TE Bvwg Beschluss 2019/9/12 W270 2006574-2

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Veröffentlicht am 12.09.2019
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Entscheidungsdatum

12.09.2019

Norm

AsylG 2005 §3
B-VG Art. 133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch

W270 2006574-2/7E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Dr. GRASSL über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.08.2017, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, in einer Angelegenheit nach dem AsylG 2005:

A)

Das Verfahren wird eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. XXXX (in Folge: "Beschwerdeführer") stellte am 09.10.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

2. Mit Bescheid vom 14.03.2014 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ab. Sie erkannte ihm jedoch den Status als subsidiär Schutzberechtigten zu.

3. Mit Beschwerde vom 28.03.2014 bekämpfte der Beschwerdeführer Spruchpunkt I dieses Bescheides, die Abweisung seines Antrages auf internationalen Schutz.

4. Mit Beschluss vom 25.06.2015 behob das Bundesverwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid hinsichtlich seines Spruchpunktes I und verwies die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurück.

5. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 23.08.2017 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ab.

6. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 11.09.2017 Beschwerde, welche die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht mit Schriftsatz vom 12.09.2017 vorlegte.

7. Am 05.09.2019 fand am Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt, in deren Rahmen der Beschwerdeführer erklärte, seine Beschwerde zurückzuziehen.

II. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer erklärte gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht im Rahmen einer mündlichen Verhandlung am 05.09.2019 ernsthaft die Zurückziehung seiner Beschwerde.

III. Beweiswürdigung:

Die Feststellung der Beschwerdezurückziehung beruht auf den diesbezüglichen Aussagen des Beschwerdeführers - auch nach erfolgter Beratung mit seinem rechtskundigen Vertreter - im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht (OZ 6, S. 6). Der erkennende Richter sah sich nicht veranlasst, an der Ernsthaftigkeit der Zurückziehung durch den Beschwerdeführer zu zweifeln.

IV. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Einstellung des Verfahrens

Ein beim Verwaltungsgericht anhängiges Beschwerdeverfahren ist mit Beschluss einzustellen, wenn die Beschwerde rechtswirksam zurückgezogen wird (VwSlg 19116 A/2015). Die Rechtswirksamkeit ist gegenständlich zu bejahen, weil der Beschwerdeführer sein Rechtsmittel ernsthaft zurückzog, ihm damit die Tragweite dieses Schrittes bewusst und ein Willensmangel nicht festzustellen war.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Verfahrenseinstellung, Zurückziehung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W270.2006574.2.00

Zuletzt aktualisiert am

17.02.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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