TE Bvwg Erkenntnis 2019/8/29 W184 2172232-1

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Veröffentlicht am 29.08.2019
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Entscheidungsdatum

29.08.2019

Norm

AsylG 2005 §3
B-VG Art. 133 Abs4

Spruch

W184 2172232-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Werner PIPAL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.08.2017, Zl. 1111535304/160540641, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 21.08.2019 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 3 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

B)

Die ordentliche Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Die beschwerdeführende Partei, ein minderjähriger männlicher Staatsangehöriger Afghanistans, brachte nach der illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 14.04.2016 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz ein.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde folgende Entscheidung über diesen Antrag getroffen:

"I. Der Antrag auf internationalen Schutz wird hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen.

II. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wird Ihnen der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt.

III. Die befristete Aufenthaltsberechtigung wird Ihnen gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 bis zum 22.08.2018 erteilt."

Die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens wurden im angefochtenen Bescheid folgendermaßen zusammengefasst (gekürzt und teilweise anonymisiert durch das Bundesverwaltungsgericht):

"A) Verfahrensgang

...

Als Fluchtgrund gaben Sie im Wesentlichen bei Ihrer Erstbefragung am 15.04.2016 Folgendes an:

Bei uns zu Hause ist Krieg, die Taliban bringen alle um, ich hatte Angst und bin geflüchtet.

...

Nach Zulassung des Verfahrens wurden Sie am 13.06.2017 von dem zur

Entscheidung berufenen Organwalter des Bundesamtes für Fremdenwesen

und Asyl im Beisein Ihres gesetzlichen Vertreters sowie einer

Dolmetscherin der Sprache Dari niederschriftlich einvernommen, wobei

Sie die folgenden, entscheidungswesentlichen Angaben machten (LA =

Leiter der Amtshandlung, VP = Verfahrenspartei):

...

LA: Bitte nennen Sie nun Ihren Namen, Ihr Geburtsdatum sowie Ihren Geburtsort.

VP: Ich ... bin 15 Jahre alt, in Afghanistan, in der Provinz

Baghlan, genauer in XXXX im Dorf XXXX , geboren und habe dort bis zu meiner Ausreise gelebt. Zwei oder drei Monate vor meiner Ausreise habe ich das Dorf verlassen und war in XXXX aufhältig.

...

LA: Wie geht es Ihnen gesundheitlich, nehmen Sie Medikamente, sind Sie in ärztlicher Behandlung oder haben Sie Beschwerden?

VP: Es geht mir gut. Ich bin gesund, aber mein Ellbogen wird operiert.

LA: Warum wird Ihr Ellbogen operiert?

VP: Ich hatte einen Bruch, es ist nicht richtig verwachsen.

...

LA: Welcher Volksgruppe gehören Sie an?

VP: Ich bin der Volksgruppe der Paschtunen angehörig.

LA: Welche Religionszugehörigkeit haben Sie?

VP: Ich bin Moslem. Genauer befragt, gebe ich an, dass ich der sunnitischen Glaubensrichtung angehöre.

...

LA: Wie haben Sie Ihren Lebensunterhalt bestritten? Gehen Sie bitte genau auf Ihre berufliche Tätigkeit ein.

VP: Mein Vater hat dafür gesorgt. Mein Bruder war bei der Regionalpolizei tätig. Mein Vater war als Landwirt tätig. Befragt gebe ich an, dass ich meinem Vater nach der Schule bzw. Moschee regelmäßig geholfen habe.

LA: Wie viel Jerib hat Ihr Vater an Besitz?

VP: 3 bis 4 Jerib.

LA: Wie war die Bodenbeschaffenheit?

VP: Zweimal im Jahr haben wir geerntet, wir haben Kartoffeln, Bohnen, Weizen und Tomaten geerntet.

LA: War dies für den Eigenverbrauch?

VP: Wir haben es verkauft und auch selbst verbraucht.

LA: Wo wurde die Ernte verkauft?

VP: Im Bazar in XXXX .

...

LA: Bitte nennen Sie Namen und Geburtsdatum sowie Geburtsort Ihres Vaters, der Mutter sowie Geschwister.

VP: Mein Vater ... Befragt gebe ich an, dass er nicht mehr als

Landwirt tätig ist, er hat die Grundstücke verkauft, um meine Flucht zu finanzieren.

LA: An wen hat er die Grundstücke verkauft?

VP: An vermögende Dorfbewohner.

LA: Womit finanziert Ihr Vater Ihre Familie?

VP: Mein Vater arbeitet, er hat mir aber am Telefon nicht gesagt,

was er genau macht, er hat nur gesagt, ich soll mir keine Sorgen

machen, er findet schon eine Arbeit im Bazar als Tagelöhner. Meine

Mutter ... ist die zweite Frau meines Vaters, sie ist Hausfrau.

Befragt gebe ich an, dass die erste Frau des Vaters verstorben ist,

von ihr habe ich einen Bruder, der bei der Regionalpolizei tätig war

und durch die Taliban ermordet wurde. Ich habe eine Schwester und

einen Bruder, diese leben gemeinsam bei meinen Eltern ... Mein Halb-

bzw. Stiefbruder ... war bei der Regionalpolizei tätig, die Taliban

waren mit seiner Arbeit nicht einverstanden. Er war lange Zeit vom Haus weg, weil die ganze Gegend und das Dorf XXXX in den Händen der Taliban war. Mein Bruder konnte nicht nach Hause kommen, manchmal kam er heimlich nach Hause. Eines Nachts haben die Taliban davon erfahren und jemand hat meinen Bruder bei der Heimreise gesehen und die Taliban verständigt. Die Taliban kamen zu uns in der Nacht nach Hause. Mein Bruder hatte auch eine Waffe. Als die Taliban zu uns gekommen sind, haben sie an die Tür geklopft und habe ich die Tür geöffnet. Nachdem ich die Tür geöffnet habe, hat mich ein Talib mit dem Gewehrkolben auf den Arm geschlagen und mein Arm ist dabei

gebrochen. Mein Bruder hat meinen Schrei gehört ... Nachdem er den

Schrei gehört hat, hat er das Zimmer verlassen, er wusste nicht, dass die Taliban im Haus waren, er hat mich am Boden liegen gesehen, als er aus dem Zimmer kam. Wir waren gerade beim Essen. Mein Bruder hatte noch seine Uniform an, unter dieser Uniform trug er seine Schutzweste, und er kam ins Haus herein, ich habe in begrüßt, es wurde gleich an der Tür geklopft und ich habe die Taliban hereingelassen. Sie haben auf meinen Bruder geschossen. Die Taliban haben mich weiterhin geschlagen und haben mir gesagt, dass mein Bruder nach Hause gekommen ist, ich habe dem ständig widersprochen. Beim ersten Schuss wurde mein Bruder nicht verletzt, er wollte mich von den Taliban befreien. Mein Bruder kam, um mich zu befreien, aber die Taliban haben gleich auf ihn geschossen. Mein Bruder ist gerade in das Haus herein, er ist noch nicht gesessen, er war noch in seiner Uniform und hatte seine Waffe dabei und die Taliban haben gleich das Feuer eröffnet. Als ich den Taliban die Tür geöffnet habe und ich verletzt wurde, haben die anderen Taliban, die ins Haus gelangten, mich überrannt, dadurch habe ich sehr viele Verletzungen am Kopf erlitten, ich hatte offene Wunden am Kopf. Die Narben sind zu sehen, auch die Narbe vom Arm kann man sehen. Dadurch bin ich bewusstlos geworden. Ich habe auch den zweiten Schuss auf meinen Bruder gehört, mehr habe ich nicht mitbekommen.

