TE Bvwg Erkenntnis 2019/8/23 W168 2196806-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 23.08.2019
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Entscheidungsdatum

23.08.2019

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §2 Abs1 Z13
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art. 133 Abs4
FPG §46
FPG §50
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs2
FPG §55 Abs3

Spruch

W168 2196806 -1/13E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag. Dr. Bernhard MACALKA als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX alias XXXX , geb. am XXXX , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.12.2017, Zahl 1097546608/151912256, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 11.04.2019, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (BF) stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 01.11.2015 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 24/2016BF.

2. Bei der mit einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes durchgeführten Erstbefragung des Beschwerdeführers führte dieser zu seinem Fluchtgrund befragt zusammenfassend aus, dass sein Vater Feinde innerhalb einer radikalen Islamistengruppierung in Afghanistan gehabt habe, weshalb die gesamte Familie in den Iran geflüchtet sei. In Afghanistan sei der BF bereits angegriffen und am Bein verletzt worden und aufgrund seines illegalen Aufenthalts im Iran habe er Angst gehabt, wieder nach Afghanistan zurückgeschoben zu werden. Bei einer Rückkehr habe er Angst, im Krieg zu sterben, da es in Afghanistan kein sicheres Leben gebe.

3. Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: "BFA" genannt) am 23.02.2018 führte der Beschwerdeführer aus, dass er wegen seines Beins Beschwerden habe, sich deswegen jedoch nicht in ärztlicher Behandlung oder in Therapie befinde und auch keine Medikamente einnehme. Im Heimatland sei er deswegen jedoch nicht in Behandlung gewesen. Seine bisherigen Angaben im Verfahren würden der Wahrheit entsprechen.

Zu seiner Volksgruppen-und Religionszugehörigkeit befragt, gab der BF zu Protokoll, dass er bislang Tadschike und sunnitischer Moslem gewesen sei, nunmehr jedoch konvertieren wolle. Der BF besuche nicht oft die Kirche, da er wegen seines Interesses für das Christentum bereits unter Druck gesetzt worden sei.

Zur Aufforderung, seinen Lebenslauf zu schildern, führte der BF aus, dass er bis zum sechsten oder siebenten Lebensjahr in Afghanistan gelebt habe und anschließend in den Iran übersiedelt sei, wo er ca. neun oder zehn Jahre eine Schule für afghanische Flüchtlinge besucht habe, da er keine offizielle Schule besuchen habe dürfen. Seinen Lebensunterhalt habe er in Iran durch diverse Gelegenheitsjobs verdient und sei unter anderem als Hilfsarbeiter auf der Baustelle, als Wasserverkäufer oder Autowäscher tätig gewesen. Auf Vorhalt, weshalb er im Rahmen der Erstbefragung angegeben habe, dass er lediglich sieben Jahre zur Schule gegangen sei, entgegnete der BF, dass ihm geraten worden sei, die Schulbildung möglichst niedrig anzugeben, da man ansonsten leichter zurückgeschickt werde. Er sei ledig, habe keine Kinder und spreche die Sprachen Dari und Farsi. Sein letzter Wohnort im Heimatland sei Kabul gewesen und in weiterer Folge habe sich seine Familie im Iran aufgehalten. Befragt, ob seine Familie danach erneut nach Afghanistan zurückgekehrt sei, erwiderte der BF, dass sie noch einmal nach Mazar-e Sharif gezogen seien, da sein Vater im Iran nicht akzeptiert worden sei und keine Arbeit gefunden habe.

Zur Reiseroute befragt, erklärte der BF, dass er sich schlepperunterstützt bis in die Türkei begeben habe und illegal in Österreich eingereist sei. Sein Reiseziel sei Österreich gewesen und er habe in keinem anderen Land um Asyl angesucht. Zur Frage, welche Familienangehörigen noch im Herkunftsstaat leben würden, entgegnete der BF, dass eine Tante als Hausfrau in Kabul lebe. Im Iran würden nach wie vor seine Eltern und seine beiden Schwestern leben, die Familie würde gerade ihre Kosten decken können. Die Fragen, ob er im Heimatland vorbestraft sei, inhaftiert gewesen sei oder Probleme mit den Behörden gehabt habe, wurden vom BF verneint. Er sei auch nicht politisch tätig oder Mitglied einer politischen Partei gewesen. Der BF habe zwar keine Probleme aufgrund seines Religionsbekenntnisses oder seiner Volksgruppenzugehörigkeit gehabt und im Herkunftsstaat an keinen bewaffneten oder gewalttätigen Auseinandersetzungen teilgenommen, habe jedoch Probleme mit Privatpersonen gehabt.

Zum Fluchtgrund befragt, führte der BF aus, dass seine Familie auf Seiten der Regierung gewesen sei und sein Onkel von den Taliban getötet worden sei. Mit zwei Familien habe eine Feindschaft bestanden, weshalb sein Vater in weiterer Folge von den Taliban entführt worden sei und erst nach Herausgabe von Wertsachen und Unterlagen der alten Regierung und zum Zwecke der Verabschiedung von seiner Familie wieder freigelassen worden sei, woraufhin er mit seinem Bruder nach Kabul geflüchtet sei. Der BF sei auf dem Weg nach Kabul angeschossen worden und da ein Weiterleben in dieser Stadt aufgrund von feindschaftlicher Fehden mit den Taliban unmöglich gewesen sei, habe sich die gesamte Familie des BF weiter in den Iran begeben.

