TE Bvwg Erkenntnis 2019/9/12 W184 2217424-1

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Veröffentlicht am 12.09.2019
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Entscheidungsdatum

12.09.2019

Norm

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8
BFA-VG §9
B-VG Art. 133 Abs4
FPG §52
FPG §55

Spruch

W184 2217424-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Werner PIPAL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.03.2019, Zl. 1154130705/170629143, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8, 10, 57 AsylG 2005, §§ 52, 55 FPG und § 9 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die ordentliche Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Die beschwerdeführende Partei, ein männlicher Staatsangehöriger Afghanistans, brachte nach der illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 26.05.2017 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz ein.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde folgende Entscheidung über diesen Antrag getroffen:

"I. Der Antrag auf internationalen Schutz wird hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen.

II. Der Antrag auf internationalen Schutz wird hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen.

III. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt.

IV. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 in Verbindung mit § 9 BFA-VG wird eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen.

V. Es wird gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig ist.

VI. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung."

Die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die Sachverhaltsfeststellungen und die Beweiswürdigung wurden im angefochtenen Bescheid folgendermaßen zusammengefasst (gekürzt und teilweise anonymisiert durch das Bundesverwaltungsgericht):

"A) Verfahrensgang

...

Sie wurden bei der Landespolizeidirektion ... am 26.05.2017 einer

Erstbefragung unterzogen ...

Bei der Erstbefragung machten Sie zu Ihren Fluchtgründen folgende Angaben:

Mein Vater wurde von den Taliban getötet und mein Leben war durch die Taliban und den Krieg auch in Gefahr. Sonst habe ich keine weiteren Fluchtgründe.

Nach Zulassung Ihres Verfahrens wurden Sie am 03.04.2018 durch den

zur Entscheidung berufenen Organwalter des Bundesamtes

niederschriftlich einvernommen. Es folgen die

entscheidungsrelevanten Auszüge aus dieser Einvernahme (LA = Leiter

der Amtshandlung, VP = Verfahrenspartei):

LA: ... Sind Sie gesund? Müssen Sie Medikamente einnehmen? Könnten

Sie arbeiten gehen?

VP: Ja, ich bin gesund und nehme keine Medikamente. Ich könnte auch arbeiten gehen.

...

LA: Welcher Volksgruppe und welcher Religionsgemeinschaft gehören Sie an?

VP: Mein Vater war Hazara und meine Mutter Paschtunin. Ich würde sagen, ich bin halb Paschtune und halb Hazara. Ich bin Moslem und ich unterscheide nicht zwischen Sunnit oder Schiit.

LA: Geben Sie einen Lebenslauf von sich an.

VP: Ich wurde ... in der Provinz Parwan, Distrikt XXXX , geboren.

Bis zu meinem fünften Lebensjahr lebte ich mit meiner Mutter und meinem Vater dort. Wir sind dann in die Stadt XXXX gezogen. Ich habe keine offizielle Schule besucht. Ich wurde zu Hause für vier, fünf Jahre unterrichtet. Bis zum Jahr 2005 habe ich in XXXX gelebt. Danach bin ich gemeinsam mit meiner Mutter in den Iran gezogen. Sieben Jahre lebte ich danach mit meiner Mutter im Iran. Von dort aus bin ich dann ausgereist und habe drei Jahre in der Türkei gelebt. Seit 2015 bin ich hier in Europa, Österreich.

...

LA: Was haben Sie im Heimatland beruflich gemacht?

VP: Ich habe auf der Baustelle, als Schneider und als Brotbäcker gearbeitet.

LA: Stellen Sie Ihre Familienverhältnisse dar.

VP: Ich habe nur noch meine Mutter und meine Schwester. Seit ca. einem Jahr und zehn Monaten habe ich keinen Kontakt mehr zu ihnen. Ich weiß nicht, wo sie sich aufhalten. Sonst habe ich keine anderen Geschwister. Dort, wo wir gelebt haben, war eine Kontrolle der Taliban. Mein Vater war Hazara und ist spurlos verschwunden.

LA: Wie viele Geschwister hat Ihr Vater?

VP: Ich weiß es nicht genau.

LA: Warum nicht?

VP: Ich weiß es nicht, weil ich fünf Jahre alt war, als mein Vater verschwunden ist.

LA: Vorher hatten Sie keinen Kontakt mit der Familie Ihres Vaters?

VP: Nein.

LA: Wie viele Geschwister hat Ihre Mutter?

VP: Meine Mutter hatte zwei Schwestern und keine Brüder.

LA: Wo leben diese?

VP: Ich habe keinen Kontakt zu denen. Ich weiß nicht, wo sie leben.

LA: Warum wissen Sie das nicht?

VP: Weil ich immer auf der Flucht war, im Iran, hier. Mir hat niemand etwas davon berichtet.

LA: Welche Angehörigen haben Sie noch im Heimatland?

VP: Ich habe niemanden mehr in Afghanistan.

LA: Hatten Sie seit der Ausreise Kontakt zu Ihrer Familie?

VP: Nein.

LA: Wann hatten Sie den letzten Kontakt zu Ihrer Familie?

VP: Vor einem Jahr und zehn Monaten via Skype.

LA: Warum seither nicht mehr?

VP: Sie wollten ebenfalls Richtung Europa flüchten. Ich weiß nicht, wo sie sich aufhalten, weil ich sie nicht mehr erreiche.

LA: Sind Sie verheiratet? ...

VP: Nein.

LA: Haben Sie Kinder? ...

VP: Nein.

LA: Haben Sie auch hier in Österreich Verwandte?

VP: Nein.

LA: Haben Sie familiäre oder private Bindungen an Österreich?

VP: Nein.

LA: Wovon leben Sie bzw. wie bestreiten Sie hier in Österreich Ihren Lebensunterhalt?

VP: Ich bin in der Grundversorgung.

LA: Besuchen Sie in Österreich Kurse, Schule, Vereine oder die Universität?

VP: Ich besuche den Deutschkurs A2.

...

LA: An welcher Adresse haben Sie unmittelbar vor der Ausreise gelebt?

VP: In XXXX im Stadtteil XXXX .

...

LA: Aus welchem Grund verließen Sie Ihr Heimatland? ...

