TE Bvwg Erkenntnis 2019/8/9 W184 2155161-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 09.08.2019
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

09.08.2019

Norm

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8
BFA-VG §9
B-VG Art. 133 Abs4
FPG §52
FPG §55

Spruch

W184 2155161-1/14E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Werner PIPAL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX alias XXXX , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.04.2017, Zl. 1087579404/151372944, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 07.08.2019 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8, 10, 57 AsylG 2005, §§ 52, 55 FPG und § 9 BFA-VG als unbegründet abgewiesen mit der Maßgabe, dass in Spruchpunkt IV. die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 FPG bis zum 30.09.2019 verlängert wird.

B)

Die ordentliche Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Die beschwerdeführende Partei, ein männlicher Staatsangehöriger Afghanistans, brachte nach der illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 17.09.2015 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz ein.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde folgende Entscheidung über diesen Antrag getroffen:

"I. Der Antrag auf internationalen Schutz wird hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen.

II. Der Antrag auf internationalen Schutz wird hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen.

III. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt.

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 in Verbindung mit § 9 BFA-VG wird eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen.

Es wird gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig ist.

IV. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung."

Die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens wurden im angefochtenen Bescheid folgendermaßen zusammengefasst (gekürzt und teilweise anonymisiert durch das Bundesverwaltungsgericht):

"A) Verfahrensgang

...

Bei der Erstbefragung machten Sie zu Ihren Fluchtgründen folgende Angaben:

Drei Kilometer von unserem Dorf XXXX entfernt befinden sich Talibankämpfer und auch "Daesh". Sie haben oft zu unserer Moschee Zettel geschickt, dass die jungen Leute zu den Kämpfern kommen sollen. Aus diesem Grund habe ich mich entschlossen, Afghanistan zu verlassen. Sonst gibt es keine Fluchtgründe.

...

Nach Zulassung Ihres Verfahrens wurden Sie am 23.01.2017 durch den zur Entscheidung berufenen Organwalter des Bundesamtes niederschriftlich einvernommen. Es folgen die entscheidungsrelevanten Auszüge dieser Einvernahme (F = Frage, A = Antwort):

...

F: Wo haben Sie zuletzt in Afghanistan gelebt? Können Sie mir eine genaue Adresse nennen?

A: In Baghlan im Distrikt XXXX , im Dorf XXXX . Es gibt dort keine Hausnummern.

F: Können Sie irgendwelche Beweismittel in Vorlage bringen, insbesondere Personendokumente?

A: Ich habe keine Dokumente aus Afghanistan.

...

F: Zu welcher Volksgruppe gehören Sie?

A: Tadschike.

F: Welche Religionszugehörigkeit haben Sie?

A: Moslem/Sunnit.

...

F: Haben Sie Schulen besucht?

A: Ja, ich habe acht Jahre lang die Schule in Afghanistan besucht.

F: Sind Sie in Afghanistan einer Beschäftigung nachgegangen? Wie haben Sie sich Ihren Lebensunterhalt verdient?

A: Mein Vater hat mich finanziert.

F: Wie heißen Ihre Eltern, wie alt sind sie bzw. wann wurden sie geboren und wo leben sie?

A: Mein Vater ..., ca. 55 Jahre alt, und meine Mutter ..., ca. 60 Jahre alt und lebt bei meinem Vater in Afghanistan. Befragt gebe ich an, dass mein Vater für ein Baumwollunternehmen arbeitet und meine Mutter ist Hausfrau.

F: Haben Sie Geschwister? Wenn ja, wo leben diese?

A: Ich habe drei Brüder und eine Schwester. Meine Brüder ..., ca. 30 Jahre alt, ..., ca. 28 Jahre alt, und ..., ca. 25 Jahre alt, und meine Schwester ..., ca. 18 Jahre alt. Alle leben in Afghanistan bei meinen Eltern.

F: Haben Sie noch weitere Verwandte in Afghanistan?

A: Nein.

F: Haben Sie Kontakt zu Ihren Angehörigen?

A: Ja, wir haben telefonisch regelmäßig alle drei bis vier Monate Kontakt.

...

F: Waren Sie politisch oder religiös in Afghanistan tätig?

A: Nein.

F: Hatten Sie Probleme mit afghanischen Behörden, Gerichten oder der Polizei?

A: Nein.

F: Wann und wie haben Sie Afghanistan verlassen?

A: Illegal zu Fuß im Frühjahr 2015, das genaue Datum weiß ich nicht.

F: Seit wann sind Sie nun in Österreich aufhältig?

A: Am 17.09.2015 bin ich illegal mit dem Zug nach Österreich.

F: Was war der Zweck Ihrer Einreise hier in Österreich?

A: Ich will ein sicheres Leben haben.

...

F: Warum stellen Sie einen Asylantrag in Österreich? Nennen Sie mir Ihre Fluchtgründe.

A: Ich habe in XXXX gelebt. Es ist ca. drei bis vier Kilometer entfernt von XXXX . XXXX ist das Zentrum der Taliban. Alle zwei Monate haben Sie in der Moschee verbreiten lassen, dass sich die Jugendlichen ihnen anschließen und mitkämpfen sollen. Sie haben auch Briefe geschickt, in welchen sie gesagt haben, dass sich die Jugendlichen ihnen anschließen sollten. Falls sie sich weigerten, würden sie sie zwingen. Sie haben machen können, was sie wollten. Deshalb war ich gezwungen, mein Land zu verlassen. Ich habe mit meinen Eltern gelebt, hatte schlaflose Nächte, meine Familie hatte Stress meinetwegen. Deshalb ist mein Vater zur Entscheidung gelangt, dass ich ausreisen soll.

F: Wohin haben sie Briefe geschickt?

A: Es wurde in die Moschee geschickt und von dort wurde es verbreitet. Der Mullah der Moschee hat es an die Menschen verteilt.

F: Verstehe ich Sie richtig, dass diese Aufforderung an alle jungen Männer gerichtet war?

A: Ja, genau.

F: Hat es eine persönlich gegen Sie gerichtete Bedrohung gegeben?

A: Nein.

F: Das heißt, Sie sind aufgrund der allgemein schlechten Lage geflohen?

A: Ja, genau.

F: Wurden Sie aufgrund, Ihrer Religion, politischen Gesinnung, Rasse, sozialen Gruppe oder Nationalität bedroht?

A: Nein, ich wurde nie angegriffen.

F: Haben Sie noch weitere Fluchtgründe?

A: Nein.

...

F: Wie geht es Ihrer Familie?

A: Es geht ihnen gut. Sie hatten keine Probleme zu Hause.

F: Haben Sie je die Möglichkeit in Betracht gezogen, in einen anderen Teil von Afghanistan, zum Beispiel Kabul, zu ziehen?