Auf Vorhalt, weshalb er wisse, dass man nach wie vor nach ihn suche, obwohl die geschilderten Ereignisse bereits 15 Jahre zurückliegen würden, erwiderte der BF, dass sein Onkel auch bereits durch einen Hinterhalt seines Schwagers getötet worden sei. Befragt, wieso er davon ausgehe, dass derzeit konkret nach seiner Person gesucht werde, erklärte der BF, dass es sich um eine Feindschaft handle und jeder in Afghanistan von seiner Einreise erfahren würde. Zur Frage, was nach dem Verlassen Mazar-e Sharifs passiert sei, entgegnete der BF, dass sein Vater in Mazar e-Sharif als Gemüsehändler gearbeitet und erfahren habe, dass seine Feinde nach ihm suchen würden, weshalb sie erneut geflüchtet seien. Sein älterer Onkel habe sich ebenfalls in den Iran begeben und seine Familie nach Pakistan gebracht. Auf dem Weg zu seiner Familie sei er jedoch getötet worden. Zur Frage, was er damit gemeint hätte, dass sich Familienangehörige in Afghanistan religiös oder politisch betätigt hätten, entgegnete der BF, dass sein Vater in der Regierungspartei gewesen sei und somit mit den Taliban verfeindet gewesen sei. Auf Vorhalt, dass er auch Probleme mit Privatpersonen zu Protokoll gegeben habe, erwiderte der BF, dass er aufgrund der Feindschaft seines Vaters auch Angst vor einer Ermordung habe, da auch sein Bruder vor dem afghanischen Konsulat getötet worden sei, da er sich einen Reisepass ausstellen habe wollen. Zum Vorhalt, wieso sein Bruder den Reisepass nicht bei der Botschaft in Teheran beantragt habe, entgegnete der BF, dass er sich die besagten Dokumente in Herat ausstellen habe müssen. Zur Frage, ob er wisse, was mit diesem passiert sei, entgegnete der BF, dass er auf einmal verschwunden sei. Auf weiteren Vorhalt, dass nunmehr die Regierung die Macht über zahlreiche Provinzen habe, die früher unter der Herrschaft der Taliban gestanden seien, erwiderte der BF, dass die Taliban nach wie vor gut vernetzt seien und er deswegen Angst um sein Leben habe. Zudem bestehe nach wie vor eine Feindschaft mit einer talibanischen Familie, die in Kapisa wohnhaft sei. Befragt, woher er wisse, dass die Mitglieder dieser Familie nach wie vor am Leben seien, erklärte der BF, dass sein Vater diesbezügliche Informationen habe und die politische Lage verfolge. Dessen politischen Weggefährten hätten nicht dieselben Probleme wie er, da sie in höheren Positionen gewesen seien. Der Vater des BF sei in der Armee tätig gewesen und habe auch andere ausgebildet. Zum Vorhalt, dass der BF zuvor angegeben habe, dass er Straßenbauingenieur gewesen sei, entgegnete der BF, dass er zudem auch militärisch gedient habe und bei Machtergreifung der Taliban gegen diese tätig gewesen sei. Zum weiteren Vorhalt, dass er gerade gesagt habe, auf dem Weg nach Kabul angeschossen worden zu sein, zu Beginn seiner Einvernahme jedoch gesagt habe, im Dorf versorgt worden zu sein, brachte der BF vor, dass er das Dorf gemeint habe, in dem er angeschossen worden sei. Die Frage, ob er in Kabul einen Arzt aufgesucht habe, wurde vom BF verneint. Bei einer Rückkehr in das Heimatland sei sein Leben in Gefahr. Zur Frage, was dagegensprechen würde, sich in Städten wie Kabul, Herat oder Mazar-e Sharif niederzulassen und dort zu leben, gab der BF an, dass er dort nicht sicher wäre, da es dort monatlich zahlreiche Anschläge gebe. Unter den Toten würden auch Zivilisten sein.

Befragt, seit wann sich der BF für das Christentum interessiere, erklärte der BF, dass er gesehen habe, dass er gesehen habe, dass Leute mit islamischer Religionszugehörigkeit oftmals den falschen Weg einschlagen würden. Da er in seiner Unterkunft jedoch diskriminiert werde, könne er seine Religion nicht frei ausleben. Zur Frage, um wen es sich dabei konkret handle, brachte der BF vor, dass man hinter seinem Rücken rede, da er die Religionszugehörigkeit gewechselt habe und zudem mit einem Messer bedroht worden sei. Die Polizei sei zwar verständigt worden, da der BF das Asylverfahren des erwähnten Mannes jedoch nicht gefährden müsse, habe er nicht gegen diesen ausgesagt. Befragt, wie sich sein Interesse am Christentum entwickelt habe, brachte der BF vor, dass er die Menschen beobachtet habe, die frei von Zwängen leben und in die Kirche gehen würden. Die Frage, ob er bereits einen Taufvorbereitungskurs besucht habe, verneinte der BF zwar, gab jedoch an, ca. einmal im Monat in die Kirche zu gehen. In letzter Zeit werde er aufgrund seines christlichen Engagements jedoch bedroht und sei auch geschlagen worden, habe gegen den Angriff jedoch nichts unternommen. Zur Frage, was er über das Christentum gelernt habe, erklärte der BF, dass er über Youtube einige Dinge über Jesus erfahren habe. Der BF habe bislang jedoch noch keinen Taufvorbereitungskurs absolviert, da er von niemandem unterstützt werde und auf sich alleine gestellt sei.

Zu seinen Lebensumständen in Österreich befragt, führte der BF aus, dass er im Bundesgebiet keine familiären Anknüpfungspunkte habe, jedoch Freunde habe und sich in seiner Freizeit auf eine B1 Prüfung vorbereite. Er lebe in keiner familienähnlichen Lebensgemeinschaft und sei weder in einem Verein tätig noch ehrenamtlich engagiert. Die Fragen, ob er von einer gerichtlichen Untersuchung, einem zivil-oder strafrechtlichen Gerichtsverfahren betroffen gewesen sei oder Privatbesitz in Österreich habe, wurden vom BF verneint.

Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme wurden vom BF ein ÖSD Zertifikat vom 20.10.2016 auf dem Niveau A1, ein Zertifikat vom 18.12.2017 auf dem Niveau A2 (gut bestanden), Bewerbungsschreiben um einen Ausbildungsplatz, Schreiben eines Pfarramtes über die Teilnahme des BF an Sonntagsmessen vom 20.02.2018, Bild samt Information zu einem Benefizlauf am 15.07.2017, ärztliche Bestätigung vom 05.03.2018, wonach der BF zwei Narben entsprechend einer Schussverletzung aufweise, zur Vorlage gebracht.

4. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wurde gemäß §§ 57 AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und weiters gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei. Weiters wurde innerhalb des Spruches ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.