VP: Mein Vater ist Hazara gewesen und meine Mutter Paschtunin. Unsere Heimatregion, wo wir lebten, war unter der Kontrolle der Taliban. Mein Vater ist eines Tages einfach spurlos verschwunden und entführt worden. Nachdem mein Vater dann verschwunden ist, konnten wir nicht länger in der Heimat bleiben. Obwohl meine Mutter Paschtunin ist, ist mein äußeres Erscheinungsbild wie ein Hazara und dadurch ist mein Leben in Gefahr. Darum bin ich mit meiner Mutter nach XXXX gezogen. Fünf Jahre haben wir in XXXX gelebt. Dort gab es auch einen Vorfall. Ich habe mit anderen Kindern gespielt. Zwei Autos sind gekommen und drei andere Kinder, mit denen ich gespielt habe, sind entführt worden. Ich konnte nach Hause weglaufen. Vor der Haustüre haben mich diese Leute verfolgt. Bevor ich ganz nach Hause angekommen bin, hat mich eine dieser Personen mit dem Holz auf den Kopf geschlagen und ich wurde bewusstlos. Als ich aufwachte, war ich zu Hause. Meine Mutter brachte mich anschließend zum Arzt. Dort wurde mein Ohr genäht. Weil ich der einzige Sohn meiner Mutter war, hat sie sich große Sorgen gemacht. Deshalb haben wir beschlossen, aus XXXX in den Iran zu flüchten. Meine Mutter hatte Angst um mich, dass dasselbe, was meinem Vater passiert ist, auch mir passieren würde. Aus diesem Grund konnten wir nicht länger in Afghanistan bleiben.

...

LA: Was hindert Sie an einer Rückkehr nach Afghanistan?

VP: Ich habe Angst, dass dasselbe, das meinem Vater passiert ist, auch mir passieren wird. Ich bin der Entführung entkommen. Mein Leben ist deshalb in Gefahr. Außerdem ist Afghanistan das drittunsicherste Land der Welt. Diese Gefahr und Unsicherheit kommt noch dazu.

...

LA: Warum sollte Ihnen dasselbe passieren wie Ihrem Vater?

VP: Mein Vater wurde ja entführt und ich selbst wurde auch angegriffen. Ich wäre auch beinahe entführt worden. Sie haben mich am Kopf und Ohr verletzt und ich konnte ihnen entkommen.

LA: Wieso sollten Sie entführt werden?

VP: In Afghanistan gibt es 20 unterschiedliche terroristische Gruppierungen. Ich kenne den Grund nicht, warum sie mich entführen wollten.

LA: Was könnte der Grund für diesen Entführungsversuch gewesen sein?

VP: Ich weiß es nicht genau, vielleicht derselbe Grund, warum sie meinen Vater entführt haben. Die Taliban wollen sie für Selbstmordattentate oder Anschläge einsetzen, wollen mich vielleicht ausbilden.

LA: Stimmt es also, dass die Taliban Ihren Vater entführt haben?

VP: Ja. In unserem Gebiet hatten die Taliban zur Gänze die Kontrolle.

LA: Aus welchem Grund behaupten Sie einerseits, Ihr Vater sei verschollen, andererseits allerdings, dass er entführt worden sei?

VP: Bei mir ist es das Gleiche. Nachdem er entführt worden ist, ist er verschollen und demnach verschwunden.

LA: Warum sind Sie nach XXXX gezogen?

VP: In der Gegend, in der wir gelebt haben, ist mein Vater entführt worden, und die Gefahr bestand, dass dasselbe auch mit mir passieren würde.

LA: Warum gerade nach XXXX ?

VP: Ich kenne den Grund nicht. Meine Mutter hat das damals beschlossen. Ich war noch ein Kind.

LA: Mit wem haben Sie in XXXX gelebt?

VP: Nur mit meiner Mutter und meiner Schwester.

LA: Sonst mit niemandem?

VP: Nein.

LA: Wer kümmerte sich um die Familie nach dem Verschwinden Ihres Vaters?

VP: Meine Mutter hat Wäsche gewaschen und gekocht und als Brotbäckerin gearbeitet. Dies tat sie für die Nachbarschaft und konnte so den Lebensunterhalt bestreiten.

LA: Das machte den Taliban nichts aus?

VP: Doch, ich denke schon.

LA: Wie geht das dann?

VP: Ich weiß nicht genau, wie die Arbeit meiner Mutter war.

LA: Können Sie erklären, wie es ohne männlichen Schutz und Unterstützung möglich war, das Leben in Afghanistan zu führen?

VP: Meine Mutter ist kein Einzelfall. Es gibt mehrere Familien, bei denen der Vater verstorben ist. Sie müssen arbeiten oder betteln gehen, und gelegentlich werden Spenden zur Verfügung gestellt.

LA: Weshalb beanspruchte Ihre Mutter damals nicht die Unterstützung der Familie Ihres Vaters?

VP: Ich kann mich nicht erinnern. Ich weiß es nicht, ob es überhaupt jemanden gab, der ihr helfen konnte.

LA: Haben Sie jemals Ihre Mutter diesbezüglich befragt?

VP: Nein, ich habe nicht über so etwas nachgedacht.

LA: Können Sie Ihren Sprachhintergrund erklären?

VP: Ich kann beides sprechen.

LA: Warum wollten Sie lieber Dari sprechen bei dieser Einvernahme?

VP: Für mich macht das keinen Unterschied, was ich spreche.

LA: Warum sprechen Sie gut Dari, wenn Ihr Vater schon lange tot ist?

VP: Ich habe im Iran gelebt. Dort war ich immer mit Farsi sprechenden Leuten beisammen.

LA: Warum dann Dari und nicht Farsi?

VP: Da ist fast kein Unterschied.

LA: Haben Sie im Iran in einem Dari-Umfeld gelebt?

VP: Im Iran war unser Vorgesetzter ein Iraner, aber meine Arbeitskollegen sprachen alle Dari.

LA: Warum hat sich die Mutter nach der Entführung des Vaters nicht an die eigene Familie gewandt?

VP: Ich weiß es nicht. Diese Fragen werden mir heute das erste Mal gestellt. Ich habe nie über so etwas nachgedacht.

LA: Sind sie nun Hazara oder Paschtune?

VP: Ich bin beides.

LA: Warum haben Sie keine Kenntnis bezüglich der Abstammungsregelungen in Afghanistan?

VP: Bei uns ist es so, dass man als Mischling zählt.

LA: Haben Sie diesbezüglich je Ihre Mutter befragt?

VP: Nein.

LA: Woher wissen Sie dann, dass Sie Mischling sind?

VP: Ich habe ja zwischen Afghanen gelebt. Da ist das so üblich und man weiß dies bereits als Kind.

LA: Sind Sie ein gläubiger Moslem?

VP: Ja, ich bin ein Moslem.

LA: Wie oft müssten Sie am Tag beten?

VP: Jeder Moslem muss fünf Mal am Tag beten.

LA: Gibt es eine Religionsgruppe, die diese Häufigkeit reduziert?

VP: Das weiß ich nicht.

LA: Gibt es da einen Unterschied zwischen Sunniten und Schiiten?

VP: Es sind beide Moslems, aber den genauen Unterschied kenne ich nicht.

LA: Kennen Sie einen einzigen Unterschied zwischen Schiiten und Sunniten?

VP: Die Schiiten beten mit offenen Armen und die Sunniten mit geschlossenen Händen.

LA: Und vom Glauben her?

VP: Sonst kenne ich keine anderen Unterschiede.

LA: Wie beten Sie?

VP: Ich bete mit geschlossenen Armen.

LA: Wieso?

VP: Ich kenne den Grund auch nicht.

LA: Vielleicht, weil es Ihre Mutter vorgezeigt hat?

VP: Ja.