LA: Wann ereignete sich dieser Vorfall?

VP: Das war circa vier oder fünf Monate vor der Flucht nach Österreich.

...

LA: Können Sie mir sagen, warum Sie Ihre Heimat verließen und in Österreich einen Asylantrag stellen? Nenn Sie Ihre konkreten und Ihre individuellen Fluchtgründe dafür ...

VP: Mein Bruder hat, bevor er erwachsen wurde, bei den landwirtschaftlichen Arbeiten geholfen, ich war damals noch ganz jung. Nachdem ich etwas älter wurde und mein Bruder älter wurde, habe ich meinem Vater dabei geholfen. Mein Bruder ist der Regionalpolizei beigetreten, am Anfang waren in dem Dorf nicht so viele Taliban. Nachdem es immer mehr Taliban gab und diese die Kontrolle über die Gebiete übernommen haben, bekamen sie Informationen über alle jungen Männer, die bei staatlichen Behörden tätig waren. Sie wussten auch über meinen Bruder Bescheid, der bei der Regionalpolizei tätig war. Sie sind immer wieder zu meinem Vater gekommen und haben ihm gesagt, dass sein Sohn bei der Regionalpolizei arbeitet und das Gehalt von Ungläubigen erhält. Sie haben meinen Vater aufgefordert, dass mein Vater dafür sorgen soll, dass mein Bruder seinen Job bei der Regionalpolizei aufgeben soll. Er solle entweder mit den Taliban arbeiten oder zu Hause bleiben. Ansonsten werden wir ihn töten, haben sie gemeint, sie haben mehrmals meinen Bruder über meinen Vater bedroht. Er konnte in dieser Zeit nicht nach Hause kommen. Davor ist mein Bruder zwei- bis dreimal heimlich nach Hause gekommen.

LA: Was bedeutet, heimlich nach Hause gekommen?

VP: In der Nacht.

VP: Beim letzten Mal war meine Mutter dabei, das Abendessen vorzubereiten. Mein Bruder ist in diesem Moment über die Mauer ins Haus gelangt. Er ist ins Zimmer hineingekommen. Wir haben das Ritual vor dem Essen durchgeführt, dabei habe ich seine Hände gewaschen, ich habe gerade das Wasser über seine Hände gießen wollen, als es plötzlich an der Haustür geklopft hat. Ich habe die Wasserkanne auf den Boden gestellt und bin zur Haustür. Ich habe die Haustür geöffnet. Als ich diese geöffnet habe, standen die bewaffneten Taliban hinter der Tür, sie haben mir gesagt, dass mein Bruder nach Hause gekommen ist. Ich habe das verneint. Daraufhin hat er mich mit dem Gewehrkolben auf den Arm geschlagen und ist danach ins Haus gelangt. Ich bin gleich zu Boden gefallen und habe geschrien. Durch diesen Angriff wurde mir der Arm gebrochen. Nachdem mein Bruder meinen Schrei gehört hat, ist mein Bruder aus dem Esszimmer in den Hof gelangt. (Anmerkung: VP fertigt den Grundriss des Hauses an, dies wird dem Akt beigefügt.) Mein Bruder war auf der Treppe der Veranda, als sie auf ihn geschossen haben. Mein Bruder hat einmal geschossen, aber nachdem er gesehen hat, dass ich auf dem Boden lag, hat er nicht mehr geschossen. Ich glaube, er hat deswegen nicht mehr geschossen, er hatte Angst, mich zu treffen, oder er hatte Angst, dass die Taliban auf mich schießen werden. Wenn ich nicht auf dem Boden gelegen wäre, hätte er fliehen können. Als er die Treppe heruntergekommen ist, haben die Taliban erneut auf ihn geschossen, ich habe nur gehört, als er "Ach" gesagt hat, danach war ich

bewusstlos, danach habe ich nichts mehr mitbekommen ... Am nächsten

Tag im Spital in Afghanistan, als ich aufgewacht bin, habe ich gesehen, dass mein Arm bandagiert war. Ich war, als ich aufgewacht bin, allein im Spital, niemand war bei mir. Am selben Abend kam mein Vater zu mir. Ich habe mich dann wieder an den Vorfall erinnert. Ich habe meinen Vater nach meinem Bruder gefragt, er hat gar nicht darauf geantwortet, er war sehr traurig. Nach zwei Tagen hat mich mein Vater nach Hause gebracht, aber nicht in unser Dorf, sondern nach XXXX , in das zweite Haus, welches er gemietet hat. Die Kosten für die Behandlung von meinem Arm und meiner Kopfverletzung haben verursacht, dass mein Vater Schulden machen musste, außerdem mussten wir die Miete für das zweite Haus zahlen. Es gab auch weitere Ausgaben. Vom Tod meines Bruders habe ich sechs oder sieben Tage nach meiner Rückkehr aus dem Spital erfahren. Drei oder vier Monate nach dem Vorfall hat mein Vater die Grundstücke, die wir hatten, sowie das Haus im Dorf verkauft. Ich habe davon nichts gewusst. Er hat mit dem Erlös die Schulden beglichen und meine Flucht finanziert, damit hat er den Schlepper bezahlt.

LA: Haben Sie noch weitere Fluchtgründe?

VP: Wenn wir im Dorf geblieben wären, wäre ich mit demselben Schicksal so wie mein Bruder konfrontiert. Mein Vater hat mich aus Angst ins Ausland geschickt, damit ich am Leben bleiben kann ...

...

LA: Verstehe ich Sie richtig, dass Sie aufgrund des Vorfalls mit Ihrem Bruder das Land auf Anraten Ihres Vaters verlassen haben?

VP: Ja. Wenn ich ein oder zwei Jahre in Afghanistan geblieben wäre, müsste ich für den Unterhalt meiner Eltern sorgen. Mein Vater hat mir gesagt, wenn ich dortbleiben werde, werde ich ebenfalls sterben.

...

LA: Bitte berichten Sie mir darüber, als Sie die Tür geöffnet haben?

VP: Das war eine große Gruppe, ich habe aber nur drei von ihnen gesehen, hinter ihnen waren mehrere Leute. Ich habe drei gesehen, danach fiel ich so zu Boden, dass ich mit dem Gesicht zum Zimmer war. Ich hatte starke Schmerzen, als die Hand gebrochen war. Als ich meinen Kopf gehoben habe, habe ich meinen Bruder gesehen.