Begründend führte die belangte Behörde zusammenfassend aus, dass der BF in seiner Einvernahme vor dem BFA am 23.02.2018 eine andere Version seiner Fluchtgeschichte erzählt habe. Es sei in keinster Weise nachvollziehbar, dass die Taliban einen Gefangenen noch einmal frei lassen würden, damit er sich von seinen Angehörigen verabschieden könne. Es sei nicht plausibel, dass der Onkel des BF einen Asylantrag stelle und daraufhin getötet werde, seine Familie jedoch im selben Jahr mit der Rückkehr nach Afghanistan beschäftigt sei. Zudem sei es auch nicht nachvollziehbar, dass der Vater des BF einerseits trotz einer gewaltsamen Entführung bereits nach wenigen Jahren wieder in sein Heimatland zurückkehre, er sich aber andererseits nur aufgrund von Erzählungen von Bekannten derart ängstige, dass er Afghanistan sogleich wieder verlasse. Der BF habe konkret einen Feind seiner Familie benannt, der nach ihm und seiner Familie suche. Wenn es sich um eine so große Feindschaft handle, sei es nicht nachvollziehbar, dass die Familie des BF noch ein weiteres Jahr im Heimatdorf geblieben sei. Zudem sei es nicht nachvollziehbar, wie er mit einem Vorfall, der noch vor Ausreise seiner Familie aus Afghanistan erfolgt sei, begründen habe wollen, dass seine Familie auch zum derzeitigem Zeitpunkt noch gesucht werde. Der BF habe in seiner Einvernahme zudem angegeben, dass sein Bruder in Herat getötet worden sei, als er das iranische Konsulat aufgesucht habe. Auch hier habe er sich in Widersprüche bzw. Unplausibilitäten verwickelt. Zuerst habe der BF behauptet, dass sein Bruder getötet worden sei. Konkret danach befragt, habe er wiederum angegeben, dass er verschwunden sei und weder er noch seine Eltern etwas darüber wüssten. Zuerst habe der BF angegeben, dass sich sein Bruder einen afghanischen Reisepass organisieren habe wollen. Danach befragt, wieso er dies nicht auf der afghanischen Botschaft in Teheran erledigen hätte können, habe der BF angegeben, dass er eigentlich ein Visum vom iranischen Konsulat in Herat besorgen hätte wollen. Dann habe er einmal angegeben, dass das Verschwinden seines Bruders sechs oder sieben Jahre her sei, kurz darauf habe er angegeben, dass dieses erst vier Jahre her sei. In diesem gesamten Zeitraum von vor vier bis sieben Jahren sei der BF noch im Iran aufhältig gewesen. Der BF habe zudem in der Erstbefragung angegeben, dass er sein Bruder zu diesem Zeitpunkt 16 Jahre alt gewesen sei. Folglich sei er vor vier Jahren auch erst 14 Jahre alt gewesen. Es sei nicht glaubwürdig, dass seine Eltern seinen 14-jährigen Bruder alleine nach Herat reisen lassen würden, insbesondere dann nicht, wenn tatsächlich Gefahr bestehen würde, dass sein Bruder dort das Opfer der Feinde seines Vaters werden könnte. In der Erstbefragung habe er auch noch angegeben, dass sein Bruder noch im Iran leben würde, von einem Aufenthalt oder Verschwinden seiner Person in Afghanistan habe er nichts erwähnt und lediglich angegeben, dass das Geld nicht für alle Familienmitglieder gereicht habe, weswegen er den Iran alleine in Richtung Europa verlassen habe. Die Rückkehrbefürchtungen hätten sich in seiner Erstbefragung auch lediglich darauf bezogen, dass es in Afghanistan nirgends sicher sei und in Afghanistan Krieg herrschen würde. Es sei der persönlichen Glaubwürdigkeit des BF auch nicht zuträglich, dass er, trotz Belehrung, in der Erstbefragung bezüglich der Dauer seiner Schulbildung nicht die Wahrheit gesagt habe. In seiner Einvernahme vor dem BFA habe der BF auch davon gesprochen, dass er sich nun für das Christentum interessieren und den Glauben wechseln wollen würde, er habe bisher jedoch noch keine Schritte in diese Richtung gesetzt und habe auch keinen Taufvorbereitungskurs besucht. Danach befragt, warum er noch nichts in diese Richtung unternommen habe, habe der BF angegeben, dass ihn niemand unterstütze und er völlig auf sich alleine gestellt sei. Es sei nicht zu erkennen, dass er ein ernstgemeintes Interesse am Christentum entwickelt habe, er erwecke vielmehr den Anschein, dass er sich nur insoweit um Kontakte zum Christentum bemühe, als es ihm für den Ausgang seines Asylverfahrens nützlich erscheine. Der BF habe weiters angegeben, dass er in seiner Asylunterkunft von einem Messer bedroht worden sei. Es sei nicht plausibel, dass dieser Mann die Polizei bedroht haben sollte, wenn er derjenige gewesen sei, der einen anderen bedroht habe. Zudem sei auch nicht nachvollziehbar, dass dem BF das Asylverfahren eines anderen Mannes wichtiger sei als sein eigenes Leben und daher gegen seinen Angreifer nicht ausgesagt habe. In einer Gesamtschau der Ausführungen gehe die Behörde nicht von einer glaubwürdigen Darstellung in Bezug auf sein Fluchtvorbringen aus. Es bestehe vielmehr der Eindruck, dass es sich bei dem Vorbringen des BF nicht um tatsächlich erlebte Ereignisse, sondern vielmehr um ein auf die Erlangung von Asyl ausgerichtetes Konstrukt handle.

Betreffend der Rückkehrsituation des Beschwerdeführers wurde ausgeführt, dass in Betracht zu ziehen wäre, dass sich dieser in seiner Heimat niederlassen könne, bzw. wurde in diesem Zusammenhang besonders darauf hingewiesen, dass Familienangehörige des BF nach wie vor in Afghanistan und im Iran leben würden. Dies ergebe sich aus seinen eigenen Angaben im Verfahren. Seine Eltern und seine Schwestern würden im Iran leben, sein Vater sei berufstätig und habe den BF bei seiner Ausreise bereits finanziell unterstützt. Die Tante des BF lebe in Kabul.

Es werde nicht verkannt, dass die Sicherheitssituation in seinem Herkunftsort bedrohlich sei und dass es sich bei Kapisa um eine volatile Provinz Afghanistans handle. Es sei ihm jedoch durchaus zumutbar, sich in einer sicheren Gegend wie Kabul niederzulassen. Aus den Länderfeststellungen ergebe sich, dass Kabul über den internationalen Flughafen gut erreichbar sei.

Es könne nicht festgestellt werden, dass der BF bei einer Rückkehr in seine Heimat eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK drohe. Eine Rückführung in die Provinz Kabul sei ihm somit zumutbar.

5. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht gegen alle Spruchpunkte am 22.05.2018, beim BFA am 24.05.2018 eingelangt, Beschwerde erhoben, das bisher getätigte Vorbringen wiederholt und insbesondere die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Zusammenfassend wurde ausgeführt, dass der vom Bundesamt bisher erhobene Sachverhalt keinesfalls als ausreichende Entscheidungsgrundlage anzusehen sei. Die belangte Behörde sei ihren Ermittlungspflichten nicht im ausreichenden Maße nachgekommen und habe das Verfahren deshalb mit schwerwiegenden Mängeln belastet. Die Feststellungen der belangten Behörde zur Sicherheitslage in Afghanistan seien unvollständig und somit nicht geeignet, die aktuelle Sicherheitslage im Allgemeinen sowie insbesondere in Kabul darzustellen. Insofern sei es auch fraglich, wie die belangte Behörde die nicht vorhandenen spezifischen Feststellungen zur Sicherheitslage in ihre Beweiswürdigung und in ihre rechtliche Beurteilung habe einfließen lassen können. Bezüglich der prekären Sicherheitslage in Afghanistan wurde auf die Informationen, die auf ecoi.net verfügbar seien, verwiesen. Hätte die Behörde die in der Beschwerde angeführten Berichte in ihre Entscheidungsfindung miteinbezogen, hätte sie zu einer anderen als der getroffenen Entscheidung gelangen müssen. Aufgrund des mangelhaften Ermittlungsverfahrens habe das BFA jedenfalls eine solche ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens nicht vorgenommen. Dem Vorhalt, weshalb der BF im Alter von 10 Jahren nach Afghanistan zurückgegangen sei, obwohl sein Onkel in Pakistan ermordet worden sei, sei zu entgegnen, dass der Vater des BF so entschieden habe, weil er gewollt habe, dass der BF und sein Bruder in die Schule gehen. Der BF wisse auch nicht, wer seinen Onkel in Pakistan umgebracht habe, weswegen der Tod für die Rückkehr nach Afghanistan nicht von Relevanz sei. Dem Vorhalt, es sei nicht nachvollziehbar, warum der Bruder des BF mit 14 Jahren alleine nach Afghanistan geschickt worden sei, sei zu entgegnen, dass der Bruder nicht alleine nach Afghanistan gegangen sei, sondern mit Bekannten des Vaters. Dem Vorhalt, der BF habe in der Erstbefragung angegeben, dass sein Bruder im Iran wohne, sei zu entgegnen, dass der BF ausgesagt habe, einen Bruder zu haben, aber nicht, dass dieser im Iran lebe. Zu den Ausführungen des BFA, dass nicht nachvollzogen werden könnte, warum der Vater von den Taliban ins Dorf zurückgebracht worden sei und freikommen habe können, wäre auszuführen, dass der den Taliban zugesichert worden wäre ihnen Waffen und Dokumente zu geben. Sie hätten diesen daraufhin zum Dorf begleitet, wo es ihm gelungen sei, freizukommen. Wenn die Behörde dem BF vorhalte, er habe keine Bemühungen gesetzt, zum Christentum zu konvertieren, sei zu entgegnen, dass sich der BF bezüglich des Ablaufes einer Konversion bei der Kirche erkundigt habe und eine Kirche besuche. Der BF habe ein widerspruchsfreies und nachvollziehbares Vorbringen erstattet. Hätte die Behörde ein ordentliches Ermittlungsverfahren sowie eine korrekte Beweiswürdigung durchgeführt, hätte sie zu dem Schluss kommen müssen, dass das Vorbringen des BF sehr wohl relevant sei und er in Afghanistan einer Verfolgung ausgesetzt sei. Aufgrund des langen Aufenthalts im Iran bzw. im Westen könnte dem BF zudem eine politische Gesinnung unterstellt werden. Die Verwandten würden im Iran leben und dort nicht sehr viel verdienen. Die Eltern seien beide krank und würden ihr geringes Einkommen für Medikamente und Lebensmittel benötigen. Der BF habe viele österreichische Freunde, die er regelmäßig treffe und sei auch im Rahmen der Einvernahme von einer Vertrauensperson begleitet worden. Beantragt wurde, eine mündliche Verhandlung durchzuführen.

6. Am 11.04.2019 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung statt, an welcher der Beschwerdeführer mit seinem Vertreter teilgenommen hat. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist zu der Verhandlung entschuldigt nicht erschienen.

Im Rahmen der Verhandlung wurde dem Beschwerdeführer ausführlich Gelegenheit eingeräumt seine Fluchtgründe und seine Rückkehrbefürchtungen auf Grundlage der übermittelten aktuellen Länderfeststellungen zu Afghanistan umfassend detailliert und konkret darzulegen, bzw. wurde dieser durch den erkennenden Richter zu seinen bisher erstatteten Vorbringen, sowie den weiteren während der Befragung und der Einvernahme vor dem BFA erstatteten Angaben, sowie dem Beschwerdevorbringen befragt.

Hinsichtlich einer Richtigstellung seiner Angaben befragt, führte der BF aus, dass man seinen Namen im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme falsch geschrieben habe und am 19.09.1371 geboren sei. Auf Vorhalt, dass es sich nunmehr um das dritte angegebene Geburtsdatum handle, entgegnete der BF, dass er Probleme mit der Umrechnung seiner persönlichen Daten gehabt habe.

Befragt, aus welchen Gründen er Beschwerde erhoben habe, erklärte der BF, dass die Gefahr nach der Rückkehr des Vaters des BF aus Russland begonnen habe, da der afghanische Staat zu diesem Zeitpunkt einen Bürgerkrieg gegen die Taliban geführt habe. Eine feindliche Gruppierung habe sich im Rachefeldzug gegen seinen Vater den Taliban angeschlossen. Sie seien auf der Suche nach diesem ins Dorf gekommen und Informationen erpressen wollen. Zur Frage, woher er wissen könne, dass die Ereignisse so stattgefunden hätten, entgegnete der BF, dass er es selbst gesehen habe, obwohl er erst fünf Jahre alt gewesen sei und seine Eltern auch darüber gesprochen hätten. Der Vater des BF habe Straßenbau studiert, sei jedoch hauptsächlich in der Politik tätig gewesen und für den Bereich Logistik verantwortlich gewesen. Auf Aufforderung, die konkreten Funktionen des Vaters zu nennen, brachte der BF vor, dass sein Onkel ebenfalls umgebracht worden sei, da er mit seinem Vater für dieselbe politische Partei tätig gewesen sei. Er könne ein Bewerbungsschreiben seines Vaters für die UNO vorlegen. Auf Vorhalt, weshalb die erwähnten Personen an ihm noch interessiert seien, obwohl die geschilderten Ereignisse bereits Jahrzehnte zurückliegen würden, erklärte der BF, dass sein Onkel und sein Vater gebildet gewesen seien und sein Onkel zudem als Professor an einer Universität tätig gewesen sei. Zum weiteren Vorhalt, dass er zuerst angegeben habe, dass sein Onkel Kommandant sei, erwiderte der BF, dass er lediglich während des Bürgerkrieges als Kommandant tätig gewesen sei und vor den kriegerischen Auseinandersetzungen unterrichtet habe. Zur Frage, ob er selbst konkret bedroht worden sei, entgegnete der BF, dass er vom gesamten Stamm der Rezai bedroht worden sei und ohne die geschilderten Probleme bereits in den Herkunftsstaat zurückgekehrt wäre. Im Jahr 2015 sei er von der iranischen Botschaft zu einer Polizeistation gebracht worden, um nach Afghanistan zurückgeschoben zu werden, weshalb er geflohen sei. Befragt, ob er im Heimatland gegen diese Privatpersonen Anzeige erstattet habe, brachte der BF vor, dass ihm diese Möglichkeit nicht offenstehe. Bei einer Rückkehr würde er in Afghanistan nicht überleben. Zur Frage, woher die Familie, von der er verfolgt werde, stamme, erklärte der BF, dass diese aus Kapissa sei und auch ein fortschrittliches Nachrichtensystem habe, weshalb sie ihn bei einem weiteren Aufenthalt in Afghanistan gefunden hätten. Zur Frage, ob er selbst bedroht worden sei, brachte der BF vor, dass ihn ein Talib mit dem Gewehrkolben auf die Schulter geschlagen habe. Zum Vorhalt, weshalb die Taliban ihn öffentlich schlagen sollten, obwohl Kabul bereits seit vielen Jahren stabil sei, erwiderte der BF, dass die Taliban jeden schlagen würden. Als man seinen Vater aufgefunden habe, sei der BF zudem angeschossen worden, was er bereits im erstinstanzlichen Verfahren angegeben habe. Befragt, wieso er in Afghanistan über das Maß einer allgemeinen Bedrohung bedroht werden sollte, entgegnete der BF, dass sein Vater ohne die drohende Gefahr zurückgekommen wäre. Zum Vorhalt, dass er bisher lediglich das Verschwinden seines Onkels und seines Bruders zu Protokoll gegeben habe und zur Frage, ob er Indizien habe, dass seine Verwandten von der Gruppierung auch ermordet worden seien, führte der BF aus, dass er Dokumente hätte fälschen können, um deren Tod zu beweisen, es aber nicht getan habe. Im Heimatland habe er keine familiären Anknüpfungspunkte, seine Eltern und seine beiden Schwestern würden im Iran leben und er stehe mit diesen alle zwei Wochen über eine Internet Seite in Kontakt. Seine Eltern seien krank und würden sich mit ihrem geringen Lohn lediglich die Miete und Nahrung leisten können. Befragt, womit er im Iran bzw. Afghanistan seinen Lebensunterhalt verdient habe, erklärte der BF, dass er im Iran verschiedene Gelegenheitsjobs wie in einer Drogerie, als Schweißer oder Straßenkehrer gehabt habe und auch eine afghanische Schule besucht habe. Nebenbei sei er sozial engagiert gewesen. Sein Vater habe als Warenträger gearbeitet und sei derzeit als Tee-oder Kaffeemacher tätig.