A: Die Sachen, die mich betreffen, entscheidet mein Vater. Er hat beschlossen, dass ich Afghanistan verlasse. Befragt gebe ich an, dass ich nicht weiß, ob ich in Kabul leben könnte, mein Vater hat ja entschieden, dass ich Afghanistan verlasse.

...

F: Wenn Sie heute nach Afghanistan zurückkehren würden, was würde passieren?

A: Mein Leben wäre in Gefahr. Weil ich ja geflohen bin, würden Sie mich umbringen. Mit "sie" meine ich die Taliban ..."

Es folgten im angefochtenen Bescheid die Beweismittel, die Sachverhaltsfeststellungen und die Beweiswürdigung. Bei den Länderfeststellungen wurde folgende Anfragebeantwortung bezüglich Hepatitis B-Behandlung in Afghanistan wiedergegeben:

"IOM berichtet, dass es in der Stadt/Provinz Kabul kardiologische Zentren gibt, in denen verschiedene kardiologische Untersuchungen durchgeführt werden können. Die Behandlungen in staatlichen Spitälern sind zwar kostenlos, aber sehr limitiert. Es gibt aber private Kliniken, bei denen weitere kardiologische Behandlungen durchgeführt werden können. Konservative Behandlung von chronischer Hepatitis B mit höhergradiger Fibrose (F3) ist in der Stadt/Provinz Kabul möglich. Komplexere Behandlungen, wie eine Lebertransplantation, sind in Afghanistan nicht möglich. Hepatologische Behandlungen sind in der Stadt/Provinz Kabul möglich. Für komplexere Behandlungen wird der Patient in private Kliniken/Spitäler verwiesen. Eine Endocarditis-Prophylaxe kann in der Stadt/Provinz Kabul durchgeführt werden. Eine ausgebrochene Endocarditis kann nicht in Afghanistan behandelt werden. Die Medikamente Thrombo ASS 100 mg (Acetylsalicylsäure), Acemin 5 mg (Lisinopril), Concor 2,5 mg (Bisoprolol) und Viread 245 mg (Tenofovirdisoproxil) sind in Kabul und in allen anderen Regionen Afghanistans erhältlich.

Contact addresses:

For hepatitis treatment: Public infectious disease hospital, http://www.hpicanada.ca/hospitals/antoni-infectious-disease/

For cardiology diagnosis and treatments: Wazir Akbar Khan Public Hospital (no homepage available), located opposite the ANA ("400 Bed") Hospital in the Wazir Akbar Khan District of Kabul, Telephone:

020-230-1360,

https://www.icrc.org/eng/resources/documents/misc/693cev.htm; Sama Hospital (no homepage available), phone number: 0093(0) 790 804 020,

E-mail: Sama.hospital@yahoo.com; Amiri Cardiology Complex Hospital, http://amc.com.af/.

Quelle:

IOM - International Organization for Migration (8.3.2016): Anfrage

Afghanistan: BMI-BA123001/0040-BFA-B/III/2016. Per E-Mail."

Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung wurde schließlich zu den einzelnen Spruchpunkten dargelegt, dass der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt werden könne, weil ein asylrelevantes Vorbringen nicht glaubhaft gemacht worden sei und außerdem eine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative vorhanden sei. Auch eine refoulementrelevante Gefährdung bestehe nicht, weil die Sicherheitslage in mehreren Provinzen stabil sei. Die Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK und für eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz lägen nicht vor, weshalb eine Rückkehrentscheidung zu erlassen sei. Die Frist für die freiwillige Ausreise betrage mangels besonderer Umstände zwei Wochen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher im Wesentlichen das bisherige Vorbringen wiederholt und insbesondere ausgeführt wurde, dass die beschwerdeführende Partei aus Furcht vor einer Zwangsrekrutierung durch Taliban geflüchtet sei und von diesen überall in Afghanistan gefunden werden könne. Die Sicherheitslage sei in ganz Afghanistan unzureichend. Eine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative gebe es in Afghanistan nicht.

Mit Strafurteil eines Bezirksgerichtes vom 28.03.2018 wurde die beschwerdeführende Partei rechtskräftig wegen § 27 SMG zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je EUR 4,- verurteilt.

In einer nach der Ladung zur Verhandlung eingebrachten Stellungnahme vom 18.07.2019 erklärte die beschwerdeführende Partei, dass er bei der Einvernahme vor dem BFA nicht die Möglichkeit gehabt habe, seine gesamte Fluchtgeschichte zu erzählen. Er habe drei- bis fünfmal täglich die Moschee in XXXX besucht und einmal seien die Taliban in die Moschee gekommen und haben die beschwerdeführende Partei und vier andere Personen von den restlichen Besuchern getrennt, um sie zwangszurekrutieren. Die beschwerdeführende Partei und ein Freund seien weggelaufen, woraufhin die beschwerdeführende Partei bewusstlos geschlagen worden sei. Sein Freund sei von den Taliban getötet worden. Die beschwerdeführende Partei habe sich wegen dieser Ereignisse ganz vom Islam abgewandt und sei nun Atheist. Als er kürzlich davon erfahren habe, dass man auch aus der Glaubensgemeinschaft austreten könne, habe er dies getan. Daher würde ihm in Afghanistan die Todesstrafe drohen. Mit dieser Stellungnahme wurden folgende Unterlagen vorgelegt: eine Religionsaustrittsbescheinigung vom 10.07.2019; eine Studienbestätigung der Akademie XXXX ; vier Zertifikate eines Schulprojektes über die Absolvierung von Kursen zur Vorbereitung auf den Pflichtschulabschluss; ein Teilprüfungszeugnis der Pflichtschulabschlussprüfung; mehrere Unterstützungsschreiben; ein Laborbefund vom 07.06.2019 und eine Ambulanzkartei 04.07.2019, wonach die beschwerdeführende Partei seit einem Jahr wegen einer chronischen Hepatitis B-Infektion eine antivirale Therapie mit Viread erhalte und regelmäßige Kontrolltermine wahrnehmen müsse.

Das Bundesverwaltungsgericht führte am 07.08.2019 eine mündliche

Verhandlung durch, in welcher die beschwerdeführende Partei und zwei

Zeugen Folgendes aussagten (gekürzt und teilweise anonymisiert durch

das Bundesverwaltungsgericht, RI = Richter, BF = beschwerdeführende

Partei, RV = Rechtsvertreter der beschwerdeführenden Partei, BehV =

Behördenvertreter, Z1 und Z2 = Zeugen, D = Dolmetscher):

"RI: Haben Sie ein Prüfungszeugnis über Deutsch?

BF (auf Deutsch): Ich mache den Pflichtschulabschluss. Mir fehlt nur Mathematik.

RI: Wann ist die Mathematikprüfung?

BF (auf Deutsch): Ab September.

RI: Wie viele Prüfungen vor der Prüfungskommission müssen Sie ablegen, damit Sie die Pflichtschule abgeschlossen haben?

BF (auf Deutsch): Ich habe mehrere Zeugnisse vorgelegt.