LA: Glauben Sie, dass die Behörde eine Vorliebe für eine der beiden moslemischen Hauptreligionen hat?

VP: Nein.

LA: Wie stufen Sie sich optisch ein?

VP: Jeder, der mich ansieht, sagt, dass ich ein Hazara bin.

LA: Gibt es Gründe, die Sie an einer Rückkehr nach Kabul hindern?

VP: Der Hauptgrund ist, dass ich niemanden mehr in Afghanistan habe. Ich wüsste nicht, wohin ich gehen soll. Afghanistan ist das drittunsicherste Land. Täglich verüben Taliban und der IS Anschläge.

LA: Sind die Buben, die damals entführt wurden, wieder aufgetaucht?

VP: Nein.

LA: Haben Sie irgendwelche Informationen erhalten?

VP: Nein, solange ich dort war, hatte ich nichts in Erfahrung gebracht.

LA: Wie lange waren Sie danach noch dort?

VP: Ungefähr ein halbes Jahr.

LA: Wissen Sie den Mädchennamen Ihrer Mutter?

VP: Nein. Ich weiß nur, dass sie XXXX heißt.

LA: Hat sie den Familiennamen Ihres Vaters angenommen?

VP: Nein, sie blieb bei ihrem Namen XXXX .

LA: Es wird nunmehr mit Ihnen erörtert, auf welcher Basis und unter Zugrundelegung welcher Länderfeststellungen das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in Ihrem Fall zur Entscheidung gelangen wird

...

VP: Es gibt viele Sachen. Das ist Ihre objektive Meinung dazu. Sie kennen vielleicht die allgemeine Lage in Afghanistan besser. Alle Länder gehen gerade so vor und wollen Asylwerber nach Kabul abschieben. Kabul gilt als unsicherster Ort in Afghanistan. Wie viele Leute sollen noch dort aufgenommen werden? Sie schildern es so, dass ich als junger Erwachsener nach Afghanistan zurückkehren kann und dort Arbeit finde und aufgenommen werde. Es ist nicht so wie hier in Europa. Sie sagen, dass man dort arbeiten und leben kann. Beides ist allerdings nicht gegeben. Es gibt keinen Unterschied zwischen Alt und Jung dort. Wenn Anschläge passieren, sind alle gleich davon betroffen. Sie haben angeführt, dass ich hier in Österreich keine Familienangehörigen habe. Dasselbe gilt auch für Afghanistan. Sonst habe ich nichts anzuführen.

LA: Möchten Sie noch weitere Angaben machen? Konnten Sie zum Verfahren alles umfassend vorbringen und gibt es zur Einvernahme irgendwelche Einwände?

VP: Wenn ich hier in Österreich bleiben würde, könnte ich ein normales Leben führen. Ich könnte arbeiten, heiraten und ein normales Leben führen. In Afghanistan habe ich keine Wahl. Ich muss eine Waffe nehmen und mich auf eine Seite schlagen. Damit will ich nichts zu tun haben.

...

B) Beweismittel

...

C) Feststellungen

Der Entscheidung liegen folgende Feststellungen zugrunde:

Zu Ihrer Person:

... Sie sind afghanischer Staatsangehöriger, gehören der Volksgruppe der Hazara an und sprechen Dari und Paschtu. Sie sind Moslem unbekannter Glaubensrichtung. Sie stammen aus der Provinz Parwan, Distrikt XXXX , und lebten bis zu Ihrem fünften Lebensjahr ebendort. Danach lebten Sie in XXXX bis zu Ihrem Verlassen Afghanistans im Jahre 2005. Anschließend lebten Sie sieben Jahre im Iran und drei Jahre in der Türkei.

Sie sind arbeitsfähig, leiden an keiner lebensbedrohlichen Erkrankung. Sie sind ledig und haben keine Kinder. Sie haben auf einer Baustelle, als Brotbäcker und als Schneider gearbeitet.

Zu den Gründen für das Verlassen Ihres Herkunftsstaats und zu Ihrer Situation im Fall Ihrer Rückkehr:

Sie brachten keine Gefährdungslage in Afghanistan glaubhaft vor.

Es liegt in Ihrem Fall keine Gefährdungslage in Bezug auf Ihre unmittelbare Heimatprovinz - Parwan - vor. Sie können den Lebensunterhalt sowohl in Ihrer Heimatprovinz als auch in Mazar-e Sharif oder Herat bestreiten.

Zu Ihrem Privat- und Familienleben:

Sie haben keine Verwandten in Österreich. Sie gehen in Österreich keiner Arbeit nach. Sie sprechen kaum Deutsch. Sie reisten illegal ins Bundesgebiet ein.

Zur Lage in Ihrem Herkunftsstaat:

Kurzinformation vom 01.03.2019, Aktualisierung: Sicherheitslage in Afghanistan - Q4.2018 ...

Allgemeine Sicherheitslage und sicherheitsrelevante Vorfälle

Die Sicherheitslage in Afghanistan bleibt volatil. Die Vereinten Nationen (UN) registrierten im Berichtszeitraum 16.8.2018 - 15.11.2018 5.854 sicherheitsrelevante Vorfälle, was einen Rückgang von 2% gegenüber dem Vergleichszeitraum des Vorjahres bedeutet. Bewaffnete Zusammenstöße gingen um 5% zurück, machten aber weiterhin den Großteil der sicherheitsrelevanten Vorfälle (63%) aus. Selbstmordanschläge gingen um 37% zurück, was möglicherweise an erfolgreichen Bekämpfungsmaßnahmen in Kabul-Stadt und Jalalabad liegt. Luftangriffe durch die afghanische Luftwaffe (AAF) sowie internationale Streitkräfte stiegen um 25%. Die am stärksten betroffenen Regionen waren der Süden, der Osten und der Süd-Osten. In der Provinz Kandahar entstand die Befürchtung, die Sicherheitsbedingungen könnten sich verschlechtern, nachdem der Polizeichef der Provinz und der Leiter des National Directorate for Security (NDS) im Oktober 2018 ermordet worden waren (UNGASC 7.12.2018). Gemäß dem Special Inspector General for Afghanistan Reconstruction (SIGAR) fanden bis Oktober 2018 die meisten Angriffe regierungsfeindlicher Gruppierungen in den Provinzen Badghis, Farah, Faryab, Ghazni, Helmand, Kandahar, Uruzgan und Herat statt. Von Oktober bis Dezember 2018 verzeichneten Farah, Helmand und Faryab die höchste Anzahl regierungsfeindlicher Angriffe (SIGAR 30.1.2019).