Zu seinen Lebensumständen in Österreich gab der BF zu Protokoll, dass ihm vom Staat geholfen werde und er österreichische Freunde habe. Er wolle seine Religion wechseln und sei im Iran wegen Apostasie bereits verurteilt worden. Seine iranische Verlobte, die er telefonisch über seine Pläne informiert habe, habe ihn deswegen abgelehnt. Da ihn auch seine Mitbewohner wegen des Glaubenswechsels verurteilen würden, könne er nicht oft in die Pfarre besuchen. Im Alter von 10 Jahren sei der BF missbraucht worden, weshalb er sich nunmehr für die christliche Religion interessiere. Auf Vorhalt, weshalb er glaube, den traumatischen Ereignissen durch einen Glaubenswechsel entgehen zu können, erklärte der BF, dass im Christentum im Gegensatz die Vergebung der Sünden im Vordergrund stehe, währenddessen im Islam die Vergeltung einen wesentlichen Eckpfeiler darstelle. Befragt, was für ihn die Kernbotschaft des Christentums sei, erwiderte der BF, dass die Menschen zu Ostern von ihren Sünden gereinigt werden würden. Zur Aufforderung, den Begriff Ostern näher zu erläutern, gab der BF an, dass die Bezeichnung "Reinheit", "Sauberkeit" und einen "neuen Weg" repräsentiere, nähere Details könne er jedoch nicht angeben, da sein Chef die Bibel nach seinem Umzug vor etwa vier bis fünf Monaten weggeworfen habe. Er sei sich sicher, demnächst ein neues Exemplar zu bekommen. Auf Vorhalt, dass er sich eine Bibel in seiner Muttersprache besorgen hätte können, entgegnete der BF, dass er in einer Bücherei keine Bibel gefunden habe und habe aufgrund der Anwesenheit seines Mitbewohners nicht den Verkäufer danach gefragt. Im Gespräch mit dem Pfarrer habe dieser dem BF geraten, in seiner Asylunterkunft nicht offen über seinen Glaubenswechsel zu sprechen. Zur Frage, wie der Pfarrer heiße, den er aufsuche, entgegnete der BF, dass er dessen Namen und jenen der Kirche nicht kenne. Befragt, ob er sich für einen Taufkurs angemeldet habe, erklärte der BF, dass ein Ausflug nach Linz geplant sei. Auf Aufforderung, das "Vater Unser" wiederzugeben, führte der BF aus, dass es für ihn schwierig sei, sich dieses Gebet in Erinnerung zu rufen. Auf weitere Aufforderung, ein Kirchenlied zu nennen, erklärte der BF, dass er es zwar nicht selbst singen, aber beschreiben könne. Zur Frage, worin die Unterschiede zwischen Islam und Christentum bestehen würden, erwiderte der BF, dass im Christentum im Gegensatz zum Islam Sünden vergeben werden würden. Nach den Grundsätzen der islamischen Religion werde ein sündiger Mensch einfach hingerichtet und die Botschaft vermittelt, dass man mit Selbstmordanschlägen ins Paradies komme. Auf Vorhalt, dass er zwar zweimal den Koran, nicht jedoch die Bibel gelesen habe, entgegnete der BF, dass es dennoch gravierende Unterschiede zwischen den beiden Werken gebe. In der Bibel würde den Menschen jedenfalls nicht suggeriert werden, dass man durch Anschläge ins Paradies komme. Befragt, wo diese Zeile im Koran stehe, gab der BF an, dass er die genaue Stelle nicht kenne. Zur weiteren Frage, weshalb der BF aus der islamischen Religion austreten habe müssen, obwohl die Bibel eines der heiligen Bücher des Islams darstelle, brachte der BF vor, dass es sich dabei in Wahrheit um einen im Iran gedruckten Koran handle.

Zu seinen Lebensumständen in Österreich befragt, führte der BF aus, dass er bislang keiner legalen Erwerbstätigkeit nachgehen habe können. Er habe im Bundesgebiet keine familiären Anknüpfungspunkte oder Personen, zu denen ein besonderes Nahe-bzw.

Abhängigkeitsverhältnis bestehe und seine Freizeit verbringe der BF mit sozialen Engagements und der Teilnahme an Wettbewerben. Zur Frage, weshalb er nicht in einem anderen europäischen Land um Asyl angesucht habe, entgegnete der BF, dass er über Österreich bereits zahlreiche Bücher gelesen habe und er vernommen habe, dass es in Griechenland zu Vergewaltigungen kommen könne.

Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurden vom BF eine Bestätigung des Pfarramtes über die Anwesenheit des BF bei Sonntagsmessen, zahlreiche Empfehlungsschreiben (unter anderem als Beleg für soziale Engagements), eine Deutschkursbestätigung für einen absolvierten Kurs vom 30.10.2018-04.12.2018 auf dem Niveau B1 vom 04.12.2018, ein Identitätsdokument des Vaters in Originalsprache und die Kopie eines Diploms des Vaters des BF in Vorlage gebracht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger, sunnitischer Moslem und gehört der Volksgruppe der Tadschiken an. Der Beschwerdeführer beherrscht die Sprache Dari. Der Beschwerdeführer stammt aus der Provinz Kapisa, hat in Afghanistan bis zum sechsten Lebensjahr gewohnt und ist anschließend mit seiner gesamten Familie in den Iran gezogen. Mit seinen Familienangehörigen steht der BF via Internet in regelmäßigem Kontakt.