RI: Wann, glauben Sie, haben Sie den Pflichtschulabschluss absolviert?

BF (auf Deutsch): Wenn ich es im September nicht schaffe, dann im Juni 2020.

RI: Was wollen Sie nachher beruflich machen?

BF (auf Deutsch): Ich möchte eine Lehre absolvieren und dann in einer Apotheke arbeiten.

RI: Haben Sie Verwandte oder eine Frau in Österreich?

BF (auf Deutsch): Ein Junge aus meiner Stadt, ein Verwandter meines Vaters, ist in Österreich, und wir wohnen gegenwärtig in einer Wohnung.

RI: Sie haben auch eine Bestätigung von der XXXX vorgelegt?

BF: Im Sommer habe ich ein Semester Zeichnen belegt. Dann konnte ich wegen der Schule nicht weitermachen.

RI: Sie haben eine gerichtliche Vorstrafe wegen Suchgifthandels. Einmal oder öfters?

BF (auf Deutsch): Das war einmal.

RI: Haben Sie die Strafe bezahlt?

BF (auf Deutsch): Ja.

RI: Dann habe ich noch eine Anzeige bekommen, dass Sie im Dezember letzten Jahres mit der Polizei herumgeschrien haben.

BF (auf Deutsch): Ich habe dagegen Beschwerde erhoben und die Strafe wurde bestätigt. Ich habe die Strafe noch nicht bezahlen können, weil ich kein Geld habe, und ich habe eine Stundung bekommen. Ich bin nur mit einem Freund bei der U-Bahn-Station gestanden und die Polizei hat mich irrtümlich mit der Amtshandlung in Zusammenhang gebracht.

RI: Sie haben mir einen Befund vorgelegt, dass Sie an einer Depression leiden. Seit wann leiden Sie an dieser Depression?

BF: Am 24.07.2019 hat mir der Arzt gesagt, dass ich unter Depressionen leide. Ich hatte die Beschwerden, die ich dem Arzt geschildert habe, schon früher, nämlich seit sechs Monaten.

RI: Sie nehmen dieses Medikament, das im Befund steht?

BF: Ja.

RI: Machen Sie eine Psychotherapie?

BF: Morgen habe ich einen Termin und beginne damit.

RI: Was spricht aus Ihrer Sicht dagegen, dass Sie nach Afghanistan zurückkehren?

BF: Das Problem ist, dass die Taliban in Afghanistan wollten, dass ich mich ihnen anschließe. Sie sind immer in unsere Moschee gekommen. Bevor ich das letzte Mal Afghanistan verließ, wurde ich persönlich angegriffen. Aus Angst vor den Taliban kann ich nicht nach Afghanistan zurückkehren.

RI: Wie heißt die Moschee, in der die Taliban Sie angesprochen haben?

BF (auf Deutsch): Sie heißt XXXX .

RI: Wo genau liegt diese Moschee?

BF (auf Deutsch): Die Moschee liegt genau in dem Dorf, wo wir wohnen.

BF (mit D): Die Moschee liegt in unserem Heimatdorf namens XXXX . Unser Dorf liegt ca. zwei bis drei Kilometer weg von XXXX , wo sich das Zentrum der Taliban befindet. Dazwischen liegt ein Berg. Tagsüber herrscht die Regierung, in der Nacht die Taliban.

RI: Wie viele Einwohner hat das Dorf XXXX ?

BF: Genau weiß ich es nicht, aber ca. 4 000 Einwohner.

RI: 4 000 Einwohner ist eher eine Stadt als ein Dorf. Ist XXXX ein Teil einer Stadt?

BF (teilweise auf Deutsch): Es ist ein Dorf, ein Teil der Provinz Baghlan, aber nicht Teil einer Stadt.

RI: Was ist die nächste größere Stadt neben Ihrem Heimatdorf?

BF: XXXX .

RI: Wie liegt XXXX zu XXXX ?

BF: Es ist nur ein Berg dazwischen.

RI: Wie weit von XXXX ist Ihr Heimatdorf ungefähr entfernt?

BF: Einen Kilometer, vielleicht etwas mehr.

RI: Ist XXXX die Hauptstadt der Provinz Baghlan?

BF: Ja.

RI: Wir haben jetzt von XXXX gesprochen. Liegt das diesseits des Berges oder auch jenseits des Berges? Können Sie mir das auf einem Blatt Papier aufzeichnen?

BF: legt eine handgezeichnete Skizze vor ...

RI: Sie haben uns vor ein paar Wochen eine Ergänzung zur Beschwerde geschickt und da schreiben Sie, dass Sie drei- bis fünfmal die Moschee in XXXX besucht haben.

BF (auf Deutsch): Nein, nicht in XXXX , sondern in meinem Dorf namens XXXX .

RI: Sie haben vorhin gesagt, dass Sie von den Taliban in Ihrer Moschee bedroht wurden.

BF: Anfangs haben mir die Taliban Drohbriefe geschickt. Diese wurden ganz allgemein an die Moschee gerichtet.

RI: Was stand in diesen Drohbriefen?

BF: Dass sich die Jugendlichen den Taliban anschließen müssen und mit ihnen gegen die Regierung kämpfen müssen. Im letzten Drohbrief stand, dass wir entweder freiwillig zu ihnen gehen müssen oder sie uns zu sich verschleppen würden. Eines Abends, als ich nach dem Abendgebet die Moschee verließ, wurde ich von den Taliban angegriffen. Unsere Moschee hat zwei Ausgänge, einen großen Hauptausgang und einen kleinen Ausgang, der zu einer Straße führt. Ich verließ als letzter durch den kleinen Ausgang die Moschee. Als ich auf die Straße ging, sah ich, dass die Taliban bereits vier andere Jugendliche angehalten hatten. Da die Taliban Paschtu sprachen, sagte mir ein Freund auf Farsi, dass er vorhabe wegzulaufen. Er lief als erster weg und ich folgte ihm. Aber die Taliban schlugen mich auf der linken Seite auf den Kopf, die Narbe sieht man noch immer. Ich war 30 Minuten lang bewusstlos, danach kam ich wieder zu mir. Meine Kleidung war voller Blut. Ich zerriss mein Oberteil und habe damit meinen Kopf verbunden. Danach ging ich nach Hause. Ich habe versucht, meine Familie davon zu überzeugen, dass ich Afghanistan verlassen muss. Anfangs waren sie dagegen, aber schlussendlich stimmten sie mir zu. Sie wollten nicht, dass ich mich von der Familie trenne bzw. wegziehe.

RI: Wo genau sind Sie bewusstlos gelegen, genau neben der Moschee oder etwas entfernt?