Nach dem Taliban-Angriff auf Ghazni-Stadt im August 2018 bestand weiterhin die Befürchtung, dass die Taliban großangelegte Angriffe im Südosten des Landes verüben könnten. Dies war zwar nicht der Fall, dennoch setzten Talibankämpfer die afghanischen Sicherheitskräfte am Stadtrand von Ghazni, in Distrikten entlang des Highway One nach Kabul und durch die Einnahme des Distrikts Andar in Ghazni im Oktober weiterhin unter Druck. Im Westen der Provinz Ghazni, wo die ethnische Gruppierung der Hazara eine Mehrheit bildet, verschlechterten sich die Sicherheitsbedingungen wegen großangelegter Angriffe der Taliban, was im November zur Vertreibung zahlreicher Personen führte. Infolge eines weiteren Angriffs der Taliban im Distrikt Khas Uruzgan der Provinz Uruzgan im selben Monat wurden ebenfalls zahlreiche Hazara-Familien vertrieben. Des Weiteren nahmen Talibankämpfer in verschiedenen Regionen vorübergehend strategische Positionen entlang der Hauptstraßen ein und behinderten somit die Bewegungsfreiheit zwischen den betroffenen Provinzen. Beispiele dafür sind Angriffe entlang Hauptstraßen nach Kabul in den Distrikten Daymirdad und Sayyidabad in Wardak, der Route Mazar - Shirbingham und Maimana - Andkhoy in den nördlichen Provinzen Faryab, Jawzjan und Balkh und der Route Herat - Qala-e-Naw im westlichen Herat und Badghis (UNGASC 7.12.2018). Trotz verschiedener Kampfhandlungen und Bedrohungen blieben mit Stand Dezember 2018 gemäß SIGAR die Provinzzentren aller afghanischen Provinzen unter Kontrolle bzw. Einfluss der afghanischen Regierung (SIGAR 30.1.2019).

Im Laufe des Wahlregistrierungsprozesses und während der Wahl am 20. und am 21. Oktober wurden zahlreiche sicherheitsrelevante Vorfälle registriert, welche durch die Taliban und den Islamischen Staat - Provinz Khorasan (ISKP) beansprucht wurden (UNGASC 7.12.2018; vgl. UNAMA 10.10.2018, UNAMA 11.2018). Während der Wahl in der Provinz Kandahar, die wegen Sicherheitsbedenken auf den 27. Oktober verschoben worden war, wurden keine sicherheitsrelevanten Vorfälle registriert. Die afghanischen Sicherheitskräfte entdeckten und entschärften einige IED [Improvised Explosive Devices - Improvisierte Spreng- oder Brandvorrichtung/Sprengfallen] in Kandahar-Stadt und den naheliegenden Distrikten (UNAMA 11.2018). Die United Nations Assistance Mission in Afghanistan (UNAMA) hatte zwischen 1.1.2018 und 30.9.2018 im Zusammenhang mit den Parlamentswahlen insgesamt 366 zivile Opfer (126 Tote und 240 Verletzte) registriert (UNAMA 10.10.2018). Am offiziellen Wahltag, dem 20. Oktober, wurden 388 zivile Opfer (52 Tote und 336 Verletzte) registriert, darunter 117 Kinder (21 Tote und 96 Verletzte) und 48 Frauen (2 Tote und 46 Verletzte). Am folgenden Wahltag, dem 21. Oktober, wurden 47 weitere zivile Opfer (4 Tote und 43 Verletzte) verzeichnet, inklusive 17 Kinder (2 Tote und 15 Verletzte) und Frauen (3 Verletzte). Diese Zahlen beinhalten auch Opfer innerhalb der Afghan National Police (ANP) und der Independent Electoral Commission (IEC) (UNAMA 11.2018). Die am 20. Oktober am meisten von sicherheitsrelevanten Vorfällen betroffenen Städte waren Kunduz und Kabul. Auch wenn die Taliban in den von ihnen kontrollierten oder beeinflussten Regionen die Wählerschaft daran hinderten, am Wahlprozess teilzunehmen, konnten sie die Wahl in städtischen Gebieten dennoch nicht wesentlich beeinträchtigen (trotz der hohen Anzahl von Sicherheitsvorfällen) (UNGASC 7.12.2018).

Die Regierung kontrolliert bzw. beeinflusst - laut Angaben der Resolute Support (RS) Mission - mit Stand 22.10.2018 53,8% der Distrikte, was einen leichten Rückgang gegenüber dem Vergleichszeitraum 2017 bedeutet. 33,9% der Distrikte sind umkämpft und 12,3% befinden sich unter Einfluss oder Kontrolle von Aufständischen. Ca. 63,5% der Bevölkerung leben in Gebieten, die sich unter Regierungskontrolle oder -einfluss befinden; 10,8% in Gegenden unter Einfluss bzw. Kontrolle der Aufständischen und 25,6% leben in umkämpften Gebieten. Die Provinzen mit der höchsten Anzahl an Distrikten unter Kontrolle bzw. Einfluss von Aufständischen sind Kunduz, Uruzgan und Helmand (SIGAR 30.1.2019).

Der ISKP ist weiterhin im Osten des Landes präsent und bekennt sich zu Selbstmordanschlägen und komplexen Angriffen in Nangarhar und zu sechs Angriffen in Kabul-Stadt. Des Weiteren finden in den Provinzen Nangarhar und Kunar weiterhin Kämpfe zwischen ISKP- und Talibankämpfern statt. Die internationalen Streitkräfte führten Luftangriffe gegen den ISKP in den Distrikten Deh Bala, Achin, Khogyani, Nazyan und Chaparhar der Provinz Nangarhar aus (UNGASC 7.12.2018).

Global Incident Map zufolge wurden im Berichtszeitraum (1.1.2018 - 31.12.2018) 4.436 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert.

...

Zivile Opfer

Die United Nations Assistance Mission in Afghanistan (UNAMA) registrierte im Berichtszeitraum (1.1.2018 - 31.12.2018) 10.993 zivile Opfer (3.804 Tote und 7.189 Verletzte), eine allgemeine Steigerung von 5% sowie eine Steigerung der Zahl der Toten um 11% gegenüber dem Vorjahreswert. 42% der zivilen Opfer (4.627 Opfer;

1.361 Tote und 3.266 Verletzte) wurden durch IED im Zuge von Anschlägen und Selbstmordanschlägen regierungsfeindlicher Gruppierungen (hauptsächlich ISKP) verursacht. Die Anzahl der Selbstmordanschläge unter Einsatz von IED stieg dabei um 22% und erreichte somit einen Rekordwert. Diese Art von Anschlägen verursachte 26% aller zivilen Opfer, während IED, die bei Nichtselbstmordanschlägen verwendet wurden, 16% der zivilen Opfer forderten. Kabul war mit insgesamt 1.866 Opfern (596 Tote und 1.270 Verletzte) die Provinz mit der höchsten Anzahl an Selbstmordanschlägen durch IED, während die Zahl der Opfer in Nangarhar mit insgesamt 1.815 (681 Tote und 1.134 Verletzte) zum ersten Mal fast die Werte von Kabul erreichte (hauptsächlich wegen des Einsatzes von IED bei Nichtselbstmordanschlägen). Kabul-Stadt verzeichnete insgesamt 1.686 zivile Opfer (554 Tote und 1.132 Verletzte) wegen komplexen und Selbstmordangriffen (UNAMA 24.2.2019).