LA: Können Sie die Leute beschreiben?

VP: Von den drei Taliban, die ich wahrgenommen habe, trugen zwei Turban, alle hatten lange Bärte. Einer hatte nur die Mütze auf dem Kopf.

LA: Fallen Ihnen sonst noch Details ein?

VP: Alle drei hatten Waffen bei sich.

...

LA: Sie könnten in anderen als relativ sicher geltenden Provinzen, wie Kabul, Balkh oder Herat, leben. Es wäre sehr unwahrscheinlich, dass Sie dort gefunden werden. Was sagen Sie dazu?

VP: Nein, finanziell sind wir nicht mehr in der Lage, in einer anderen Provinz zu leben, alles, was wir hatten, waren die Häuser und die Grundstücke.

LA: Was erwartet Sie bei einer Rückkehr in Ihr Heimatland bzw. welche Lebensperspektive hätten Sie bei einer Rückkehr?

VP: Ich möchte nicht nach Afghanistan zurückkehren, ich habe keinen Platz, wohin ich zurückkehren kann. Wenn ich in unser Dorf zurückkehren muss, werde ich am selben Tag von den Taliban erledigt

..."

Es folgten im angefochtenen Bescheid die Sachverhaltsfeststellungen, die Beweiswürdigung sowie die rechtliche Beurteilung zu den einzelnen Spruchpunkten. Der Status des Asylberechtigten könne nicht zuerkannt werden, weil ein asylrelevantes Vorbringen nicht glaubhaft gemacht worden sei. Aufgrund der Minderjährigkeit und des Fehlens von Angehörigen im Herkunftsstaat sei subsidiärer Schutz zu gewähren und eine befristete Aufenthaltsberechtigung zu erteilen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher nur der Spruchpunkt I. angefochten und im Wesentlichen das bisherige Vorbringen wiederholt wurde.

Das Bundesverwaltungsgericht führte am 21.08.2019 eine mündliche Verhandlung durch, in welcher die beschwerdeführende Partei Folgendes aussagte (gekürzt und teilweise anonymisiert durch das Bundesverwaltungsgericht, RI = Richter, BF = beschwerdeführende Partei, BFV = Vertreter der beschwerdeführenden Partei, BehV = Behördenvertreter):

"RI: Erzählen Sie mir bitte detailliert und chronologisch die Umstände, warum Sie aus Afghanistan ausgereist sind.

BF: In Afghanistan war mein Leben in Gefahr. Ich wurde von den Taliban bedroht. Mein Bruder war zwei bis drei Jahre lang bei der Polizei. Während seiner Zeit bei der Polizei ist er aus Angst vor den Taliban nicht nach Hause gekommen. Als er eines Nachts nach Hause kam, sind die Taliban zu uns nach Hause gekommen. Sie haben meinen Bruder erschossen und wollten, dass ich mit ihnen mitgehe. Da mein Vater einen Sohn verloren hat, wollte er nicht, dass ich mich den Taliban anschließe, woraufhin er alles verkaufte und mich nach Europa schickte.

RI: Wie heißt die Polizeieinheit, bei der Ihr Bruder war, und welchen Rang hatte er?

BF: Er war bei der Armee. Er war ein normaler Soldat. Er hatte keinen Rang.

RI: Bei welcher Einheit der Armee war er?

BF: Darüber weiß ich nichts.

RI: Wo war er stationiert?

BF: Er war in den Provinzen Baghlan, Mazar-e Sharif und Nimroz stationiert.

RI: Sie haben gesagt, dass die Taliban Sie aufgefordert haben, dass Sie sich ihnen anschließen. Wie hat sich dieser Vorgang abgespielt?

BF: Zuerst haben sie uns wegen meines Bruders bedroht. Sie verlangte von meinem Vater, dass er meinen Bruder dazu zwingt, seinen Job bei der Armee aufzugeben. Sollte mein Bruder bei der Armee nicht aufhören, musste ich mich den Taliban anschließen. Mein Vater war damit nicht einverstanden. Die Taliban sind immer wieder zu meinem Vater auf die Felder gekommen und haben die Drohungen ausgesprochen. In der Nacht, in welcher mein Bruder erschossen wurde, wurde auch mein Arm gebrochen. Als die Drohungen der Taliban zunahmen, verkaufte mein Vater ca. drei Monate nach dem Tod meines Bruders die Grundstücke, um meine Reise nach Europa zu finanzieren.

RI: Wie alt war der Bruder, von dem Sie gerade gesprochen haben?

BF: Zur Zeit seiner Ermordung war er 20 oder 21 Jahre alt.

RI: Schildern Sie mir den Vorfall, bei dem Ihr Bruder getötet wurde.

BF: Es war am frühen Abend, das Essen war vorbereitet. Kurz vor dem Essen klopfte es an der Tür. Ich ging hinaus und sah drei bis vier Personen vor unserer Tür. Sie fragten mich nach meinem Bruder. In dem Moment, als ich sagte, mein Bruder ist nicht zu Hause, kam mein Bruder aus dem Haus. Sie schlugen mich auf die rechte Kopfseite, worauf ich zu Boden fiel und dabei mein Arm brach. Mein Bruder war bewaffnet mit einer Pistole und schoss auf die Personen, woraufhin sie auf meinen Bruder schossen. Mein Bruder wurde zweimal getroffen. Dass auf meinen Bruder zweimal geschossen wurde, habe ich gesehen, weiter habe ich nichts gesehen.

RI: Welche Verletzung haben Sie am Arm erlitten?

BF: Durch den Sturz habe ich meinen Ellbogen gebrochen.

RI: Sind Sie in Afghanistan behandelt worden wegen dieser Verletzung?

BF: Ja, ich war zwei Tage lang im Krankenhaus. Im Krankenhaus kam ich wieder zu mir und ich sah, dass mein Kopf und mein Arm bandagiert worden sind.

RI: Wo war dieses Krankenhaus?

BF: In XXXX .

RI: Wie lange waren Sie im Krankenhaus?

BF: Ca. zwei Tage.

RI: Was genau war gebrochen an Ihrem Arm?

BF: Der Ellbogen und ein Knochen daneben.

BFV: legt dazu einen Patientenbrief vor.

RI: Was war nach den zwei Tagen im Krankenhaus?

BF: Nach meiner Entlassung aus dem Krankenhaus bin ich nicht mehr nach Hause gegangen. Während meines Aufenthaltes im Krankenhaus wurde mein Bruder bereits beerdigt. Wir haben ein Haus gemietet, in welchem wir zwei bis drei Monate gelebt haben, bis mein Vater alle Grundstücke verkaufen konnte.

RI: Warum ist Ihr Bruder nicht davon gelaufen von den Taliban, sondern ihnen entgegengelaufen?

BF: Er wusste nicht, dass vor der Türe die Taliban standen. Als er mich hörte, kam er hinaus, um nach mir zu schauen. Als er die Personen sah, bemerkte er, dass es sich dabei um die Taliban handelt. Von diesen Personen wurde er auch erschossen.