BF: Ein bisschen weiter weg von der Moschee, denn dort stand das Auto der Taliban. Wir waren auf dem Weg zum Auto, ich ging links und mein Freund rechts von mir. Er lief rechts in eine Straße und ich versuchte, links zu fliehen. Auf der linken Seite befand sich ein Teich. Ich war der Meinung, nur mein Heimatdorf zu verlassen, aber meine Familie schlug vor, Afghanistan zu verlassen, denn durch die Taliban wäre ich in ganz Afghanistan in Gefahr.

RI: Warum haben Sie diesen Vorfall bei Ihrer Einvernahme nicht erzählt?

BF: Mein einziger Fehler während der Einvernahme beim BFA war, dass ich ein Foto des Freundes, der vor den Taliban weggelaufen war, vorgezeigt habe. Dieser wurde einen Monat nach meiner Ausreise umgebracht. Der Referent sagte mir, dass das Foto ihn nicht interessiert. Er gab mir mein Handy zurück und gab mir keine Gelegenheit, über meinen Fall zu sprechen. Er stellte mir Fragen.

RI: Sie sind gefragt worden: "Hat es eine persönlich gegen Sie gerichtete Bedrohung gegeben?" und Sie haben geantwortet: "Nein."

BF: Ich habe die Frage falsch verstanden. Ich dachte, der Referent meint, ob nur ich allein von diesem Problem betroffen gewesen wäre. Es waren aber auch andere Jugendliche davon betroffen. Ich wurde ja persönlich angegriffen.

RI: Gibt es noch irgendeinen Grund, warum Sie nicht nach Afghanistan zurückkehren können?

BF: Nach dem Angriff ging es mir gesundheitlich sehr schlecht. Ich war nicht in der Lage, auf irgendeine Art und Weise den Taliban behilflich zu sein. Außerdem teile ich deren Meinung überhaupt nicht. Es gibt keine weiteren Gründe. Nachdem ich die Ladung von dem Gericht bekommen habe, bin ich zum Verein Menschenrechte gegangen und habe nach meiner Beschwerde gefragt. Dabei merkte ich, dass sie den Vorfall, den ich ihnen geschildert habe, nicht geschrieben haben, woraufhin eine ergänzende Beschwerde geschrieben wurde.

RI: Welches Religionsbekenntnis haben Sie?

BF: Ich gehöre keiner Religion an.

RI: An welchen Gott glauben Sie?

BF: An keinen Gott. Ich glaube deswegen an keinen Gott, weil ich mich für meine Ziele selbst anstrengen muss. Ohne meine Anstrengung komme ich durch Gott nicht an meine Ziele. Der zweite Grund, warum ich nicht an Gott glaube, ist, weil dieser Freund von mir nach meiner Ausreise getötet wurde. Warum hat Gott ihn nicht beschützt? Wegen der Religion habe ich meine Heimat, meine Familie verlassen. Ich war in der achten Klasse und habe sogar die Schule deswegen abgebrochen.

RI: Seit wann glauben Sie nicht mehr an Gott?

BF (auf Deutsch): Seit mir das schlimmste Erlebnis passiert ist, nämlich die Verletzung am Kopf.

RI: Wann haben Sie das letzte Mal zu Gott gebetet?

BF: In Afghanistan.

RI: Waren Sie in Österreich nie in einer Moschee?

BF (auf Deutsch): Nein.

RI: Wie ist der Austritt aus Ihrer Religionsgemeinschaft abgelaufen, können Sie mir das schildern?

BF: Als ich neu in Österreich war, hatte ich keinen Deutschkurs und keine Schule. Nach ca. einem Jahr begann ich mit der Schule. Am Ende des Schuljahres hatten wir Unterricht in einem Vertrauensraum, in dem man über seine Geheimnisse reden konnte. Als ich erfuhr, dass in Österreich die Meinungsfreiheit herrscht und man sich die Religion aussuchen kann, war ich mir sicher, dass ich problemlos aus dem Islam austreten kann. Aber den Gedanken hatte ich schon seit drei Jahren.

RI: Wann war dieser Unterricht in diesem Vertrauensraum?

BF: Heuer, vor den Sommerferien.

RI: Wie ist der Austritt abgelaufen?

BF (auf Deutsch): Ich habe beim Magistrat angerufen und erfahren, dass ich das dort machen kann. Dann habe ich einen Termin ausgemacht und den Austritt erklärt.

RI: Wieso haben Sie gewusst, wo Sie anrufen müssen?

BF (auf Deutsch): In der Schule, in dem Vertrauensraum, habe ich erfahren, dass man das beim Magistrat machen kann.

RI: Sind Sie sehr religiös erzogen worden oder wenig religiös?

BF: Ich wurde sehr religiös erzogen, aber ich persönlich konnte mich innerlich nie davon überzeugen. Viele Sachen werden einem aufgezwungen. Ich konnte nicht alles akzeptieren.

RI: Wie oft sind Sie in Afghanistan in die Moschee gegangen?

BF: Dreimal. In der Früh und in der Nacht konnten wir wegen der Sicherheitslage nicht gehen.

RI: Sind Sie da gemeinsam mit Ihrer Familie oder mit Freunden dreimal am Tag in die Moschee gegangen?

BF: Manchmal mit meinem Vater, manchmal allein. Eigentlich war es so, dass mein Vater mich zwang, in die Moschee zu gehen.

RI: Was sagen Ihre Verwandten jetzt dazu, dass Sie aus Ihrer Religionsgemeinschaft ausgetreten sind?

BF: Ich habe seit langer Zeit keinen Kontakt zu meiner Familie. Ich habe meine alte SIM-Karte verloren, somit können sie mich nicht mehr erreichen.

RI: Sind Sie in irgendeiner Organisation, ähnlich einer Religionsgemeinschaft, wo Sie gemeinsam Ihre nicht religiöse Weltanschauung betreiben, oder machen Sie das allein?

BF: Nein, ich bin kurz vor den Sommerferien aus dem Islam ausgetreten, davor wusste ich das nicht.

RI: Ich habe gemeint, ob Sie zum Beispiel in einer Gemeinschaft von Atheisten sind?

BF: Nein.

RI: Werden Sie nach dem Tod ins Paradies kommen?

BF (auf Deutsch): Ich glaube nicht. Wenn man tot ist, ist alles fertig.

RI: Was glauben Sie, wer die Welt erschaffen hat? War das nicht Allah, der die Welt erschaffen hat?

BF (auf Deutsch): Meiner Meinung nach nicht. Die Erde hat es immer gegeben und die Menschen haben darauf gelebt.

RI: Was sagen Ihre muslimischen Freunde in Österreich dazu, dass Sie nicht in die Moschee gehen?

BF (auf Deutsch): Viele wollen keinen Kontakt mit mir. Aber ich habe auch Freunde, die es akzeptieren, dass ich keiner Religion angehöre, obwohl diese einer Religion angehören.

RI an BehV und RV: Gibt es von Ihrer Seite Fragen an den BF?

BehV: Keine Fragen.

RV: Weiß jemand in Afghanistan, dass Sie aus dem islamischen Glauben ausgetreten sind?

