiven zu verzeichnen, während sich die Zahl ziviler Opfer aufgrund von IEDs erhöht hat (UNAMA 7.2017).

Die Provinz Kabul verzeichnete die höchste Zahl ziviler Opfer - speziell in der Hauptstadt Kabul: Von den 1.048 registrierten zivilen Opfer (219 Tote und 829 Verletzte) resultierten 94% aus Selbstmordattentaten und Angriffen durch regierungsfeindliche Elemente. Nach der Hauptstadt Kabul verzeichneten die folgenden Provinzen die höchste Zahl ziviler Opfer: Helmand, Kandahar, Nangarhar, Uruzgan, Faryab, Herat, Laghman, Kunduz und Farah. Im ersten Halbjahr 2017 erhöhte sich die Anzahl ziviler Opfer in 15 von Afghanistans 34 Provinzen (UNAMA 7.2017)

High-profile Angriffe

Der US-Sonderbeauftragte für den Aufbau in Afghanistan (SIGAR) verzeichnete in seinem Bericht für das zweite Quartal des Jahres 2017 mehrere high-profile Angriffe; der Großteil dieser fiel in den Zeitraum des Ramadan (Ende Mai bis Ende Juni). Einige extremistische Organisationen, inklusive dem Islamischen Staat, behaupten, dass Kämpfer, die während des Ramadan den Feind töten, bessere Muslime wären (SIGAR 31.7.2017).

Im Berichtszeitraum (15.6. bis 31.8.2017) wurden von den Vereinten Nationen folgende High-profile Angriffe verzeichnet: Ein Angriff auf die schiitische Moschee in der Stadt Herat, bei dem mehr als 90 Personen getötet wurden (UN GASC 21.9.2017; vgl.: BBC 2.8.2017). Zu diesem Attentat bekannte sich der ISIL-KP (BBC 2.8.2017). Taliban und selbsternannte ISIL-KP-Anhänger verübten einen Angriff auf die Mirza Olang Region im Distrikt Sayyad in der Provinz Sar-e Pul; dabei kam es zu Zusammenstößen mit regierungsfreundlichen Milizen. Im Zuge dieser Kämpfe, die von 3.-5.August anhielten, wurden mindestens 36 Menschen getötet (UN GASC 21.9.2017). In Kabul wurde Ende August eine weitere schiitische Moschee angegriffen, dabei wurden mindestens 28 Zivilisten getötet; auch hierzu bekannte sich der ISIL-KP (UN GASC 21.9.2017; vgl.: NYT 25.8.2017).

Manche high-profile Angriffe waren gezielt gegen Mitarbeiter der ANDSF und afghanische Regierungsbeamte gerichtet; Zivilisten in stark bevölkerten Gebieten waren am stärksten von Angriffen dieser Art betroffen (SIGAR 31.7.2017).

"Green Zone" in Kabul

Kabul hatte zwar niemals eine formelle "Green Zone"; dennoch hat sich das Zentrum der afghanischen Hauptstadt, gekennzeichnet von bewaffneten Kontrollpunkten und Sicherheitswänden, immer mehr in eine militärische Zone verwandelt (Reuters 6.8.2017).

Eine Erweiterung der sogenannten Green Zone ist geplant; damit wird es Verbündeten der NATO und der US-Amerikaner ermöglicht, auch weiterhin in der Hauptstadt Kabul zu bleiben, ohne dabei Risiken ausgesetzt zu sein. Kabul City Compound - auch bekannt als das ehemalige Hauptquartier der amerikanischen Spezialkräfte, wird sich ebenso innerhalb der Green Zone befinden. Die Zone soll hinkünftig vom Rest der Stadt getrennt sein, indem ein Netzwerk an Kontrollpunkten durch Polizei, Militär und private Sicherheitsfirmen geschaffen wird. Die Erweiterung ist ein großes öffentliches Projekt, das in den nächsten zwei Jahren das Zentrum der Stadt umgestalten soll; auch sollen fast alle westlichen Botschaften, wichtige Ministerien sowie das Hauptquartier der NATO und des US-amerikanischen Militärs in dieser geschützten Zone sein. Derzeit pendeln tagtäglich tausende Afghanen durch diese Zone zu Schulen und Arbeitsplätzen (NYT 16.9.2017).

