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90/02 Kraftfahrgesetz;Norm
KFG 1967 §73 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Waldner und Dr. Bernard als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Enzlberger, über die Beschwerde des A in Nenzing, vertreten durch Dr. Reinhard Pitschmann und Dr. Rainer Santner, Rechtsanwälte in Feldkirch, Schillerstraße 4, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Vorarlberg vom 3. Februar 1997, Zl. Ib-277-156/96, betreffend Entziehung der Lenkerberechtigung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 73 Abs. 1 KFG 1967 die Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppe A und B wegen Verkehrsunzuverlässigkeit entzogen und gemäß § 73 Abs. 2 leg. cit ausgesprochen, daß ihm für die Dauer von 15 Monaten (ab Zustellung des Mandatsbescheides der Bezirkshauptmannschaft Bludenz vom 4. September 1996) keine neue Lenkerberechtigung erteilt werden darf.
In seiner Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides geltend; er beantragt dessen kostenpflichtige Aufhebung. Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde begehrt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Die belangte Behörde ging bei der bekämpften Entscheidung von folgenden Sachverhaltsannahmen aus: Der Beschwerdeführer sei am 31. August 1996 um 23.55 Uhr in einer näher bezeichneten Ortschaft von der G-Raststätte kommend nach links in die Bundesstraße B 190 eingebogen, wobei er eine deutlich sichtbare Sperrlinie überfahren habe. In weiterer Folge habe er die Sperrlinie mit mehr als halber Fahrzeugbreite überfahren. Er sei trotz deutlich gegebener Anhaltezeichen eines Straßenaufsichtsorganes ohne anzuhalten weitergefahren. Beim Einbiegen auf die R-Straße sei er, statt die Linksabbiegespur zu benützen, vom rechten Fahrbahnrand aus nach links eingebogen. Um 0.15 Uhr des Folgetages habe er auf dem Gendarmerieposten F. die Durchführung eines Alkotests verweigert. Der Beschwerdeführer sei deshalb wegen Verwaltungsübertretungen nach §§ 9 Abs. 1 und 6, 97 Abs. 5, 5 Abs. 2 StVO 1960 rechtskräftig bestraft worden. Aus diesem Verhalten ergebe sich seine Verkehrsunzuverlässigkeit. Die belangte Behörde berücksichtigte bei der Wertung nach § 66 Abs. 3 KFG 1967 außerdem, daß es sich beim gegenständlichen Vorfall bereits um das dritte Alkoholdelikt des Beschwerdeführers handelte. Aus Anlaß der beiden früheren Alkoholdelikte sei ihm jeweils die Lenkerberechtigung entzogen worden (zuletzt im Jahre 1994 für sechs Monate).
Soweit der Beschwerdeführer versucht, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides mit dem Hinweis auf angeblich unrichtige bzw. widersprüchliche und nicht durch die Beweisergebnisse gedeckte Annahmen in Bezug auf Tatort und Tatzeit betreffend das Alkoholdelikt darzutun, geht das Vorbringen angesichts der Rechtskraft seiner Bestrafung ins Leere. Damit stand für die belangte Behörde die Begehung des Alkoholdeliktes durch den Beschwerdeführer bindend fest. Die genaue Bezeichnung von Tatort und Tatzeit ist im gegebenen Zusammenhang ohne Bedeutung.
Nicht zielführend ist auch der Versuch, die Verweigerung der Atemluftkontrolle als "lebensnahe Affekthandlung" angesichts der unerwartet an ihn gestellten Aufforderung, seine im Sterben liegende Schwiegermutter unverzüglich zu besuchen, und damit als "außerordentlichen Milderungsgrund" darzustellen, der von der belangten Behörde zu Unrecht nicht berücksichtigt worden sei. Abgesehen davon, daß der offenbar vom Beschwerdeführer erblickte Zusammenhang zwischen dem Wunsch, seine Schwiegermutter noch einmal lebend zu sehen, und der Verweigerung der Atemluftkontrolle nicht einsichtig ist, ist das behauptete Geschehen unter dem hier maßgebenden Gesichtspunkt der Verwerflichkeit der Verweigerung der Atemluftkontrolle jedenfalls ohne Belang. Im übrigen fällt auf, daß sich in der Anzeige vom 1. September 1996 keinerlei Hinweis auf das behauptete Geschehen findet. (Erst die Vorstellung vom 10. September 1996 enthält ein derartiges Vorbringen.) Dies ist insofern schwer verständlich, als angesichts der vom Beschwerdeführer behaupteten Dramatik des Geschehens nach allgemeiner Lebenserfahrung zu erwarten wäre, daß der Beschwerdeführer die Gendarmerieorgane unverzüglich davon informiert und sie um Verständnis und möglichste Beschleunigung der Amtshandlung ersucht und dazu auch seinerseits durch entsprechende Mitwirkung beiträgt.
Die Beschwerde war somit gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 25. August 1998
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997110054.X00Im RIS seit
19.03.2001