Zusammenstöße am Boden (hauptsächlich zwischen regierungsfreundlichen und regierungsfeindlichen Gruppierungen) verursachten 31% der zivilen Opfer (insgesamt 3.382; davon 814 Tote und 2.568 Verletzte), was einen Rückgang um 3% im Vergleich mit dem Vorjahreswert bedeutet. Grund dafür war der Versuch regierungsfreundlicher Gruppierungen, die zivile Bevölkerung zu schonen. Die Verlagerung der Kämpfe in dünn besiedelte Gebiete, die Vorwarnung der lokalen Zivilbevölkerung bei Kampfhandlungen und die Implementierung von Strategien zum Schutz der Bevölkerung waren einige der bestimmenden Faktoren für den Rückgang bei zivilen Opfern. Jedoch ist die Opferzahl bei gezielt gegen die Zivilbevölkerung gerichteten komplexen Angriffen und Selbstmordanschlägen regierungsfeindlicher Gruppierungen gestiegen (plus 48% gegenüber 2017; 4.125 Opfer insgesamt, davon 1.404 Tote und 2.721 Verletzte). Sowohl der ISKP als auch die Taliban griffen gezielt Zivilisten an: Der ISKP war für 1.871 zivile Opfer verantwortlich, darunter waren u. a. Mitglieder der schiitischen Gemeinschaft, und die Taliban für 1.751. Obwohl die Gesamtzahl der zivilen Opfer durch gezielte Tötungen von Einzelpersonen (hauptsächlich durch Erschießung) zurückging, blieben Zivilisten inklusive religiöser Führer und Stammesältester weiterhin Ziele regierungsfeindlicher Gruppierungen. Die Gesamtzahl der durch Luftangriffe verursachten zivilen Opfer stieg im Vergleich mit dem Vorjahreswert um 61% und die Zahl der Todesopfer erreichte 82%. 9% aller zivilen Opfer wurden Luftangriffen (mehrheitlich der internationalen Luftwaffe) zugeschrieben, der höchste Wert seit 2009 (UNAMA 24.2.2019).

Regierungsfeindliche Gruppierungen waren im UNAMA-Berichtszeitraum (1.1.2018 - 31.12.2018) für 6.980 zivile Opfer (2.243 Tote und 4.737 Verletzte) verantwortlich. Das entspricht 63% der gesamten zivilen Opfer. 37% davon werden den Taliban, 20% dem ISKP und 6% unbestimmten regierungsfeindlichen Gruppierungen zugeschrieben. Im Laufe des Jahres 2018 wurden vermehrt Anschläge gegen Bildungseinrichtungen verzeichnet, meist durch Talibankämpfer, da in Schulen Registrierungs- und Wahlzentren untergebracht waren. Der ISKP attackierte und bedrohte Bildungseinrichtungen als Reaktion auf militärische Operationen afghanischer und internationaler Streitkräfte. UNAMA berichtet auch über anhaltende Angriffe auf Gesundheitseinrichtungen, welche Auswirkungen auf einen Großteil der zivilen Bevölkerung haben. Trotzdem die Taliban nach eigenen Angaben Maßnahmen zum Schutz der Zivilbevölkerung ergriffen haben, attackierten diese weiterhin Zivilisten, zivile Einrichtungen und regierungsfreundliche Gruppierungen in Zivilgebieten (UNAMA 24.2.2019).

Ungefähr 24% der zivilen Opfer (2.612, davon 1.185 Tote und 1.427 Verletzte), werden regierungsfreundlichen Gruppierungen zugeschrieben: 14% den afghanischen Sicherheitskräften, 6% den internationalen Streitkräften und 4% unbestimmten regierungsfreundlichen Gruppierungen. Die Steigerung um 4% gegenüber dem Vorjahr geht auf Luftangriffe der internationalen Streitkräfte und Fahndungsaktionen der afghanischen Sicherheitskräfte und regierungsfreundlicher Gruppierungen zurück (UNAMA 24.2.2019).

Die verbleibenden 13% der verzeichneten zivilen Opfer wurden im Kreuzfeuer während Zusammenstößen am Boden (10%), durch Beschuss aus Pakistan (1%) und durch die Explosion von Blindgängern verursacht (UNAMA 24.2.2019).

...

Quellen:

BFA Staatendokumentation (20.02.2019a): kartografische Darstellung der sicherheitsrelevanten Vorfälle Jänner-Dezember 2018, liegt im Archiv der Staatendokumentation vor;

BFA Staatendokumentation (20.02.2019b): grafische Darstellung der sicherheitsrelevanten Vorfälle Q1 bis Q4, liegt im Archiv der Staatendokumentation vor;

SIGAR - Special Inspector General for Afghanistan Reconstruction (30.1.2019): Quarterly Report to the United States Congress ...;

UNAMA - United Nations Assistance Mission in Afghanistan (24.2.2019): Afghanistan, Protection of civilians in armed conflict, Annual report 2018 ...;

UNAMA - United Nations Assistance Mission in Afghanistan (11.2018):

Afghanistan, Protection of civilians in armed conflict, Special report: 2018 elections violence ...;

UNAMA - United Nations Assistance Mission in Afghanistan (10.10.2018): Quarterly report on the protection of civilians in armed conflict: 1 January to 30 September 2018 ...;

UNGASC - United Nations General Assembly Security Council (7.12.2018): The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, Report of the Secretary General

...

Kurzinformation vom 31.1.2019, Friedensgespräche zwischen den USA und den Taliban ...

Am Samstag, dem 26.1.2019, endete die sechstägige Friedensgesprächsrunde in Doha, Katar, zwischen dem U.S.-Chefunterhändler Zalmay Khalilzad und den Taliban-Vertretern (DP 28.1.2019; vgl. NYT 28.1.2019, CNN 27.1.2019, Tolonews 28.1.2019). Quellen zufolge wurde ein erster Vertragsentwurf ausgehandelt, wonach sich die Taliban dazu verpflichten würden, ausländische Terrororganisationen von Afghanistan fernzuhalten, und die USA würden im Gegenzug dazu ihren Truppenabzug aus Afghanistan innerhalb von 18 Monaten garantieren. Dieser sei jedoch an weitere Bedingungen gebunden, die noch genau besprochen werden müssen, wie die Ausrufung eines Waffenstillstands zwischen den Taliban und der afghanischen Regierung sowie die Forderung von direkten Gesprächen zwischen diesen beiden Akteuren (NYT 28.1.2019; vgl. DP 28.1.2019, FP 29.1.2019). Inoffiziellen Quellen zufolge wurde bei den Gesprächen u. a. die Schaffung einer Interimsregierung, in der auch die Taliban vertreten sein sollen, angedacht, was jedoch von Khalilzad dementiert wurde (NYT 28.1.2019; vgl. DP 28.1.2019). Die nächste Friedensgesprächsrunde wird voraussichtlich Ende Februar 2019 stattfinden (NYT 28.1.2019; vgl. FP 29.1.2019). Der afghanische Präsident Ashraf Ghani äußerte während einer Fernsehansprache am 28.1.2019 sein Unbehagen bezüglich eines voreiligen Abzugs der U.S.-Truppen aus Afghanistan und erinnerte an die dramatischen Auswirkungen des sowjetischen Abzuges Ende der 1980er Jahre, dem Anarchie und die Ermordung des ehemaligen Präsidenten Mohammad Najibullah folgten (NYT 28.1.2019). Ghani, der die Taliban mehrmals dazu aufgefordert hatte, direkt mit seiner Regierung zu verhandeln, zeigte sich des Weiteren über den Ausschluss der afghanischen Regierung aus den Friedensgesprächen besorgt (NYT 28.1.2019; vgl. DP 28.1.2019, IM 28.1.2019). Während sich einige Quellen hinsichtlich gründlicher Friedensgespräche und eines effizient ausgehandelten Abkommens optimistisch zeigen (Internazionale 30.1.2019; vgl. WP 30.1.2019), fürchten andere, dass ein Abzug der amerikanischen Truppen den Zusammenbruch der afghanischen Regierung wegen der Taliban und vorhersehbarer Machtkämpfe zwischen den verschiedenen lokalen Akteuren zur Folge haben könnte (DP 28.1.2019; vgl. FP 29.1.2019).