RI: Hat Ihr Bruder damals eine Uniform oder eine Zivilkleidung angehabt?

BF: Eine Zivilkleidung. In der Uniform der Armee kann man sich im Dorf überhaupt nicht bewegen. Uniformiert wird man sogar tagsüber erschossen.

RI: Wie ist die Lage jetzt in der Gegend Ihres Heimatortes?

BF: Schlimmer als früher. Ich bin seit drei Jahren in Österreich. Ich weiß nichts Konkretes über die Lage, aber wie ich es über die Medien und über Facebook erfahren habe, hat sich die Lage verschlechtert.

RI: Was erzählen Ihre Verwandten aus Afghanistan, wie es ihnen geht?

BF: Laut meiner Familie hat sich die Lage verschlechtert. Zu meinen Verwandten habe ich keinen Kontakt.

RI: Was bedeutet Familie bzw. Verwandte?

BF: Mit Verwandten meine ich die Onkel und Tanten etc., mit Familie meine ich die Kernfamilie.

RI: Wann haben Sie mit Ihren Eltern zum letzten Mal Kontakt gehabt?

BF: Vor ca. eineinhalb Wochen.

RI: Wo halten sich Ihre Eltern jetzt auf?

BF: In Baghlan.

RI: Wo in Baghlan?

BF: Sie nennen mir die genaue Adresse nicht. Sie halten sich dort versteckt auf.

RI: In welchem Distrikt von Baghlan sind Ihre Eltern?

BF: Das weiß ich auch nicht, weil sie es mir nicht sagen. Sie ziehen ständig um.

RI: Bei dem Vorfall, bei dem Ihr Bruder getötet wurde: Wer hat als erster geschossen?

BF: Mein Bruder hat als erster geschossen. Er hat einen Schuss abgegeben, um den Personen Angst zu machen, aber einer von den Taliban hat auf meinem Bruder gezielt und ihn erschossen.

BFV: Seit Sie in Österreich sind, hatten Sie durchgehend Kontakt zu Ihrer Familie?

BF: Anfangs hatte ich für kurze Zeit in Österreich Kontakt zu ihnen, danach für lange Zeit nicht, weil mein Handy kaputtgegangen ist. Jetzt habe ich seit fünf oder sechs Monaten wieder Kontakt zu ihnen.

BehV: Wie ist der Kontakt wieder zu Stande gekommen?

BF: Ein Freund von mir, der ebenfalls aus Baghlan kommt, meine Familie kennt und in Italien wohnt, hat sich sehr bemüht und die Nummer meines Vaters herausgefunden.

BehV: legt eine Anzeige über den BF vor.

BFV: Es ist zu keiner Verurteilung gekommen ..."

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Zur Person und den Fluchtgründen der beschwerdeführenden Partei wird festgestellt:

Die minderjährige beschwerdeführende Partei ist Staatsbürger Afghanistans und gehört der Volksgruppe der Paschtunen und der sunnitischen Religion an. Er stammt aus der Provinz Baghlan, wo er zusammen mit Vater, Mutter und Geschwistern lebte und mehrere Jahre eine Schule besuchte und in der elterlichen Landwirtschaft mithalf. Die beschwerdeführende Partei leidet an einer posttraumatischen Belastungsstörung und an Schwerhörigkeit.

Der beschwerdeführenden Partei droht im Herkunftsstaat keine Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung.

Die von der beschwerdeführenden Partei behauptete Bedrohung in der Heimatprovinz in Afghanistan durch eine Taliban-Gruppe wegen der Tätigkeit seines Bruders bei der Regionalpolizei bzw. Armee kann mangels Glaubhaftmachung nicht festgestellt werden.

Der beschwerdeführenden Partei steht eine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative in den verhältnismäßig sicheren Provinzen Afghanistans zur Verfügung, beispielsweise in den Städten Herat, Kabul und Masar-e Scharif. Die beschwerdeführende Partei hat beide Eltern und mehrere weitere nahe Angehörige in Afghanistan.

Zur Lage im Herkunftsstaat wird Folgendes festgestellt:

"Länderinformationsblatt zu Afghanistan vom 29.06.2018

Kurzinformation vom 22.1.2019 ...

Bei einem Anschlag auf einen Stützpunk des afghanischen Sicherheitsdienstes (NDS, National Directorate of Security) in der zentralen Provinz Wardak (auch Maidan Wardak) kamen am 21.1.2019 zwischen zwölf und 126 NDS-Mitarbeiter ums Leben (TG 21.1.2019; vgl. IM 22.1.2019). Quellen zufolge begann der Angriff am Montagmorgen, als ein Humvee-Fahrzeug der U.S.-amerikanischen Streitkräfte in den Militärstützpunkt gefahren und in die Luft gesprengt wurde. Daraufhin eröffneten Angreifer das Feuer und wurden in der Folge von den Sicherheitskräften getötet (TG 21.1.2019; vgl. NYT 21.1.2019). Die Taliban bekannten sich zum Anschlag, der, Quellen zufolge, einer der tödlichsten Angriffe auf den afghanischen Geheimdienst der letzten 17 Jahre war (NYT 21.1.2019; vgl. IM 22.1.2019). Am selben Tag verkündeten die Taliban die Wiederaufnahme der Friedensgespräche mit den U.S.-amerikanischen Vertretern in Doha, Katar (NYT 21.1.2019; vgl. IM 22.1.2019, Tolonews 21.1.2019).

Am Vortag, dem 20.1.2019, war der Konvoi des Provinzgouverneurs der Provinz Logar, Shahpoor Ahmadzai, auf dem Autobahnabschnitt zwischen Kabul und Logar durch eine Autobombe der Taliban angegriffen worden. Die Explosion verfehlte die hochrangigen Beamten, tötete jedoch acht afghanische Sicherheitskräfte und verletzte zehn weitere (AJ 20.1.2019; vgl. IM 22.1.2019).

Des Weiteren detonierte am 14.1.2019 vor dem gesicherten Green Village in Kabul, wo zahlreiche internationale Organisationen und NGOs angesiedelt sind, eine Autobombe (Reuters 15.1.2019). Quellen zufolge starben bei dem Anschlag fünf Menschen und über 100, darunter auch Zivilisten, wurden verletzt (TG 21.1.2019; vgl. Reuters 15.1.2019, RFE/RL 14.1.2019). Auch zu diesem Anschlag bekannten sich die Taliban (TN 15.1.2019; vgl. Reuters 15.1.2019).

Quellen:

AJ - Al Jazeera (20.1.2019): Taliban attack in Afghanistan's Logar kills eight security forces ...;

IM - Il Messaggero (22.1.2019): Afghanistan, sangue sul disimpegno Usa: autobomba dei talebani contro scuola militare, 130 vittime ...;

NYT - The New York Times (21.1.2019): After Deadly Assault on Afghan Base, Taliban Sit for Talks With U.S. Diplomats ...;

Reuters (15.1.2019): Afghan Taliban claim lethal car bomb attack in Kabul ...;

RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (14.1.2019): Four Killed, 90 Wounded In Kabul Car-Bomb Attack ...;

TG - The Guardian (21.1.2019): Taliban kill 'more than 100 people' in attack on Afghan military base ...;

TN - The National (15.1.2019): Kabul attack: Taliban Claims truck bomb and warns of more to follow ...;

Tolonews (21.1.2019) US, Taliban Hold Talks In Qatar With Peace Still Distant ...