BF: Nein, weil ich keinen Kontakt habe.

RV: Wie konkret würde sich in Ihrem Fall eine Abkehr vom islamischen Glauben bei einer Rückkehr nach Afghanistan äußern? Was würden Sie tun oder nicht tun? Würden Sie ganz offen die Erfüllung der Glaubenspflichten verweigern? Würden Sie in der Öffentlichkeit Alkohol trinken?

BF (auf Deutsch): Ich würde Alkohol trinken. Man darf als Mensch zu seiner Meinung stehen.

BF (mit D): Ich weiß auch, dass ich in Afghanistan sofort nach dem Verlassen des Flughafens getötet würde. Ich habe diese Entscheidung für mein Leben getroffen und dazu stehe ich.

BehV: Es wird auf das Neuerungsverbot hingewiesen. Das Vorbringen betreffend Abfall von der Religion wurde sehr spät erstattet und uns nicht mitgeteilt.

Der Z1 gibt nach Wahrheitserinnerung und Hinweis auf die Strafbarkeit einer falschen Zeugenaussage an:

Z1: Ich habe begonnen als "Lern-Buddy", als Lernhilfe, und das hat im Jänner 2019 begonnen. Da haben wir uns zum ersten Mal am XXXX getroffen. Da habe ich erfahren, dass er Prüfungen hat. Wir haben uns dann fast wöchentlich getroffen. Manchmal in einem Café und dort haben wir gemeinsam gelernt. Ich habe gemerkt, dass er sehr motiviert ist und sich für die Sprache sehr interessiert. Dazu haben wir neben Deutsch auch gemeinsam Englisch gelernt. Ich habe es auch bemerkenswert gefunden, dass er so auf seine Fitness achtet. Er geht auch ins Fitnessstudio und geht laufen und interessiert sich für seine eigene Gesundheit. Er hat mir von seiner Hepatitis B-Infektion erzählt und mir auch erklärt, dass er manchmal müde ist, und das hat er auch immer offen gesagt. Trotz seiner Müdigkeit war er auch immer sehr motiviert beim Lernen und pünktlich. Als die Prüfungen fertig waren, haben wir uns trotzdem weiterhin getroffen und es hat sich eine Freundschaft herausgebildet.

RI: Besucht der BF regelmäßig die Moschee in Österreich?

BF: Wir haben das beim Biertrinken besprochen. Ich habe ihn gefragt, warum er Bier trinken darf, und er hat gesagt, dass er nicht gläubig ist.

Die Z2 gibt nach Wahrheitserinnerung und Hinweis auf die Strafbarkeit einer falschen Zeugenaussage an:

Z2: Ich bin Sozialarbeiterin beim " XXXX ". (Dies) ist die Schule, wo der BF den Pflichtschulabschluss macht und nur mehr die Mathematikprüfung ablegen muss. Diese ist in einer externen Prüfungsschule. Bei uns werden Vorbereitungskurse für den Pflichtschulabschluss abgehalten: Mathematik, Deutsch, Englisch, Geschichte, Natur und Technik, Gesundheit und Soziales, und dann gibt es die Wahlfächer. Das sind Berufsorientierung sowie Kreativität und Gestalten. Der BF hat außer Mathematik alle Fächer bei der Externistenprüfungskommission erfolgreich bestanden und bekommt ein Abschlusszeugnis über alle Fächer. Man könnte vorher auch Teilprüfungszeugnisse beantragen. Die Lehrer und Lehrerinnen sind sehr zufrieden mit dem BF. Er bringt sich in den Schulalltag sehr positiv ein und lernt sehr schnell. Er nimmt auch an den Angeboten teil, die wir innerhalb des Vereins haben, zum Beispiel Vertrauensräume. Jetzt im Sommer macht er noch zusätzlich einen Deutschkurs und kommt in den Lernraum. Das ist ein Ort, wo man gemeinsam lernt und Hausübungen macht.

RI: Besucht der BF die Moschee in Österreich oder nicht?

Z2: Soviel ich weiß, nicht. Ich habe ihn auch nicht religiös praktizierend erlebt."

Die beschwerdeführende Partei legte in der Verhandlung folgende Unterlagen vor: einen psychiatrischen Befundbericht vom 24.07.2019, wonach er an einer Depression leide und bei der Anamnese über Vergesslichkeit, depressive Stimmung und Schlafstörungen geklagt habe, weshalb ein Antidepressivum verordnet worden sei; eine Teilnahmebestätigung über einen laufenden Deutsch B1-Kurs; eine Anfragebeantwortung von "Ärzte ohne Grenzen" betreffend Behandlungsmöglichkeiten von Hepatitis B in Afghanistan; sowie ein Empfehlungsschreiben.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Zur Person und den Fluchtgründen der beschwerdeführenden Partei wird festgestellt:

Die beschwerdeführende Partei ist Staatsbürger Afghanistans und gehört der Volksgruppe der Tadschiken und der sunnitischen Religion an. Er stammt aus der Provinz Baghlan, wo er zusammen mit Vater, Mutter und vier Geschwistern lebte und acht Jahre die Grundschule besuchte.

Der beschwerdeführenden Partei droht im Herkunftsstaat keine Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung.

Die von der beschwerdeführenden Partei behauptete Bedrohung in Afghanistan durch eine Taliban-Gruppe wegen seiner Weigerung zum Beitritt und durch den Staat und die Bevölkerung wegen seines Abfalls vom Islam kann mangels Glaubhaftmachung nicht festgestellt werden.

Der beschwerdeführenden Partei steht eine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative in den verhältnismäßig sicheren Provinzen Afghanistans zur Verfügung, beispielsweise in den Städten Herat, Kabul und Masar-e Scharif.

Es kann nicht festgestellt werden, dass bei der beschwerdeführenden Partei ein ernsthafter innerer Entschluss vorläge, nicht mehr nach dem islamischen Glauben zu leben, und dass er demnach vorhätte, auch nach Beendigung des Asylverfahrens sein weiteres Leben als bekennender Atheist zu führen und sich auch bei einer Rückkehr nach Afghanistan den dortigen religiösen Vorstellungen nicht soweit anzupassen, dass eine Verfolgungsgefahr nicht besteht.

Zur Rückkehrsituation der beschwerdeführenden Partei wird Folgendes festgestellt:

Der beschwerdeführenden Partei droht im Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer unmenschlichen Behandlung. Insbesondere ist im Herkunftsstaat in mehreren Landesteilen die Sicherheitslage ausreichend und die Versorgung mit Nahrungsmitteln gewährleistet, z. B. in den Städten Herat, Kabul und Mazar-e Scharif.

Die beschwerdeführende Partei leidet an einer chronischen Hepatitis B-Infektion, die mit einer antiviralen Therapie mit dem Medikament Viread behandelt wird, sowie an einer Depression mit den Symptomen Vergesslichkeit, depressive Stimmung und Schlafstörungen, wogegen ein Antidepressivum verordnet wurde.