Quellen:

CNN - Cable News Network (27.1.2019): US-Taliban peace talks in Doha a 'significant step' ...;

DP - Die Presse (28.1.2019): Afghanistan vor dramatischer Wende ...;

FP - Foreign Policy (29.1.2019): Will Zalmay Khalilzad Be Known as the Man Who Lost Afghanistan? ...;

IM - Il Messaggero (28.1.2019): Afghanistan, fonti Difesa: "Entro un anno via truppe italiane". Moavero: "Apprendo ora". Lega: "Nessuna decisione" ...;

Internazionale (30.1.2019): La trattativa in Afghanistan arriva con 17 anni di ritardo ...;

NYT - The New York Times (28.1.2019): U.S. and Taliban Agree in Principle to Peace Framework, Envoy Says ...;

Tolonews (28.1.2019): US Peace Envoy Visits Kabul To Consult On Talks With Taliban ...;

WP - The Washington Post (30.1.2019): The real challenge for Afghanistan isn't negotiating with the Taliban ...

Kurzinformation vom 22.01.2019, Anschlag auf Ausbildungszentrum des National Directorate of Security (NDS) in der Provinz Wardak und weitere ...

Bei einem Anschlag auf einen Stützpunk des afghanischen Sicherheitsdienstes (NDS, National Directorate of Security) in der zentralen Provinz Wardak (auch Maidan Wardak) kamen am 21.1.2019 zwischen zwölf und 126 NDS-Mitarbeiter ums Leben (TG 21.1.2019; vgl. IM 22.1.2019). Quellen zufolge begann der Angriff am Montagmorgen, als ein Humvee-Fahrzeug der U.S.-amerikanischen Streitkräfte in den Militärstützpunkt gefahren und in die Luft gesprengt wurde. Daraufhin eröffneten Angreifer das Feuer und wurden in der Folge von den Sicherheitskräften getötet (TG 21.1.2019; vgl. NYT 21.1.2019). Die Taliban bekannten sich zum Anschlag, der, Quellen zufolge, einer der tödlichsten Angriffe auf den afghanischen Geheimdienst der letzten 17 Jahre war (NYT 21.1.2019; IM 22.1.2019). Am selben Tag verkündeten die Taliban die Wiederaufnahme der Friedensgespräche mit den U.S.-amerikanischen Vertretern in Doha, Qatar (NYT 21.1.2019; vgl. IM 22.1.2019, Tolonews 21.1.2019).

Am Vortag, dem 20.1.2019, war der Konvoi des Provinzgouverneurs der Provinz Logar, Shahpoor Ahmadzai, auf dem Autobahnabschnitt zwischen Kabul und Logar durch eine Autobombe der Taliban angegriffen worden. Die Explosion verfehlte die hochrangigen Beamten, tötete jedoch acht afghanische Sicherheitskräfte und verletzte zehn weitere (AJ 20.1.2019; vgl. IM 22.1.2019).

Des Weiteren detonierte am 14.1.2019 vor dem gesicherten Green Village in Kabul, wo zahlreiche internationale Organisationen und NGOs angesiedelt sind, eine Autobombe (Reuters 15.1.2019). Quellen zufolge starben bei dem Anschlag fünf Menschen und über 100, darunter auch Zivilisten, wurden verletzt (TG 21.1.2019; vgl. Reuters 15.1.2019, RFE/RL 14.1.2019). Auch zu diesem Anschlag bekannten sich die Taliban (TN 15.1.2019; vgl. Reuters 15.1.2019).

Quellen:

AJ - Al Jazeera (20.1.2019): Taliban attack in Afghanistan's Logar kills eight security forces ...;

IM - Il Messaggero (22.1.2019): Afghanistan, sangue sul disimpegno Usa: autobomba dei talebani contro scuola militare, 130 vittime ...;

NYT - The New York Times (21.1.2019): After Deadly Assault on Afghan Base, Taliban Sit for Talks With U.S. Diplomats ...;

Reuters (15.1.2019): Afghan Taliban claim lethal car bomb attack in Kabul ...;

RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (14.1.2019): Four Killed, 90 Wounded In Kabul Car-Bomb Attack ...;

TG - The Guardian (21.1.2019): Taliban kill 'more than 100 people' in attack on Afghan military base ...;

TN - The National (15.1.2019): Kabul attack: Taliban claims truck bomb and warns of more to follow ...;

Tolonews (21.1.2019) US, Taliban Hold Talks In Qatar With Peace Still Distant ...

Kurzinformation vom 8.1.2019, Anschlag in Kabul und Verschiebung der Präsidentschaftswahl ...

Anschlag auf Regierungsgebäude in Kabul

Am 24.12.2018 detonierte vor dem Ministerium für öffentliches Bauwesen im Osten Kabuls (PD 16) eine Autobombe; daraufhin stürmten Angreifer das nahe gelegene Gebäude des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Märtyrer und Behinderte und beschossen weitere Regierungseinrichtungen in der Umgebung (ORF 24.12.2018; vgl. ZO 24.12.2018, Tolonews 25.12.2018). Nach einem mehrstündigen Gefecht zwischen den afghanischen Sicherheitskräften und den Angreifern konnten diese besiegt werden. Quellen zufolge kamen ca. 43 Menschen ums Leben (AJ 25.12.2018; vgl. Tolonews 25.12.2018, NYT 24.12.2018). Bisher bekannte sich keine Gruppierung zum Anschlag (Tolonews 25.12.2018; vgl. AJ 25.12.2018).