Kurzinformation vom 23.11.2018 ...

Bei einem Selbstmordanschlag in Kabul-Stadt kamen am 20.11.2018 ca. 55 Menschen ums Leben und ca. 94 weitere wurden verletzt (AJ 21.11.2018; vgl. NYT 20.11.2018, TS 21.11.2018, LE 21.11.2018). Der Anschlag fand in der Hochzeitshalle "Uranus" statt, wo sich Islamgelehrte aus ganz Afghanistan anlässlich des Nationalfeiertages zu Maulid an-Nabi, dem Geburtstag des Propheten Mohammed, versammelt hatten (AJ 21.11.2018; vgl. TS 21.11.2018, TNAE 21.11.2018, IFQ 20.11.2018, Tolonews 20.11.2018). Quellen zufolge befanden sich zum Zeitpunkt der Explosion zwischen 1.000 und 2.000 Personen, darunter hauptsächlich Islamgelehrte und Mitglieder des Ulemarates, aber auch Mitglieder der afghanischen Sufi-Gemeinschaft und andere Zivilisten, in der Hochzeitshalle (AJ 21.11.2018; vgl. LE 21.11.2018, NYT 20.11.2018, DZ 20.11.2018, IFQ 20.11.2018). Gemäß einer Quelle fand die Detonation im ersten Stock der Hochzeitshalle statt, wo sich zahlreiche Geistliche der afghanischen Sufi-Gemeinschaft versammelt hatten. Es ist nicht klar, ob das Ziel des Anschlags das Treffen der sufistischen Gemeinschaft oder das im Erdgeschoss stattfindende Treffen der Ulema und anderer Islamgelehrten war (LE 21.11.2018; vgl. TNAE 21.11.2018). Weder die Taliban noch der Islamische Staat (IS) bekannten sich zum Angriff, der dennoch von den Taliban offiziell verurteilt wurde (LE 21.11.2018; vgl. AJ 21.11.2018, IFQ 20.11.2018).

Am 12.11.2018 kamen bei einem Selbstmordanschlag in Kabul-Stadt ca. sechs Personen ums Leben und 20 weitere wurden verletzt (Tolonews 12.11.2018; vgl. DZ 12.11.2018, ANSA 12.11.2018). Anlass dafür war eine Demonstration in der Nähe des "Pashtunistan Square" im Stadtzentrum, an der Hunderte von Besuchern, darunter hauptsächlich Mitglieder und Unterstützer der Hazara-Gemeinschaft, teilnahmen, um gegen die während des Berichtszeitraums anhaltenden Kämpfe in den Provinzen Ghazni und Uruzgan zu demonstrieren (Tolonews 12.11.2018; vgl. DZ 12.11.2018, KP 12.11.2018). Der IS bekannte sich zum Anschlag (DZ 12.11.2018; vgl. AJ 12.11.2018).

Bei einem Selbstmordanschlag in Kabul-Stadt kamen am 31.10.2018 ca. sieben Personen ums Leben und weitere acht wurden verletzt (Dawn 1.11.20181; vgl. 1TV 31.10.2018, Pajhwok 31.10.2018). Unter den Opfern befanden sich auch Zivilisten (Pajhwok 31.10.2018; vgl. 1TV 31.10.2018). Die Explosion fand in der Nähe des Kabuler Gefängnisses Pul-i-Charkhi statt und hatte dessen Mitarbeiter zum Ziel (Dawn 1.11.2018; vgl. 1TV 31.10.2018, Pajhwok 31.10.2018). Der IS bekannte sich zum Anschlag (Dawn 1.11.2018, vgl. 1TV 31.10.2018).

Quellen:

1TV (31.10.2018): Suicide attack kills seven outside Kabul prison

...;

AJ - Al Jazeera (21.11.2018): 'Brutal and barbaric': Victims recount horror of Kabul attack ...;

AJ - Al Jazeera (12.11.2018): Kabul: Suicide bomber targets protesters demanding security ...;

ANSA - Agenzia Nazionale Stampa Associata (12.11.2018): Afghanistan:

67 morti in 24 ore ...;

Dawn (1.11.2018): Seven killed in suicide attack near Kabul prison

...;

DZ - Die Zeit (20.11.2018): Mehr als 50 Tote bei Anschlag in Kabul

...;

DZ - Die Zeit (12.11.2018): Mehrere Tote bei Anschlag nahe Anti-Taliban-Demo ...;

IFQ - Il Fatto Quotidiano (20.11.2018): Afghanistan. attacco kamikaze a Kabul durante incontro religioso: almeno 50 morti e 80 feriti gravi ...;

KP - Khaama Press (12.11.2018): Protesters gather near Presidential Palace in Kabul over recent wave of violence ...;

LE - L'Express (21.11.2018): Attentat a Kaboul: la lecture de verset du Coran soudain interrompue. raconte un blesse ...;

NYT - New York Times (20.11.2018): At Leas 55 Killed in Bombing of Afghan Religious Gathering ...;

Pajhwok Afghan News (31.10.2018): Suicide blast in front of Pul-i-Charhi prison leave 6 people dead ...;

SS - Stars and Stripes (20.11.2018): Suicide bomb attack in Kabul kills at least 43. wounds 83 ...;

TNAE - The National (21.11.2018): Kabul reels in grief after wedding hall attack ...;

Tolonews (20.11.2018): Death Toll Rises To 50 In Kabul Wedding Hall Explosion ...;

Tolonews (12.11.2018): Mol Confirms 6 Death In Kabul Explosion ...;

TS - Tagesschau (21.11.2018): Deutschland verurteilt Anschlag in Kabul ...

Politische Lage

Nach dem Sturz des Taliban-Regimes im Jahr 2001 wurde eine neue Verfassung ausgearbeitet und im Jahr 2004 angenommen (BFA Staatendokumentation 7.2016; vgl. Casolino 2011). Sie basiert auf der Verfassung aus dem Jahr 1964. Bei der Ratifizierung sah diese Verfassung vor, dass kein Gesetz gegen die Grundsätze und Bestimmungen des Islam verstoßen darf und alle Bürger Afghanistans, Mann wie Frau, gleiche Rechte und Pflichten vor dem Gesetz haben (BFA Staatendokumentation 3.2014; vgl. Casolino 2011, MPI 27.1.2004).

Die Verfassung der islamischen Republik Afghanistan sieht vor, dass der Präsident der Republik direkt vom Volk gewählt wird und sein Mandat fünf Jahre beträgt (Casolino 2011). Implizit schreibt die Verfassung dem Präsidenten auch die Führung der Exekutive zu (AAN 13.2.2015).