Die beschwerdeführende Partei ist 22 Jahre alt und arbeitsfähig, sodass er im Herkunftsstaat zumindest durch einfache Arbeit das nötige Einkommen erzielen könnte, um sich eine Existenzgrundlage zu schaffen. Die beschwerdeführende Partei hat mehrere nahe Angehörige in Afghanistan, die ihn finanziell unterstützen können, nämlich seine Eltern, drei Brüder und eine Schwester.

Zum Privat- und Familienleben der beschwerdeführenden Partei wird festgestellt:

Die beschwerdeführende Partei reiste im September 2015 illegal nach Österreich ein und hält sich seither knapp vier Jahre aufgrund der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber im Bundesgebiet auf.

Die beschwerdeführende Partei hat in Österreich kein Familienleben, sondern nur ein Privatleben. Die beschwerdeführende Partei absolvierte mehrere Sprachkurse und Kurse zur Vorbereitung auf den Pflichtschulabschluss, welchen er bei erfolgreicher Ablegung der letzten Prüfung im September 2019 erlangen könnte. Er spricht und versteht sehr gut Deutsch, auch wenn er darüber noch kein Zertifikat erworben hat. Außerdem belegte er einen Zeichenkurs an der XXXX und hat viele Freunde in Österreich gewonnen. Er stand noch nicht in einem Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis und ist nicht selbsterhaltungsfähig, sondern bezieht laufend Leistungen der Grundversorgung. Die beschwerdeführende Partei wurde mit Strafurteil eines Bezirksgerichtes vom 28.03.2018 wegen § 27 SMG zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je EUR 4,- verurteilt.

Hinweise auf das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen für einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen kamen nicht hervor.

Zur Lage im Herkunftsstaat wird Folgendes festgestellt:

"Länderinformationsblatt zu Afghanistan vom 29.06.2018

Kurzinformation vom 22.1.2019 ...

Bei einem Anschlag auf einen Stützpunk des afghanischen Sicherheitsdienstes (NDS, National Directorate of Security) in der zentralen Provinz Wardak (auch Maidan Wardak) kamen am 21.1.2019 zwischen zwölf und 126 NDS-Mitarbeiter ums Leben (TG 21.1.2019; vgl. IM 22.1.2019). Quellen zufolge begann der Angriff am Montagmorgen, als ein Humvee-Fahrzeug der U.S.-amerikanischen Streitkräfte in den Militärstützpunkt gefahren und in die Luft gesprengt wurde. Daraufhin eröffneten Angreifer das Feuer und wurden in der Folge von den Sicherheitskräften getötet (TG 21.1.2019; vgl. NYT 21.1.2019). Die Taliban bekannten sich zum Anschlag, der, Quellen zufolge, einer der tödlichsten Angriffe auf den afghanischen Geheimdienst der letzten 17 Jahre war (NYT 21.1.2019; vgl. IM 22.1.2019). Am selben Tag verkündeten die Taliban die Wiederaufnahme der Friedensgespräche mit den U.S.-amerikanischen Vertretern in Doha, Katar (NYT 21.1.2019; vgl. IM 22.1.2019, Tolonews 21.1.2019).

Am Vortag, dem 20.1.2019, war der Konvoi des Provinzgouverneurs der Provinz Logar, Shahpoor Ahmadzai, auf dem Autobahnabschnitt zwischen Kabul und Logar durch eine Autobombe der Taliban angegriffen worden. Die Explosion verfehlte die hochrangigen Beamten, tötete jedoch acht afghanische Sicherheitskräfte und verletzte zehn weitere (AJ 20.1.2019; vgl. IM 22.1.2019).

Des Weiteren detonierte am 14.1.2019 vor dem gesicherten Green Village in Kabul, wo zahlreiche internationale Organisationen und NGOs angesiedelt sind, eine Autobombe (Reuters 15.1.2019). Quellen zufolge starben bei dem Anschlag fünf Menschen und über 100, darunter auch Zivilisten, wurden verletzt (TG 21.1.2019; vgl. Reuters 15.1.2019, RFE/RL 14.1.2019). Auch zu diesem Anschlag bekannten sich die Taliban (TN 15.1.2019; vgl. Reuters 15.1.2019).

Quellen:

AJ - Al Jazeera (20.1.2019): Taliban attack in Afghanistan's Logar kills eight security forces ...;

IM - Il Messaggero (22.1.2019): Afghanistan, sangue sul disimpegno Usa: autobomba dei talebani contro scuola militare, 130 vittime ...;

NYT - The New York Times (21.1.2019): After Deadly Assault on Afghan Base, Taliban Sit for Talks With U.S. Diplomats ...;

Reuters (15.1.2019): Afghan Taliban claim lethal car bomb attack in Kabul ...;

RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (14.1.2019): Four Killed, 90 Wounded In Kabul Car-Bomb Attack ...;

TG - The Guardian (21.1.2019): Taliban kill 'more than 100 people' in attack on Afghan military base ...;

TN - The National (15.1.2019): Kabul attack: Taliban Claims truck bomb and warns of more to follow ...;

Tolonews (21.1.2019) US, Taliban Hold Talks In Qatar With Peace Still Distant ...

Kurzinformation vom 23.11.2018 ...

Bei einem Selbstmordanschlag in Kabul-Stadt kamen am 20.11.2018 ca. 55 Menschen ums Leben und ca. 94 weitere wurden verletzt (AJ 21.11.2018; vgl. NYT 20.11.2018, TS 21.11.2018, LE 21.11.2018). Der Anschlag fand in der Hochzeitshalle "Uranus" statt, wo sich Islamgelehrte aus ganz Afghanistan anlässlich des Nationalfeiertages zu Maulid an-Nabi, dem Geburtstag des Propheten Mohammed, versammelt hatten (AJ 21.11.2018; vgl. TS 21.11.2018, TNAE 21.11.2018, IFQ 20.11.2018, Tolonews 20.11.2018). Quellen zufolge befanden sich zum Zeitpunkt der Explosion zwischen 1.000 und 2.000 Personen, darunter hauptsächlich Islamgelehrte und Mitglieder des Ulemarates, aber auch Mitglieder der afghanischen Sufi-Gemeinschaft und andere Zivilisten, in der Hochzeitshalle (AJ 21.11.2018; vgl. LE 21.11.2018, NYT 20.11.2018, DZ 20.11.2018, IFQ 20.11.2018). Gemäß einer Quelle fand die Detonation im ersten Stock der Hochzeitshalle statt, wo sich zahlreiche Geistliche der afghanischen Sufi-Gemeinschaft versammelt hatten. Es ist nicht klar, ob das Ziel des Anschlags das Treffen der sufistischen Gemeinschaft oder das im Erdgeschoss stattfindende Treffen der Ulema und anderer Islamgelehrten war (LE 21.11.2018; vgl. TNAE 21.11.2018). Weder die Taliban noch der Islamische Staat (IS) bekannten sich zum Angriff, der dennoch von den Taliban offiziell verurteilt wurde (LE 21.11.2018; vgl. AJ 21.11.2018, IFQ 20.11.2018).