Bei dem Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen gesunden Mann im arbeitsfähigen Alter.

Der Beschwerdeführer leidet gegenwärtig nicht unter akut lebensbedrohlich schweren körperlichen oder psychischen Erkrankungen und befindet sich nicht in einer durchgehenden stationären Behandlung. Eine ausreichende medizinische Versorgung, bzw. der Zugang zu Medikamenten ist aufgrund der vorliegenden Länderinformationen in Afghanistan für den Beschwerdeführer vorhanden und diesem zugänglich.

1.2. Zu den Beschwerdegründen:

Das Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend der zu Protokoll gegebenen Fluchtgründe ist als nicht glaubwürdig, bzw. als nicht asylrelevant zu qualifizieren.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer Afghanistan aufgrund einer glaubwürdigen, ihn unmittelbar persönlich treffenden asylrelevanten Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verlassen hat.

Nicht festgestellt werden kann, dass dem Beschwerdeführer wegen seiner Zugehörigkeit zur Religionsgemeinschaft der Sunniten oder zur Volksgruppe der Tadschiken Verfolgung in Afghanistan droht.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer lediglich aus dem Grund, dass er sich zuletzt in Europa aufgehalten hat, in Afghanistan eine asylrelevante Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hätte.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Ansichten von staatlicher Seite oder von Seiten Dritter bedroht wäre.

Der BF wurde als sunnitischer Muslim erzogen und bezeichnete sich im Verfahren vor dem BFA als solcher. Er gab im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme erstmals an, sich dem Christentum zugehörig zu fühlen. Der BF ist seinen Angaben nach erst Mitte 2016 erstmals mit dem christlichen Glauben näher in Kontakt gekommen und besucht christliche Gottesdienste und Veranstaltungen nicht regelmäßig. Der BF ist bisher nicht zum Christentum konvertiert und besucht keinen Taufvorbereitungskurs. Der Beschwerdeführer kann eine besonders intensive Beschäftigung mit dem Christentum insgesamt nicht darlegen, er verfügt über kein besonderes Wissen betreffend die wesentlichen Grundlagen des christlichen Glaubens, noch hat der Beschwerdeführer zum relevanten Entscheidungszeitpunkt konkrete Schritte zur Annahme des christlichen Glaubens gesetzt. Es kann insgesamt nicht festgestellt werden, dass der christliche Glauben zum aktuellen Zeitpunkt bereits ein wesentlicher Bestandteil der Identität des BF geworden ist. Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF seinem derzeitigen Interesse für den christlichen Glauben im Falle der Rückkehr nach Afghanistan weiter nachkommen würde. Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF im Falle der Rückkehr nach Afghanistan aufgrund seines erst vor Kurzem erst begonnenen und derzeitigen Interesses für den christlichen Glauben mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit psychischer und/oder physischer Gewalt ausgesetzt wäre. Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF alleine aufgrund seines in Österreich erklärten Austrittes aus der islamischen Glaubensgemeinschaft in Afghanistan einer ihn mit maßgeblichen Wahrscheinlichkeit drohenden asylrechtlichen Bedrohung ausgesetzt wäre. Es kann nicht festgestellt werden, dass dieser Austritt aus der islamischen Glaubensgemeinschaft oder das angegebene Interesse des BF am christlichen Glauben Personen außerhalb seines engeren Familienkreises bekannt wäre. Es kann nicht festgestellt werden, dass sich der BF aus glaubhaft nachvollziehbaren Motiven entschieden vom Islam abgewandt hat, sich aus glaubwürdigen religiösen Gründen dem Christentum zugewandt hat oder im Falle der Rückkehr nach Afghanistan sein derzeitiges Interesse für den christlichen Glauben oder seine Ablehnung des islamischen Glaubens aus Überzeugung bewusst nach Außen zur Schau tragen würde und deshalb einer psychischer und/oder physischer Gewalt mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgesetzt wäre.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in eine existenzbedrohende oder aussichtslose Lage geraten würde.

1.3. Zur Situation im Herkunftsstaat wird Folgendes festgestellt:

(gekürzt und zusammengefasst durch das BVwG)

Der Inhalt dieser Kurzinformation wird mit heutigem Datum in das LIB Afghanistan übernommen (Abschnitt 1; relevant für Abschnitt 2/Politische Lage; Abschnitt 3/Sicherheitslage; Abschnitt 21/Grundversorgung und Wirtschaft).

Anschläge in Kabul-Stadt

Bei einem Selbstmordanschlag während des persischen Neujahres-Fests Nowruz in KabulStadt kamen am 21.3.2019 sechs Menschen ums Leben und weitere 23 wurden verletzt (AJ 21.3.2019, Reuters 21.3.2019). Die Detonation erfolgte in der Nähe der Universität Kabul und des Karte Sakhi Schreins, in einer mehrheitlich von Schiiten bewohnten Gegend.

Quellen zufolge wurden dafür drei Bomben platziert: eine im Waschraum einer Moschee, eine weitere hinter einem Krankenhaus und die dritte in einem Stromzähler (TDP 21.3.2019; AJ 21.3.2019). Der ISKP (Islamische Staat - Provinz Khorasan) bekannte sich zum Anschlag (Reuters 21.3.2019).

Während eines Mörserangriffs auf eine Gedenkveranstaltung für den 1995 von den Taliban getöteten Hazara-Führer Abdul Ali Mazari im überwiegend von Hazara bewohnten Kabuler Stadtteil Dasht-e Barchi kamen am 7.3.2019 elf Menschen ums Leben und 95 weitere wurden verletzt. Der ISKP bekannte sich zum Anschlag (AJ 8.3.2019).

Überflutungen und Dürre

Nach schweren Regenfällen in 14 afghanischen Provinzen kamen mindestens 63 Menschen ums Leben. In den Provinzen Farah, Kandahar, Helmand, Herat, Kapisa, Parwan, Zabul und Kabul, wurden ca. 5.000 Häuser zerstört und 7.500 beschädigt (UN OCHA 19.3.2019). Dem Amt für die Koordinierung humanitärer Angelegenheiten der Vereinten Nationen (UN OCHA) zufolge waren mit Stand 19.3.2019 in der Provinz Herat die Distrikte Ghorvan, Zendejan, Pashtoon Zarghoon, Shindand, Guzarah und Baland Shahi betroffen (UN OCHA 19.3.2019). Die Überflutungen folgten einer im April 2018 begonnen Dürre, von der die Provinzen Badghis und Herat am meisten betroffen waren und von deren Folgen (z.B. Landflucht in die naheliegenden urbanen Zentren, Anm.) sie es weiterhin sind. Gemäß einer Quelle wurden in den beiden Provinzen am 13.9.2018 ca. 266.000 IDPs vertrieben: Davon zogen 84.000 Personen nach Herat-Stadt und 94.945 nach Qala-e-Naw, wo sie sich in den Randgebieten oder in Notunterkünften innerhalb der Städte ansiedelten und auf humanitäre Hilfe angewiesen sind (IFRCRCS 17.3.2019).