Problematische Stimmenauszählung nach Parlamentswahlen und Verschiebung der Präsidentschaftswahl

Am 6.12.2018 erklärte die afghanische Wahlbeschwerdekommission (IECC) alle in der Provinz Kabul abgegebenen Stimmen für ungültig (RFE/RL 6.12.2018). Somit wurden die Stimmen von ungefähr einer Million Kabulis annulliert (Telepolis 15.12.2018; vgl. TAZ 6.12.2018). Die Gründe für die Entscheidung der IECC seien mehrere, darunter Korruption, Wahlfälschung und die mangelhafte Durchführung der Wahl durch die Unabhängige Wahlkommission (IEC) (Telepolis 15.12.2018; vgl. RFE/RL 6.12.2018). Die Entscheidung wurde von der IEC als "politisch motiviert" und "illegal" bezeichnet (Tolonews 12.12.2018). Am 8.12.2018 erklärte die IECC dennoch, die Kommission würde ihre Entscheidung revidieren, wenn sich die IEC kooperationswillig zeige (Tolonews 8.12.2018). Einer Quelle zufolge einigten sich am 12.12.2018 die beiden Wahlkommissionen auf eine neue Methode zur Zählung der abgegebenen Stimmen, welche die Transparenz und Glaubhaftigkeit dieser wahren sollte; ca. 10% der Stimmen in Kabul sollen durch diese neue Methode nochmals gezählt werden (Tolonews 12.12.2018). Die Überprüfung der Wahlstimmen in der Provinz Kabul ist weiterhin im Gange (Tolonews 7.1.2019). Dem Gesetz zufolge müssen im Falle der Annullierung der Stimmen innerhalb von einer Woche Neuwahlen stattfinden, was jedoch unrealistisch zu sein scheint (Telepolis 15.12.2018). Bisher hat die IEC die vorläufigen Ergebnisse der Wahl für 32 Provinzen veröffentlicht (IEC o.D.).

Am 30.12.2018 wurde die Verschiebung der Präsidentschaftswahl vom 20.4.2019 auf den 20.7.2019 verkündet. Als Gründe dafür werden u. a. die zahlreichen Probleme während und nach den Parlamentswahlen im Oktober genannt (WP 30.12.2018; vgl. AJ 30.12.2018, Reuters 30.12.2018).

Quellen:

AJ - Al Jazeera (30.12.2018): Afghan presidential elections postponed until July 20: official ...;

AJ - Al Jazeera (25.12.2018): Kabul attack: Gunmen storm government building, kill dozens ...;

IEC - Independent Electoral Commission (o.D.): 2018 Afghanistan Wolesi Jirga Elections ...;

NYT - The New York Times (24.12.2018): Militants Storm Afghan Offices in Kabul, Killing Dozens ...;

ORF - Österreichischer Rundfunk (24.12.2018): Tote bei Angriff auf Regierungsgebäude in Kabul ...;

Reuters (30.12.2018): Afghanistan to delay presidential election to July: election body ...;

RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (6.12.2018): Afghan Commission Invalidates All Kabul Votes In October Parliamentary Election ...;

TAZ - Die Tageszeitung (6.12.2018): Erste Wahl, dann das Chaos ...;

Telepolis (15.12.2018): Chaos nach Parlamentswahlen ...;

Tolonews (7.1.2019) IEC Accused of Making 'Fake Result Sheets' For Polling Stations ...;

Tolonews (25.12.2018): Kabul Attack Death Toll Rises To 43 ...;

Tolonews (12.12.2018): IEC Resumes Recounting Of Kabul Votes Under New Method ...;

Tolonews (8.12.2018): IECC Conditions Decision To Review Kabul Votes

...;

WP - The Washington Post (30.12.2018): Afghanistan's presidential elections delayed until July ...;

ZO - Zeit Online (24.12.2018): Mindestens 32 Tote bei Angriff in Kabul ...

Kurzinformation vom 23.11.2018, Anschläge in Kabul ...

Bei einem Selbstmordanschlag in Kabul-Stadt kamen am 20.11.2018 ca. 55 Menschen ums Leben und ca. 94 weitere wurden verletzt (AJ 21.11.2018; vgl. NYT 20.11.2018, TS 21.11.2018, LE 21.11.2018). Der Anschlag fand in der Hochzeitshalle "Uranus" statt, wo sich Islamgelehrte aus ganz Afghanistan anlässlich des Nationalfeiertages zu Maulid an-Nabi, dem Geburtstag des Propheten Mohammed, versammelt hatten (AJ 21.11.2018; vgl. TS 21.11.2018, TNAE 21.11.2018, IFQ 20.11.2018, Tolonews 20.11.2018). Quellen zufolge befanden sich zum Zeitpunkt der Explosion zwischen 1.000 und 2.000 Personen, darunter hauptsächlich Islamgelehrte und Mitglieder des Ulemarates, aber auch Mitglieder der afghanischen Sufi-Gemeinschaft und andere Zivilisten, in der Hochzeitshalle (AJ 21.11.2018; vgl. LE 21.11.2018, NYT 20.11.2018, DZ 20.11.2018, IFQ 20.11.2018). Gemäß einer Quelle fand die Detonation im ersten Stock der Hochzeitshalle statt, wo sich zahlreiche Geistliche der afghanischen Sufi-Gemeinschaft versammelt hatten. Es ist nicht klar, ob das Ziel des Anschlags das Treffen der sufistischen Gemeinschaft oder das im Erdgeschoss stattfindende Treffen der Ulema und anderer Islamgelehrten war (LE 21.11.2018; vgl. TNAE 21.11.2018). Weder die Taliban noch der Islamische Staat (IS) bekannten sich zum Angriff, der dennoch von den Taliban offiziell verurteilt wurde (LE 21.11.2018; vgl. AJ 21.11.2018, IFQ 20.11.2018).

Am 12.11.2018 kamen bei einem Selbstmordanschlag in Kabul-Stadt ca. sechs Personen ums Leben und 20 weitere wurden verletzt (Tolonews 12.11.2018; vgl. DZ 12.11.2018, ANSA 12.11.2018). Anlass dafür war eine Demonstration in der Nähe des "Pashtunistan Square" im Stadtzentrum, an der hunderte von Besuchern, darunter hauptsächlich Mitglieder und Unterstützer der Hazara-Gemeinschaft, teilnahmen, um gegen die während des Berichtszeitraums anhaltenden Kämpfe in den Provinzen Ghazni und Uruzgan zu demonstrieren (Tolonews 12.11.2018; vgl. DZ 12.11.2018, KP 12.11.2018). Der IS bekannte sich zum Anschlag (DZ 12.11.2018; vgl. AJ 12.11.2018).

Bei einem Selbstmordanschlag in Kabul-Stadt kamen am 31.10.2018 ca. sieben Personen ums Leben und weitere acht wurden verletzt (Dawn 1.11.20181; vgl. 1TV 31.10.2018, Pajhwok 31.10.2018). Unter den Opfern befanden sich auch Zivilisten (Pajhwok 31.10.2018; vgl. 1TV 31.10.2018). Die Explosion fand in der Nähe des Kabuler Gefängnisses Pul-i-Charkhi statt und hatte dessen Mitarbeiter zum Ziel (Dawn 1.11.2018; vgl. 1TV 31.10.2018, Pajhwok 31.10.2018). Der IS bekannte sich zum Anschlag (Dawn 1.11.2018, vgl. 1TV 31.10.2018).