Nach den Präsidentschaftswahlen im Jahr 2014 einigten sich die beiden Kandidaten Ashraf Ghani und Abdullah Abdullah Mitte 2014 auf eine Regierung der Nationalen Einheit (RNE) (AM 2015; vgl. DW 30.9.2014). Mit dem RNE-Abkommen vom 21.9.2014 wurde neben dem Amt des Präsidenten der Posten des CEO (Chief Executive Officer) eingeführt, dessen Befugnisse jenen eines Premierministers entsprechen. Über die genaue Gestalt und Institutionalisierung des Postens des CEO muss noch eine loya jirga [Anm.: größte nationale Versammlung zur Klärung von wichtigen politischen bzw. verfassungsrelevanten Fragen] entscheiden (AAN 13.2.2015; vgl. AAN o. D.), doch die Einberufung einer loya jirga hängt von der Abhaltung von Wahlen ab (CRS 13.12.2017).

Die afghanische Innenpolitik war daraufhin von langwierigen Auseinandersetzungen zwischen den beiden Regierungslagern unter Führung von Präsident Ashraf Ghani und dem Regierungsvorsitzenden (Chief Executive Officer, CEO) Abdullah Abdullah geprägt. Kurz vor dem Warschauer NATO-Gipfel im Juli 2016 wurden schließlich alle Ministerämter besetzt (AA 9.2016).

Parlament und Parlamentswahlen

Die afghanische Nationalversammlung ist die höchste legislative Institution des Landes und agiert im Namen des gesamten afghanischen Volkes (Casolino 2011). Sie besteht aus dem Unterhaus, auch wolesi jirga, "Kammer des Volkes", genannt, und dem Oberhaus, meshrano jirga, auch "Ältestenrat" oder "Senat" genannt. Das Unterhaus hat 250 Sitze, die sich proportional zur Bevölkerungszahl auf die 34 Provinzen verteilen. Verfassungsgemäß sind für Frauen 68 Sitze, für die Minderheit der Kutschi zehn Sitze und für Vertreter der Hindu- bzw. Sikh-Gemeinschaft ein Sitz im Unterhaus reserviert (AAN 22.1.2017; vgl. USDOS 20.4.2018, USDOS 15.8.2017, CRS 13.12.2017, Casolino 2011). Die Mitglieder des Unterhauses haben ein Mandat von fünf Jahren (Casolino 2011). Die verfassungsmäßigen Quoten gewährleisten einen Frauenanteil von ca. 25% im Unterhaus (AAN 22.1.2017).

Das Oberhaus umfasst 102 Sitze (IPU 27.2.2018). Zwei Drittel von diesen werden von den gewählten Provinzräten vergeben. Das verbleibende Drittel, wovon 50% mit Frauen besetzt werden müssen, vergibt der Präsident selbst. Zwei der vom Präsidenten zu vergebenden Sitze sind verfassungsgemäß für die Kutschi-Minderheit und zwei weitere für behinderte Personen bestimmt. Auch ist de facto ein Sitz für einen Vertreter der Hindu- bzw. Sikh-Gemeinschaft reserviert (USDOS 20.4.2018; vgl. USDOS 15.8.2017).

Die Rolle des Parlaments bleibt begrenzt. Zwar beweisen die Abgeordneten mit kritischen Anhörungen und Abänderungen von Gesetzentwürfen in teils wichtigen Punkten, dass das Parlament grundsätzlich funktionsfähig ist. Zugleich nutzt das Parlament seine verfassungsmäßigen Rechte, um die Arbeit der Regierung destruktiv zu behindern, Personalvorschläge der Regierung z. T. über längere Zeiträume zu blockieren und sich Zugeständnisse wohl auch durch finanzielle Zuwendungen an einzelne Abgeordnete abkaufen zu lassen. Insbesondere das Unterhaus hat sich dadurch sowohl die RNE als auch die Zivilgesellschaft zum Gegner gemacht. Generell leidet die Legislative unter einem kaum entwickelten Parteiensystem und mangelnder Rechenschaft der Parlamentarier gegenüber ihren Wählern (AA 5.2018).

Die für Oktober 2016 angekündigten Parlamentswahlen konnten wegen ausstehender Wahlrechtsreformen nicht am geplanten Termin abgehalten werden. Daher bleibt das bestehende Parlament weiterhin im Amt (AA 9.2016; vgl. CRS 12.1.2017). Im September 2016 wurde das neue Wahlgesetz verabschiedet und Anfang April 2018 wurde von der unabhängigen Wahlkommission (IEC) der 20. Oktober 2018 als neuer Wahltermin festgelegt. Gleichzeitig sollen auch die Distriktwahlen stattfinden (AAN 12.4.2018; vgl. AAN 22.1.2017, AAN 18.12.2016).

Parteien

Die afghanische Verfassung erlaubt die Gründung politischer Parteien, solange deren Programm nicht im Widerspruch zu den Prinzipien des Islam steht (USDOS 15.8.2017). Um den Parteien einen allgemeinen und nationalen Charakter zu verleihen, verbietet die Verfassung jeglichen Zusammenschluss in politischen Organisationen, der aufgrund von ethnischer, sprachlicher oder konfessioneller Zugehörigkeit erfolgt (Casolino 2011). Auch darf keine rechtmäßig zustande gekommene Partei oder Organisation ohne rechtliche Begründung und ohne richterlichen Beschluss aufgelöst werden (AE o. D.). Der Terminus "Partei" umfasst gegenwärtig eine Reihe von Organisationen mit sehr unterschiedlichen organisatorischen und politischen Hintergründen. Trotzdem existieren Ähnlichkeiten in ihrer Arbeitsweise. Einer Anzahl von ihnen war es möglich, die Exekutive und Legislative der Regierung zu beeinflussen (USIP 3.2015).

Die meisten dieser Gruppierungen erscheinen jedoch mehr als Machtvehikel ihrer Führungsfiguren denn als politisch-programmatisch gefestigte Parteien. Ethnischer Proporz, persönliche Beziehungen und ad hoc geformte Koalitionen genießen traditionell mehr Einfluss als politische Organisationen. Die Schwäche des sich noch entwickelnden Parteiensystems ist auf strukturelle Elemente (wie z. B. das Fehlen eines Parteienfinanzierungsgesetzes) zurückzuführen sowie auf eine allgemeine Skepsis der Bevölkerung und der Medien. Reformversuche sind im Gange, werden aber durch die unterschiedlichen Interessenlagen immer wieder gestört, etwa durch das Unterhaus selbst (AA 9.2016). Ein hoher Grad an Fragmentierung sowie eine Ausrichtung auf Führungspersönlichkeiten sind charakteristische Merkmale der afghanischen Parteienlandschaft (AAN 6.5.2018).

Mit Stand Mai 2018 waren 74 Parteien beim Justizministerium (MoJ) registriert (AAN 6.5.2018).