Friedensgespräche

Kurz nach der Friedensgesprächsrunde zwischen Taliban und Vertretern der USA in Katar Ende Jänner 2019 fand Anfang Februar in Moskau ein Treffen zwischen Taliban und bekannten afghanischen Politikern der Opposition, darunter der ehemalige Staatspräsident Hamid Karzai und mehrere "Warlords", statt (Qantara 12.2.201). Quellen zufolge wurde das Treffen von der afghanischen Diaspora in Russland organisiert. Taliban-Verhandlungsführer Sher Muhammad Abbas Stanaksai wiederholte während des Treffens schon bekannte Positionen wie die Verteidigung des "Dschihad" gegen die "US-Besatzer" und die gleichzeitige Weiterführung der Gespräche mit den USA. Des Weiteren verkündete er, dass die Taliban die Schaffung eines "islamischen Regierungssystems mit allen Afghanen" wollten, obwohl sie dennoch keine "exklusive Herrschaft" anstrebten. Auch bezeichnete er die bestehende afghanische Verfassung als "Haupthindernis für den Frieden", da sie "vom Westen aufgezwungen wurde"; Weiters forderten die Taliban die Aufhebung der Sanktionen gegen ihre Führer und die Freilassung ihrer gefangenen Kämpfer und bekannten sich zur Nichteinmischung in Angelegenheiten anderer Länder, zur Bekämpfung des Drogenhandels, zur Vermeidung ziviler Kriegsopfer und zu Frauenrechten. Diesbezüglich aber nur zu jenen, "die im Islam vorgesehen seien" (z.B. lernen, studieren und sich den Ehemann selbst auswählen). In dieser Hinsicht kritisierten sie dennoch, dass "im Namen der Frauenrechte Unmoral verbreitet und afghanische Werte untergraben würden" (Taz 6.2.2019).

Ende Februar 2019 fand eine weitere Friedensgesprächsrunde zwischen Taliban und US- Vertretern in Katar statt, bei denen die Taliban erneut den Abzug der US-Truppen aus Afghanistan forderten und betonten, die Planung von internationalen Angriffen auf afghanischem Territorium verhindern zu wollen. Letzterer Punkt führte jedoch zu Meinungsverschiedenheiten: Während die USA betonten, die Nutzung des afghanischen Territoriums durch "terroristische Gruppen" vermeiden zu wollen und in dieser Hinsicht eine Garantie der Taliban forderten, behaupteten die Taliban, es gebe keine universelle Definition von Terrorismus und weigerten sich gegen solch eine Spezifizierung. Sowohl die Taliban- als auch die US-Vertreter hielten sich gegenüber den Medien relativ bedeckt und betonten ausschließlich, dass die Friedensverhandlungen weiterhin stattfänden. Während es zu Beginn der Friedensgesprächsrunde noch Hoffnungen gab, wurde mit Voranschreiten der Verhandlungen immer klarer, dass sich eine Lösung des Konflikts als "frustrierend langsam" erweisen würde (NYT 7.3.2019).

Die afghanische Regierung war weder an den beiden Friedensgesprächen in Doha noch an dem Treffen in Moskau beteiligt (Qantara 12.2.2019; vgl. NYT 7.3.2019), was Unbehagen unter einigen Regierungsvertretern auslöste und die diplomatischen Beziehungen zwischen den beiden Regierungen beeinträchtigte (Reuters 18.3.2019; vgl. WP 18.3.2019). Beispielsweise erklärte US-Unterstaatssekretär David Hale am 18.3.2019 die Beendigung der Kontakte zwischen US-Vertretern und dem afghanischen nationalen Sicherheitsberater Hamdullah Mohib, nachdem dieser US-Chefunterhändler Zalmay Khalilzad und den Ausschluss der afghanischen Regierung aus den Friedensgesprächen öffentlich kritisiert hatte (Reuters 18.3.2019).

Verschiebung der Präsidentschaftswahl

Die Präsidentschaftswahl, welche bereits von April auf Juni 2019 verschoben worden war, soll Quellen zufolge nun am 28.9.2019 stattfinden. Grund dafür seien "zahlreiche Probleme und Herausforderungen„ welche vor dem Wahltermin gelöst werden müssten, um eine sichere und transparente Wahl sowie eine vollständige Wählerregistrierung sicherzustellen - so die unabhängige Wahlkommission (IEC) (VoA 20.3.2019; vgl. BAMF 25.3.2019).

Quellen:

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AJ - Al Jazeera (21.3.2019): Blasts in Afghan capital Kabul kill six during new year festival,

https://www.aljazeera.com/news/2019/03/blasts-afghan-capital-kabul-kill-6- year-festival-190321064823472.html. Zugriff 26.3.2019

-

AJ - Al Jazeera (8.3.2019): Death toll rises to 11 in attack on Shia gathering in Kabul,

https://www.aljazeera.com/news/2019/03/death-toll-rises-11-afghan-capital-attack-

shia-gathering-190308102222870.html. Zugriff 26.3.2019

-

BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (25.3.2019):

Briefing Notes Afghanistan, liegen im Archiv der Staatendokumentation auf

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IFRCRCS - International Federation of Red Cross and Red Crescent Societies

(17.3.2019): Emergency Appeal Afghanistan: Drought and Flash Floods,

https://reliefweb.int/report/afghanistan/afghanistan-drought-and-flash-floods

-

NYT - The New York Times (7.3.2019): U.S. Peace Talks With Taliban Trip Over a

Big Question: What Is Terrorism?,

https://www.nytimes.com/2019/03/07/world/asia/taliban-peace-talks-afghanistan.html.

Zugriff 26.3.2019

-

Qantara (12.02.2019): Any deal will do, https://en.qantara.de/print/34493, Zugriff

26.3.2019

-

Reuters (21.3.2019): Explosions in Afghan capital Kabul kills six during new year festival,

https://www.reuters.com/article/us-afghanistan-attack/explosions-in-afghancapital-kabul-kill-6-during-new-year-festival-idUSKCN1R20GL. Zugriff 26.3.2019

-

Reuters (18.3.2019): U.S. freezes out top Afghan official in peace talks feud: sources,

https://www.reuters.com/article/us-usa-afghanistan/us-freezes-out-top-afghan-official-

in-peace-talks-feud-sources-idUSKCN1 QZ2OU. Zugriff 26.3.2019

-

Taz - Die Tagezeitung (6.2.2019): Auch Moskau spielt die Taliban-Karte,

https://www.taz.de/Gespraeche-zwischen-Taliban-und-Russland/i5568633/.