Am 12.11.2018 kamen bei einem Selbstmordanschlag in Kabul-Stadt ca. sechs Personen ums Leben und 20 weitere wurden verletzt (Tolonews 12.11.2018; vgl. DZ 12.11.2018, ANSA 12.11.2018). Anlass dafür war eine Demonstration in der Nähe des "Pashtunistan Square" im Stadtzentrum, an der Hunderte von Besuchern, darunter hauptsächlich Mitglieder und Unterstützer der Hazara-Gemeinschaft, teilnahmen, um gegen die während des Berichtszeitraums anhaltenden Kämpfe in den Provinzen Ghazni und Uruzgan zu demonstrieren (Tolonews 12.11.2018; vgl. DZ 12.11.2018, KP 12.11.2018). Der IS bekannte sich zum Anschlag (DZ 12.11.2018; vgl. AJ 12.11.2018).

Bei einem Selbstmordanschlag in Kabul-Stadt kamen am 31.10.2018 ca. sieben Personen ums Leben und weitere acht wurden verletzt (Dawn 1.11.20181; vgl. 1TV 31.10.2018, Pajhwok 31.10.2018). Unter den Opfern befanden sich auch Zivilisten (Pajhwok 31.10.2018; vgl. 1TV 31.10.2018). Die Explosion fand in der Nähe des Kabuler Gefängnisses Pul-i-Charkhi statt und hatte dessen Mitarbeiter zum Ziel (Dawn 1.11.2018; vgl. 1TV 31.10.2018, Pajhwok 31.10.2018). Der IS bekannte sich zum Anschlag (Dawn 1.11.2018, vgl. 1TV 31.10.2018).

Quellen:

1TV (31.10.2018): Suicide attack kills seven outside Kabul prison

...;

AJ - Al Jazeera (21.11.2018): 'Brutal and barbaric': Victims recount horror of Kabul attack ...;

AJ - Al Jazeera (12.11.2018): Kabul: Suicide bomber targets protesters demanding security ...;

ANSA - Agenzia Nazionale Stampa Associata (12.11.2018): Afghanistan:

67 morti in 24 ore ...;

Dawn (1.11.2018): Seven killed in suicide attack near Kabul prison

...;

DZ - Die Zeit (20.11.2018): Mehr als 50 Tote bei Anschlag in Kabul

...;

DZ - Die Zeit (12.11.2018): Mehrere Tote bei Anschlag nahe Anti-Taliban-Demo ...;

IFQ - Il Fatto Quotidiano (20.11.2018): Afghanistan. attacco kamikaze a Kabul durante incontro religioso: almeno 50 morti e 80 feriti gravi ...;

KP - Khaama Press (12.11.2018): Protesters gather near Presidential Palace in Kabul over recent wave of violence ...;

LE - L'Express (21.11.2018): Attentat a Kaboul: la lecture de verset du Coran soudain interrompue. raconte un blesse ...;

NYT - New York Times (20.11.2018): At Leas 55 Killed in Bombing of Afghan Religious Gathering ...;

Pajhwok Afghan News (31.10.2018): Suicide blast in front of Pul-i-Charhi prison leave 6 people dead ...;

SS - Stars and Stripes (20.11.2018): Suicide bomb attack in Kabul kills at least 43. wounds 83 ...;

TNAE - The National (21.11.2018): Kabul reels in grief after wedding hall attack ...;

Tolonews (20.11.2018): Death Toll Rises To 50 In Kabul Wedding Hall Explosion ...;

Tolonews (12.11.2018): Mol Confirms 6 Death In Kabul Explosion ...;

TS - Tagesschau (21.11.2018): Deutschland verurteilt Anschlag in Kabul ...

Politische Lage

Nach dem Sturz des Taliban-Regimes im Jahr 2001 wurde eine neue Verfassung ausgearbeitet und im Jahr 2004 angenommen (BFA Staatendokumentation 7.2016; vgl. Casolino 2011). Sie basiert auf der Verfassung aus dem Jahr 1964. Bei der Ratifizierung sah diese Verfassung vor, dass kein Gesetz gegen die Grundsätze und Bestimmungen des Islam verstoßen darf und alle Bürger Afghanistans, Mann wie Frau, gleiche Rechte und Pflichten vor dem Gesetz haben (BFA Staatendokumentation 3.2014; vgl. Casolino 2011, MPI 27.1.2004).

Die Verfassung der islamischen Republik Afghanistan sieht vor, dass der Präsident der Republik direkt vom Volk gewählt wird und sein Mandat fünf Jahre beträgt (Casolino 2011). Implizit schreibt die Verfassung dem Präsidenten auch die Führung der Exekutive zu (AAN 13.2.2015).

Nach den Präsidentschaftswahlen im Jahr 2014 einigten sich die beiden Kandidaten Ashraf Ghani und Abdullah Abdullah Mitte 2014 auf eine Regierung der Nationalen Einheit (RNE) (AM 2015; vgl. DW 30.9.2014). Mit dem RNE-Abkommen vom 21.9.2014 wurde neben dem Amt des Präsidenten der Posten des CEO (Chief Executive Officer) eingeführt, dessen Befugnisse jenen eines Premierministers entsprechen. Über die genaue Gestalt und Institutionalisierung des Postens des CEO muss noch eine loya jirga [Anm.: größte nationale Versammlung zur Klärung von wichtigen politischen bzw. verfassungsrelevanten Fragen] entscheiden (AAN 13.2.2015; vgl. AAN o. D.), doch die Einberufung einer loya jirga hängt von der Abhaltung von Wahlen ab (CRS 13.12.2017).

Die afghanische Innenpolitik war daraufhin von langwierigen Auseinandersetzungen zwischen den beiden Regierungslagern unter Führung von Präsident Ashraf Ghani und dem Regierungsvorsitzenden (Chief Executive Officer, CEO) Abdullah Abdullah geprägt. Kurz vor dem Warschauer NATO-Gipfel im Juli 2016 wurden schließlich alle Ministerämter besetzt (AA 9.2016).