Quellen:

1TV (31.10.2018): Suicide attack kills seven outside Kabul prison

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AJ - Al Jazeera (21.11.2018): 'Brutal and barbaric': Victims recount horror of Kabul attack ...;

AJ - Al Jazeera (12.11.2018): Kabul: Suicide bomber targets protesters demanding security ...;

ANSA - Agenzia Nazionale Stampa Associata (12.11.2018): Afghanistan:

67 morti in 24 ore ...;

Dawn (1.11.2018): Seven killed in suicide attack near Kabul prison

...;

DZ - Die Zeit (20.11.2018): Mehr als 50 Tote bei Anschlag in Kabul

...;

DZ - Die Zeit (12.11.2018): Mehrere Tote bei Anschlag nahe Anti-Taliban-Demo ...;

IFQ - Il Fatto Quotidiano (20.11.2018): Afghanistan, attacco kamikaze a Kabul durante incontro religioso: almeno 50 morti e 80 feriti gravi ...;

KP - Khaama Press (12.11.2018): Protesters gather near Presidential Palace in Kabul over recent wave of violence ...;

LE - L'Express (21.11.2018): Attentat à Kaboul: la lecture de verset du Coran soudain interrompue, raconte un blesse ...;

NYT - New York Times (20.11.2018): At Least 55 Killed in Bombing of Afghan Religious Gathering ...;

Pajhwok Afghan News (31.10.2018): Suicide blast in front of Pul-i-Charhi prison leave 6 people dead ...;

SS - Stars and Stripes (20.11.2018): Suicide bomb attack in Kabul kills at least 43, wounds 83 ...;

TNAE - The National (21.11.2018): Kabul reels in grief after wedding hall attack ...;

Tolonews (20.11.2018): Death Toll Rises To 50 In Kabul Wedding Hall Explosion ...;

Tolonews (12.11.2018): MoI Confirms 6 Death In Kabul Explosion ...;

TS - Tagesschau (21.11.2018): Deutschland verurteilt Anschlag in Kabul ...

Kurzinformation vom 29.10.2018, Parlamentswahlen und UNAMA-Update zu zivilen Opfern ...

Am 20. und am 21.10.2018 fand in Afghanistan die Wahl für das Unterhaus (Wolesi Jirga, Anm.) in 32 der 34 Provinzen statt (AAN 21.10.2018b; vgl. LS 21.10.2018). In der Provinz Ghazni wurde die Parlamentswahl verschoben, voraussichtlich auf den 20.4.2019, wenn u. a. auch die Präsidentschafts- und Distriktwahlen stattfinden sollen (siehe hierzu Kurzinformation der Staatendokumentation vom 19.10.2018). In der Provinz Kandahar fand die Wahl am 27.10.2018 mit Ausnahme der Distrikte Nesh und Maruf statt (AAN 26.10.2018; vgl. CNN 27.10.2018). Grund für die Verzögerung war die Ermordung u. a. des lokalen Polizeichefs General Abdul Raziq am 18.10.2018 (AJ 19.10.2018; vgl. LS 21.10.2018). Während der Wahl in der Provinz Kandahar wurden keine sicherheitsrelevanten Vorfälle gemeldet (CNN 27.10.2018). Die Wahl, die für den 20.10.2018 geplant war, wurde um einen Tag verlängert, weil die Wähler aus Sicherheits- und technischen Gründen in zahlreichen Provinzen nicht wählen konnten:

Lange Wartezeiten vor den Wahllokalen sowie verspätete Öffnungszeiten, Mangel an Wahlunterlagen, Probleme bei der biometrischen Verifizierung der Wähler, sicherheitsrelevante Vorfälle usw. waren die Hauptprobleme während der beiden Wahltage (AAN 20.10.2018; vgl. AAN 21.10.2018a). Von den ca. neun Millionen Afghanen und Afghaninnen, die sich für die Wahl registriert hatten, wählten laut Schätzungen der Independent Election Commission (IEC) zwischen drei und vier Millionen (CNN 27.10.2018; vgl. RN 21.10.2018, AAN 21.10.2018b). In den Städten und Gebieten, die als sicherer gelten, war der Wahlandrang höher als in den ländlichen Gegenden, in denen die Taliban Einfluss ausüben (AAN 20.10.2018; vgl. RN 21.10.2018, AAN 21.10.2018a).

Während der beiden Wahltage fanden Quellen zufolge landesweit ca. 200 sicherheitsrelevante Vorfälle statt und ca. 170 Zivilisten kamen während des ersten Wahltages ums Leben bzw. wurden verwundet: In Kabul wurden 15 Tote, in Baghlan 12, in Nangarhar 11 und in Kunduz 3 Tote verzeichnet. Auch Mitglieder der afghanischen Sicherheitskräfte befanden sich unter den Opfern (vgl. AAN 21.10.2018a, RN 21.10.2018, AFP 20.10.2018).

Die United Nations Assistance Mission in Afghanistan (UNAMA) registrierte zwischen 1.1.2018 und 30.9.2018 im Zusammenhang mit den Parlamentswahlen insgesamt 366 zivile Opfer (126 Tote und 240 Verletzte) (UNAMA 10.10.2018).

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Zivile Opfer

Insgesamt wurden im selben Berichtszeitraum 8.050 zivile Opfer (2.798 Tote und 5.252 Verletzte) verzeichnet. Die meisten zivilen Opfer wurden durch Selbstmord- und Nicht-Selbstmord-IED (Improvisierte Spreng- oder Brandvorrichtung/Sprengfallen, Anm.) regierungsfeindlicher Gruppierungen verursacht. Zusammenstöße am Boden, gezielte Tötungen, Luftangriffe und explosive Kampfmittelrückstände waren weitere Ursachen für zivile Opfer (UNAMA 10.10.2018).

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Zivilisten in den Provinzen Nangarhar, Kabul, Helmand, Ghazni und Faryab waren am stärksten betroffen. In Nangarhar wurde bis 30.9.2018 die höchste Zahl an zivilen Opfern (1.494) registriert:

davon 554 Tote und 940 Verletzte (UNAMA 10.10.2018).

Regierungsfeindliche Gruppierungen verursachten 65% der zivilen Opfer (5.243), davon 1.743 Tote und 3.500 Verletze. 35% der Opfer wurden den Taliban, 25% dem Islamic State Khorasan Province (ISKP) und 5% unidentifizierten regierungsfeindlichen Gruppierungen zugeschrieben (darunter 1% selbsternannten Mitgliedern des ISKP) (UNAMA 10.10.2018).

Regierungsfreundliche Gruppierungen waren für 1.753 (761 Tote und 992 Verletzte) zivile Opfer verantwortlich: 16% wurden durch die afghanischen, 5% durch die internationalen Sicherheitskräfte und 1% durch regierungsfreundliche bewaffnete Gru

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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