Zugriff

26.3.2019

-

TDP - The Defense Post (21.3.2019): Bomb blasts around Afghanistan capital kill 6 during Nowruz celebrations, https://thedefensepost.com/2019/03/21/afghanistankabul-bombings-nowruz/, Zugriff 26.3.2019

-

UN OCHA - United Nations Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (19.3.2019): Afghanistan: Flash Floods, Update No. 7 (as of 19 March 2019),

https://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/afg_flash_floods_update_7_19_

mar_2019_web.pdf, Zugriff 26.3.2019

-

VoA - Voice of America (20.3.2019): Afghanistan Again Postpones Presidential Election,

https://www.voanews.com/a/afghanistan-again-postpones-presidentialelection/4840141.html, Zugriff 26.3.2019

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WP - The Washington Post (18.3.2019): Afghan government, shut out of U.S.- Taliban peace talks, running short on options, https://www.washingtonpost.com/world/afghan-government-shut-out-of-us-taliban-

peace-talks-running-short-on-options/2019/03/18/92cd6128-497d-11

e9-8cfc- 2c5d0999c21e story.html?noredirect=on&utm

term=.ffa121b12dbc, Zugriff

26.3.2019

Die Sicherheitslage in Afghanistan ist nach wie vor höchst volatil; die Regierung und die Taliban wechselten sich während des Berichtszeitraumes bei Kontrolle mehrerer Distriktzentren ab - auf beiden Seiten waren Opfer zu beklagen (UN GASC 21.9.2017). Der Konflikt in Afghanistan ist gekennzeichnet von zermürbenden Guerilla-Angriffen, sporadischen bewaffneten Zusammenstößen und gelegentlichen Versuchen Ballungszentren zu überrennen. Mehrere Provinzhauptstädte sind nach wie vor in der Hand der Regierung; dies aber auch nur aufgrund der Unterstützung durch US-amerikanische Luftangriffe. Dennoch gelingt es den Regierungskräften kleine Erfolge zu verbuchen, indem sie mit unkonventionellen Methoden zurückschlagen (The Guardian 3.8.2017).

Der afghanische Präsident Ghani hat mehrere Schritte unternommen, um die herausfordernde Sicherheitssituation in den Griff zu bekommen. So hielt er sein Versprechen den Sicherheitssektor zu reformieren, indem er korrupte oder inkompetente Minister im Innen- und Verteidigungsministerium feuerte, bzw. diese selbst zurücktraten; die afghanische Regierung begann den strategischen 4-Jahres Sicherheitsplan für die ANDSF umzusetzen (dabei sollen die Fähigkeiten der ANDSF gesteigert werden, größere Bevölkerungszentren zu halten); im Rahmen des Sicherheitsplanes sollen Anreize geschaffen werden, um die Taliban mit der afghanischen Regierung zu versöhnen; Präsident Ghani bewilligte die Erweiterung bilateraler Beziehungen zu Pakistan, so werden unter anderen gemeinsamen Anti-Terror Operationen durchgeführt werden (SIGAR 31.7.2017).

Zwar endete die Kampfmission der US-Amerikaner gegen die Taliban bereits im Jahr 2014, dennoch werden, laut US-amerikanischem Verteidigungsminister, aufgrund der sich verschlechternden Sicherheitslage 3.000 weitere Soldaten nach Afghanistan geschickt. Nach wie vor sind über 8.000 US-amerikanische Spezialkräfte in Afghanistan, um die afghanischen Truppen zu unterstützen (BBC 18.9.2017).

Sicherheitsrelevante Vorfälle

In den ersten acht Monaten wurden insgesamt 16.290 sicherheitsrelevante Vorfälle von den Vereinten Nationen (UN) registriert; in ihrem Berichtszeitraum (15.6. bis 31.8.2017) für das dritte Quartal, wurden 5.532 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert - eine Erhöhung von 3% gegenüber dem Vorjahreswert. Laut UN haben sich bewaffnete Zusammenstöße um 5%

erhöht und machen nach wie vor 64% aller registrierten Vorfälle aus. 2017 gab es wieder mehr lange bewaffnete Zusammenstöße zwischen Regierung und regierungsfeindlichen Gruppierungen. Im Gegensatz zum Vergleichszeitraums des Jahres 2016, verzeichnen die UN einen Rückgang von 3% bei Anschlägen mit Sprengfallen [IEDs - improvised explosive device], Selbstmordangriffen, Ermordungen und Entführungen - nichtsdestotrotz waren sie Hauptursache für zivile Opfer. Die östliche Region verzeichnete die höchste Anzahl von Vorfällen, gefolgt von der südlichen Region (UN GASC 21.9.2017).

Laut der internationalen Sicherheitsorganisation für NGOs (INSO) wurden in Afghanistan von 1.1.-31.8.2017 19.636 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (Stand: 31.8.2017) (INSO o.D.).

(Grafik: Staatendokumentation gemäß Daten aus INSO o.D.)

Zivilist/innen

Landesweit war der bewaffnete Konflikt weiterhin Ursache für Verluste in der afghanischen Zivilbevölkerung. Zwischen dem 1.1. und 30.6.2017 registrierte die UNAMA 5.243 zivile Opfer (1.662 Tote und 3.581 Verletzte). Dies bedeutet insgesamt einen Rückgang bei zivilen Opfern von fast einem 1% gegenüber dem Vorjahreswert. Dem bewaffneten Konflikt in Afghanistan fielen zwischen 1.1.2009 und 30.6.2017 insgesamt 26.512 Zivilist/innen zum Opfer, während in diesem Zeitraum 48.931 verletzt wurden (UNAMA 7.2017).

Im ersten Halbjahr 2017 war ein Rückgang ziviler Opfer bei Bodenoffensiven zu verzeichnen, während sich die Zahl ziviler Opfer aufgrund von IEDs erhöht hat (UNAMA 7.2017).

Die Provinz Kabul verzeichnete die höchste Zahl ziviler Opfer - speziell in der Hauptstadt Kabul: von den 1.048 registrierten zivilen Opfer (219 Tote und 829 Verletzte), resultierten 94% aus Selbstmordattentaten und Angriffen durch regierungsfeindliche Elemente. Nach der Hauptstadt Kabul verzeichneten die folgenden Provinzen die höchste Zahl ziviler Opfer: Helmand, Kandahar, Nangarhar, Uruzgan, Faryab, Herat, Laghman, Kunduz und Farah. Im ersten Halbjahr 2017 erhöhte sich die Anzahl ziviler Opfer in 15 von Afghanistans 34 Provinzen (UNAMA 7.2017)

(UNAMA 7.2017)

High-profile Angriffe:

Der US-Sonderbeauftragten für den Aufbau in Afghanistan (SIGAR), verzeichnete in seinem Bericht für das zweite Quartal des Jahres 2017 mehrere high-profil Angriffe; der Großteil dieser fiel in den Zeitraum des Ramadan (Ende Mai bis Ende Juni). Einige extremistische Organisationen, inklusive dem Islamischen Staat, behaupten dass Kämpfer, die während des Ramadan den Feind töten, bessere Muslime wären (SIGAR 31.7.2017).

Im Berichtszeitraum (15.6. bis 31.8.201

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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