Nach einer Reihe von Selbstmordattentaten, die hunderte Opfer gefordert haben, erhöhte die afghanische Regierung die Sicherheit in der zentralen Region der Hauptstadt Kabul - dieser Bereich ist Sitz ausländischer Botschaften und Regierungsgebäude. Die Sicherheit in diesem diplomatischen Bereich ist höchste Priorität, da, laut dem amtierenden Polizeichef von Kabul, das größte Bedrohungsniveau in dieser Gegend verortet ist und eine bessere Sicherheit benötigt wird. Die neuen Maßnahmen sehen 27 neue Kontrollpunkte vor, die an 42 Straßen errichtet werden. Eingesetzt werden mobile Röntgengeräte, Spürhunde und Sicherheitskameras. Außerdem werden 9 weitere Straßen teilweise gesperrt, während die restlichen sechs Straßen für Autos ganz gesperrt werden. 1.200 Polizisten werden in diesem Bereich den Dienst verrichten, inklusive spezieller Patrouillen auf Motorrädern. Diese Maßnahmen sollen in den nächsten sechs Monaten schrittweise umgesetzt werden (Reuters 6.8.2017).

Ein erweiterter Bereich, die sogenannte "Blue Zone", soll ebenso errichtet werden, die den Großteil des Stadtzentrums beinhalten soll - in diesem Bereich werden strenge Bewegungseinschränkungen, speziell für Lastwagen, gelten. Lastwagen werden an einem speziellen externen Kontrollpunkt untersucht. Um in die Zone zu gelangen, müssen sie über die Hauptstraße (die auch zum Flughafen führt) zufahren (BBC 6.8.2017; vgl. Reuters 6.8.2017).

ANDSF - afghanische Sicherheits- und Verteidigungskräfte

Die Stärkung der ANDSF ist ein Hauptziel der Wiederaufbaubemühungen der USA in Afghanistan, damit diese selbst für Sicherheit sorgen können (SIGAR 20.6.2017). Die Stärke der afghanischen Nationalarmee (Afghan National Army - ANA) und der afghanischen Nationalpolizei (Afghan National Police - ANP) sowie die Leistungsbereitschaft der Einheiten ist leicht gestiegen (SIGAR 31.7.2017).

Die ANDSF wehrten Angriffe der Taliban auf Schlüsseldistrikte und große Bevölkerungszentren ab. Luftangriffe der Koalitionskräfte trugen wesentlich zum Erfolg der ANDSF bei. Im Berichtszeitraum von SIGAR verdoppelte sich die Zahl der Luftangriffe gegenüber dem Vergleichswert für 2016 (SIGAR 31.7.2017).

Die Polizei wird oftmals von abgelegen Kontrollpunkten abgezogen und in andere Einsatzgebiete entsendet, wodurch die afghanische Polizei militarisiert wird und seltener für tatsächliche Polizeiarbeit eingesetzt wird. Dies erschwert es, die Loyalität der Bevölkerung zu gewinnen. Die internationalen Truppen sind stark auf die Hilfe der einheimischen Polizei und Truppen angewiesen (The Guardian 3.8.2017).

Regierungsfeindliche Gruppierungen

Taliban

Die Taliban waren landesweit handlungsfähig und zwangen damit die Regierung, erhebliche Ressourcen einzusetzen, um den Status Quo zu erhalten. Seit Beginn ihrer Frühjahrsoffensive im April haben die Taliban - im Gegensatz zum Jahr 2016 - keine größeren Versuche unternommen, Provinzhauptstädte einzunehmen. Nichtsdestotrotz gelang es den Taliban zumindest temporär, einige Distriktzentren zu überrennen und zu halten; dazu zählen der Distrikt Taywara in der westlichen Provinz Ghor, die Distrikte Kohistan und Ghormach in der nördlichen Provinz Faryab und der Distrikt Jani Khel in der östlichen Provinz Paktia. Im Nordosten übten die Taliban intensiven Druck auf mehrere Distrikte entlang des Autobahnabschnittes Maimana-Andkhoy in der Provinz Faryab aus; die betroffenen Distrikte waren: Qaramol, Dawlat Abad, Shirin Tagab und Khwajah Sabz Posh. Im Süden verstärkten die Taliban ihre Angriffe auf Distrikte, die an die Provinzhauptstädte von Kandahar und Helmand angrenzten (UN GASC 21.9.2017).

IS/ISIS/ISKP/ISIL-KP/Daesh

Die Operationen des ISIL-KP in Afghanistan sind weiterhin auf die östliche Region Afghanistans beschränkt - nichtsdestotrotz bekannte sich die Gruppierung landesweit zu acht nennenswerten Vorfällen, die im Berichtszeitraum von den UN registriert wurden. ISIL-KP verdichtete ihre Präsenz in der Provinz Kunar und setze ihre Operationen in Gegenden der Provinz Nangarhar fort, die von den ANDSF bereits geräumt worden waren. Angeblich wurden Aktivitäten des ISIL-KP in den nördlichen Provinzen Jawzjan und Sar-e Pul und den westlichen Provinzen Herat und Ghor berichtet (UN GASC 21.9.2017).

Im sich zuspitzenden Kampf gegen den ISIL-KP können sowohl die ANDSF als auch die Koalitionskräfte auf mehrere wichtige Erfolge im zweiten Quartal verweisen (SIGAR 31.7.2017): Im Juli wurde im Rahmen eines Luftangriffes in der Provinz Kunar der ISIL-KP-Emir, Abu Sayed, getötet. Im August wurden ein weiterer Emir des ISIL-KP und drei hochrangige ISIL-KP-Führer durch einen Luftangriff getötet. Seit Juli 2016 wurden bereits drei Emire des ISIL-KP getötet (Reuters 13.8.2017); im April wurde Sheikh Abdul Hasib gemeinsam mit 35 weiteren Kämpfern und anderen hochrangigen Führern in einer militärischen Operation in der Provinz Nangarhar getötet (WT 8.5.2017; vgl. SIGAR 31.7.2017). Ebenso in Nangarhar wurde im Juni der ISIL-KP-Verantwortliche für mediale Produktionen, Jawad Khan, durch einen Luftangriff getötet (SIGAR 31.7.2017; vgl.: Tolonews 17.6.2017).

Politische Entwicklungen

Die Vereinten Nationen registrierten eine Stärkung der Nationalen Einheitsregierung. Präsident Ghani und CEO Abdullah einigten sich auf die Ernennung hochrangiger Posten - dies war in der Vergangenheit Grund für Streitigkeiten zwischen den beiden Führern gewesen (UN GASC 21.9.2017).

Die parlamentarische Bestätigung einiger war nach wie vor ausständig; derzeit üben daher einige Minister ihr Amt kommissarisch aus. Die unabhängige afghanische Wahlkommission (IEC) verlautbarte, dass die Parlaments- und Distriktratswahlen am 7. Juli 2018 abgehalten werden (UN GASC 21.9.2017).

Quellen:

BBC (18.9.2017): US sends 3,000 more troops to Afghanistan ...;

BBC (2.8.2017): Herat mosque blast: IS says it was behind Afghanistan attack ...;

INSO - International NGO Safety Organisation (o.D.): Afghanistan - Total incidents per month for the current year to date ...;

INSO - The International NGO Safety Organisation (2017): Afghanistan - Gross Incident Rate ...;

NYT - The New York Times (16.9.2017): U.S. Expands Kabul Security Zone, Digging In for Next Decade ...;

NYT - The New York Times (25.8.2017): ISIS Claims Deadly Attack on Shiite Mosque in Afghanistan ...;

Reuters (13.8.2017): Senior Islamic State commanders killed in Afghanistan air strike: U.S. military ...;

Reuters (6.8.2017): Kabul 'Green Zone' tightened after attacks in Afghan capital ...;

SIGAR - Special Inspector General for Afghanistan Reconstruction (30.7.2017): QUARTERLY REPORT TO THE UNITED STATES CONGRESS ...;

SIGAR - Special Inspector General for Afghanistan Reconstruction (20.6.2017): Afghan national army: dod may have spent up to $28 million more than needed to procure camouflage uniforms that may be inappropriate for the Afghan environment ...;

The Guardian (3.8.2017): The war America can't win: how the Taliban are regaining control in Afghanistan ...;

Tolonews (17.6.2017): Daesh Media Leader Killed In Nangarhar Air Strike ...;

UNAMA - UN Assistance Mission in Afghanistan: Afghanistan (7.2017):

Protection of Civilians in Armed Conflict; Midyear Report 2017 ...;

UN GASC - General Assembly Security Council (21.9.2017): The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, as of September 15th 2017 ...;

WT - The Washington Times (8.5.2017): Pentagon confirms Abdul Hasib, head of ISIS in Afghanistan, killed by U.S., Afghan special forces

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Kabul

Die Provinzhauptstadt von Kabul und gleichzeitig Hauptstadt von Afghanistan ist Kabul Stadt. Die Provinz Kabul grenzt im Nordwesten an die Provinz Parwan, im Nordosten an Kapisa, im Osten an Laghman, Nangarhar im Südosten, Logar im Süden und (Maidan) Wardak im Südwesten. Kabul ist mit den Provinzen Kandahar, Herat und Mazar durch die sogenannte Ringstraße und mit Peshawar in Pakistan durch die Kabul-Torkham-Autobahn verbunden. Die Stadt hat 22 Stadtgemeinden und 14 administrative Einheiten (Pajhwok o.D.z). Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 4.523.718 geschätzt (CSO 2016)

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Im Zeitraum 1.9.2015 - 31.5.2016 wurden im Distrikt Kabul 151 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (EASO 11.2016).

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Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, größere Transitrouten, Provinzhauptstädte und fast alle Distriktzentren (USDOD 12.2015). Aufständischengruppen planen oft Angriffe auf Gebäude und Individuen mit afghanischem und amerikanischem Hintergrund: afghanische und US-amerikanische Regierungseinrichtungen, ausländische Vertretungen, militärische Einrichtungen, gewerbliche Einrichtungen, Büros von Nichtregierungsorganisationen, Restaurants, Hotels und Gästehäuser, Flughäfen und Bildungszentren (Khaama Press 13.1.2017). Nach einem Zeitraum länger andauernder relativer Ruhe in der Hauptstadt explodierte im Jänner 2017 in der Nähe des afghanischen Parlaments eine Bombe; bei diesem Angriff starben mehr als 30 Menschen (DW 10.1.2017). Die Taliban bekannten sich zu diesem Vorfall und gaben an, hochrangige Beamte des Geheimdienstes wären ihr Ziel gewesen (BBC News 10.1.2017).

In der Provinz Kabul finden regelmäßig militärische Operationen statt (Afghanistan Times 8.2.2017; Khaama Press 10.1.2017; Tolonews 4.1.2017a; Bakhtar News 29.6.2016). Taliban-Kommandanten der Provinz Kabul wurden getötet (Afghan Spirit 18.7.2016). Zusammenstößen zwischen Taliban und Sicherheitskräften finden statt (Tolonews 4.1.2017a).

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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