Parteienlandschaft und Opposition

Nach zweijährigen Verhandlungen unterzeichneten im September 2016 Vertreter der afghanischen Regierung und der Hezb-e Islami ein Abkommen (CRS 12.1.2017), das letzterer Immunität für "vergangene politische und militärische" Taten zusichert. Dafür verpflichtete sich die Gruppe, alle militärischen Aktivitäten einzustellen (DW 29.9.2016). Das Abkommen beinhaltete unter anderem die Möglichkeit eines Regierungspostens für den historischen Anführer der Hezb-e-Islami, Gulbuddin Hekmatyar; auch soll sich die afghanische Regierung bemühen, internationale Sanktionen gegen Hekmatyar aufheben zu lassen (CRS 12.1.2017). Tatsächlich wurde dieser im Februar 2017 von der Sanktionsliste des UN-Sicherheitsrates gestrichen (AAN 3.5.2017). Am 4.5.2017 kehrte Hekmatyar nach Kabul zurück (AAN 4.5.2017). Die Rückkehr Hekmatyars führte u. a. zu parteiinternen Spannungen, da nicht alle Fraktionen innerhalb der Hezb-e Islami mit der aus dem Friedensabkommen von 2016 erwachsenen Verpflichtung, sich unter Hekmatyars Führung wiederzuvereinigen, einverstanden sind (AAN 25.11.2017; vgl. Tolonews 19.12.2017, AAN 6.5.2018). Der innerparteiliche Konflikt dauert weiter an (Tolonews 14.3.2018).

Ende Juni 2017 gründeten Vertreter der Jamiat-e Islami-Partei unter Salahuddin Rabbani und Atta Muhammad Noor, der Jombesh-e Melli-ye Islami-Partei unter Abdul Rashid Dostum und der Hezb-e Wahdat-e Mardom-Partei unter Mardom Muhammad Mohaqeq die semi-oppositionelle "Coalition for the Salvation of Afghanistan", auch "Ankara Coalition" genannt. Diese Koalition besteht aus drei großen politischen Parteien mit starker ethnischer Unterstützung (jeweils Tadschiken, Usbeken und Hazara) (AB 18.11.2017; vgl. AAN 6.5.2018).

Unterstützer des weiterhin politisch tätigen ehemaligen Präsidenten Hamid Karzai gründeten im Oktober 2017 eine neue politische Bewegung, die Mehwar-e Mardom-e Afghanistan (The People's Axis of Afghanistan), unter der inoffiziellen Führung von Rahmatullah Nabil, des ehemaligen Chefs des afghanischen Geheimdienstes (NDS). Später distanzierten sich die Mitglieder der Bewegung von den politischen Ansichten Hamid Karzais (AAN 6.5.2018; vgl. AAN 11.10.2017).

Anwarul Haq Ahadi, der langjährige Anführer der Afghan Mellat, eine der ältesten Parteien Afghanistans, verbündete sich mit der ehemaligen Mujahedin-Partei Harakat-e Enqilab-e Eslami-e Afghanistan. Gemeinsam nehmen diese beiden Parteien am New National Front of Afghanistan teil (NNF), eine der kritischsten Oppositionsgruppierungen in Afghanistan (AAN 6.5.2018; vgl. AB 29.5.2017).

Eine weitere Oppositionspartei ist die Hezb-e Kongara-ya Melli-ye Afghanistan (The National Congress Party of Afghanistan) unter der Führung von Abdul Latif Pedram (AB 15.1.2016; vgl. AB 29.5.2017).

Auch wurde die linksorientierte Hezb-e-Watan-Partei (The Fatherland Party) wieder ins Leben gerufen, mit der Absicht, ein wichtiges Segment der ehemaligen linken Kräfte in Afghanistan zusammenzubringen (AAN 6.5.2018; vgl. AAN 21.8.2017).

Friedens- und Versöhnungsprozess

Am 28. Februar 2018 machte Afghanistans Präsident Ashraf Ghani den Taliban ein Friedensangebot (NYT 11.3.2018; vgl. TS 28.2.2018). Die Annahme des Angebots durch die Taliban würde, so Ghani, diesen verschiedene Garantien gewähren, wie eine Amnestie, die Anerkennung der Taliban-Bewegung als politische Partei, eine Abänderung der Verfassung und die Aufhebung der Sanktionen gegen ihre Anführer (TD 7.3.2018). Quellen zufolge wird die Annahme bzw. Ablehnung des Angebots derzeit in den Rängen der Taliban diskutiert (Tolonews 16.4.2018; vgl. Tolonews 11.4.2018). Anfang 2018 fanden zwei Friedenskonferenzen zur Sicherheitslage in Afghanistan statt: die zweite Runde des Kabuler Prozesses [Anm.: von der afghanischen Regierung ins Leben gerufene Friedenskonferenz mit internationaler Beteiligung] und die Friedenskonferenz in Taschkent (TD 24.3.2018; vgl. TD 7.3.2018, NZZ 28.2.2018). Anfang April rief Staatspräsident Ghani die Taliban dazu auf, sich für die Parlamentswahlen im Oktober 2018 als politische Gruppierung registrieren zu lassen, was von diesen jedoch abgelehnt wurde (Tolonews 16.4.2018). Ende April 2018 kam es in diesem Zusammenhang zu Angriffen regierungsfeindlicher Gruppierungen (hauptsächlich des IS, aber auch der Taliban) auf mit der Wahlregistrierung betraute Behörden in verschiedenen Provinzen (vgl. Kapitel 3. "Sicherheitslage").

Am 19.5.2018 erklärten die Taliban, sie würden keine Mitglieder afghanischer Sicherheitskräfte mehr angreifen, wenn diese ihre Truppen verlassen würden, und gewährten ihnen somit eine "Amnestie". In ihrer Stellungnahme erklärten die Aufständischen, dass das Ziel ihrer Frühlingsoffensive Amerika und ihre Alliierten seien (AJ 19.5.2018).

Am 7.6.2018 verkündete Präsident Ashraf Ghani einen Waffenstillstand mit den Taliban für den Zeitraum 12.6.2018 - 20.6.2018. Die Erklärung erfolgte, nachdem sich am 4.6.2018 über 2.000 Religionsgelehrte aus ganz Afghanistan in Kabul versammelt hatten und eine Fatwa zur Beendigung der Gewalt aussprachen (Tolonews 7.6.2018; vgl. Reuters 7.6.2018, RFL/RL 5.6.2018). Durch die Fatwa wurden Selbstmordanschläge für ungesetzlich (nach islamischem Recht, Anm.) erklärt und die Taliban dazu aufgerufen, den Friedensprozess zu unterstützen (Reuters 5.6.2018). Die Taliban selbst gingen am 9.6.2018 auf das Angebot ein und erklärten einen Waffenstillstand von drei Tagen (die ersten drei Tage des Eid-Fests, Anm.). Der Waffenstillstand würde sich jedoch nicht auf die ausländischen Sicherheitskräfte beziehen; auch würden sich die Taliban im Falle eines militärischen Angriffs verteidigen (HDN 10.6.2018; vgl. TH 10.6.2018, Tolonews 9.6.2018).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt (5.2018): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan ...;

AA - Auswärtiges Amt (9.2016): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan ...;