Parlament und Parlamentswahlen

Die afghanische Nationalversammlung ist die höchste legislative Institution des Landes und agiert im Namen des gesamten afghanischen Volkes (Casolino 2011). Sie besteht aus dem Unterhaus, auch wolesi jirga, "Kammer des Volkes", genannt, und dem Oberhaus, meshrano jirga, auch "Ältestenrat" oder "Senat" genannt. Das Unterhaus hat 250 Sitze, die sich proportional zur Bevölkerungszahl auf die 34 Provinzen verteilen. Verfassungsgemäß sind für Frauen 68 Sitze, für die Minderheit der Kutschi zehn Sitze und für Vertreter der Hindu- bzw. Sikh-Gemeinschaft ein Sitz im Unterhaus reserviert (AAN 22.1.2017; vgl. USDOS 20.4.2018, USDOS 15.8.2017, CRS 13.12.2017, Casolino 2011). Die Mitglieder des Unterhauses haben ein Mandat von fünf Jahren (Casolino 2011). Die verfassungsmäßigen Quoten gewährleisten einen Frauenanteil von ca. 25% im Unterhaus (AAN 22.1.2017).

Das Oberhaus umfasst 102 Sitze (IPU 27.2.2018). Zwei Drittel von diesen werden von den gewählten Provinzräten vergeben. Das verbleibende Drittel, wovon 50% mit Frauen besetzt werden müssen, vergibt der Präsident selbst. Zwei der vom Präsidenten zu vergebenden Sitze sind verfassungsgemäß für die Kutschi-Minderheit und zwei weitere für behinderte Personen bestimmt. Auch ist de facto ein Sitz für einen Vertreter der Hindu- bzw. Sikh-Gemeinschaft reserviert (USDOS 20.4.2018; vgl. USDOS 15.8.2017).

Die Rolle des Parlaments bleibt begrenzt. Zwar beweisen die Abgeordneten mit kritischen Anhörungen und Abänderungen von Gesetzentwürfen in teils wichtigen Punkten, dass das Parlament grundsätzlich funktionsfähig ist. Zugleich nutzt das Parlament seine verfassungsmäßigen Rechte, um die Arbeit der Regierung destruktiv zu behindern, Personalvorschläge der Regierung z. T. über längere Zeiträume zu blockieren und sich Zugeständnisse wohl auch durch finanzielle Zuwendungen an einzelne Abgeordnete abkaufen zu lassen. Insbesondere das Unterhaus hat sich dadurch sowohl die RNE als auch die Zivilgesellschaft zum Gegner gemacht. Generell leidet die Legislative unter einem kaum entwickelten Parteiensystem und mangelnder Rechenschaft der Parlamentarier gegenüber ihren Wählern (AA 5.2018).

Die für Oktober 2016 angekündigten Parlamentswahlen konnten wegen ausstehender Wahlrechtsreformen nicht am geplanten Termin abgehalten werden. Daher bleibt das bestehende Parlament weiterhin im Amt (AA 9.2016; vgl. CRS 12.1.2017). Im September 2016 wurde das neue Wahlgesetz verabschiedet und Anfang April 2018 wurde von der unabhängigen Wahlkommission (IEC) der 20. Oktober 2018 als neuer Wahltermin festgelegt. Gleichzeitig sollen auch die Distriktwahlen stattfinden (AAN 12.4.2018; vgl. AAN 22.1.2017, AAN 18.12.2016).

Parteien

Die afghanische Verfassung erlaubt die Gründung politischer Parteien, solange deren Programm nicht im Widerspruch zu den Prinzipien des Islam steht (USDOS 15.8.2017). Um den Parteien einen allgemeinen und nationalen Charakter zu verleihen, verbietet die Verfassung jeglichen Zusammenschluss in politischen Organisationen, der aufgrund von ethnischer, sprachlicher oder konfessioneller Zugehörigkeit erfolgt (Casolino 2011). Auch darf keine rechtmäßig zustande gekommene Partei oder Organisation ohne rechtliche Begründung und ohne richterlichen Beschluss aufgelöst werden (AE o. D.). Der Terminus "Partei" umfasst gegenwärtig eine Reihe von Organisationen mit sehr unterschiedlichen organisatorischen und politischen Hintergründen. Trotzdem existieren Ähnlichkeiten in ihrer Arbeitsweise. Einer Anzahl von ihnen war es möglich, die Exekutive und Legislative der Regierung zu beeinflussen (USIP 3.2015).

Die meisten dieser Gruppierungen erscheinen jedoch mehr als Machtvehikel ihrer Führungsfiguren denn als politisch-programmatisch gefestigte Parteien. Ethnischer Proporz, persönliche Beziehungen und ad hoc geformte Koalitionen genießen traditionell mehr Einfluss als politische Organisationen. Die Schwäche des sich noch entwickelnden Parteiensystems ist auf strukturelle Elemente (wie z. B. das Fehlen eines Parteienfinanzierungsgesetzes) zurückzuführen sowie auf eine allgemeine Skepsis der Bevölkerung und der Medien. Reformversuche sind im Gange, werden aber durch die unterschiedlichen Interessenlagen immer wieder gestört, etwa durch das Unterhaus selbst (AA 9.2016). Ein hoher Grad an Fragmentierung sowie eine Ausrichtung auf Führungspersönlichkeiten sind charakteristische Merkmale der afghanischen Parteienlandschaft (AAN 6.5.2018).

Mit Stand Mai 2018 waren 74 Parteien beim Justizministerium (MoJ) registriert (AAN 6.5.2018).

Parteienlandschaft und Opposition

Nach zweijährigen Verhandlungen unterzeichneten im September 2016 Vertreter der afghanischen Regierung und der Hezb-e Islami ein Abkommen (CRS 12.1.2017), das letzterer Immunität für "vergangene politische und militärische" Taten zusichert. Dafür verpflichtete sich die Gruppe, alle militärischen Aktivitäten einzustellen (DW 29.9.2016). Das Abkommen beinhaltete unter anderem die Möglichkeit eines Regierungspostens für den historischen Anführer der Hezb-e-Islami, Gulbuddin Hekmatyar; auch soll sich die afghanische Regierung bemühen, internationale Sanktionen gegen Hekmatyar aufheben zu lassen (CRS 12.1.2017). Tatsächlich wurde dieser im Februar 2017 von der Sanktionsliste des UN-Sicherheitsrates gestrichen (AAN 3.5.2017). Am 4.5.2017 kehrte Hekmatyar nach Kabul zurück (AAN 4.5.2017). Die Rückkehr Hekmatyars führte u. a. zu parteiinternen Spannungen, da nicht alle Fraktionen innerhalb der Hezb-e Islami mit der aus dem Friedensabkommen von 2016 erwachsenen Verpflichtung, sich unter Hekmatyars Führung wiederzuvereinigen, einverstanden sind (AAN 25.11.2017; vgl. Tolonews 19.12.2017, AAN 6.5.2018). Der innerparteiliche Konflikt dauert weiter an (Tolonews 14.3.2018).

Ende Juni 2017 gründeten Vertreter der Jamiat-e Islami-Partei unter Salahuddin Rabbani und Atta Muhammad Noor, der Jombesh-e Melli-ye Islami-Partei unter Abdul Rashid Dostum und der Hezb-e Wahdat-e Mardom-Partei unter Mardom Muhammad Mohaqeq die semi-oppositionelle "Coali

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten