TE Bvwg Erkenntnis 2019/8/1 I411 2212703-2

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Veröffentlicht am 01.08.2019
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Entscheidungsdatum

01.08.2019

Norm

AsylG 2005 §3
BVwG-EVV §1 Abs1
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §29 Abs4
VwGVG §29 Abs5

Spruch

I411 1406413-2/28E

I411 2212702-2/6E

I411 2212699-2/6E

I411 2212703-2/6E

I411 2219322-1/5E

Gekürzte Ausfertigung des am 15.07.2019 mündlich verkündeten Erkenntnisses

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Robert POLLANZ als Einzelrichter über die Beschwerden von

1.) XXXX, geb. XXXX, StA. NIGERIA, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Lothar KORN, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.03.2015, Zl. XXXX,

2.) mj.XXXX, geb. XXXX, StA. NIGERIA, vertreten durch die Mutter XXXX, diese vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Lothar KORN, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.05.2019, Zl. XXXX

3.) mj. XXXX, geb. XXXX, StA. NIGERIA vertreten durch die Mutter XXXX, diese vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Lothar KORN, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.05.2019, Zl. XXXX,

4.) mj. XXXX, geb. XXXX, StA. NIGERIA, vertreten durch die Mutter XXXX, diese vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Lothar KORN, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.05.2019, Zl. XXXX und

5.) mj. XXXX, geb. XXXX, StA. NIGERIA, vertreten durch die Mutter XXXX, diese vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Lothar KORN, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.04.2019, Zl. XXXX

nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 15.07.2019 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

HINWEIS:

Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.

Mit per E-Mail vom 17.07.2019 eingebrachtem Schriftsatz wurde vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführer, Rechtanwalt Mag. Lothar KORN, die schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses beantragt.

Nach § 1 Abs. 1 letzter Satz der Verordnung des Bundeskanzlers über den elektronischen Verkehr zwischen Bundesverwaltungsgericht und Beteiligten (BVwG-elektronischer-Verkehr-Verordnung - BVwG-EVV), BGBl. II Nr. 515/2013 in der hier maßgeblichen Fassung BGBl. II Nr. 222/2016, ist E-Mail keine zulässige Form der elektronischen Einbringung von Schriftsätzen im Sinne dieser Verordnung. Ein mittels E-Mail beim Bundesverwaltungsgericht eingebrachter Schriftsatz vermag daher keine Rechtswirkungen zu entfalten (vgl. VwGH 15.12.2015, Ra 2015/01/0061; 15.3.2018, Ra 2017/21/0155). Im vorliegenden Fall ist der von der Rechtsvertretung per E-Mail am 17.07.2019 eingebrachte Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses als nicht eingebracht anzusehen (vgl. VwGH 26.03.2019, Ra 2019/19/0014).

Da ein auf einem rechtlich nicht zugelassenen Weg eingebrachtes Anbringen als nicht eingebracht gilt, war auch kein Verbesserungsauftrag im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG zu erteilen, weil auch für die Einleitung eines Mängelbehebungsverfahrens das Vorliegen einer an sich wirksam erhobenen Eingabe erforderlich ist (vgl. VwGH 11.10.2011, 2008/05/0156).

Mangels eines rechtzeitig und zulässig eingebrachten Antrages auf schriftliche Ausfertigung ist das am 15.07.2019 mündlich verkündete Erkenntnis gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG in gekürzter Form auszufertigen.

Schlagworte

Antrag auf schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses,
Asylverfahren, E - Mail, Einbringung, gekürzte Ausfertigung,
mündliche Verhandlung, mündliche Verkündung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:I411.2212703.2.00

Zuletzt aktualisiert am

17.02.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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