AAN - Afghanistan Analysts Network (6.5.2018): Afghanistan's Paradoxical Political Party System: A new AAN report ...;

AAN - Afghanistan Analysts Network (12.4.2018): Afghanistan Election Conundrum (6): Another new date for elections ...;

AAN - Afghanistan Analysts Network (25.11.2017): A Matter of

Registration: Factional tensions in Hezb-e Islami ...;

AAN - Afghanistan Analysts Network (11.10.2017): Mehwar-e Mardom-e

Afghanistan: New opposition group with an ambiguous link to Karzai

...;

AAN - Afghanistan Analysts Network (21.8.2017): The Ghost of

Najibullah: Hezb-e Watan announces (another) relaunch ...;

AAN - Afghanistan Analysts Network (4.5.2017): Hekmatyar's Return to

Kabul: Background reading by AAN ...;

AAN - Afghanistan Analysts Network (3.5.2017): Charismatic,

Absolutist, Divisive: Hekmatyar and the impact of his return ...;

AAN - Afghanistan Analysts Network (22.1.2017): Afghanistan's

Incomplete New Electoral Law: Changes and Controversies ...;

AAN - Afghanistan Analysts Network (18.12.2016): Update on Afghanistan's Electoral Process: Electoral deadlock - for now ...;

AAN - Afghanistan Analysts Network (13.2.2015): The President's CEO Decree: Managing rather thean executive powers (now with full translation of the document) ...;

AAN - Afghanistan Analysts Network (o.D.): The 'government of national unity' deal (full text) ...;

AB - Afghan Bios (18.11.2017): Understanding Council of Political Currents of Afghanistan ...;

AB - Afghan Bios (29.5.2017): New National Front of Afghanistan

(NNF) ...;

AB - Afghan Bios (15.1.2016): National Congress Party ...;

AE - Afghan Embassy (o.D.): Islamic Republic of Afghanistan, The Constitution of Afghanistan ...;

AJ - Al Jazeera (19.5.2018): Taliban pledge not to target army, police who leave "enemy ranks" ...;

AM - Asia Maior (2015): Afghanistan 2015: the national unity government at work: reforms, war, and the search for stability ...;

BFA Staatendokumentation (7.2016): Dossier der Staatendokumentation, AfPak - Grundlagen der Stammes- & Clanstruktur ...;

BFA Staatendokumentation (3.2014): Afghanistan; 2014 and beyond ...;

Casolino, Ugo Timoteo (2011): "Post-war constitutions" in Afghanistan ed Iraq, PhD thesis, Università degli studi di Tor Vergata - Roma ...;

CRS - Congressional Research Service (13.12.2017): Afghanistan:

Post-Taliban Governance, Security, and U.S. Policy ...;

CRS - Congressional Research Service (12.1.2017): Afghanistan:

Post-Taliban Governance, Security, and U.S. Policy ...;

DW - Deutsche Welle (29.9.2016): Friedensabkommen in Afghanistan unterzeichnet ...;

DW - Deutsche Welle (30.9.2014): Understanding Afghanistan's Chief Executive Officer ...;

DZ - Die Zeit (7.3.2018): Wir sind besiegt ...;

HDN - Hürriyet Daily News (10.6.2018): Taliban agrees to unprecedented Eid ceasefire with Afghan forces ...;

IPU - Inter-Parliamentary Union (27.2.2018): Afghanistan - Meshrano Jirga (House of Elders) ...;

MPI - Max Planck Institut (27.1.2004): Die Verfassung der Islamischen Republik Afghanistan ...;

NZZ - Neue Zürcher Zeitung (28.2.2018): Die afghanische Regierung macht den Taliban ein konkretes Angebot ...;

NYT - The New York Times (11.3.2018): An Unprecedent Peace Offer to the Taliban ...;

Reuters (7.6.2018): Afghanistan announces ceasefire with Taliban, until June 20 ...;

Reuters (5.6.2018): Afghan President backs suicide bomb fatwa after 14 killed ...;

RFE/RL - Radio Free Europe Radio Liberty (5.6.2018): Ghani Says Kabul Attack 'Against Values Of Islam', Backs Suicide Bomb Fatwa

...;

TD - The Diplomat (24.3.2018): Uzbekistan's Afghanistan Peace Conference: What to Expect ...;

TD - The Diplomat (7.3.2018): A Way Forward for Afghanistan After 2nd Kabul Process Conference ...;

TH - The Hindu (10.6.2018): Taliban agrees to ceasefire during Id

...;

Tolonews (9.6.2018): Taliban Orders Three-Day Eid Ceasefire ...;

Tolonews (7.6.2018): Afghan Govt Announces Ceasefire With Taliban

...;

Tolonews (29.4.2018): Six Wounded in Blast Close to Registration Center ...;

Tolonews (16.4.2018): Taliban Rejects Ghani's Call For Them To Take Part In Elections ...;

Tolonews (11.4.2018): Taliban Discussing Peace Offer, Says Former Member ...;

Tolonews (14.3.2018): Hizb-e-Islami Dismisses Three Senior Members

...;

Tolonews (19.12.2017): Special Interview With Arghandiwal - Head of Hizb-e Islami ...;

TS - Der Tagesspiegel (28.2.2018): Präsident Ghani macht den Taliban ein Friedensangebot ...;

USDOS - U.S. Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Afghanistan ...;

USDOS - U.S. Department of State (15.8.2017): International Religious Freedom Report for 2016 - Afghanistan ...;

USIP - United States Institute of Peace (3.2015): Political Parties in Afghanistan ...

Sicherheitslage

Wegen einer Serie von öffentlichkeitswirksamen (high-profile) Angriffen in städtischen Zentren, die von regierungsfeindlichen Elementen ausgeführt wurden, erklärten die Vereinten Nationen (UN) im Februar 2018 die Sicherheitslage für sehr instabil (UNGASC 27.2.2018).

Für das Jahr 2017 registrierte die Nichtregierungsorganisation INSO (International NGO Safety Organisation) landesweit 29.824 sicherheitsrelevante Vorfälle. Im Jahresvergleich wurden von INSO 2016 landesweit 28.838 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert und für das Jahr 2015 25.288. Zu sicherheitsrelevanten Vorfällen zählt INSO Drohungen, Überfälle, direkter Beschuss, Entführungen, Vorfälle mit IEDs (Sprengfallen/Unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtung - USBV) und andere Arten von Vorfällen (INSO o.D.).

...

Für das Jahr 2017 registrierte die UN insgesamt 23.744 sicherheitsrelevante Vorfälle in Afghanistan (UNGASC 27.2.2018); für das gesamte Jahr 2016 waren es 23.712 (UNGASC 9.3.2017). Landesweit wurden für das Jahr 2015 insgesamt 22.634 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (UNGASC 15.3.2016).

...

Im Jahr 2017 waren auch weiterhin bewaffnete Zusammenstöße Hauptursache (63%) aller registrierten sicherheitsrelevanten Vorfälle, gefolgt von IEDs (Sprengfallen/Unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtung - USBV)

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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